Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00710[8C_326/2010]
IV.2008.00710

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 22. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger
Aeschenvorstadt 77, Postfach 538, 4010 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, meldete sich am 7. Juni 1993 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) wies das Begehren mit Verfügung vom 3. Dezember 1993 ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (Urk. 8/5/2).
1.2     Nach zwei Auffahrunfällen am 30. Juli 1999 und am 6. April 2000 (Urk. 8/15/6 Ziff. 6.3; vgl. auch Urk. 10 S. 2 f.) meldete sich der Versicherte am 7. August 2000 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/15). Mit Verfügungen vom 9. Mai und 6. August 2001 sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrente, zu (Urk. 8/33).
          Das am 20. März 2002 eingeleitete amtliche Revisionsverfahren (Urk. 8/36) ergab gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 13. August 2002 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/41).
1.3     Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die X.___ gewährten Versicherungsleistungen auf den 1. Juni 2005 hin ein (Urk. 8/48, Urk. 8/57). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4. Februar 2008 (Prozess UV.2006.00135; Urk. 3/14) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. August 2008 bestätigt (Urk. 10).
1.4     Im Rahmen des am 2. Juni 2005 eingeleiteten neuen Revisionsverfahrens (Urk. 8/49/1-2) holte die IV-Stelle einen Arztbericht ein (Urk. 8/52) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/56) sowie SUVA-Akten bei (Urk. 8/57-59). Am 4. April 2006 ordnete sie eine Begutachtung durch die Rheumatologische Klinik des Stadtspitals Y.___ an (Urk. 8/61).
          Auf die Anzeige von X.___ vom 6. April 2006 hin, er sei Vater von Zwillingen geworden (Urk. 8/62), verfügte die IV-Stelle am 4. Mai 2006 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % die zusätzlichen Kinderrenten (Urk. 8/65).
          Am 14. Mai 2006 erstatteten die Ärzte des Stadtspitals Y.___ das Gutachten (Urk. 8/66). Die IV-Stelle veranlasste sodann am 1. Juni 2006 (Urk. 8/68, Urk. 8/70-77, Urk. 8/81-83) eine Begutachtung durch Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie (Gutachten vom 21. Mai 2007, Urk. 8/87). 
1.5     Gestützt auf diese Gutachten ging Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und mit ihm die IV-Stelle davon aus, der Versicherte könne in einer Verweisungstätigkeit nunmehr zu 70 % arbeiten und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 8/88 S. 6 f.). Im Vorbescheidverfahren (Urk. 8/90-91, Urk. 8/93, Urk. 8/95) ergänzte die IV-Stelle die medizinischen Akten (Urk. 8/98-100, Urk. 8/104), wozu X.___ am 28. Januar, 18. März und 18. April 2008 Stellung nahm; zudem reichte er seinerseits Arztberichte ein (Urk. 8/102-103, Urk. 8/106-108).
          Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats hin auf (Urk. 8/111 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2008 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
          Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Das Gericht nahm sodann das bundesgerichtliche Urteil vom 22. August 2008 in Sachen des Versicherten gegen die SUVA (Urk. 10) zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
          Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Gutachten von Dr. med. B.___, Leitender Arzt im Stadtspital Y.___ (Urk. 8/66), und von Dr. Z.___ (Urk. 8/87) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprache der ganzen Rente im Jahr 2001 wesentlich verbessert habe. Aufgrund der vom Psychiater genannten Einschränkung sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel Verpackungs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten, zu 70 % arbeitsfähig. Das Zeugnis von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. Dezember 2007 (Urk. 3/12) bringe keine objektiven Befunde, die nicht schon früher, namentlich durch Dr. B.___ erhoben worden wären. Auch die Vaskulitis habe sich gebessert. An der gutachterlichen Einschätzung ändere auch das Schreiben von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. Juni 2008 (Urk. 3/13) nichts. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58'408.-- und einem zumutbaren hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 40'886.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte in Abrede, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Dabei rügte er insbesondere, dass nicht auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ abgestellt worden sei. Weiter kritisierte er das Gutachten von Dr. B.___, welches unter diskutablen Umständen zu Stande gekommen sei; er habe auch die Vaskulitis nicht erkannt. Diese sei erst von Dr. C.___ erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin habe unzulässigerweise bei praktisch unverändertem Beschwerdebild die Rente aufgehoben (Urk. 1 S. 9 f.).
