IV.2008.00711

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 16. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch GeKom GmbH
Urs Mühle
Poststrasse 1, 4500 Solothurn

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, Vater zweier Kinder, geboren 1984 und 1997 (Urk. 7/1 Ziff. 3.1), ist seit Juli 1999 bei der Y.___ angestellt, seit August 2004 mit einem Pensum von 90 % (Urk. 7/7 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9). Im Oktober 2005 wurde bei dem Versicherten nach einem Herzinfarkt eine Bypassoperation durchgeführt (Urk. 7/8/5 lit. A).
         Der Versicherte meldete sich am 9. Februar 2007 wegen Depression, Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 7/1 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8-11, Urk. 7/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6) ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/23). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/25-35) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % mit Wirkung ab 1. März 2007 eine Viertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 7/40/1-3 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juni (richtig: Juli) 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. März 2007 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragte sie eine reformatio in peius (Urk. 6). Mit Replik vom 5. November 2008 hielt der Versicherte an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 11 S. 2 oben). Die IV-Stelle verzichtete am 21. November 2008 auf eine Duplik (Urk. 15), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. November 2008 geschlossen wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) in der angefochtenen Verfügung (Verfügungsteil 2) zutreffend dargelegt (Urk. 7/33 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Haushaltabklärung vom 28. November 2007 (Urk. 7/23) darauf ab, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 90 % als Betreuer arbeiten würde. Bei einer Einschränkung im Haushalt von 35 % ermittelte sie nach der gemischten Methode mit Wirkung ab 1. März 2007 einen Invaliditätsgrad von 49 % (Urk. 7/33 S. 2). Alternativ dazu ermittelte sie in der Vernehmlassung vom 8. September 2008 bei einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % einen Invaliditätsgrad von 43.44 % und ausgehend von dem effektiv vom Beschwerdeführer ausgeübten Arbeitspensum von 60 % einen Invaliditätsgrad von 33.44 % (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3-4).
         Das Gericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2008 Gelegenheit, sich zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Androhung einer reformatio in peius im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu äussern (Urk. 8 Ziff. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, er arbeite im Rahmen seiner Möglichkeiten. Aus medizinischer Sicht könne er ein Arbeitspensum von 50 % ausüben. Inwieweit der Lohn der tatsächlichen Leistung entspreche, bleibe offen. Der Arbeitgeber habe ihm Arbeiten zugewiesen, die er im angegebenen Ausmass ausüben könne (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1).
         Bezüglich der Statusfrage sei davon auszugehen, dass er zu 100 % erwerbstätig wäre. Er habe bis 1996 als Chauffeur gearbeitet. In der Folge habe er zunächst befristet und ab Januar 2002 unbefristet für die Y.___ gearbeitet. Die Anstellung sei per 1. August 2004 auf ein Arbeitspensum von 90 % erhöht worden (Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 3).
2.3     Strittig ist die Qualifikation des Beschwerdeführers als Teilzeiterwerbstätiger. Zu prüfen ist sodann, ob im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf die von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % oder auf ein höheres effektiv vom Beschwerdeführer ausgeübtes Arbeitspensum abzustellen ist.

3.
3.1     Seine Qualifikation betreffend machte der Beschwerdeführer in der Replik geltend, er hätte eine Anstellung von 100 % angenommen, wenn dies im Rahmen der Stellenplanung der Y.___ möglich gewesen wäre (Urk. 11 S. 3 Ziff. 3).
3.2     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
         Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen).
3.3     Die Beschwerdegegnerin führte am 28. November 2007 eine Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 21. Februar 2008, Urk. 7/23).
         Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seinem 1997 geborenen Sohn und seiner Ehefrau in einer 4.5-Zimmerwohnung (Urk. 7/23 S. 3 Ziff. 4-5). Die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe eine volle Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/23 S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab Februar 2006 auf 25.2 Stunden pro Woche (60 % von 100 %) und ab dem 15. März 2007 auf 21 Stunden pro Woche (50 % von 100 %) reduziert habe (Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 2.4). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitlich eingeschränkt sei, habe der Beschwerdeführer den ganzen Haushalt zu erledigen. Da er jetzt ebenfalls krank sei, sei er auf die unentgeltliche Hilfe von Bekannten angewiesen (Urk. 7/23 S. 3 f. Ziff. 6).
         Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 34.5 % (Urk. 7/23 S. 4 f. Ziff. 6.1-6.7).
3.4     Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. August 2004 mit einem Pensum von 90 % als Betreuer der Y.___ (Urk. 7/7 Ziff. 2.9). Anlässlich der Haushaltabklärung äusserte er sich in dem Sinne, dass er bei guter Gesundheit weiterhin im Rahmen von 90 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 2.5). Finanzielle Überlegungen seien nicht relevant (Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 2.3).
         Auf die getroffene Qualifizierung des Beschwerdeführers als Teilerwerbstätiger kann abgestellt werden. Die Haushaltabklärung ergab, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Fibromyalgie und einem rezidivierenden depressiv-ängstlichen Zustandsbild leidet und sie den gemeinsamen Haushalt nicht alleine besorgen kann (Urk. 7/23 S. 3 f. Ziff. 6). Der Beschwerdeführer befindet sich daher nicht in der gleichen Situation, wie eine versicherte Person, die ihr Arbeitspensum, etwa um mehr Freizeit zu haben, reduziert hat. Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. November 2007 ist in beweismässiger Hinsicht praxisgemäss sodann grösseres Gewicht beizumessen als den späteren Angaben in der Replik, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, er hätte im Gesundheitsfall zu 100 % gearbeitet, kann darauf nicht abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Qualifizierung ist daher zu bestätigen und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einem Anteil von 90 % im Erwerbsbereich und mit einem Anteil von 10 % im Haushalt tätig wäre.
         Nachfolgend ist die Einschränkung im Erwerbsbereich zu ermitteln.

4.
4.1     Wegen einer koronaren 3-Gefässerkrankung wurde im Oktober 2005 eine By-passoperation durchgeführt (Urk. 7/8/7 oben).
         Dr. med. Z.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. A.___, Oberarzt, Stadtspital B.___, Kardiologie, nannten in einem Bericht vom 27. November 2006 als Diagnosen (Urk. 7/8/7 oben):
1. koronare 3-Gefässerkrankung
- Status nach Troponin-positivem ACS am 11. Oktober 2005
- Status nach vierfacher AC-Bypassoperation am 13. Oktober 2005
- normale systolische linksventrikuläre Funktion
- Risikofaktoren: Dyslipidämie, Status nach Nikotin (40 py, Stopp im Oktober 2005), arterielle Hypertonie
2. leichte bis mittelschwere Depression
         Seit der AC-Bypassoperation werde eine Angina pectoris verneint. Eine Anstrengungsdyspnoe bestehe nur bei starken körperlichen Belastungen. Wie schon anlässlich der Kontrolle vom Februar 2006 persistiere eine rasche Ermüdbarkeit und Leistungsintoleranz, so dass der Beschwerdeführer weiterhin nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Wegen einer schweren depressiven Begleitsymptomatik stehe er seit einem Dreivierteljahr in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/8/7 Mitte). Das Belastungs-Elektrokardiogramm habe eine Belastung bis 140 Watt ergeben (Abbruch wegen allgemeiner Erschöpfung). Nach der Bypassoperation vor gut einem Jahr bestehe aus kardiologischer Sicht ein gutes postoperatives Resultat. Das Hauptproblem stelle zurzeit eine Müdigkeit sowie eine leichtgradige Leistungsintoleranz dar, so dass der Beschwerdeführer weiterhin nur zu 50 % arbeitsfähig sei. In der Fahrradergometrie zeige sich eine leicht eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Subjektiv und objektiv bestünden keine Hinweise für eine koronare Ischämie. Die linksventrikuläre Pumpfunktion in der Echokardiographie sei normal (Urk. 7/8/8).
