Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00716
IV.2008.00716

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 20. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1961, arbeitete als Sicherheitsbeamter bei der Y.___ Ltd. und der Z.___ Stiftung (Urk. 6/4, Urk. 6/5/3, Urk. 6/13). Bei einem Treppensturz am 7. Mai 1996 zog er sich am linken Knie eine Kreuzbandruptur zu (Urk. 6/15/1 Ziff. 1.2, Urk. 6/23 S. 2, Urk. 6/23/89-90). In der Folge wurden wegen der Knieverletzung verschiedene operative Eingriffe vorgenommen (vgl. Urk. 6/15/6, Urk. 6/20/4-6).
          Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Mai 2000 (Urk. 6/33/21-23) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1. September 2000 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu (Urk. 6/23).
1.2     Wegen der Knieverletzung und der seit September 1998 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit meldete sich X.___ am 25. Juni 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 6/3).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ermittelte mit Verfügung vom 21. November 2000 einen Invaliditätsgrad von 18 % und wies das Gesuch um berufliche Massnahmen und um Rente ab (Urk. 6/26).
          Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
          Die Arbeitsverhältnisse als Sicherheitsbeamter wurden aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2000 (Urk. 6/43/1 Ziff. 1) beziehungsweise per 30. April 2001 (Urk. 6/42/1 Ziff. 1) aufgelöst. Der Versicherte übte daraufhin verschiedene Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 6/29; vgl. auch Urk. 6/41/2-18 Erw. 4.2-4.7 und Erw. 6.3 in fine).

2.
2.1     Unter Hinweis auf seine verminderte Arbeitsfähigkeit meldete sich X.___ am 8. Mai 2006 unter Beilage der Akten der SUVA (Urk. 6/33/1-41) erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/29, Urk. 6/31).
          Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/40) sowie die SUVA-Akten bei (Urk. 6/41/1-90). Ferner tätigte sie berufliche (Urk. 6/42-43) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/44-45).
2.2     Am 28. September 2006 meldete der Versicherte, er habe am 1. Juni 2006 eine schwere Schulterläsion erlitten (Urk. 6/46), welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe (Urk. 6/47-50).
          Die IV-Stelle nahm darauf einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 6/51, Urk. 6/53-54).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/60) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2008 das Leistungsbegehren von X.___ wiederum ab (Urk. 6/63 = Urk. 2).

3.
3.1     Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Prüfung des Rentenanspruchs; eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 10. September 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
          Mit Replik vom 3. November 2008 erneuerte X.___ sein Rechtsbegehren (Urk. 9), während die IV-Stelle am 10. November 2008 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 12). Daraufhin wurde mit Gerichtsverfügung vom 11. November 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
3.2     Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 8. September 2008 in Sachen des Versicherten gegen die SUVA (Prozess UV.2007.00011) als Urk. 14 sowie den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend die A.___ und B.___ GmbH als Urk. 15 zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
          Die angefochtene Verfügung erging zwar am 4. Juni 2008 (Urk. 2), doch hat sich der hier entscheidrelevante Sachverhalt zur Hauptsache unter der Herrschaft des alten Rechts verwirklicht, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen.  Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass zu den seit 1996 bestehenden Knie- nunmehr noch Schulterbeschwerden getreten sind. Trotzdem sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten sitzenden Tätigkeit in wechselbelastender Position und ohne langes Stehen weiterhin voll arbeitsfähig. Es sei somit nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen (Urk. 2; Urk. 5 S. 1-3 oben).
          Das Valideneinkommen betrage Fr. 91'396.-- im Jahr 2006 und das Invalideneinkommen Fr. 75'374.97, so dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 % resultiere (Urk. 5 S. 3 Ziff. 4).
2.2     Dagegen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei nach seiner Schulterverletzung nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Wegen der Knieverletzung sei bei der SUVA ein Rückfall angemeldet worden, welche Streitigkeit beim hiesigen Gericht unter der Prozessnummer UV.2007.00011 hängig sei. Als er sich die Schulterverletzung zugezogen habe, sei er selbständig erwerbstätig und deswegen nicht mehr unfallversichert gewesen, weshalb für diese Leistungen allein die Invalidenversicherung aufzukommen habe. Infolge dieser erwerblichen Veränderung und aufgrund der Schulterverletzung sei jedenfalls ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. In medizinischer Hinsicht sei zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine medizinische Begutachtung, allenfalls mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), notwendig. Die Beschwerdegegnerin habe eigene Abklärungen unterlassen und aufgrund der Aktenlage könne nicht abschliessend entschieden werden (Urk. 1). Zumindest sei dem Bericht des Schulterorthopäden keine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit zu entnehmen (Urk. 9 S. 2).