2.3     Strittig ist die revisionsweise Einstellung der bis anhin ausgerichteten ganzen Invalidenrente. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Einstellung der halben Rente (hier: Juni 2008) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er anlässlich der letzten Rentenrevision mit einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches bestanden hat (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
          Dem hier strittigen Revisionsverfahren ging die am 20. März 2002 eingeleitete amtliche Revision voraus (Urk. 8/36-37). In jenem Verfahren holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des behandelnden Dr. D.___ ein (Urk. 8/39/1 = Urk. 8/40/1), der mit seinem Schreiben vom 23. Mai 2002 (Urk. 8/39/3 = Urk. 8/40/3) weitere Arztberichte auflegte (Urk. 8/39/4-7 = Urk. 8/40/4-7). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin am 13. August 2002 auf unveränderte Verhältnisse (Urk. 8/41).
          Der im Rahmen der Revision auch von Hausarzt E.___, praktischer Arzt, eingeforderte Bericht hat dieser erst am 28. Dezember 2002 verfasst (Urk. 8/42), weshalb das Zeugnis beim Abschluss des Revisionsverfahrens am 13. August 2002 keine Beachtung fand. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin in jenem Revisionsverfahren den Rentenanspruch mittels aktuellen Arztberichten geprüft und schliesslich bestätigt. Dabei ist unerheblich, dass damals ein neuer Einkommensvergleich unterblieb, da angesichts des unveränderten Gesundheitszustandes davon keine Änderung des Rentenanspruchs zu erwarten war.
          Damit steht fest, dass die aktuellen Verhältnisse mit jenen zu vergleichen sind, wie sie im Jahr 2002 vorlagen.
          Hingegen bleiben sowohl die Verfügung vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/46) als auch jene vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/65) in Bezug auf das vorliegende Revisionsverfahren unbeachtlich, da diese Entscheide lediglich die betragsmässige Plafonierung der Rente beziehungsweise den Anspruch auf Kinderrenten, nicht jedoch eine materielle Prüfung des Rentenanspruches zum Gegenstand hatten.

3.       Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 9. Mai und 6. August 2001 stützte sich zur Hauptsache auf die Berichte der behandelnden Dr. D.___ (Urk. 8/18) und E.___ (Urk. 8/29) sowie auf die Berichte der Rehaklinik F.___ (Urk. 8/6/3-13; vgl. Urk. 8/30). In letzteren wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 8/6/6):
- Status nach Heckauffahrkollision am 30. Juli 1999 mit HWS-Distorsion und nachfolgend:
- zervikozephaler Schmerzkomplex
- Lumbovertebralsyndrom
- neuropsychologische Funktionsstörung
- Tinnitus
- vegetative Dysregulation
- reaktive Depression
- Status nach Heckauffahrkollision am 6. April 2000 mit HWS-Distorsion und nachfolgend:
- Exazerbation der nach dem ersten Unfall aufgetretenen Beschwerden
- Tinnitus
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
          Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der Rehaklinik F.___ aus, die Belastbarkeit des Rückens sei reduziert (Urk. 8/6/2) und die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 100 % (Urk. 8/6/3 Ziff. 1.5).
          Dr. D.___ bescheinigte am 23. August 2000 bei starken Nacken- und Rückenschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/100/12) und E.___ hielt am 16. Januar 2001 bei gestellter Diagnose sowie unter Hinweis auf die zunehmende depressive Verstimmung gar keine Arbeitstätigkeit mehr für zumutbar (Urk. 8/29 Ziff. 2).
          Die Beschwerdegegnerin schloss sich dieser hausärztlichen Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich an und gewährte dementsprechend mit Verfügungen vom 9. Mai und 6. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 8/30, Urk. 8/33).

4.
4.1     Aus dem Revisionsverfahren des Jahres 2002, dessen Unterlagen zum Vergleich mit den aktuellen Verhältnissen heranzuziehen sind, liegen folgende medizinischen Akten vor.