4.2     Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ führten in einem nicht datierten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Versanddatum des Formulars am 19. Februar 2007, Urk. 7/8/1 oben) aus, die kardialen Beschwerden seien nicht ausschlaggebend für das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsprozess. Im Vordergrund stehe die Depression (Urk. 7/8/5 lit. D.5).
4.3     Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. Mai 2006 bei Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. D.___, Psychotherapeutin SPV/ASP, in Behandlung (Urk. 7/9/2 lit. D.2).
         Diese führten in einem Bericht vom 24. Oktober 2006 zuhanden des Vertrauensarztes der Pensionskasse der E.___ zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit 1999 mit einem Pensum von 90 % in einer Asylorganisation als Betreuer arbeite. Im Oktober 2005 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Den Infarkt habe er als Schock und lebensbedrohliches Ereignis erlebt. Seitdem leide er unter Schlafstörungen, extremer Müdigkeit, depressiven Verstimmungen, Sinnlosigkeit, Antriebsschwäche und diffusen Ängsten. Alte Bilder, als er in der Türkei gefoltert worden sei, seien aufgetaucht. Er fühle sich innerlich gereizt und aggressiv. Seiner Familie gegenüber verhalte er sich ungeduldig und aggressiv. In der Arbeit falle es ihm schwer, sich abzugrenzen. Die familiären Probleme erlebe er als grosse Belastung (Urk. 7/9/3 f.).
         Dr. C.___ und Dr. D.___ nannten in dem Bericht als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme autonome Funktionsstörung gemäss ICD-10 F45.3 bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0 (Urk. 7/9/4 Mitte). Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Mai 2006 in einem Abstand von vierzehn Tagen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ziel der Behandlung sei die Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit. Es sei von einschneidenden traumatischen Erfahrungen auszugehen, die zu einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers geführt hätten. Auf dieser Grundlage habe sich in typischer Art eine Depression entwickelt. Der Beschwerdeführer habe den Herzinfarkt als Retraumatisierung erfahren, was wiederum zu einer inadäquaten Verarbeitung über eine Somatisierung geführt habe (Urk. 7/9/4 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für das 90 %-Pensum mit 50 % zu beziffern (Urk. 7/9/5).
4.4     Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 29. März 2007 habe sich die Situation des Beschwerdeführers unter antidepressiver und psychotherapeutischer Behandlung augenscheinlich beruhigt. Der Beschwerdeführer erscheine ruhiger und gelassener. Gegenstand der Gespräche seien jetzt die Folgen des primären Traumas von Folter und Gefängnis mit nachfolgendem Untertauchen und Flucht (Urk. 7/9/2). Der Beschwerdeführer könne sich momentan gut konzentrieren. Auch seine Auffassungsgabe sei intakt. Das Problem bestehe in der Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie in dem resignativen und depressiven Rückzug des Beschwerdeführers. Problematisch seien ferner die angestaute Aggression und die aggressiven Durchbrüche (Urk. 9/7/7). In der bisherigen Tätigkeit als Angestellter im Hausdienst eines Durchgangsheimes für Asylanten entspreche die zumutbare Arbeitsfähigkeit einer 50 %-Tätigkeit (Urk. 7/9/7, Urk. 7/9/1 lit. B).
4.5     Der Beschwerdeführer ist seit März 1997 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, in Behandlung (Urk. 7/10 S. 4 lit. C.1).
         Dr. F.___ nannte in einem Bericht vom 30. April 2007 als Diagnose mit Aus-wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychiatrische Erkrankung, wahrschein-lich im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung, Reaktivierung/Manifestation nach dem Erleben einer schweren koronaren Erkrankung mit anschliessender ausgedehnter Bypassoperation. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine koronare Herzkrankheit bei Status nach akutem Koronarsyndrom am 11. Oktober 2005 und Status nach vierfacher AC-Bypassoperation am 13. Oktober 2005 und eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/10 S. 3 lit. A). Aus streng somatischer Sicht befinde sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand. Die Bypassoperation könne als erfolgreich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei kardiopulmonal kompensiert (Urk. 7/10 S. 4 lit. D.5). In der angestammten Tätigkeit habe vom 11. Oktober 2005 bis 31. Januar 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Februar 2006 bis zum heutigen Tag bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/10 S. 3 lit. B). Der Beschwerdeführer verzweifle an der Tatsache, dass er sich in seinem Beruf bereits bei einem reduziertem Pensum völlig erschöpft und überfordert fühle (Urk. 7/10 S. 6 Mitte).
