Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00719
IV.2008.00719

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1949 geborene A.___ war als Raumpflegerin tätig, ehe sie sich am 11. April 2005 wegen Arthrose und „Abnützung der Wirbelsäule“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und eine Rente beantragte (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess einen Abklärungsbericht über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt erstellen, welcher am 30. November 2005 erging (Urk. 6/12). Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 (richtig: 2006) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/16). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, mit Eingabe vom 16. März 2006 Einsprache (Urk. 6/25), welche mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2007 abgewiesen wurde (Urk. 6/32). Eine dagegen gerichtete Beschwerde an das hiesige Sozialversicherungsgericht wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgrund eines Rückzugs als erledigt abgeschrieben (Urk. 6/41), nachdem die IV-Stelle am 11. April 2007 die Verfügung vom 24. Januar 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, um ergänzende Abklärungen einzuleiten (Urk. 6/34). In der Folge gab die IV-Stelle im B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 27. März 2008 erging (Urk. 6/48) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. April 2008 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 6/51). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2008 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 6/54), verfügte die IV-Stelle am 3. Juni 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2008 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 26. August 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 1. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 50 % als Raumpflegerin tätig wäre. Die restlichen 50 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Im Haushalt sei sie zu 54 % und in der Erwerbstätigkeit zu 5 % eingeschränkt. Somit resultiere ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Gutachten diverse Mängel aufweise. Zusammenfassend komme das B.___-Gutachten zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der rheumatologischen Veränderungen in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt, in einer Verweistätigkeit aber zu 80 % arbeitsfähig. Es werde aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie diese Restarbeitsfähigkeit realistischerweise kaum mehr verwerten könne. Eine Verweistätigkeit müsse sich aber auf einen real bestehenden Arbeitsmarkt beziehen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin bloss einen leidensbedingten Abzug von 10 % zulasse (Urk. 1).
2.2     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist. Sodann ist die Einschränkung im Haushalt von 54 % unbestritten und ergibt sich aus dem Abklärungsbericht vom 30. November 2005 (Urk. 6/12). Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 3 oben).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Mai 2005 (Urk. 6/8) ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischen Schmerzen. Sodann attestierte er der Beschwerdeführerin ab Juli 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 23. November 2004 eine 100%ige.
3.2     Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 24. Mai 2005 (Urk. 6/22) folgende Diagnosen: Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Osteochrondrose, Spondylose, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, Instabilität bei L4/5 und etwas leichter bei L3/4, degenerative Foraminalpathologie L5/S1 mit etwas Gas im Foramen als Beweis einer Ruptur des Anulus fibrosus. Weiter führte Dr. D.___ aus, dass man auch über eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung diskutieren müsse, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin konservativ behandelt werde. Zurzeit könne sie jedenfalls nicht arbeiten.
         In ihrem Bericht vom 7. Februar 2007 (Urk. 6/33 S. 20-23) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen:
- Breitbasige Diskushernie C6/7 links prä-intraforaminal mit Kompression der linken C7 Wurzel;
- Diskusprotrusion C5/6;
- Lumboischialgie links bei Segmentdegeneration L3 bis S1 mit foraminaler Pathologie L5/S1 links mit breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1 mit foraminaler Kompression der Wurzel L5 links;
         sowie als Nebendiagnosen:
- Status nach Hüft-TP rechts am 3.10.2005;
- Status nach Hüft-TP links am 23.1.2006;
- Arterielle Hypertonie.
         Weiter führte Dr. D.___ aus, dass sich weder die Beschwerden in der Hals- noch in der Lendenwirbelsäule eindeutig einer Etage zuordnen liessen, weshalb man mit einer operativen Indikation weiterhin zurückhaltend sei. Trotzdem bestehe bei einer ausgeprägten Mehrsegmentpathologie eine verminderte Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % im angestammten Beruf. In einem angepassten Arbeitsumfeld sei die Beschwerdeführerin mit einem reduzierten Pensum arbeitsfähig. Angesichts der beidseitigen Hüftproblematik sowie der zusätzlichen depressiven Komponente sei jedoch auch in einer vermindert belastbaren Tätigkeit kaum mehr als eine 25%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Langes Sitzen oder Stehen empfehle sich bei der ausgeprägten Mehrsegmentpathologie nicht. Ebenfalls sei die Feinmotorik aufgrund der Cervikobrachialgie eingeschränkt.