4.2     Gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 23. Mai 2002 litt der Beschwerdeführer noch an den gleichen Beschwerden. Dr. D.___ beschrieb Mühe beim Reden, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Ausstrahlungen in die Arme. Der Beschwerdeführer stehe stets unter medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung. Dr. D.___ attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/40/3).
4.3     Seit Mai 2001 stand der Beschwerdeführer in neuropsychologischer Therapie im Ambulatorium von Dr. phil G.___. Sie berichtete am 15. Januar 2002 von einem insgesamt generell massiv reduzierten kognitiven Leistungsprofil (Urk. 8/40/5).
4.4     Dr. med. H.___, ORL und Phoniatrie FMH, untersuchte laut Bericht vom 25. Januar 2002 die Refluxbeschwerden, welche er auf die Einnahme von Medikamenten und das Zervikalsyndrom zurückführte. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. H.___ nicht (Urk. 8/39/7).
4.5     Diese medizinischen Akten veranlassten die Beschwerdegegnerin am 13. August 2002, die bisherige ganze Rente zu bestätigen (Urk. 8/41).
          Dabei liess die Beschwerdegegnerin das zwischenzeitlich seitens der SUVA bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Gutachten vom 27. Juni 2002 (Urk. 8/59/2-21) ausser Acht, wohl weil sie davon keine Kenntnis hatte. Dr. I.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (differentialdiagnostisch: dissoziative Störung), eine leichte depressive Episode (sekundäre depressive Entwicklung) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Weiter äusserte er einen Verdacht auf Störung durch Opioide (Tramal; Urk. 8/59/16). Organische Folgen der HWS-Distorsion schloss Dr. I.___ aus (Urk. 8/59/17 oben).
          Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dem psychosomatischen Leiden komme ein gewisser Krankheitswert zu. Allerdings seien die regressiven und passiven Tendenzen im Hinblick auf eine Fixierung und Chronifizierung nicht zu unterstützen. Dr. I.___ erachtete eine Tätigkeit am Fliessband, mithin die angestammte Tätigkeit, im Umfang von 60 % für zumutbar (Urk. 8/59/19-20). 

5.
5.1     Die im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahrens aufgelegten medizinischen Unterlagen ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt folgendes Bild.
5.2     Die SUVA holte im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren beim Universitätsspital M.___ (M.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Gutachten ein, welches nach der Untersuchung vom 30. Januar 2004 am 8. Juli 2004 erging (Urk. 8/58/76-96). Die Ärzte des M.___ stützten sich auf die überlassenen Vorakten (Urk. 8/58/77-82) sowie die eigenen, auch bildgebenden Untersuchungen (Urk. 8/58/82-89) und stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/58/91-92):
- chronisches zervikospondylogenes/-zephales Syndrom rechtsbetont
- Status nach zweimaliger HWS-Distorsion am 30. Juli 1999 und am 6. April 2000
- leichte degenerative HWS-Veränderungen.
          Unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. I.___ (Urk. 8/59/2-21) bestätigten die Ärzte des M.___ im Wesentlichen die dort in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen (Urk. 8/58/91 unten). Weiter erwähnten sie einen Tinnitus und Vertigo (Urk. 8/58/93).
          Die Rheumatologen berichteten von erheblichen Inkonsistenzen zwischen den erhobenen diskreten Befunden und den geklagten Beschwerden sowie von Selbstlimitierung. Unter Hinweis auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik attestierten sie allein aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 8/59/92, Urk. 8/59/94-96).
5.3     Am 10. Mai 2005 führte Dr. D.___ zu Handen des Hausarztes E.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten an von Nacken in den Kopf aufsteigenden Schmerzen und Ohnmachtgefühlen sowie an Zervikobrachialgie rechts mit Ausstrahlung in die Finger und Parästhesien leide. Weiter erhob er eine Diskushernie C5/6 und Protrusionen C3/4 und C4/5, aber keine neurologischen Befunde (Urk. 8/100/14-15).
