IV.2008.00707

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 4. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112,  1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1972, reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und arbeitete - nach einer eineinhalbjährigen Tätigkeit in einer Drittfirma sowie einer Periode des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern - seit Mitte 1993 als Hilfsmonteur Sanitär/Heizungen bei der Y.___ (Niederlassungsbewilligung [Urk. 10/3/1] und Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. Juli 2004 [Urk. 10/7]).
         Am 24. Juli 2002 erlitt er in seinem Heimatland einen Auffahrunfall, wobei sein (hinteres) Fahrzeug ins Schleudern geriet und sich überschlug (Unfallmeldung vom 29. Juli 2002 [Urk. 10/10/68] und Bericht von Dr. med. Z.___, Assistenzarzt Chirurgie am Spital A.___, vom 19. August 2002 [Urk. 10/10/67]). Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie eine Ruptur des medialen Seitenbandes im linken Knie zu (Bericht von Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 20. August 2002 [Urk. 10/10/66] und Bericht der Klinik C.___ über die MRI-Untersuchung vom 7. August 2002 [Urk. 10/10/58]). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
         Am 6. August 2002 wurde eine Genu-Synchro-Schiene angepasst, wobei sich trotz Physiotherapie auch über drei Monate nach dem Unfall eine deutliche Muskelatrophie des Quadrizeps links mit schwerst gestörtem Gangbild und mangelhafter Stabilisierung des Knies zeigte (Bericht des Spitals A.___ vom 28. November 2002, Urk. 10/10/64). Ab März 2003 arbeitete er wieder im Umfang von ca. 25 % (halbtags mit reduzierter Leistung) im Lager der Firma Y.___. (Gesprächsprotokoll vom 26. Juni 2003, Urk. 10/10/38-39). Am 7. Juli 2003 wurde in der Uniklinik D.___ bei der Diagnose einer anteromedialen und anterolateralen Knieinstabilität links eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzband- und antero- sowie posteromediale Rekonstruktion am linken Knie vorgenommen (Operationsbericht vom 9. Juli 2003, Urk. 10/10/36-37). In der Folge zeigte sich anlässlich der Nachkontrollen ein beschwerdearmer bzw. verbesserter Zustand, und es wurde von Seiten der Stabilität ein sehr gutes Operationsergebnis erwähnt, weshalb im Januar 2004 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Bericht vom 21. Januar 2004, Urk. 10/10/19-20).
1.2
1.2.1   Nachdem sich der Zustand in der Folge wieder verschlechtert hatte (mässiger Dauerschmerz, Nachtschmerzen nach vorgängiger grösserer Belastung, Schwellungen, Überwärmung, zusätzliche belastungsabhängige Schmerzen, fehlende Kraft, Instabilität und Unmöglichkeit, zu knien und in die Hocke zu gehen, vgl. Gesprächsprotokoll vom 29. Juni 2004, Urk. 10/10/13-15), meldete sich X.___ am 7. Juli 2004 (Urk. 10/2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 19. Juli 2004, Urk. 10/7) die Akten der SUVA bei (Urk. 10/10/1-69) und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberbericht vom 22. Juli 2007, Urk. 10/8/1-3). Sodann holte sie Berichte bei Dr. B.___ (vom 12. August 2004, Urk. 10/9/1-4) und von der Uniklinik D.___ (vom 7. September 2004, Urk. 10/11/5-6) ein.