          Der Beschwerdeführer bestritt sodann den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich. Im Zeitpunkt des zweiten Unfalles sei er selbständigerwerbend gewesen, weshalb für die Invaliditätsbemessung die noch nachzureichende Erfolgsrechnung massgebend sei (Urk. 9 S. 2 f.).
2.3     Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 21. November 2000 (Urk. 6/26) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides am 4. Juni 2008 (Urk. 2) in massgeblicher Weise verschlechtert hat. Weiter sind die erwerblichen Verhältnisse und deren Veränderung strittig.
2.4     Im vom Beschwerdeführer erwähnten unfallversicherungsrechtlichen Prozess (UV.2007.00011) hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. September 2008 die Beschwerde abgewiesen und in Bezug auf die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des dem Prozess zu Grunde liegenden Einspracheentscheides vom 13. Oktober 2006 vorgelegen haben, entschieden, dass die unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit der Rentenzusprache der SUVA vom 1. Mai 2000 (Urk. 6/23/8) abgegolten wurden und keine darüber hinausgehenden Leistungsansprüche bestehen. Dabei wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer trotz eines neu aufgetretenen Suralis-Neuroms nicht ständig stehend, aber wechselbelastend unverändert zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 14 Erw. 3.1-3). Davon ging das Gericht aus, obwohl Dr. C.___, Prof. D.___, aber auch Dr. med. E.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Manuelle Medizin, lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hatten (vgl. Urk. 6/41/42-43, Urk. 6/41/59; Urk. 14 Erw. 2.5).

3.
3.1     Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2000 (Urk. 6/26) stützte sich zur Hauptsache auf den Kreisarztbericht von Dr. med. F.___, FMH für Chirurgie, vom 10. Februar 2000 (Urk. 6/23/13-15).
          Darin führte Dr. F.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall im Jahr 1996 eine vordere Kreuzbandruptur am linken Kniegelenk zugezogen habe. Die am 13. Januar 1999 durchgeführte Ersatzplastik habe ein sehr schönes klinisches Resultat und eine volle Gelenkstabilisierung gebracht. Ein kleines Neurom sei bedeutungslos, werde subjektiv jedoch als unangenehm empfunden. Er erhob ein reizloses, ergussfreies, ausreichend bewegliches und voll stabiles linkes Knie (S. 2 f.).
          Dr. F.___ erachtete die bestehende Muskulatur für eine normale, wechselbelastende Tätigkeit als ausreichend. Eine Behinderung für sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten liege nicht mehr vor. Auch Treppen steigen und Lasten tragen bis 20 Kilogramm seien zumutbar. Häufiges Leitern steigen und Arbeiten in hockender oder kniender Position seien zu vermeiden. Einen Einsatz als Sicherheitsbeamter zog Dr. F.___ nicht mehr in Betracht (S. 3).
          Die nämliche Einschätzung äusserte Hausarzt Dr. med. G.___ am 6. Januar 2000. Er hielt den Beschwerdeführer als Sicherheitsbeamten vollständig arbeitsunfähig, doch erachtete er eine Schreibtischarbeit, aber auch eine Tätigkeit mit Tragen von mittelschweren Gewichten und langsamem Treppensteigen vollschichtig für zumutbar (Urk. 6/15/3 lit. a-e; vgl. auch Urk. 6/22/1).
3.2     Davon ausgehend legte die Beschwerdegegnerin am 21. November 2000 verfügungsweise fest, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsbeamter unfallbedingt erheblich eingeschränkt sei. Hingegen sei ihm eine körperlich leichtere Tätigkeit in sitzender oder in wechselbelastender Position, einschliesslich Heben und Tragen mittelschwerer Lasten, ohne maximale Belastung des Streckapparates (Springen, Treppenlaufen, etc.), namentlich Tätigkeiten als Kassier, Chauffeur oder Disponent, in vollem Umfange zuzumuten. Gleichzeitig setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 83'837.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 68'665.-- fest, was einen Invaliditätsgrad von 18 % ergab (Urk. 6/26).

4.
4.1     Aufgrund der im Neuanmeldeverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vor Erlass des hier angefochtenen Entscheids folgendes Bild.