5.4     Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten der Rheumatologen des Stadtspitals Y.___ vom 14. Mai 2005 (Urk. 8/66 = Urk. 3/9) wurden nach Einsicht in die Vorakten (S. 2-10) und eigenen Untersuchungen (S. 19-22) Schmerzen im Nacken, Nackensteife, Schwindel und Müdigkeit bei Status nach Auffahrunfällen und Wirbelsäulenfehlform erhoben (S. 26). Die geklagten Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht nicht zu erklären, weshalb keine Diagnose gestellt werde (S. 28 und S. 32 oben). In Anbetracht der fehlenden pathologischen Befunde erachteten die Gutachter den ganzen Verlauf nach den beiden Verkehrsunfällen für ungewöhnlich (S. 28).
          Die Gutachter hielten die Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht für nicht eingeschränkt (S. 28-30). Als ungünstig erachteten sie repetitives Heben und Tragen oder das Tragen von sehr schweren Gegenständen (S. 31).
          Die Ärzte des Stadtspitals Y.___ beschrieben keine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Sie wiesen indes darauf hin, dass sich ihre Beurteilung mit jener der M.___-Gutachter (vgl. vorstehend Erw. 5.2) decke (S. 31 Mitte). Zur Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D.___ und E.___ meinten sie, dass diese die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers, nicht jedoch die medizinisch-theoretische Beurteilung angegeben hätten (S. 32).
5.5     Der Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 21. Mai 2007 (Urk. 8/87 = Urk. 3/10) eine leichte depressive Störung und eine Panikstörung; zudem äusserte er einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (S. 19). Dr. Z.___ schilderte eine depressive Verstimmung und Freud- und Interesselosigkeit sowie Klagsamkeit, Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit, Insuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle wie auch suizidale Gedanken (S. 20). Die Depression bestehe seit ca. 2000, sicher aber seit August 2001. Dr. I.___ und das Psychiatrische Zentrum J.___ (Bericht nicht aktenkundig) hätten früher eine mittelgradige Depression erhoben, aber aktuell bestünden hierauf keine Hinweise, dies wegen der psychiatrischen Behandlung und der Verbesserung in den letzten Jahren (S. 21 und S. 23). Auch aus neuropsychologischer Sicht berichtete Dr. Z.___ von einer Verbesserung (S. 23 f.). Die Panikstörungen entsprächen einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes, blieben jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24).
          Diese veranschlagte Dr. Z.___ auf 70 % für jede Art von Tätigkeit, mithin auch für die angestammte (S. 22).
5.6     Im Bericht vom 3. Dezember 2007 stellte PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, neben den bekannten Rückenbeschwerden Diagnose auf Vaskulitis Anka positiv. Diese könne unter medikamentöser Behandlung verbessert werden. Dennoch bezeichnete PD Dr. C.___ den Gesundheitszustand als „sich verschlechternd“. Er hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Erstuntersuchung am 16. Juni 2006 (vgl. Urk. 8/100/10) zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/100/8-9 = Urk. 3/12).
5.7     Am 17. Januar 2008 äusserte sich Dr. D.___ zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und schilderte neben den bekannten Rücken- wieder neu aufgetretene Schwindelbeschwerden (Urk. 8/102/1).
          Auf Veranlassung des Rechtsvertreters verfasste Dr. D.___ am 20. März 2008 in Kenntnis des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2008 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 3/14) sowie der medizinischen Vorakten einen ausführlichen Bericht (Urk. 8/107 = Urk. 3/8). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (S. 19 f.) legte er dar, die psychischen und somatischen Beschwerden würden den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht) geforderten Kriterien des typischen Beschwerdebildes (wohl bei HWS-Distorsionen) entsprechen. Im Hinblick auf die HWS- und myofascialen Beschwerden und die Ausstrahlungen in die Extremitäten führte er aus, dass muskuläre Beschwerden im Allgemeinen bildgebend nicht fassbar seien, aber deswegen nicht als „nicht organisch“ zu betrachten seien. Im Computertomogramm sei zudem eine rotatorische Fehlstellung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer leide ferner an neurovegetativen, psychischen und neuropsychologischen Störungen, wobei letztere zwischenzeitlich gebessert hätten (S. 20-21). In Folge der somatischen Beschwerden sei ein psychisches Krankheitsbild aufgetreten, das jedoch nicht als somatoforme Schmerzstörung zu qualifizieren sei (S. 21). Dr. D.___ hielt für unverständlich, dass bei der Invaliditätsbemessung lediglich eine Einschränkung von 30 %, zurückzuführen auf die psychiatrische Beurteilung, berücksichtigt worden sei. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit regte er eine Arbeitsbeurteilung im Appisberg an (S. 22).