1.2.2   Die SUVA bediente die IV-Stelle regelmässig mit ihren aktuellen Akten (Urk. 10/13-26). Daraus war zu ersehen, dass die Ärzte der Uniklinik D.___ am 9. September 2004 (Urk. 10/13/33-34) eine Schmerzverursachung im medialen Femurbereich des Tuberculum adduktorium durch den prominenten Schraubenkopf thematisierten und sich hinsichtlich der Schmerzen im femorotibialen Gelenk im MRI kein klinisches Korrelat fand. Auch unter probatorischer Infiltration des Nervus saphenus stellte sich keine Besserung ein, weshalb ein Narbenneurom des Recurrensastes des Nervus saphenus als Hauptgrund für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen wurde (Bericht der Uniklinik D.___ vom 14. September 2004, Urk. 10/13/31). Die Klinikärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unter dem Hinweis, dass es in der aktuellen Tätigkeit zu einer Verschlechterung kommen werde, und empfahlen die Aufnahme einer sitzenden Arbeit, welche vollzeitlich zumutbar wäre (Bericht vom 7. Oktober 2004, Urk. 10/13/21-22). In der Folge diskutierten die involvierten Ärzte und Kliniken über eine Kürzung des überstehenden Schraubenkopfes (Urk. 10/13/21-22, Urk. 10/13/13-15, Urk. 10/15/47-48), wobei dies und auch weitere operative Massnahmen als nicht erfolgversprechend eingeschätzt wurden.
         Im Rahmen der eingeleiteten Schmerztherapie an der Uniklinik D.___ (u.a. mit Einlegung eines Femoraliskatheters) zeigte sich keine dauernde Besserung (Bericht vom 15. Juni 2005, Urk. 10/15/16). Namentlich kam es nach einer Steigerung der Arbeitstätigkeit von 50 % auf 80 % zu exazerbierenden Kniegelenksschmerzen mit Schwellung, worauf der Versicherte vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht von Dr. B.___ vom 13. Dezember 2005, Urk. 10/16/33). Auch einer Schmerztherapie am G.___ war kein Erfolg beschieden (Bericht vom 13. April 2006, Urk. 10/20/40).
         Anlässlich einer vom 22. März bis 19. April 2007 an der Rehaklinik E.___ durchgeführten Rehabilitation samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erachteten die Ärzte die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär/ Heizungen als nicht mehr zumutbar und attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte angepasste Tätigkeit im Betrieb. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit befanden sie als ganztags zumutbar (Kurzbericht vom 20. April 2007, Urk. 10/24/6-7).
         Mit Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 10/26) sprach die SUVA X.___ aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Invalidenrente von Fr. 629.10 pro Monat und wegen einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 5'340.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2008 (Urk. 10/36) abgewiesen.
1.2.3   Die IV-Stelle hatte sodann weitere ärztliche Berichte eingeholt (von der Uniklinik D.___ vom 14. November 2007 [Urk. 10/27/7-8] und von Dr. B.___ vom 30. November 2007 unter Beilage seines Schreibens an die SUVA vom 3. Dezember 2007 [Urk. 31/1-7]).
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/34, Urk. 10/38, Urk. 10/45), währenddessen ein Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 25. Februar 2008 (Urk. 10/49) aufgelegt wurde und weitere Berichte der Uniklinik D.___ vom 16. April 2008 (Urk. 10/52) und 29. Mai 2008 (Urk. 10/59) eingingen, sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. Juni 2008 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Juli 2003 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze sowie für die Periode 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente (samt Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder) zu.

2.       Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli am 1. Juli 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 45 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 9. Oktober 2008 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Januar 2008 (Urk. 10/36) betreffend Zusprache einer Invalidenrente von 15 % sowie einer Integritätsentschädigung von 5 % erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichtes vom heutigen Tag abgewiesen (Prozess Nr. UV.2008.00043).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil vorliegend die Ansprüche des Beschwerdeführers ab 1. August 2007 strittig sind, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1
2.1.1   SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ war am 17. August 2006 (Urk. 10/20/3-5) nach Durchführung umfassender Heilbehandlung der Meinung, dass weder ein stabilitätsverbessernder Eingriff noch eine Neuromrevision zu einer befriedigenden Besserung führen werde. Er äusserte sein Bedauern, dass man diesem arbeitsamen Patienten Hoffnungen im Hinblick auf die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemacht habe. Die berufliche Belastung müsse dem Kniegelenk angepasst werden und nicht umgekehrt.