4.2     Wegen der am 1. Juni 2006 beim Schultertrauma zugezogenen Schulterbeschwerden wies Hausarzt Dr. G.___ den Beschwerdeführer Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zur Behandlung zu. Dieser verfasste am 7. Juli 2006 den ersten Bericht mit folgenden Diagnosen (Urk. 6/45/3 = Urk. 5/51/4):
- Status nach stumpfem Schultertrauma am 1. Juni 2006 mit:
- Verdacht auf umschriebene Unterflächenläsion Übergang supra-infraspinatus
- Verdacht auf SLAP II-Läsion
- subakromialer Bursitis
- aktuell deutlicher Funktionseinschränkung.
          Dr. H.___ empfahl für die akute Situation eine konservative Behandlung (physikalische Rehabilitation). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerden würden im beruflichen Alltag recht gut toleriert. Diesen beschrieb er nach Angaben des Beschwerdeführers mit Import von chinesischen Gütern und deren Vertrieb über Marktstände. Der Beschwerdeführer gab an, er arbeite zeitlich bei vollem Pensum, aber mit körperlich reduzierter Belastung. Probleme würden Tätigkeiten über Tischhöhe und das Heben schwerer Gegenstände vom Boden bereiten; dagegen seien leichte Arbeiten auf Tischhöhe problemlos (Urk. 6/45/3-4).
          Während Dr. H.___ zunächst keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/45/3-4), bescheinigte er am 23. August 2006 ohne weitere Erläuterung ab diesem Zeitpunkt und bis am 21. September 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/45/1).
          Im Bericht vom 25. August 2006 fügte er an, die Beschwerden hätten seit der letzten Kontrolle und trotz Physiotherapie subjektiv stark zugenommen. Dr. H.___ legte daher eine Arthroskopie nahe (Urk. 6/44/3 = Urk. 6/45/2).
4.3     Nach Einsicht in diese Berichte diagnostizierte Hausarzt Dr. G.___ am 4. September 2006 (Urk. 6/44/1-2) eine vordere Kreuzbandruptur links am 7. Mai 1996 und einen Status zufolge der nachfolgenden Operationen; ferner stellte er seinerseits Diagnose auf eine SLAP-Läsion des rechten Schultergelenkes am 1. Juni 2006 (lit. A). Dr. G.___ attestierte ohne jegliche Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit und - wohl gestützt auf das entsprechende Attest von Dr. H.___ vom 23. August 2006 (Urk. 6/45/1) - von 100 % ab 23. August 2006 bis auf weiteres (lit. b). Als leidensangepasst bezeichnete er die Tätigkeit als selbständiger Kaufmann, wofür er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigte (Ziff. 7).
4.4     Am 5. Oktober 2006 nahm Dr. H.___ die Schultergelenksarthroskopie vor, in deren Anschluss eine Ruhigstellung des Gelenks erforderlich war (Urk. 6/49). Gemäss Atteste von Dr. H.___ vom 13. Oktober und 10. November 2006 war der Beschwerdeführer bis am 15. Dezember 2006 anhaltend arbeitsunfähig (Urk. 6/47/1-2). 
          Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2007 beschrieb Dr. H.___ einen verzögerten postoperativen Verlauf mit anhaltender Schmerzsymptomatik. Am 5. Dezember 2006 und 12. Januar 2007 durchgeführte Infiltrationen hätten einen Erfolg gebracht. Die Prognose sei noch offen, aber mit einer gewissen funktionellen Einschränkung sei zu rechnen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf weiteres 100 % (Urk. 6/51/3).
4.5     Dr. G.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2007 von einem unveränderten Beschwerdebild in Bezug auf das Knie. Dr. H.___ habe die Schulter wegen Schmerzen und massiv eingeschränkter Beweglichkeit am 7. Mai 2007 nochmals operiert (Urk. 6/53/4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Urk. 6/53/3 lit. B).
4.6     Gemäss Bericht von Dr. H.___ vom 2. respektive 30. November 2007 (Urk. 6/54/3-4) leidet der Beschwerdeführer seit dem letzten Eingriff nicht mehr an Ruhe- und auch nicht mehr an nächtlichen Schmerzen. Dr. H.___ erhob keine strukturellen Befunde mehr, welche die persistierende Schmerzsymptomatik zu erklären vermöchten.