          Am 18. Juni 2008 ergänzte Dr. D.___ zu Handen des Rechtsvertreters, dass die Frage der Beweglichkeit der HWS der gesamten Einschätzung des Gesundheitszustandes nicht gerecht werde. Die Beobachtung der Bewegung im Gespräch durch Dr. B.___, Rheumatologe im Stadtspital Y.___, ersetze die Untersuchung nicht, zumal dabei auch Dr. B.___ eine Einschränkung erhoben habe. Weiter empfahl er das Einholen einer Stellungnahme von Dr. C.___ (Urk. 3/13).
5.8     Der behandelnde Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 20. Februar 2008 Diagnose auf Anpassungsstörung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Behandlungsbeginn am 26. Juli 2006 (Urk. 8/104 Ziff. 2 und 3).
5.9     Im Urteil vom 22. August 2008 (Urk. 10), mit dem die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides durch die SUVA am 19. Januar 2006 zu prüfen waren, hielt das Bundesgericht fest, trotz umfangreicher medizinischer Abklärungen könne kein Korrelat gefunden werden, welches die vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend zu erklären vermöge (Erw. 3.1.1). Weiter erwog es, die seit den Unfällen durch den behandelnden E.___ und den Neurologen Dr. D.___ ohne Unterbruch attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit entspreche dem subjektiven Befinden des Beschwerdeführers, nicht aber den objektiv erhebbaren Befunden. Insgesamt sei festzustellen, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründbar sei; aufgrund der psychiatrischen Befunde bestehe gemäss Dr. I.___ eine Einschränkung von 40 % respektive gemäss Dr. Z.___ eine solche von 30 % (Erw. 3.3.1).
          Das Bundesgericht schloss sodann im Rahmen der Adäquanzprüfung - welche als solche hier zwar nicht massgebend ist, aber bei der Würdigung der Arztberichte dennoch nicht einfach ausser Acht gelassen werden darf -, dass keine erheblichen Beschwerden vorlägen. Es hätten keine Befunde erhoben werden können, welche die als massiv geschilderten Beschwerden auch nur annähernd zu erklären vermochten, zumal eine leichte depressive Störung für sich allein keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle (Erw. 4.2.5).
          Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit schloss das Bundesgericht, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sei mit der medizinischen Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Unter anderem gestützt auf das  Gutachten des M.___ vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/58/76) sei aus somatischer Sicht zumindest in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Allerdings sei der Beschwerdeführer gemäss den Psychiatern Dres. I.___ und Z.___ seit den Unfällen vom 30. Juli 1999 und 6. April 2000 zu 40 % oder 30 % dauernd arbeitsunfähig (Erw. 4.2.7).

6.
6.1     Von dieser höchstrichterlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ist auch hier auszugehen, zumal sie von den aufliegenden Akten auch nicht in Zweifel gezogen wird.
6.2     Zur Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus somatischer Sicht stützte sich das Bundesgericht auf das Gutachten des M.___ vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/58/76 f. und vorstehend Erw. 5.2). Die dort erhobenen Inkonsistenzen bestätigten auch die Gutachter des Stadtspitals Y.___ am 14. Mai 2005, die gar keine körperlichen Beschwerden diagnostizieren konnten (Urk. 8/66 S. 28). Diese beiden überzeugenden Expertisen erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich. Sie setzten sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigten insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen Vorakten.
          Ausgehend von der übereinstimmenden Einschätzung in den beiden Gutachten ist daher aus somatischer Sicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen beziehungsweise ohne Tragen von sehr schweren Gegenständen zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.3     Daran ändern die Berichte von Dr. D.___ und Dr. C.___ nichts, da sie sich zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gar nie geäussert haben. Sie attestierten lediglich, aber immerhin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter, während die Gutachter darüber hinaus übereinstimmend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten für zumutbar erachteten. Dr. D.___ hielt zwar die von der Beschwerdegegnerin angenommene Einschränkung von nur 30 % für unverständlich; allerdings gab er insoweit keine eigene Beurteilung ab, sondern legte vielmehr eine berufliche Abklärung nahe (Urk. 8/107 S. 22).