         Er schilderte eine inspektorisch reizlose Operationsnarbe medial, welche in ihrer ganzen Ausdehnung elektrisierend empfindlich sei. Das Kniegelenk habe keine abnorme Schwellung, aber im Vergleich zur Gegenseite andeutungsweise etwas verwischte Konturen infolge blander Verdickung der Synovia ohne Reizerscheinungen im Sinne von Überwärmung oder Erguss, ein mässig ausgeprägtes retropatelläres Reiben, die Hobelbewegungen der Patella seien etwas schmerzhaft.
         Dr. H.___ prognostizierte eine auf Dauer eingeschränkte Belastbarkeit des Beines und erachtete dieses als einer vollzeitlichen Tätigkeit im angestammten Beruf nicht mehr gewachsen. Er empfahl den Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage.
2.1.2   SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ schilderte im Bericht vom 23. Januar 2007 (Urk. 10/23/6-8) reizlose Arthroskopieportale, seitengleiche Temperatur, wenig Patellaschmerz, wenig Erguss, wenig Schiebeschmerz, eine freie Poplitea ohne pathologische Resistenz, eine Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt bei indolentem Gelenkspalt, eine sagittale Instabilität von Lachmann, keine laterale und keine mediale Instabilität sowie deutliche Schmerzen beim Valgusstress.
         Er schloss sich der Meinung von Dr. H.___ an, dass weder ein stabilitätsverbessernder Eingriff und schon gar nicht eine Neuromrevision zu einer befriedigenden Verbesserung führen werden.
2.2     Die Ärzte der Rehaklinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 22. März bis 19. April 2007 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 10/24/6-7) eine Totalruptur des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes proximal links mit begleitenden Mikrofrakturen des Tibiakopfes dorsal und des lateralen Femurkondylus bei arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik und Rekonstruktion des linken Knies sowie eine persistierende Instabilität mit Giving Way links. Sie verwiesen sodann auf eine aktuelle MRI-Untersuchung (vom 3. April 2007), bei welcher ein VKB-Transplantat in situ, mukoide Degenerationen (differentialdiagnostisch: horizontaler Meniskusriss im lateralen Vorderhorn), chondromalazische Veränderungen betont im medialen Kompartiment und retropatellär zu sehen waren.
         Die Ärzte verwiesen auf eine schwere chronische Knieinstabilität links mit Einknickgefahr sowie belastungsverstärkten Schmerzen und erachteten die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär/Heizungen als nicht mehr zumutbar wegen Hantieren mit schweren Lasten, ganztägiger stehender und gehender Tätigkeit, wiederholtem Treppen- und Leiternsteigen sowie wiederholtem Arbeiten in kniebelastenden Positionen (Hocke, auf den Knien). Die bisherige angepasste Tätigkeit im Betrieb (Hilfsarbeiten) befanden sie als halbtags zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit erklärten sie als ganztags möglich.
2.3     Die Ärzte der Uniklinik D.___ berichteten am 14. November 2007 (Urk. 10/27/7-8) von stärksten persistierenden Narbenschmerzen im linken Bein, welche Beschwerden bereits mehrfach schmerztherapeutisch zu behandeln versucht worden seien. Nichts habe einen Erfolg gebracht, auch eine Schraubenentfernung tibial habe bloss für zwei Wochen Linderung gebracht, darauf seien dieselben Beschwerden wieder aufgetreten. In Anbetracht der wohl durch eine Überempfindlichkeit im Narbengebiet hervorgerufenen Beschwerden gebe es keine aussichtsreiche Therapieoption mit chirurgischen Massnahmen. Die Ärzte attestierten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit im Lager der Arbeitgeberin).
2.4
2.4.1   In seinem Bericht vom 30. November 2007 (Urk. 10/31/1-6) beschrieb Dr. B.___ geklagte Schmerzen und Schwellungen unter Belastung bei angepasster Tätigkeit ab Ende der dritten Arbeitsstunde, sodass eine halbtägige Arbeitstätigkeit gerade noch toleriert werden könne. Bei neuralgieformen Schmerzen der Narbe bestünden progrediente sekundäre Beschwerden in der linken Hüfte wegen Asymmetrie und Überlastung.
