Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00721
IV.2008.00721

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtssekretärin Erni


Urteil vom 7. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. E.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, war von 1990 bis 1996 vollzeitlich als Anwaltssekretärin bei der Y.___ in D.___ tätig und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seit Juli 2000 arbeitet sie als Springerin in der Kinderkrippe Z.___ in D.___ (Urk. 8/4; Urk. 8/11). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich die Versicherte am 12. Mai 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/4).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 8/10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9; Urk. 8/12) ein.
         Mit Vorbescheiden vom 11. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung der Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8/16) sowie betreffend Invalidenrente (Urk. 8/17) vorsehe. Dagegen wurde seitens des Psychiatriezentrums A.___ (A.___) Einwand erhoben (Urk. 8/18), worauf die IV-Stelle einen Verlaufsbericht des A.___ (vom 14. Mai 2007, Urk. 8/20) einholte und ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gab, welches am 3. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 8/22). Am 5. November 2007 beantwortete Dr. B.___ Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 8/24) und am 28. November 2007 wurde die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abgeklärt (Bericht vom 6. März 2008, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wies die IV-Stelle das Begehren um Gewährung von beruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/28) und mit Verfügung vom 4. Juni 2008 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 16 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/29 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Juli 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte im Wesentlichen, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486).
         Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs-einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.6     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.7     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.8     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.9     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.10   Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Rahmen von 61 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 39 % würden auf den Aufgabenbereich (Haushalt) entfallen. Nach den ärztlichen Unterlagen sei der Beschwerdeführerin die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 31'761.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 26'034.-- gegenüber, was eine Einschränkung von 18 % und damit einen Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 11 % ergab. Im Haushaltsbereich bezifferte sie die Einschränkung mit 14 % und berechnete einen Teilinvaliditätsgrad von 5 %, so dass insgesamt ein Invaliditätsgrad von 16 % resultierte (S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde (Urk. 1), dass sie als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert und dementsprechend die gemischte Methode angewendet worden sei. Auf die Frage, wie viel sie bei Gesundheit arbeiten würde, habe sie selber angegeben, dass sie sich nichts vorstellen könne, da es ihr nicht gut gehe und dass sie früher mit einem Pensum von 100 % gearbeitet habe. Richtig wäre die Schlussfolgerung, dass sie ohne gesundheitliche Beschwerden zu 100 % erwerbstätig wäre. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bei guter Gesundheit freiwillig mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum begnügen würde (S. 4 f.). Ausserdem sei sie nicht damit einverstanden, dass das Valideneinkommen auf der Basis des Einkommens als ungelernte Mitarbeiterin in der Kinderkrippe berechnet worden sei. Vielmehr könnte sie in ihrem angestammten Beruf als Sekretärin ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 78'000.-- erzielen, wovon auszugehen sei. Das Invalideneinkommen sei mit Fr. 43'333.-- bei einem Pensum von 100 % zu beziffern. Der Einkommensvergleich bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ergebe einen Invaliditätsgrad von 72,3 %, weshalb ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (S. 5).
2.3     Strittig ist demnach der Rentenanspruch und insbesondere die Statusfrage, mithin die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Vollzeit- respektive als Teilerwerbstätige. Umstritten ist ausserdem, ob für die Ermittlung des Valideneinkommens von der früheren kaufmännischen Tätigkeit oder der aktuellen Arbeitstätigkeit in einer Kinderkrippe auszugehen ist.

3.
3.1     Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin am Psychiatriezentrum A.___ (A.___), nannte im Bericht vom 26. Mai 2006 (Urk. 8/10) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden bei Persönlichkeit mit abhängigen und selbstunsicheren Zügen, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1; lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Kinderkrippe bezifferte sie mit 50 % seit dem 4. Februar 2002 bis auf weiteres (lit. B). Sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar (S. 4).
         Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, die kognitiven Fähigkeiten seien unauffällig. Es bestehe eine depressive Symptomatik mit Antriebsminderung, innerer Blockierung, Hoffnungslosigkeit und dem Gefühl, nichts bewirken zu können. Weiter habe die Beschwerdeführerin eine starke Tendenz zu Externalisieren und den Grund ihres Leidens in äusseren Gegebenheiten zu sehen. Zudem habe sie Mühe, Erkenntnisse in Handlungen umzusetzen. Das Befinden sei stark abhängig vom Ort ihres Aufenthaltes; zuhause sei sie wie gelähmt und unfähig, irgendetwas in Angriff zu nehmen, bei der Arbeit in der Kinderkrippe sei sie aktiver und adäquat im Umgang mit den Kindern (lit. D.5).
         Dr. C.___ gab weiter an, die Beschwerdeführerin stehe in wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine medikamentöse Therapie sei bis heute nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin bei jedem Versuch mit starken subjektiven Nebenwirkungen auf die antidepressive Behandlung reagiert habe. Da das Leiden der Beschwerdeführerin stark durch ihre Persönlichkeitsstruktur geprägt sei und es für sie schon heute eine grosse subjektive Leistung sei, den Alltag und ihre Arbeit in der Kinderkrippe zu bewältigen, sei eher von einem chronischen Verlauf auszugehen (lit. D.7).
3.2     Im Arbeitgeberbericht der Kinderkrippe Z.___ vom 10. Juli 2006 (Urk. 8/11) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite im Rahmen ihres Pensums (zwei Mal sechs Stunden pro Woche) völlig normal, ohne jede Einschränkung und zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin (S. 3).
3.3     Im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid führte D.___, Sozialarbeiter am A.___, am 15. Januar 2007 (Urk. 8/18) aus, die Beschwerdeführerin habe in ihren basalen, sozialen Angelegenheiten grösste Schwierigkeiten gezeigt. Es sei ihr kaum möglich gewesen, den Alltag selber zu gestalten; sie habe notwendige administrative Angelegenheiten vernachlässigt, die erhaltene Post nicht geöffnet und sich vor kleinsten Herausforderungen geängstigt. Soziale Kontakte zu knüpfen und zu behalten sei kaum möglich gewesen. Zu viel Angst und Unsicherheit würden die Beschwerdeführerin begleiten, somit seien Einsicht und aktive Handlungsschritte verunmöglicht (S. 1). Trotz all dieser psychischen Einschränkungen sei es der Beschwerdeführerin bis heute gelungen, ihre teilzeitliche Tätigkeit als Hortnerin ausführen und behalten zu können. Die bisherige Arbeitsfähigkeit sei unbedingt zu erhalten und nicht zu gefährden (S. 1 f.).
3.4     Im Bericht vom 14. Mai 2007 (Urk. 8/20) beantwortete Dr. C.___ die Frage der Beschwerdegegnerin, welche der für eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 zu fordernden Symptome bei der Beschwerdeführerin objektiviert werden könnten. Dr. C.___ nannte einerseits Energiemangel und Antriebslosigkeit und führte aus, wenn die Beschwerdeführerin nicht ihrer Arbeit in der Krippe nachgehen müsse, schaffe sie es häufig bis gegen Abend nicht, das Bett und die Wohnung zu verlassen. Ebenso fehle die Motivation, ihren überfüllten Briefkasten zu leeren, häufig müsse sie dazu mehrmals aufgefordert werden. Ebenso schaffe sie es nur unter grossem Druck, ihre persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Andererseits führte Dr. C.___ die Hoffnungslosigkeit an: Obwohl die aktuelle soziale Situation für die Beschwerdeführerin nur schwer zu ertragen sei, habe sie wenig Hoffnung, dass sich etwas in ihrem Leben positiv verändern könnte. Dabei bestehe das Gefühl, aus eigener Initiative nichts bewirken zu können. Ebenso sei die Beschwerdeführerin schnell überfordert und die Erledigung alltäglicher Dinge werde zum Problem. Es bestünden auch diverse somatische Beschwerden.
3.5     Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 3. Oktober 2007 ein Gutachten (Urk. 8/22), welches sich auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin, die medizinischen Akten sowie fremd-anamnestische Angaben des A.___ stützte (S. 2 oben).
         Als Diagnosen nannte Dr. B.___ eine histrionische und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.4/F 60.6) sowie eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10: 11.33.0; S. 6 Mitte).