          Darüber hinaus hat das Bundesgericht mit Blick auf die von Dr. D.___ und E.___ durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits verbindlich festgestellt, dass ihre Einschätzungen auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers, nicht jedoch auf die objektiven Befunde zurückzuführen seien. Damit darf diesen Unterlagen von vornherein kein Beweiswert beigemessen werden.
          Dr. C.___ nennt allein und insoweit in Abweichung zu den übrigen medizinischen Akten die Vaskulitis. Diese Diagnose allein vermag jedoch die Gutachten nicht zu entkräften, da sich auch die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit allein auf die angestammte Tätigkeit als Fliessbandarbeiter bezog. Dass die Vaskulitis auch die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit beeinträchtigen könnte, kann dem Bericht von Dr. C.___ nicht entnommen werden. Vielmehr meinte er, die Vaskulitis bessere unter Therapie.
          Auch die Rügen des Beschwerdeführers, das Gutachten des Stadtspitals Y.___ sei unter etwas diskutablen Umständen zu Stande gekommen (Urk. 1 S. 11) beziehungsweise Gutachter Dr. B.___ habe eine vorgefasste Meinung gehabt (Urk. 1 S. 13), greifen ins Leere. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung im Gutachten, der Beschwerdeführer fahre einen Mercedes - was gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers zutrifft -, die medizinischen Erhebungen zu seinen Ungunsten beeinflusst hätte. Dies hat der Beschwerdeführer im Übrigen weder behauptet noch dargetan. Ebenso wenig kann in der Expertise eine vorgefasste Meinung des Gutachters erblickt werden. Vielmehr steht seine Einschätzung vollumfänglich im Einklang mit dem M.___-Gutachten.
          In somatischer Hinsicht hat es somit insoweit sein Bewenden, dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist.
6.4     In Bezug auf die psychiatrischen Leiden erwog das Bundesgericht gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___, die Einschränkung betrage 30-40 % (Urk. 10 Erw. 4.2.7). Dabei attestierte Dr. I.___ am 27. Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als Hilfsarbeiter am Fliessband (Urk. 8/59/19-20), während Dr. Z.___ am 21. Mai 2007 eine solche von 70 % (Urk. 8/87 S. 22) und der behandelnde Dr. K.___ ab 26. Juli 2006 eine solche von 80 % (Urk. 8/104 Ziff. 3) bescheinigte.
          Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Einschränkung betrage 30 %, ist in Anbetracht dieser Aktenlage nicht zu beanstanden, zumal die etwas zurückhaltendere Einschätzung von Gutachter I.___ zeitlich in grösserem Abstand zum hier angefochtenen Entscheid liegt. Angesichts der insoweit praktisch übereinstimmenden Beurteilung von Dr. K.___ und Dr. Z.___ kann von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden, zumal mangels Einschränkung in somatischer Hinsicht auch keine polydisziplinäre Beurteilung mit Konsensbesprechung erforderlich ist.
6.5     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig war.

7.      
7.1     Ob aufgrund der medizinischen Aktenlage eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erstellt ist, kann hier offen bleiben, denn die ursprüngliche Rentenzusprache war zumindest zweifelhaft und die Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente anlässlich der amtlichen Revision im Jahr 2002 war offensichtlich unrichtig.
7.2     Die erstmalige Rentenzusprache, der ein Invaliditätsgrad von 100 % zu Grunde gelegt wurde (Urk. 8/33), stützte sich zur Hauptsache auf den Bericht von E.___, der am 16. Januar 2001 wegen des Schmerzsyndroms mit Begleiterscheinungen jede körperliche, intellektuelle und psychische Belastung in jeder, auch in einer leichten und/oder teilzeitigen Arbeitstätigkeit, für unzumutbar erachtete (Urk. 8/29/1). Dieser hausärztlichen Einschätzung, die üblicherweise und in Nachachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung zu würdigen ist, hat sich die Beschwerdegegnerin einfach angeschlossen, obwohl die vollständige Arbeitsunfähigkeit in jegwelcher Tätigkeit weder von Dr. D.___ noch von den Ärzten der Rehaklinik F.___ bestätigt worden war. Überdies hat sie auch die von E.___ diagnostizierte schwere depressive Entwicklung, welche der Hausarzt zweifelsohne in seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit hat einfliessen lassen, nicht fachärztlich abgeklärt.