          Er hielt fest, am PC könne der Beschwerdeführer ohne Schmerzen arbeiten. In seiner angestammten Tätigkeit mit einem erheblichen Anteil an Montagearbeiten an importierten Fahrrädern sei er weiterhin eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit für den Fahrradimport könne nicht über 50 % gesteigert werden. Vorteilhaft wäre eine leichte körperliche Tätigkeit auf Tischhöhe oder Büroarbeit mit nur sporadisch minimem körperlichem Einsatz über Kopf. Hiezu wäre eine berufliche Umstellung der Geschäftsstruktur oder eine völlige berufliche Neuorientierung notwendig.
          Ein Arbeitsassessment würde kaum viel bringen, da der aufgeklärte und arbeitsmotivierte Beschwerdeführer sehr genau selber definieren könne, wo die Grenzen seiner beruflichen Tätigkeiten lägen, und gewillt sei, sich beruflich neu zu orientieren (Urk. 6/54/3-4).

5.
5.1     Unstreitig und ausgewiesenermassen hat sich in Bezug auf das linke Knie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches nicht verändert. Dies bestätigte auch Dr. G.___, der diesbezüglich von einem unveränderten Beschwerdebild sprach (Urk. 6/53/4).
          Streitig ist hingegen, ob nunmehr auch noch Schulterbeschwerden vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit weitergehend beeinträchtigten.
          Hiezu ist vorab festzuhalten, dass die angestammte, meist stehende Tätigkeit als Sicherheitsbeamter bereits seit der Rentenzusprache durch die SUVA wegen der Kniebeschwerden aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar war. Hingegen hielten sowohl die SUVA als auch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 eine wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % für zumutbar. Daran hat sich aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 13. Oktober 2006, welcher dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. September 2008 zu Grunde gelegen hatte (Urk. 14), nichts geändert.
          Wie der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner im Zeitpunkt der Schulterverletzung ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Kaufmann zu Recht ausführte, bildete die Schulterverletzung und die dadurch hervorgerufenen anhaltenden Beschwerden nicht Gegenstand einer unfallversicherungsrechtlichen Abklärung. Namentlich blieb sie auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. September 2008 ausser Acht, weshalb dieses für die Prüfung der Einschränkungen wegen der Schulterbeschwerden im vorliegenden Verfahren ohne Belang bleibt.
5.2     Die medizinischen Unterlagen aus dem Neuanmeldeverfahren lassen unstreitig darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seit dem Schultertrauma am 1. Juni 2006 nicht mehr nur an Knie-, sondern auch an Schulterbeschwerden leidet.
          Dr. G.___ erachtete den Beschwerdeführer auch nach der Schulterverletzung vom 1. Juni 2006 zunächst noch zu 50 % arbeitsfähig für die in jenem Zeitpunkt in eben diesem Pensum ausgeübte Tätigkeit als Kaufmann (Urk. 6/44/2; vgl. Urk. 6/29). Mit Dr. H.___ attestierte er ab 23. August 2006 sodann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/44/2, Urk. 6/51/3, Urk. 6/53/3).
          Zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit als Kaufmann äusserte sich Dr. G.___ im Neuanmeldeverfahren nicht. Insbesondere unterliess er die Nennung der Restarbeitsfähigkeit in einer auch an die Schulterbeschwerden angepassten Tätigkeit, weshalb seine Einschätzung jene von Dr. H.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dieser erachtete eine leichte körperliche Tätigkeit am Tisch respektive am Computer als vorteilhaft, welche Arbeit ohne Schmerzen verrichtet werden könne. Mangels anderslautender Einschätzung darf daraus - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - durchaus geschlossen werden, dass eine solcherart angepasste Verweistätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist, zumal Dr. H.___ für die geklagten Einschränkungen auch keine objektiven Befunde zu erheben vermochte (Urk. 6/54/4).
          Von den vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
5.3     Allerdings erscheint das von Dr. H.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil nach der Schulterverletzung eingeschränkter als bei Erlass der ersten rentenabweisenden Verfügung. Zwar wurden bereits damals körperlich leichtere Tätigkeiten in sitzender oder wechselbelastenden Position als leidensangepasst beschrieben, doch war seinerzeit das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten noch möglich (Erw. 3.2).
          Letztere Tätigkeiten vermag der Beschwerdeführer mit den Schulterbeschwerden nicht mehr uneingeschränkt auszuführen, denn Dr. H.___ erwähnte bereits eine Einschränkung bei der Montage von Fahrradteilen (Urk. 6/54/3 Ziff. 3).
          Zusammenfassend ist aufgrund dieser Aktenlage erstellt, dass eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender Position oder mit Wechselbelastung, aber ohne Tragen und Heben von Lasten, weiterhin uneingeschränkt möglich ist.