         Dr. F.___ bestätigte in einem Arztzeugnis vom 30. November 2006 für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 33 %. Aktuell liege das Arbeitspensum bei 60 %, normalerweise bei 90 % (Urk. 7/11/1).
4.6     Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Vertrauensarzt der Pensionskasse der E.___, stellte in einem Bericht vom 31. Oktober 2006 gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2006 folgende Diagnosen (Urk. 7/11/2 Ziff. 1):
- mittelschwere depressive Episode
- somatoforme autonome Funktionsstörung
- andauernde Persönlichkeitsveränderung
- koronare Herzkrankheit
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
         In der aktuellen Tätigkeit bestehe bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/11/6 oben). Dr. G.___ führte in der Anamnese weiter aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit vom 1. Februar bis 20. August 2006 mit einem Pensum von 50 % wieder aufgenommen. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 90 % (entsprechend seinem Anstellungsgrad) ab dem 21. August 2006 habe zu einer Verschlechterung geführt. Seit dem 1. September 2006 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/11/3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer fühle sich durch das aktuell ausgeübte Pensum von 60 % überfordert. Nach der Arbeit müsse er sich drei Stunden hinlegen, um sich einigermassen zu erholen (Urk. 7/11/3 Ziff. 3).
         Als nicht-medizinische (psychosoziale) Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, gab Dr. G.___ an, die Tochter des Beschwerdeführers leide seit dem 14. Lebensjahr an einer Zwangsneurose. Eine Schwester leide an einer Psychose. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe eine IV-Rente (Urk. 9/11/3 Ziff. 4).
4.7     Dr. G.___ berichtete am 14. Juni 2007 (Urk. 7/13 = Urk. 7/18/2-6) gestützt auf die Untersuchung vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/13 S. 2 oben) über eine andauernde Ermüdung, Erschöpfung und Kraftlosigkeit des Beschwerdeführers bereits morgens beim Aufstehen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sich nach Arbeitsende ein bis zwei Stunden hinlegen müsse, bevor er wieder etwas anderes machen könne. Das körperliche Training habe seinen Zustand etwas verbessert (Urk. 7/13 S. 4 Ziff. 3).
         Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe im Rahmen von 45 - 54 % erhalten werden können, was einem Pensum von 3 Tagen pro Woche à 6.25 Stunden entspreche. Unter der psychotherapeutischen Betreuung durch Dr. D.___ sei eine Stabilisierung des Beschwerdeführers erreicht worden (Urk. 7/13 S. 4 Ziff. 3).

5.
5.1     Nach den vorliegenden Akten ist in somatischer Hinsicht von einem prinzipiell guten Verlauf nach einer vierfachen AC-Bypassoperation im Oktober 2005 auszugehen. Der Beschwerdeführer klagt jedoch unverändert über eine seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigende starke Müdigkeit. Daneben leidet er an psychischen Beschwerden, nachdem der Infarkt und die anschliessende Bypassoperation im Oktober 2005 vom Beschwerdeführer als Retraumatisierung erlebt worden sind.
         Dr. C.___ und Dr. D.___ attestierten dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht - bezogen auf ein Erwerbspensum von 90 % - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/9/5). Dr. Z.___ und PD Dr. A.___, Stadtspital B.___, stellten ebenfalls auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab (Urk. 7/10 S. 3 lit. B). Der Beschwerdeführer übte ab dem 1. September 2006 vorübergehend ein Pensum von 60 % aus (Urk. 7/11/1, Urk. 7/11/3 Ziff. 3). Nach dem Bericht der Y.___ vom 8. März 2006 verrichtete der Beschwerdeführer dabei ab dem 1. September 2006 ein Pensum von 25.2 Stunden pro Woche, was bezogen auf ein Wochenpensum von 42 Stunden einem Arbeitspensum von 60 % entspricht (60 % von 100 %, Urk. 7/7 Ziff. 2.9).