7.3     Ins Gewicht fällt jedoch, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, im Rahmen der am 20. März 2002 eröffneten Rentenrevision die Akten des Unfallversicherers beizuziehen und in das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom 27. Juni 2002 (Urk. 8/59/2-21) Einsicht zu nehmen, denn dieser bescheinigte bereits damals eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit. Die Bestätigung der ganzen Rente am 13. August 2002 (Urk. 8/41) fusste allein auf den Berichten von Dr. D.___, Dr. H.___ und Dr. G.___, die sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserten.
          Die Beschwerdegegnerin hat daher offensichtlich zu Unrecht angenommen, der Beschwerdeführer sei weiterhin - selbst in einer Verweistätigkeit - vollständig arbeitsunfähig, was aktenmässig überhaupt nicht erstellt war. Da die Beschwerdegegnerin zudem gar keinen Bezug auf eine Restarbeitsfähigkeit genommen hat, wie sie für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend wäre, hat sie auch von der Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs abgesehen.
          Die Zusprechung und Bestätigung der ganzen Rente erfolgte damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung, sondern auch in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich die seinerzeitige Bejahung einer vollen Invalidität im Bereich einer vertretbaren Ermessensausübung bewegt hätte (Urteil vom 21. August 2006 in Sachen O., I 64/06, Erw. 4.4.2 mit Hinweisen).
          Die Zusprechung der ganzen Rente sowie deren Bestätigung im Revisionsverfahren ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Die Berichtigung ist angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung (vgl. vorstehend Erw. 1.2), weshalb die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt war, auf die Rentenzusprache zurückzukommen.

8.
8.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
          Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
8.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
8.3     Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von Fr. 58’408.-- für das Jahr 2006 zu Grunde (Urk. 8/111/2).
          Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 22. Januar bis 22. Oktober 1999 als Fabrikarbeiter bei der L.___ AG. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber verdiente er dort Fr. 22.60 pro Stunde (Urk. 8/22/2 Ziff. 12). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (Urk. 8/22/2 Ziff. 8) ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 48'183.20 (Fr. 22.60 x 41 x 52) im Jahr 1999.
          Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 1999 (Index Stand 1835; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, S. 25) bis 2008 (Index Stand 2092) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 54'931.50.
          Das von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommene Valideneinkommen von Fr. 58'408.-- ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, zumal es vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt worden ist.
8.4     Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin mangels eines effektiven Einkommens zu Recht anhand von Tabellenlöhnen bestimmt. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2004 (LSE) des Bundesamtes für Statistik und unter Berücksichtung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % ermittelte sie einen Jahreslohn von Fr. 40'886.-- im Jahr 2006 (Urk. 8/111/2 = Urk. 2 S. 2).
          Allerdings ist der LSE 2006 zu entnehmen, dass sich der Lohn von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'732.-- beläuft. Unter Berücksichtung der Restarbeitsfähigkeit von 70 %, der Nominallohnentwicklung von 1.6 % (2007) und 2.2 % (2008) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2009, S. 98, Tab. B9.2) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 42'924.-- (Fr. 4'732 x 12 x 0,7 x 1.016 x 1.022 : 40 x 41.6) für das Jahr 2008.   
          Weiter ist bei Invalideneinkommen, die auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt werden, ein behinderungsbedingter Abzug festzusetzen. Damit wird berücksichtigt, dass versicherte Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
          Vorliegend dürfte die bloss eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit zu Lohnnachteilen führen. Diesen ist mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen.
          Damit resultiert ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 38’631.-- (Fr. 42'924.-- x 0,9).
8.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 58'408.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38’631.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19’777.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % entspricht.
8.6     Dies führt zum Schluss, dass das Gericht die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Beschwerdegegnerin mit dieser substituierten Begründung zu schützen hat, auch wenn die Voraussetzungen für eine Rentenrevision - mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes - nicht gegeben sind, was bei diesem Ausgang offen bleiben kann.
          Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

9.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Claude Schnüriger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).