6.
6.1     Im Hinblick auf die erwerblichen Verhältnisse ist der Neuanmeldung vom 8. Mai 2006 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 in einem vollen Pensum tätig war (vgl. zur Erwerbsbiographie auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2005, Urk. 6/41/2-18 Erw. 4.2-7 und Erw. 6.3 in fine). Trotz der aus medizinischer Sicht als zumutbar erachteten vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit arbeitete der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seither höchstens mit einem Pensum von 50 %, zuletzt und insbesondere im Zeitpunkt des Schultertraumas als selbständiger Kaufmann (Urk. 6/29).
          Dabei wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2005 die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Tätigkeit im Umfang von 50 % - seinerzeit als Galerist (vgl. Urk. 6/41/57) - seine Resterwerbsfähigkeit vollumfänglich ausschöpft (Urk. 6/41/17 Erw. 6.3). Dasselbe ist in Bezug auf die vor dem Schultertrauma im Umfang von 50 % ausgeübte Tätigkeit als Fahrradimporteur zu sagen.
6.2     Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt neben der gesundheitlichen Veränderung auch eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder die Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode führen kann (BGE 130 V 349 Erw. 3.5; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010 in Sachen K., 9C_943/09, Erw. 1.1).
          Dies hat auch zu gelten, wenn wegen eines Wechsels von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Invaliditätsbemessung nicht mehr allein aufgrund eines Einkommensvergleiches, sondern mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleiches zu erfolgen hat.
6.3     Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen, ausgehend vom im Jahr 2000 zuletzt erzielten Einkommen als Sicherheitsbeamter von Fr. 83'837.-- und dieses angepasst an die Nominallohnentwicklung (Index im Jahr 2000: 1963; Index im Jahr 2006: 2140; vgl. Die Volkswirtschaft 3/2010, S. 95, Tab. B10.3), auf Fr. 91'396.-- (Fr. 83'837.-- : 1963 x 2140) im Jahr 2006 fest (Urk. 5 Ziff. 4).
          Der Beschwerdeführer postulierte sinngemäss die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens, da er zur Zeit des Schultertraumas selbständigerwerbend gewesen sei und wegen der zugezogenen Beschwerden einen finanziellen Einbruch habe hinnehmen müssen (Urk. 9 S. 2 f.).
6.4     Dem IK-Auszug vom 7. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ Ltd. und der Z.___ Stiftung Arbeitslosenentschädigung bezogen hat; im Jahr 2004 sind von Januar bis Juni erzielte Einkommen bei der I.___ AG von Fr. 42'000.-- aufgeführt (Urk. 6/40). Entgegen der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit wurden gemäss IK-Auszug in der Zeit zwischen der Knie- und der Schulterverletzung keine entsprechenden Einkommen verabgabt.
          Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht abgeklärt (Urk. 9 S. 2 f.), greift ins Leere. Einerseits hat es der Beschwerdeführer selbst unterlassen, die in der Replik in Aussicht gestellte Bilanz und Erfolgsrechnung der am 23. März 2005 gegründeten A.___ und B.___ GmbH (vgl. Urk. 15) einzureichen. Andererseits wären daraus mit Blick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit auch keine massgeblichen Erkenntnisse zu gewinnen. Denn bei einer Beschäftigung in einer GmbH handelt es sich nicht um eine selbständige, sondern um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, selbst wenn der Beschwerdeführer wie hier als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 15). Die in dieser Tätigkeit erzielten Einkommen wären von der Gesellschaft als solche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abzurechnen, weshalb die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode von vornherein ausser Betracht fällt.
6.5     Im Übrigen wurde die Bemessung des Valideneinkommens nicht bestritten, weshalb dieses mit der Beschwerdegegnerin auf Fr. 91'396.-- festzusetzen ist.
          Dabei wird zu Gunsten des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen, dass er gemäss eigenen Angaben vor dem Schultertrauma nur noch in einem Pensum von 50 % gearbeitet hat, obwohl er aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, im Umfang der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben und eine Beschäftigung zu wählen, bei der sich die gesundheitliche Limitierung in finanzieller Hinsicht so gering als möglich auswirkt (BGE 130 V 99 Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2009 in Sachen A., 8C_476/2008, Erw. 4.4). Namentlich hat die Invalidenversicherung nicht für den Lohnausfall einzustehen, wenn eine versicherte Person gesundheitlich in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sie aber ihr Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert, sei es um mehr Freizeit zu haben, sei es um einer (Weiter-)Ausbildung nachzugehen (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2006 in Sachen B., I 750/04, Erw. 5.5).