2.4.2   Am 3. Dezember 2007 (Urk. 10/31/7) verwies Dr. B.___ sodann zu Händen der SUVA erneut auf die fortbestehende, ungewöhnlich ausgeprägte sagittale Instabilität, welche zu therapieresistenten Kniebeschwerden mit progredienten Schmerzen und Schwellungen nach wenigen Stunden angepasster Arbeitstätigkeit führten.
2.4.3   Ebenfalls am 3. Dezember 2007 (Urk. 10/37/1-3) bestätigte Dr. B.___ in therapeutischer Hinsicht das Erreichen des Endzustandes, nicht jedoch der Endzustand des Krankheitsverlaufs selbst. Er führte aus, infolge der Instabilität des Kniegelenkes sei praktisch mit Sicherheit eine vorzeitige Kniearthrose zu erwarten, auch müsse zunehmend mit rheumatischen und degenerativen Veränderungen im Hüftgelenk und auf der Gegenseite gerechnet werden. Eine Gegensteuerung sei möglich durch langzeitig zu repetierende Therapien, insbesondere Physiotherapie.
         Er bedauerte die Einschätzung der Spezialisten, dass von einer weiteren Operation abzusehen sei, und äusserte den Verdacht, dass sich die Fachstellen zum Teil nicht kritisch gegenüber dem Operationsresultat der Uniklinik D.___ geben möchten.
         Dr. B.___ kritisierte sodann die Annahme einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, er arbeite bereits aktuell in einer weitgehend angepassten Tätigkeit, weshalb durch eine andere angepasste Tätigkeit kein echter Gewinn zu erzielen sei. Negativ käme vielmehr dazu, dass die positive Einstellung des Beschwerdeführers zur jetzt geliebten Arbeitstätigkeit und als geschätzter Mitarbeiter verloren gehen dürfte, namentlich aus Gründen einer möglichen depressiven Stimmungslage.
         Schliesslich thematisierte Dr. B.___ eine diagnostische Arthroskopie zur Abklärung der Operationsindikation sowie eine Radiotherapie mit Zerstörung der hypersensiblen Nervenendungen.
2.5     Dr. F.___ äusserte am 25. Februar 2008 (Urk. 10/49) sein Erstaunen, dass nach langjähriger Abklärung und Behandlung ein Restzustand persistiere, der eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität und der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Unter Hinweis auf die durchgeführte Physiotherapie ohne genügende Verbesserung der Situation erachtete Dr. F.___ möglicherweise zusätzlich eine diagnostische Arthroskopie als nötig.
2.6     Die Ärzte der Uniklinik D.___ hielten nach mehrmaligen Nachkontrollen mit Infiltration am 29. Mai 2008 (Urk. 10/59) fest, bei anteroposteriorer Insuffizienz mit deutlichem Shifting, aber gutem Anschlag der Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes bestehe mediolateral in Extension eine gute Stabilität, in Flexion eine diskrete mediale Aufklappbarkeit im Seitenvergleich. Leider habe keine eindeutige Reduktion der Beschwerdesymptomatik erreicht werden können. Nach Betrachtung des Gesamtbildes lasse sich leider keine operative Massnahme mit einer guten Prognose anbieten. Sie empfahlen - bei intensivierter Beschwerdesymptomatik im Rahmen der Steigerung des Arbeitspensums über 50 % - eine möglichst nicht belastende, abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend auszuübende Tätigkeit.

3.