3.3     Im B.___-Gutachten vom 27. März 2008 (Urk. 6/48) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 33):
- Mechanisch-degeneratives Lumbovertebralsyndrom;
- Mechanisch-degeneratives Cervicovertebralsyndrom;
- Rhizarthrose beidseits;
- Impingement Schulter beidseits rechts betont;
- Omarthrose rechts.
         Sodann hielten die Gutachter fest, dass die früher erhobenen Befunde, insbesondere im rheumatologischen Bereich, anlässlich der interdisziplinären Untersuchung hätten bestätigt und teilweise auch ergänzt werden müssen. Im Bereich des Achsenorganes fänden sich erhebliche degenerative Veränderungen sowohl im Bereich der Hals- als auch im Bereich der Lendenwirbelsäule. Diese degenerativen Veränderungen seien sicherlich Grundlage der von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen. Darüber hinaus fände sich ein Impingement der Schultern beidseits rechtsbetont sowie auch eine Omarthrose rechts und bisher nicht beschriebene erhebliche Rhizarthrosen beidseits. Auch diese Beschwerden seien Grundlagen der beklagten Schmerzen. Aufgrund dieser rheumatologischen Veränderungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt. Im psychiatrischen Fachgebiet bestünde eine gemischte Angst- und depressive Störung. Diese sei leichten Grades und habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Neben den erwähnten Befunden sei auch der Eindruck einer Symptomausweitung entstanden. Die Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin seien über Teile vage geblieben, im ganzen diffus. Sie zeige auch kaum Kopingstrategien und es bestehe eine Tendenz zur Selbstlimitierung. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin nicht mehr einsetzbar. In einer körperlich leichten Verweistätigkeit, welche die organischen Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtige, sei sie zu 80 % arbeitsfähig. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Restarbeitsfähigkeit kaum werde verwerten können, da die multiplen degenerativen Veränderungen sowohl das Achsenorgan als auch beide Schultern und die Daumengrundgelenke umfassten, die Beschwerdeführerin also quasi in allen Tätigkeiten behindert sei, welche aufgrund ihrer Ressourcen möglich wären. Es kämen höchstens einfache Kontrollarbeiten, Überwachungsaufgaben und Ähnliches in Frage.

4.
4.1     Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, wird im Gutachten festgehalten, dass die rheumatologischen Befunde die Schmerzen zu erklären vermögen und dies folglich in die Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit eingeflossen ist. Richtig ist auch, dass der rheumatologische Teilgutachter von einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berichtet. Er bezieht dies jedoch ausdrücklich auf die angestammte Tätigkeit als Putzfrau, hält aber im Einklang mit den übrigen Teilgutachten und der Gesamtbeurteilung fest, "für eine Tätigkeit unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen würde die Arbeitsfähigkeit" nur "leicht eingeschränkt" (S. 23). Zutreffend ist auch, dass die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer Diskushernie von den Gutachtern nicht aufgenommen worden ist. Die Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG hat indessen keinen entscheidenden Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 99 V 29 Erw. 2). Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 14. September 2005, I 51/05). Die Gutachter konnten sich auf neue bildgebende Untersuchungen stützen und hatten Kenntnisse sämtlicher Vorakten. Sodann schätzte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auch aufgrund der depressiven Komponente auf etwa 25 %, ohne indes eine Diagnose zu stellen oder dies weiter zu begründen, wobei sie auch nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse in diesem Spezialgebiet verfügt. Demgegenüber wurde im psychiatrischen Teilgutachten des B.___ schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine gemischte Angst- und depressive Störung bestünde, diese aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Jedenfalls fand die Tatsache der mehrfachen Einschränkung der Versicherten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend Berücksichtigung, waren sich doch die Teilgutachter darin einig, dass nur noch eine leichte Tätigkeit zumutbar sei.
         Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die B.___-Gutachter hätten ihre Beurteilung losgelöst von dem Umstand vorgenommen, dass sie zu 50 % im Haushalt tätig sei. Diesbezüglich wird im Gutachten bei der Zusammenfassung der Akten (Urk. 6/48 S. 9) die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2006 (Urk. 6/16) erwähnt, in welcher festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % im Haushalt tätig ist. Die Gutachter hatten demnach Kenntnis von der erwerblichen Situation und es ist davon auszugehen, dass dies in ihre Beurteilung eingeflossen ist. Zu beachten ist, dass im Haushalt durchaus eine höhere Einschränkung entstehen kann, wenn nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, wie es im Fall der Beschwerdeführerin genau zutrifft. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin demnach in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig respektive in der Lage, zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.2     Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass selbst die Gutachter die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit für unrealistisch hielten. Diesbezüglich ist die Formulierung im Gutachten tatsächlich nicht ganz klar. Zwar weist es nach Attestierung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit tatsächlich darauf hin, "dass die Versicherte eine solche Restarbeitsfähigkeit realistischerweise kaum wird verwerten können", um dann aber doch anzufügen, in Frage kämen höchstens einfache Kontrollarbeiten, was wiederum mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang steht (S. 36). Wohl wird die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft auch unter sonst günstigen Voraussetzungen nurmehr einen sogenannten Nischenarbeitsplatz besetzen können, welcher dem für sie geltenden Zumutbarkeitsprofil entspricht. Solche Stellen sind bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage jedoch nicht nur theoretischer Natur, weshalb die Tatsache allein, dass die Versicherte allenfalls auf ein soziales Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4). Unter Berücksichtigung aller Umstände (Einreise in die Schweiz schon 1972, Niederlassungsbewilligung C, Geburtsjahr 1949, Einschränkungen in Bezug auf die körperliche Belastbarkeit) lässt sich die Annahme der IV-Stelle, dass die Versicherte eine solche leichte Tätigkeit noch zu 50 % ausüben könne, nicht beanstanden und wird die erhebliche Behinderung der Versicherten bei der Invaliditätsbemessung respektive bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sein (Erw. 5.3 unten).
4.3     Die Beschwerdegegnerin hat nebst Überwachungs- und Kontrollarbeiten, Maschinenangestellte und Verpackerin als konkret zumutbare Beschäftigungen bezeichnet (Urk. 2) und insoweit die Arbeitsmöglichkeit konkretisiert. Nachdem indes die Gutachter des B.___ festhielten, dass die multiplen degenerativen Veränderungen sowohl das Achsenorgan als auch beide Schultern und Daumengrundgelenke umfassten, erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Verpackerin zumutbar ist. Mit der Zumutbarkeit von Kontroll- und Überwachungsarbeiten aber hält der allgemeine Arbeitsmarkt einen Fächer von Stellen offen, welche die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung, ihres Alters und der fehlenden Ausbildung bekleiden könnte.

5.
5.1     Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin war im angestammten Beruf seit Juli 2004 zu 50 % arbeitsunfähig, wovon die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 24. Januar 2006 respektive im von ihr wiedererwägungsweise wieder aufgehobenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2007 zu Recht ausgegangen war (Urk. 6/16 S. 1 unten; Urk. 6/32/1; vgl. Urk. 6/8). Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG begann somit in diesem Zeitpunkt, das heisst im Juli 2004, zu laufen. Somit ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf den Juli 2005 festzulegen und praxisgemäss per diesen Zeitpunkt der Einkommensvergleich vorzunehmen.
         Die IV-Stelle beziffert das Valideneinkommen mit Fr. 23'878.--. Sie stützt sich dabei auf das durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug der Jahre 2001-2003 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis in das Jahr 2006 (Urk. 2). Erfahrungsgemäss wäre die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2 [I 822/06]).
         Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin für die Stadt G.___ und für Dr. C.___ als Raumpflegerin tätig wäre (das Arbeitsverhältnis mit Dr. E.___ endete am 31. März 2004 wegen Schliessung der Praxis, Urk. 6/6 S. 1; vgl. auch den Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 30. November 2005, Urk. 6/12 S. 2). Bei der Stadt G.___ arbeitete sie im Jahr 2003 11 Stunden in der Woche respektive 2,2 Stunden pro Tag zu einem Stundenlohn von Fr. 25.81 (Urk. 6/1). Bei Dr. C.___ arbeitete sie 9 Stunden in der Woche respektive 1,8 Stunden pro Tag zu einem Stundenlohn von Fr. 25.-- (Urk. 6/7 S. 2 und S. 8). Bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 21,7 Tagen (vgl. Art. 40 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) ergibt sich somit ein monatliches Einkommen bei der Stadt G.___ von Fr. 1'232.20 (21,7 x 2,2 x 25.81) sowie ein solches von Fr. 976.50 (21,7 x 1,8 x 25) bei Dr. C.___. Gesamthaft resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 26'504.40 im Jahr 2003 (1'232.20 + 976.50 x 12, im Stundenlohn ist der Anteil am 13. Monatslohn bereits enthalten, vgl. Urk. 6/1; 6/7 S. 9). Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2005 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 27'094.90 (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2009, S. 95, Tabelle 10.3 Nominal Frauen: 26'504.40 : 2334 x 2386).
5.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (vgl. BGE 129 V 472, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
         Da die Beschwerdeführerin seit November 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss LSE 2004 verdienten Frauen auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 3’893.-- monatlich beziehungsweise Fr. 46’716.-- im Jahr 2004 (Tabelle TA1, S. 53, Anforderungsniveau 4, Total Frauen). Bei einem Pensum von 50 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 23’358.-- (Fr. 46’716.-- : 2). Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2005 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 23'615.30 (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2009, S. 95, Tabelle 10.3 Nominal Frauen: 23’358 : 2360 x 2386).
5.3     Was den Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung (vgl. BGE 134 V 322 Erw. 5.2, 126 V 75) betrifft, gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin körperlich wenig anstrengende, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen sollte, so dass sie im Vergleich nicht als voll einsetzbar gelten kann. Teilzeitarbeit wirkt sich bei Frauen - im Gegensatz zu Teilzeit arbeitenden Männern - erfahrungsgemäss nicht lohnverringernd aus (vgl. LSE 2006 S. 15), doch gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile 60 Jahre alt ist und gemäss ihren eigenen Angaben lediglich über eine Anlehre verfügt (Urk. 6/2 S. 4). Es rechtfertigt sich daher ein behinderungsbedingter Abzug von 15 %. Es ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 20'073.-- (Fr. 23'615.30 x 0.85).
         Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 27'094.90.-- - Fr. 20'073) resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbeich von gerundet 26 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121, Erw. 3.2), was einem Teilinvaliditätsgrad von 13 % entspricht ([26 x 50] : 100). Im Haushalt beträgt die Einschränkung 54 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von 27 % entspricht ([54 x 50] : 100). Gesamthaft resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Selbst beim höchstmöglichen leidensbedingten Abzug von 25 % ergäbe sich im Übrigen kein zu einer höheren Rente berechtigender Invaliditätsgrad: Das Invalideneinkommen würde sich auf (Fr. 23'615.30 x 0.75=) Fr. 17'711.50 reduzieren. Damit würde sich - aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 27'094.90 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 17'711.50 der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 35 % erhöhen, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 18 statt 13 % und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 45 % führen würde. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 9. Mai 2005 (Urk. 6/8) und der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) vom 20. Januar 2006 (Urk. 6/14 S. 5) ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit seit Juli 2004 zu mindestens 50 % eingeschränkt. Sie hat demnach seit 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).