          Da jedoch im Ergebnis so oder anders kein Rentenanspruch resultiert, kann vom höheren Valideneinkommen von Fr. 91'396.-- ausgegangen werden.

7.
7.1     Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand der Tabellenlöhne auf Fr. 75’374.97 festgesetzt. Angesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers, welche er mit der Organisation und Führung seiner Unternehmung bewiesen hatte, stützte sie sich auf das Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2006), welche für Männer im Total einen Lohn von monatlich Fr. 5'608.--, ausweist (LSE 2006 S. 15 Tabelle TA1).
7.2     Da der Beschwerdeführer ursprünglich bei zwei Arbeitgebern in einem Pensum von wöchentlich 49.78 Stunden arbeitete (vgl. Urk. 6/24/3), ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die im Zusammenhang mit Nebenerwerben ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 in Sachen G., 9C_883/2007, Erw. 2.2-3) ein Einkommen von Fr. 83'750.-- (Fr. 5'608.-- x 12 : 40 x 49.78). Bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % resultierte somit ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 75’375.-- (Urk. 5 S. 3 Ziff. 4).
7.3     Für das Invalideneinkommen ist dasjenige Einkommen massgebend, welches der Versicherte aufgrund seines konkreten Gesundheitszustandes zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Ein wie hier in die Bemessung des Valideneinkommens einbezogenes Zusatzeinkommen aus einem über dem Normalpensum liegenden Erwerb ist insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hierfür ist gleich wie beim Haupterwerb entscheidend, welche Arbeiten und Leistungsumfänge dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 in Sachen G., 9C_883/2007, Erw. 2.2-3).
          Dr. H.___ äusserte sich nicht dazu, ob der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 49.78 Stunden arbeiten könnte. Da der Beschwerdeführer nach der Auflösung der Anstellungen als Sicherheitsbeamter nicht mehr über einem Vollpensum gearbeitet hat, ist anzunehmen, dass sich die ärztliche Beurteilung auf ein normales Vollpensum von ungefähr 40 Stunden bezieht. Dass eine weitergehende Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, kann den Akten nicht entnommen werden.
          Der Beschwerdegegnerin kann daher in Bezug auf die Hochrechnung des Tabellenlohnes auf ein Pensum von 49.78 Stunden nicht gefolgt werden. Vielmehr rechtfertigt sich, den Tabellenlohn, der auf einem Pensum von 40 Stunden beruht, nicht auf 49.78 Stunden, sondern lediglich auf die im Jahr 2006 betriebsüblichen 41.7 Arbeitsstunden (Die Volkswirtschaft 3/2010 S. 94 Tab. B9.2) aufzurechnen.
7.4     Der Beschwerdeführer war mit den Kniebeschwerden im Handel tätig, zunächst als Galerist und zuletzt als Importeur von Fahrrädern, welche er auch montierte. Dabei ist aus medizinischer Sicht die handwerkliche Tätigkeit mit der Montage nicht mehr zumutbar, während für den Handel an sich wie auch für Arbeiten am Tisch keine Einschränkungen beschrieben wurden.
          Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit der Organisation seiner Unternehmung, der Gründung der xds.bicycle und B.___ GmbH und der Führung dieser Gesellschaft (vgl. Urk. 15) Kenntnisse und Fähigkeiten an den Tag legte, welche nicht bloss mit einfachen und repetitiven Hilfsarbeiten im Niveau 4 der LSE umgesetzt werden können. Die dargelegten beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers sind mit dem Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zu berücksichtigen. 
7.5     Da leichte Tätigkeiten am Tisch oder wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin uneingeschränkt zumutbar sind und in Anbetracht der bis anhin ausgeübten Tätigkeit rechtfertigt sich daher, vom Einkommen von Männern im Sektor Dienstleistungen, welche den Handel mitumfassen, von monatlich Fr. 5'522.-- auszugehen (LSE 2006 TA1 Ziff. 50-93). Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 69'080.-- (Fr. 5'522.-- x 12 : 40 x 41.7).
          Unter Abzug des seitens des Beschwerdeführers unbeanstandet gebliebenen leidensbedingten Abzuges von 10 %, den die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens festgelegt hat, resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 62’172.--.
7.6     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 91'396.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 62'172.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 29’224.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 32 % entspricht.
          Damit liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
          Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).