         Zusammenfassend seien von den ICD-10-Kriterien der histrionischen Persönlichkeit gegeben: das zumindest früher verführerische Verhalten und Erscheinen, die oberflächlichen und labilen Affekte, deren übertriebener Ausdruck und ein pointiertes „Sich-ins-Zentrum-der-Aufmerksamkeit-Setzen“. Für die selbstunsicheren Anteile sprächen die Überzeugung, unattraktiv und minderwertig zu sein, anhaltende Gefühle von Anspannung und Besorgtheit (insbesondere in ihren Beziehungen) und die Sorge, darin kritisiert oder abgelehnt zu werden. Daraus resultiere ein sehr eingeschränkter Lebensstil mit der Vermeidung von intensiverem zwischenmenschlichem Kontakt aus Furcht vor Kritik, Missbilligung und Ablehnung.
         Sekundär auf ihre Lebenssituation habe sich eine rezidivierende depressive Störung mit depressiver Stimmung, vermindertem Antrieb und gesteigerter Ermüdbarkeit entwickelt. Hinzu kämen der Verlust des Selbstvertrauens und eine ausgeprägte Unentschlossenheit. Damit ergebe sich die Diagnose einer aktuell leichten depressiven Episode (S. 7 Mitte).
         Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7 unten). Die dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Februar 2002. Die Restarbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt betrage 30 % (S. 8 Mitte).
3.6     Mit Bericht vom 5. November 2007 beantwortete Dr. B.___ Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24). Zur Frage, weshalb eine höhere Restarbeitsfähigkeit für Erwerbstätigkeiten als für Haushaltstätigkeiten bestehe, hielt Dr. B.___ fest, wenn die Beschwerdeführerin in erster Linie an einer depressiven Störung leiden würde, wäre tatsächlich eine ausgeprägtere Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsplatz als zu Hause zu erwarten, wie dies auch normalerweise der Fall sei. Die den aktuellen Verlauf hauptsächlich bestimmende Störung sei jedoch die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung. Die erlittenen Kränkungen seien überwiegend im Beziehungsbereich erfolgt und hätten der Beschwerdeführerin als Frau gegolten. Deswegen sei es nicht erstaunlich, dass sich die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung in diesen Bereichen manifestiere und weniger im Beruf, wo sie eher noch Selbstbestätigung erlebe. Aber auch hier seien die Beziehungen zu den Mitarbeiterinnen nicht einfach. Dennoch bleibe die Untätigkeit im privaten Bereich frappant. Zu betonen sei, dass nicht psychosoziale Faktoren, finales Denken oder Unmotiviertheit zu diesen Beeinträchtigungen geführt hätten. Die Beschwerdeführerin lebe aus krankheitsbedingten Gründen ein Leben auf Sparflamme, das sowohl von aussen als auch von ihr als unzumutbar empfunden werde (S. 4).
         Die Frage, ob in einer anderen, angepassten Tätigkeit eine höhere Restarbeitsfähigkeit zu erwarten wäre, verneinte Dr. B.___. Allenfalls bestünde die Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, wodurch die Rente gesenkt werden könnte. Ein Wechsel der Tätigkeit erscheine beim momentanen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch als hochriskant. Über die rein technische Seite hinaus sei die Beschwerdeführerin auf ein verständnisvolles Umfeld angewiesen, das sie eher im Bereich der Kinderkrippe als in der Wirtschaft im engeren Sinne finde beziehungsweise am aktuellen Arbeitsplatz schon gefunden habe. In diesem Sinne stelle die Tätigkeit in der Krippe bereits die angepasste Tätigkeit dar (S. 4 f.).
3.7     Über die am 28. November 2007 durchgeführte Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 6. März 2008 (Urk. 8/27). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Ärztin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und arbeite mit einem Pensum von 30 % in der Krippe. Die Beschwerdeführerin könne nicht sagen, wie viel sie bei Gesundheit arbeiten würde, da ihr Leben zur Zeit nicht geregelt sei. Sie würde mindestens so viel arbeiten, dass sie finanziell unabhängig wäre. Früher habe sie immer zu 100 % gearbeitet. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der bestätigten Arbeitsunfähigkeit (Februar 2002) nicht zu 100 % gearbeitet habe, weshalb ihres Erachtens nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit 100 % erwerbstätig wäre. Sie berechnete in der Folge, wie viel die Beschwerdeführerin verdienen müsste, um nicht mehr vom Sozialamt abhängig zu sein, und kam auf ein Pensum von 61.25 %. Demzufolge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 61.25 % erwerbstätig und zu 38.75 % im Haushaltsbereich tätig (S. 3).