3.1     Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nach der Knieverletzung vom 24. Juli 2002 und einer langwierigen Heilungsphase vorerst gänzlich arbeitsunfähig war und später dank des Entgegenkommens der Arbeitgeberin eine alternative Tätigkeit im Betrieb (im Lager und nicht mehr als Hilfsmonteur auf der Baustelle, vgl. Urk. 10/10/38-39) zu 50 % ausüben konnte. Ärztlicherseits wurde ab Januar 2004 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/10/19-20), weshalb die Ausrichtung einer ganzen Rente nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die Rentenherabsetzung nach Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Mai 2004 ebenso unbestritten und nicht zu beanstanden sind.
3.2     Nicht einig sind sich die Parteien über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab April 2007 und die entsprechenden Auswirkungen auf die Rentenhöhe ab 1. August 2007 (unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV).
         Diesbezüglich stimmen die Ausführungen der beteiligten Ärzte insofern überein, als sie allesamt die angestammte Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär/Heizungen für nicht mehr zumutbar erachteten. Angesicht der verbliebenen Restbeschwerden und dem doch strengen Anforderungsprofil leuchtet dies denn auch ohne Weiteres ein.
3.3     Eine knieschonende Arbeit (sitzend) bezeichneten erstmals die Ärzte der Uniklinik D.___ am 7. Oktober 2004 für vollzeitlich zumutbar (Urk. 10/13/21-22). Gleicher Meinung war am 23. November 2004 SUVA-Kreisarzt Dr. J.___, welcher ebenfalls keinen Grund für eine Einschränkung in einer sitzenden und leichten wechselbelastenden Arbeitsstelle ohne Zwangshaltungen, Knien, Kauern, Leitern steigen und Gehen auf unebener Unterlage sah (Urk. 10/13/13-15 S. 3). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ erachteten im April 2007 eine leichte, wechselbelastenden Tätigkeit ebenfalls als ganztags zumutbar (Urk. 10/24/6-7). Hierbei stützten sie sich auf die Beobachtungen und Abklärungsresultate während des vierwöchigen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Dabei waren ihnen die Knieinstabilität mit Einknickgefahr sowie belastungsverstärkte Schmerzen nicht entgangen.
3.4
3.4.1   Gegenteiliger Ansicht ist bloss der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___. Zur Begründung verwies er indes nicht auf Untersuchungsresultate oder medizinische Befunde, sondern hauptsächlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell bereits in einer weitgehend angepassten Tätigkeit arbeite. Von einer anderen Tätigkeit sei kein echter Gewinn (im Sinne einer höheren Arbeitsfähigkeit) zu erwarten. Sodann befürchtete er eine allfällige depressive Entwicklung bei Verlust der geliebten Arbeit (Urk. 10/37/1-3).
         Zur Zumutbarkeit eines allfälligen Stellenwechsel ist vorweg festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit dem beantragten Invaliditätsgrad von 45 % Leistungen der Beschwerdegegnerin und daneben höhere Rentenansprüche gegenüber der Unfallversicherung sowie allenfalls - je nach reglementarischer Ausgestaltung - auch der Pensionskasse hätte. Wenn durch eine geeignete Wahl des Arbeitsplatzes ein Lohn erzielt werden kann, der zu einem im Sinne der Invalidenversicherung rentenausschliessenden Einkommen führt, muss sich der Versicherte im Rahmen der Schadensminderungspflicht entsprechend anpassen. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Lehrabschluss hat (Urk. 10/10/1 Ziff.) und im Betrieb als Hilfsmonteur angestellt war, weshalb sich die Frage der sozialen Zumutbarkeit eines Stellenwechsels nicht stellt.
3.4.2   Aus dem Gesprächsprotokoll vom 14. August 2007 (Urk. 3/3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der bisherigen Arbeitgeberin täglich geliefertes Material anhand des Lieferscheins kontrollieren muss. Er ist zuständig, das ganze Material im Lager zu verräumen (mittels Pallettrolli und Lift). Im Lager wird das gelieferte Material in die Regale versorgt ohne schwere Gewichte (rein stehende/gehende Arbeit). Sodann macht der Beschwerdeführer täglich Fahrten auf die Baustellen (Materiallieferung, Abfallentsorgung), wobei es auch hier grundsätzlich keine schweren Gewichte zu tragen gibt. Bei täglichen Aufräum- und Vorbereitungsarbeiten in der Werkstatt wird mit leichten Gewichten hantiert, und der Beschwerdeführer kann auch sitzen. Alle zwei Wochen arbeitet er während einem bis drei Tagen auf der Baustelle (Mithilfe beim Isolieren), was eine leichte Arbeit und rein stehend zu bewältigen ist.
