IV.2008.00709

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 11. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1966, arbeitete vom 26. August 1985 bis Ende März 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 26. April 2005, Urk. 11/7). Am 7. April 2005 meldete sie sich wegen Schwindel, Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie schubweiser Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/17) und wies die dagegen erhobene Einsprache (Einsprache vom 14. November 2005, Urk. 11/24) mit Entscheid vom 12. Januar 2006 (Urk. 11/30) ab. Mit Urteil vom 20. Februar 2007 hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten gegen den Entscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter psychiatrischer Abklärung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge (Urk. 11/38). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 15. November 2007, Urk. 11/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Februar 2008, Urk. 11/48, und Einwände vom 7. März 2008, Urk. 11/49, und vom 25. April 2008, Urk. 9/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2008 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Katharina Landolf am 3. Juli 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine volle Invalidenrente rückwirkend ab 1. April 2005, zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Integrationsmassnahmen zu prüfen und allenfalls durchzuführen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde ersuchte hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung beziehungsweise auf Integrationsmassnahmen hat.
2.2     Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 20. Februar 2007 (Urk. 11/38) unter Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass eine neurologische oder orthopädische Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schwindelanfälle ausgeschlossen werden kann und von einer psychischen Ursache und Überlagerung der Beschwerden auszugehen ist (Erw. 4.1).
2.3     Das von der Verwaltung im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Februar 2007 eingeholte psychiatrische Gutachten der Z.___ (Urk. 11/43) geht bei der Beschwerdeführerin von einer abhängigen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur aus, wobei die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die sogenannten Förster Kriterien würden jedoch nicht erfüllt. Vorherherrschend seien Symptome von Kopf- und Nackenschmerzen sowie diffusen Schmerzen, welche die Arme, Hände und Beine träfen. Die Schmerzen seien anatomisch keinen Dermatomen zuzuordnen, so dass kein organisches Korrelat der Beschwerden zu vermuten sei. Einen Zusammenhang zwischen der psychiatrischen Erkrankung und der Tätigkeit bei der Arbeit sei nicht gegeben. Das Krankheitsbild sei durch psychosoziale Belastungsfaktoren geprägt. Während der Anstellung in der Fabrik sei es zu diversen Konflikten mit den Vorgesetzten und Arbeitskollegen gekommen, die nach ähnlichem Muster abgelaufen seien. In diesem Zusammenhang würden eine mangelhafte Konfliktfähigkeit und nicht ausreichende Problemlösungsstrategien der Beschwerdeführerin deutlich. Ebenso scheine ihr Durchsetzungsvermögen nicht ausreichend zu sein. Sie versuche, die Probleme durch Flucht zu lösen, und vermeide grösstenteils eine aktive Auseinandersetzung mit ihren Problemen. Es hätten sich körperliche Beschwerden in Form von Schmerzen eingestellt, die zu einem körperlichen Zusammenbruch und einem 100%igen Arbeitsausfall geführt hätten. Bei der Beschwerdeführerin fänden psychische Konflikte ihren Ausdruck in körperlichen Symptomen. Vor diesem Hintergrund würden sie ebenfalls die Entwicklung der Bulimie sehen. Allgemein zeige die Beschwerdeführerin eher ein regressives Zustandsbild, sie sei aber motiviert, eine Verbesserung ihres Zustandsbildes zu erreichen. Durch regelmässige Besuche der Psychiaterin habe seit dem Jahr 2005 eine positive Entwicklung verzeichnet werden können. So sei es zu einem Rückgang der Bulimie-Symptomatik gekommen. Prognostisch sei der Zustand grundsätzlich verbesserungsfähig, aber es müsse mit einem langdauernden Verlauf gerechnet werden, dies schon aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden seit mehreren Jahren. Die Kriterien einer depressiven Episode würden sie nicht als erfüllt sehen. Insbesondere bestehe keine Antriebsverminderung, keine Konzentrationsstörung, keine Gewichtsabnahme und vor allem keine depressive Stimmungslage. Man müsse jedoch die derzeitige antidepressive Medikation berücksichtigen, unter der es wohl zu einer Besserung der Störung gekommen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Es bestünden aus ihrer Sicht IV-fremde Faktoren, das heisst psychosoziale Belastungsfaktoren wie familiäre Konflikte, die einen Einfluss auf das psychiatrische Erkrankungsbild hätten. Die Erkrankung an sich sei kein Dauerzustand, das heisst verbesserungsfähig. Das Schmerzsyndrom sei mittelgradig ausgeprägt mit wechselnder Intensität der Beschwerden, so dass der Beschwerdeführerin eine körperliche Tätigkeit zumutbar sei.