         Für den weiteren Verlauf attestierte Dr. F.___ in dem Bericht vom 30. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 1. Februar 2006 bis heute (Urk. 7/10 S. 3 lit. B). Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätigte in einem Schreiben vom 25. Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 15. März 2007 (Urk. 7/15). Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. November 2007, dass er sein Arbeitspensum ab Februar 2006 zunächst auf 25.2 Stunden pro Woche und ab dem 15. März 2007 auf 21 Stunden pro Woche (50 % von 100 %) reduziert habe (Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 2.4). Die medizinischen Akten lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit dem zwischenzeitlich ausgeübten Arbeitspensum von 60 %, welches über der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % lag, überfordert war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem aktuellen Pensum von 21 Stunden pro Woche die von medizinischer Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % optimal umsetzen kann.
5.2     Bei der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich sind die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valdeneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
5.3     Der Beschwerdeführer ist seit dem 11. Oktober 2005 erheblich in seiner Ar-beitsfähigkeit eingeschränkt. Nach der unbestritten gebliebenen Berechnung der Beschwerdegegnerin war das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 41 % im zeitlichen Verlauf am 15. März 2007 abgelaufen (vgl. Urk. 7/33 S. 2 Mitte). Für die Invaliditätsbemessung ist daher darauf abzustellen, welches Einkommen der Beschwerdeführer im Jahr 2007 mutmasslich erzielt hätte. Nach dem Arbeitgeberbericht vom 8. März 2006 könnte der Beschwerdeführer - bei einem Pensum von 90 % - Fr. 83'837.65 verdienen (Urk. 7/7 Ziff. 2.11). Unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 1/2-2010, S. 95, Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 85'179.-- (Fr. 83'838.-- x 1.016). Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 90 % an seinem angestammten Arbeitsplatz als Betreuer arbeiten würde, ist von einem Valideneinkommen von Fr. 85’179.-- auszugehen.
         Ausgehend von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Arbeitspensum von 21 Stunden pro Woche ist in der Berechnung von einem Invalideneinkommen von Fr. 47’322.-- (Fr. 85’179.-- : 90 x 50) auszugehen. Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 85’179.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 47’322.-- gegenüber, resultiert für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 44.4 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 39.96 % (90 x 44.4 % : 100).
         Die Beschwerdegegnerin ermittelte vernehmlassungsweise ein Invalideneinkommen von Fr. 55'891.76, was nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 33.44 % ergeben würde (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4) Die Beschwerdegegnerin stellte dabei auf das zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer ausgeübte Arbeitspensum von 60 % ab (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3-4). Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Arbeitspensum von 60 % offensichtlich überfordert war und er seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen ab dem 15. März 2007 auf 21 Stunden pro Woche reduzieren musste, kann auf das (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 47'322.-- abgestellt werden. Das zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer ausgeübte Pensum von 60 % erweist sich demnach als unmassgeblich.
5.4     Nach der durchgeführten Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 21. Februar 2008) besteht in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege und Verschiedenes eine Einschränkung von total 34.5 % (Urk. 7/23 S. 3 ff. Ziff. 6). Die ermittelte Einschränkung ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist.
         Entsprechend ergibt sich für den Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 3.45 % (10 x 34.5 % : 100), was bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 39.96 % gesamthaft zu einem Invaliditätsgrad von rund 43 % führt (39.96 % + 3.45 % = 43.41 %).
         Ein Grund für eine Schlechterstellung im Sinne der Aufhebung der zugespochenen Viertelsrente besteht nach dem Gesagten nicht. Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. März 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente.
         Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2008 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GeKom GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).