         Gemäss den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 45 % gewichteten Bereich “Ernährung“ 15 %, im mit 20 % gewichteten Bereich “Wohnungspflege“ 25 % und im mit 10 % gewichteten Bereich “Einkauf und weitere Besorgungen“ 20 %. Für die übrigen Bereiche stellte sie keine Einschränkung fest (S. 4 ff. Ziff. 6). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 13.8 % (S. 6 Ziff. 8).

4.
4.1     Zwischen den psychiatrischen Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ bestehen keine wesentlichen Abweichungen, wie dies auch Dr. B.___ feststellte (vgl. Urk. 8/22 S. 8). Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ liegen bei der Beschwerdeführerin eine histrionische und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung vor. Dr. C.___ und Dr. B.___ gingen einhellig von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2002 aus. Übereinstimmung besteht auch darin, dass der Beschwerdeführerin sowohl in der aktuellen Arbeitstätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
         Zusammenfassend ergibt sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer aktuellen Arbeit in der Kinderkrippe als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht.
4.2     Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist.
         Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung auf die Qualifizierung durch die Abklärungsperson ab. Diese berechnete ein Arbeitspensum von 61 %, mit welchem die Beschwerdeführerin an ihrer aktuellen Arbeitsstelle in der Kinderkrippe tätig sein müsste, um nicht mehr vom Sozialamt abhängig zu sein.
         Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe zirka im Jahr 1995 ihre Arbeitsstelle als Anwaltssekretärin gekündigt, um sich mehr ihren eigenen Aktivitäten widmen zu können. Seit dem Jahre 1999 arbeite sie als Springerin in einer Kinderkrippe. Aufgrund der Trennung von ihrem Partner im Jahr 2000 habe die Beschwerdeführerin einen depressiven Einbruch und eine soziale Destabilisierung erlitten, welche bis heute andauere (Urk. 8/10 lit. D.2). Dr. B.___ führte aus, die Beziehung der Beschwerdeführerin mit einem 7 Jahre jüngeren Mann hätte 15 Jahre lang gehalten. Wenige Monate vor der Trennung sei die Beschwerdeführerin angefragt worden, ob sie in der Kinderkrippe Z.___ als ungelernte Kleinkindererzieherin mitarbeite (Urk. 8/22 S. 3 unten). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Krippe gebraucht worden sei, habe sie nach der Trennung gerettet (Urk. 8/22 S. 4 oben).
         Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einer langjährigen Partnerschaft lebte, als sie ihre Anstellung als Anwaltssekretärin kündigte, und diese Beziehung noch immer Bestand hatte, als sie die Teilzeitstelle in der Kinderkrippe antrat.
         Aus der Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde mindestens so viel arbeiten, dass sie finanziell unabhängig wäre (Urk. 8/27 S. 3 oben), kann nicht abgeleitet werden, dass sie bei guter Gesundheit nur so viel arbeiten würde, wie nötig wäre, um die Lebenskosten zu decken. So gab die Beschwerdeführerin gleichzeitig an, sie könne nicht sagen, wie viel sie bei Gesundheit arbeiten würde, da ihr Leben zur Zeit nicht geregelt sei (Urk. 8/27 S. 3 oben). Ausserdem betonte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin aus krankheitsbedingten Gründen ein Leben auf Sparflamme führe (Urk. 8/24 S. 4). Damit kann die aktuelle Lebensweise der Beschwerdeführerin nichts zur Klärung der Statusfrage beitragen. Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem Jahre 1996 nicht mehr voll und auch nicht mehr im erlernten kaufmännischen Bereich gearbeitet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in Urk. 8/12), kann nicht geschlossen werden, dass sie sich künftig auf eine Erwerbstätigkeit im Umfang der minimalen Lebenskosten beschränken wollte. Zudem lebte die Beschwerdeführerin im Jahre 1996 noch in einer Partnerschaft, die im Jahre 2000 aufgelöst wurde. Nur schon diese Änderung in den persönlichen Verhältnissen hätte wohl eine deutliche Erhöhung des Arbeitspensums erfordert.
         Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nur gerade so viel arbeiten würde, damit sie ihre Lebenskosten decken könnte und nicht vom Sozialamt abhängig wäre. Vielmehr ist, insbesondere vor dem Hintergrund der früheren 100%igen Arbeitstätigkeit und der Trennung von ihrem langjährigen Lebenspartner, nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. Demnach ist die Beschwerdeführerin - entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin - als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren.
4.3     Zu prüfen bleibt, gestützt auf welche Tätigkeit das Valideneinkommen zu ermitteln ist. Während die Beschwerdegegnerin auf die aktuelle Tätigkeit in der Kinderkrippe abstellte, machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr angestammter Beruf als Sekretärin sei massgebend.
         Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin die Anstellung als kaufmännische Angestellte im Jahre 1996 freiwillig aufgegeben, um sich mehr ihren eigenen Aktivitäten widmen zu können. Anstelle einer teilzeitlichen Arbeit im kaufmännischen Bereich nahm sie eine Tätigkeit in einer Kinderkrippe auf. Es gibt keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin wieder in ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte hätte zurückkehren wollen. Bei Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete sie seit längerem teilzeitlich in der Krippe und war bereits seit sechs Jahren nicht mehr im kaufmännischen Bereich tätig. Angesichts dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in ihren angestammten Beruf als Sekretärin zurückgekehrt. Demnach ist das Valideneinkommen gestützt auf die aktuelle Tätigkeit in der Kinderkrippe zu ermitteln.

5.
5.1     Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf den bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in einer Kinderkrippe abzustellen. Nach Angaben des Arbeitgebers erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 bis 2005 bei einem Pensum von 30 % (Urk. 8/11 Ziff. 8 und Ziff. 9) ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'620.-- (Urk. 8/11 Ziff. 12). Umgerechnet auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 52'067.--.
5.2     Auch das Invalideneinkommen ist gestützt auf den momentanen Lohn zu berechnen, handelt es sich bei der aktuellen Tätigkeit in der Kinderkrippe doch gemäss Dr. B.___ um eine angepasste Tätigkeit (Urk. 8/24 S. 5). Da für diese Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht, ist (anstelle des von der Beschwerdeführerin aktuell geleisteten Pensums von 30 %) von einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen, was einem Invalideneinkommen von Fr. 26'033.50 entspricht. Dementsprechend ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 %. Dieses Ergebnis entspricht dem sogenannten Prozentvergleich. Da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Kinderkrippe im Umfang von wenigstens 50 % auszuüben, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 % (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Vergleichsweise und zur Verifizierung ist das Invalideneinkommen auch noch gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2004 auf Fr. 3’893.-- pro Monat belief (LSE 2004, Überblick, S. 53, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) Fr. 48’584.64 im Jahr entspricht (Fr. 3’893.-- : 40 x 41.6 x 12). Da es sich um das Einkommen aus dem Jahr 2004 handelt, hat aufgrund der Lohnentwicklung ein Zuschlag von 1 % zu erfolgen (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91 Tab. B10.2), was ein Invalideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 49'070.50 (Fr. 48’584.64 x 1.01) ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 50 % beläuft sich das Invalideneinkommen gemäss LSE auf rund Fr. 24'535.-- (Fr. 49'070.50 x 0.5).
5.3     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'067.-- und einem Invalideneinkommen Fr. 24'535.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 27'532.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 53 % entspricht. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
5.4     Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden die Leistungen für die zwölf Monate der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich die versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung anmeldet. Da die Versicherte am 12. Mai 2006 das Rentengesuch stellte, ist der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. Mai 2005. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der depressiven Störung bereits seit Februar 2002 und somit vor Beginn des Wartejahrs für den frühestmöglichen Rentenbeginn (Mai 2004) besteht. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ab Mai 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

6.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. Mai 2005 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.--   festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).