2.4 Das Gutachten der Z.___ gibt auf die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht umfassend Auskunft. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst, und darin wird nachvollziehbar dargelegt, dass keine Befunde erhoben und keine psychiatrischen Diagnosen gestellt werden konnten, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht einschränken würden. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet die von der Z.___ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche nämlich noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess jedoch unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Die Z.___ führt an, dass die sogenannten Förster-Kriterien nicht erfüllt sind und die somatoforme Schmerzstörung somit überwindbar ist. So liegt insbesondere keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Die Beschwerdeführerin pflegt weiterhin rege soziale Kontakte (Urk. 11/43/6), ein sozialer Rückzug besteht daher nicht. Die Beschwerdeführerin leidet zudem nicht an einer objektivierbaren chronischen körperlichen Begleiterkrankung und sie besuchte nicht konsequent eine Therapie. Hierzu ist anzufügen, dass eine Therapie, welche über Jahre hinweg ohne erhebliche Fortschritte einzig dazu dient, die Patientin in ihrer Krankheit zu begleiten, das Kriterium von Vorhinein nicht erfüllen würde, weil sie die Schmerzpatientin in ihrer Überzeugung des Krankseins bestätigt, statt sie davon abzulösen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 29. März 2005 in Sachen M., I 54/04, Erw. 5.2). Aus nicht-ärztlicher Sicht nicht beurteilbar ist das Kriterium „Flucht in die Krankheit“, dessen Erfüllung aber alleine nicht genügen würde, um ausnahmsweise das Überwinden der somatoformen Schmerzstörung unzumutbar zu machen, da dieses Kriterium schwierig zu objektivieren ist. Es beeinträchtigt daher die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht, dass die Z.___ nicht auf die einzelnen Faktoren eingeht, welche das Aufbringen der notwendigen Willensanstrengung ausnahmsweise unzumutbar machen könnten. Es ist vielmehr vom Grundsatz auszugehen, dass eine somatoforme Schmerzstörung überwindbar ist und lediglich in begründeten Ausnahmefällen die Überwindbarkeit zu verneinen ist. Da die Z.___ keine Gründe für die Unzumutbarkeit des Aufbringens der notwendigen Willensanstrengung erheben konnte - und aufgrund der Akten auch keine erkannt werden können -, ist nachvollziehbar, dass es die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar erachtete und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte.
         Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) ging die Z.___ den Hinweisen einer Persönlichkeitsstörung (S. 9) nach und setzte sich mit der Bulimie- und Migräne-Problematik auseinander. So geht aus dem Gutachten hervor, dass es unter Psychotherapie zu einem Rückgang der Bulimie-Symptomatik gekommen ist (S. 9-10). Das Fehlen einer Fremdanamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens zudem nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 22. Mai 2007, I 305/06, Erw. 3.2). Schliesslich bestehen auch keine Hinweise auf allfällige Verständigungsprobleme der Beschwerdeführerin anlässlich Begutachtung durch die Z.___. Vielmehr weisen die umfassenden und detaillierten eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auf eine problemlose Verständigung hin. Dem Gutachten ist daher voller Beweiswert zuzuerkennen.
         Die Beschwerdegegnerin hat zwar entgegen dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 20. Februar 2007 keinen Bericht des aktuell behandelnden Psychiaters eingeholt. Da das Gutachten der Z.___ jedoch überzeugend ist und darauf abgestellt werden kann, ist in antizipierter Beweiswürdigung von einer Rückweisung zur erneuten Begutachtung abzusehen.
2.5     Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem Z.___-Gutachten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist (Erw. 2.2), ist die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig.

3.       Für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Integrationsmassnahmen wird eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % während mindestens sechs Monaten vorausgesetzt (Art. 14a Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist, besteht kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen.

4.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).