3.4.3   Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass der Beschwerdeführer durchaus eine abwechslungsreiche Tätigkeit verrichten kann. Indessen erweist sich die Tätigkeit keineswegs als überwiegend sitzend. Vorweg sind die Arbeiten auf der Baustelle (stehende Mithilfe beim Isolieren) kontraindiziert und hat er bei Lieferungen/Entsorgungen auf den Baustellen sicherlich nicht konstant einen ebenen Boden unter den Füssen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er zuweilen auch schwerere Gewichte tragen muss.
         Angesichts der sensiblen Symptomatik ist es aber eben wichtig, dass das Knie bestmöglich geschont wird, weshalb ganze (bzw. halbe) Tage stehender Arbeit unzumutbar sind. In diesem Sinne ist aufgrund der Akten eben doch zu schliessen, dass die nach dem Unfall effektiv innegehabte Arbeit des Beschwerdeführers nicht ganz optimal ist. Da nun aber durch die Kniereizungen schnell eine Schmerzsymptomatik eintritt, ist auch verständlich, dass diese Tätigkeit nicht ganztägig zumutbar ist.
3.4.4   Bei einer ideal angepassten Tätigkeit ist indes nicht ersichtlich, weshalb diese nicht ganztägig zumutbar sein sollte. Kann der Beschwerdeführer sitzend sein Knie entlasten (ohne Betätigung der Kupplung eines Lieferfahrzeugs mit dem linken Bein) und manchmal aufstehen und herumgehen, so ist es durchaus schlüssig, dass eine solche Tätigkeit ganztags ausgeführt werden kann. Es ist immerhin zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bloss unter Kniebeschwerden leidet und keine relevante andere Symptomatik (beispielsweise eine röntgenologisch nachweisbare Rückenpathologie) vorliegt. In diesem Sinne wäre es geradezu abwegig, wenn nur noch von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten knieschonenden Tätigkeit ausgegangen würde.
3.4.5   Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Die fachkundige Einschätzung der Spezialisten der Rehaklinik E.___ und die begründeten Stellungnahmen der SUVA-Ärzte erweisen sich als überzeugender denn die Haltung des Hausarztes, welcher sich nicht über die Auswirkungen einer konsequent knieschonenden Tätigkeit äussert.
3.5     Zusammenfassend steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist.
4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin übernahm in ihrem Einkommensvergleich die Werte der Unfallversicherung und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 60'450.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'610.80 aus (Urk. 2).
4.2     Das Valideneinkommen erweist sich ohne Weiteres als korrekt, meldete doch die Arbeitgeberin gegenüber der Unfallversicherung dieses Einkommen (Urk. 12) und wurde dieses denn auch nicht bestritten.
4.3
4.3.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird dabei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.3.2   Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'732.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2007 von 1,7 % (von Index 2014 auf Index 2049, vgl. Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 95 Tabelle B10.3) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 5'016.95 oder (x 12) von Fr. 60'203.40 pro Jahr ergibt.
4.3.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vollzeitig arbeiten kann, lässt keinen Abzug zu. Auf Grund der genannten Umstände erscheint eine Herabsetzung um insgesamt 10 % als angemessen (vgl. zum Abzug lohnmindernder Faktoren: BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.3.4   Bei Abzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'183.05 und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'450.-- eine Einbusse von Fr. 6'266.95 und damit ein Invaliditätsgrad von 10,4 %. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer ab 1. August 2007 keine Rente der Invalidenversicherung mehr zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).