IV.2008.00705
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 3. September 2008
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christina Keller
Wuergler & Partner, Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1953, war von 1974 bis 1999 als Zimmermann bei der A.___ AG in W.___ tätig (Urk. 9/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/1 Ziff. 1, Ziff. 4). Am 28. Februar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 1. März 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente plus Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente für die Tochter B.___ (geboren 1994) zu (Urk. 9/8/1). Im Rahmen der im Juli 2003 eingeleiteten Revision (Urk. 9/9/1-2) ergab sich keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch des Versicherten mit Mitteilung vom 4. Juni 2004 bestätigt wurde (Urk. 9/21). Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk. 9/23) und holte einen Arztbericht (Urk. 9/29) sowie ein Gutachten (Urk. 9/32) ein und befragte den Versicherten bezüglich seines Gesundheitszustands (Urk. 9/26-27). Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von nunmehr 50 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2008 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 9/36). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2008 Einwände mit den Anträgen, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 9/42 S. 1 Ziff. 1) und es seien ihm berufliche Massnahmen in Form eines externen Case-Managements zu gewähren (Urk. 9/42 S. 1 Ziff. 2). Ferner sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Christina Keller eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 9/42 S. 1 Ziff. 4).
1.2 Daraufhin leitete die IV-Stelle berufliche Massnahmen ein (Urk. 9/46-47). Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 9/50 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2008 (Urk. 2 ) erhob der Versicherte am 17. Juni 2008 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Christina Keller eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).
Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für das Gerichtsverfahren gelte (Urk. 6)
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 11. August 2008 präzisierte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 17. Juni 2008 dahingehend, dass die unentgeltliche Verbeiständung auch für das Gerichtsverfahren zu gewähren sei (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargestellt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer von der Gewerkschaft Unia (nachfolgend: Unia) unentgeltlichen Rechtsschutz erhalte. Selbst wenn die Unia für die Kosten nicht aufkommen würde, wäre das Gesuch abzuweisen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 1 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er zwar Mitglied der Unia sei und diese ihren Mitgliedern Rechtshilfe für das Verfahren wie das vorliegende gewähre, dies jedoch gemäss dem internen Reglement über den Rechtsschutz nur subsidiär. Dabei verwies er auf die Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 31. Januar 2006, 5P.243/2005 (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Ferner sei er bedürftig. Bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung der Bedürftigkeit seien nicht alle eingereichten Unterlagen berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8 ff., Urk. 10. S. 2 ff.).
3. Unter dem Titel „Subsidiarität“ führt das Reglement der Unia über den Rechtsschutz (Urk. 13/2) in Art. 4 Abs. 1 auf, dass ein Anspruch auf Übernahme von Anwalts- und/oder Gerichtskosten nicht besteht, wenn andere private oder staatliche Rechtsschutz-Institutionen (Rechtsschutzversicherungen, unentgeltliche Rechtspflege etc.) diese Leistungen erbringen. Aufgrund dieser Norm und aufgrund der Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 31. Januar 2006, 5P.243/2005 ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass der Anspruch auf Übernahme der Anwaltskoten durch die Unia nur ein subsidiärer ist. Damit ist durch die Mitgliedschaft bei der Unia nicht per se ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt würde.
4.
4.1 Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 21 zu Art. 37).
4.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001; nachfolgend Richtlinien).
4.3 Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten beziehungsweise der Mittel von allenfalls unterstützungspflichtigen Personen (vgl. BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2 mit Hinweisen).
4.4 Aus den Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, den eingereichten Beilagen und den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Zusatzrente für die Ehegattin und der Kinderrente eine jährliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von Fr. 22'536.-- bezieht (Urk. 12/4). Hinzu kommt eine jährliche Invalidenrente der Invalidenversicherung plus Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente in der Höhe von Fr. 32'172.-- (Urk. 12/5). Dies ergibt ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 4'559.-- (Fr. 22'536.-- : 12 + Fr. 32'172.-- : 12).
Weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der monatlichen Invalidenrente der Invalidenversicherung die Zusatzrente der Ehegattin weggelassen hat, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 2). Ferner arbeitete die Ehegattin als Raumpflegerin und erzielte vom 2. Mai bis 31. Dezember 2007 einen Nettolohn von Fr. 6'491.-- (Urk. 12/6). Dies entspricht einem monatlichen Salär von Fr. 811.--. Der Beschwerdeführer ging offensichtlich von einer Tätigkeit über 12 Monate aus, was ein Einkommen von Fr. 540.-- ergeben würde (Urk. 1 Ziff. 12 S. 4). Die monatlichen Gesamteinkünfte betragen somit Fr. 5'370.--. In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Sohn, geboren 1980, für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Dies wird zwar nicht belegt, blieb aber unbestritten. Geht man davon aus, ist der Sohn beziehungsweise sein Lohn bei der Berechnung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen.
Auf der Ausgabenseite ist zunächst ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'550.-- für Ehepaare in Haushaltsgemeinschaft und von Fr. 500.-- für die 1994 geborene Tochter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien Ziff. II.2 und Ziff. II.3.), womit ein Grundbetrag von Fr. 2’050.-- einzusetzen ist. Die Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten beträgt Fr. 1'830.-- (Urk. 12/3 S. 2). Laut Angaben des Beschwerdeführers übernimmt sein Sohn die Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'090.-- (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Der übrige Anteil der Wohnungsmiete, der auf den Beschwerdeführer fällt, beträgt somit Fr. 740.--. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer sind die Leasing- sowie Versicherungskosten für das Familienfahrzeug nicht in die Berechnung aufzunehmen (vgl. Urk. 1. S. 4 Ziff. 10). Demzufolge können auch die Kosten für die zwei Einstellplätze von je Fr. 120.-- (Urk. 12/3 S. 2) nicht berücksichtigt werden. Was die geltend gemachten Kosten für Elektrizität betrifft, ist zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb diese Fr. 98.55 (Urk. 10 S. 3 Ziff. 5, vgl. Urk. 12/10) betragen sollten, und zum anderen sind Kosten für Elektrizität im Grundbetrag enthalten (vgl. Richtlinien Ziff. III.1.1). Zu berücksichtigen sind weiter die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 48.75 (Urk. 12/8), die Telefonkosten von Fr. 34.35 (Urk. 12/9) und der Mitgliederbeitrag bei der Unia von monatlich Fr. 9.80 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). Für die Krankenkassenprämien fallen monatlich Fr. 447.65 (Urk. 12/7) an. Die Fahrkosten der Ehegattin pro Monat betragen Fr. 80.-- (Urk. 10 S. 3 Ziff. 6). Entsprechend der eingereichten provisorischen Berechnung für das Jahr 2008 ist für die Staats- und Gemeindesteuern ein Beitrag von Fr. 227.-- (Urk. 12/12) und für die direkte Bundessteuer ein solcher von Fr. 17.-- pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 12/13).
4.5 Der erweiterte Notbedarf des Beschwerdeführers berechnet sich daher wie folgt:
Grundbetrag für Ehepaar Fr. 1'550.--
(in Haushaltsgemeinschaft)
Grundbetrag für ein Kind Fr. 500.--
(über 12 bis zu 18 Jahren)
Mietzins (inkl. Nebenkosten) Fr. 740.--
Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 48.75
Telefonkosten Fr. 34.35
Mitgliederbeitrag Unia Fr. 9.80
Krankenkassenprämien Fr. 447.65
Fahrtkosten Fr. 80.--
monatliche Steuerrate Fr. 244.--
Erweiterter Notbedarf total Fr. 3'654.55
Demnach stehen einem erweiterten Notbedarf von Fr. 3'655.-- Gesamteinkünfte von Fr. 5'370.-- gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung des einem Ehepaar und einem Kind unter 16 Jahren nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen bescheidenen Unterhalt zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 600.--übersteigen die Einkünfte den Notbedarf des Beschwerdeführers um Fr. 1'115.--.
4.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht geschlossen, die Grenze der Bedürftigkeit sei nicht überschritten, und hat die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht wegen fehlender Mittellosigkeit verweigert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht handelt es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 129 V 113), so dass dieser Prozess kostenlos ist.
6. Zu prüfen bleibt, ob für das vorliegende Gerichtsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist.
Die vorstehend unter Erw. 4 genannten Voraussetzungen der Notwendigkeit und der Bedürftigkeit gelten für die Beurteilung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren gleichermassen wie im Verwaltungsverfahren.
Nachdem sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit Erlass des angefochtenen Entscheids nicht verändert hat, kann von der Abklärung der aktuellen Verhältnisse abgesehen und in Bezug auf die Mittellosigkeit vollumfänglich auf die vorstehende Erw. 4 verwiesen werden, die auch für das vorliegende Verfahren zutrifft. Dies führt dazu, dass die Bedürftigkeit nicht bejaht werden kann.
Demnach ist der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Christina Keller, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und einer Kopie von Urk. 13/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).