IV.2008.00723

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 6. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rothfluhstrasse 91,  525, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladener

Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1975, arbeitete seit Dezember 2000 als Accounting System Spezialist bei der A.___ (Urk. 10/10 Ziff. 2.7). Im Frühjahr 2006 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2006 (Urk. 10/10 Ziff. 2.1-2.2, Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).
         Am 8. August 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/8, Urk. 10/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/10) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/6, Urk. 10/16) ein und führte Abklärungen zur beruflichen Eingliederung des Versicherten durch (Urk. 10/13-14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/19-20) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2008 rückwirkend ab 1. August 2007 eine halbe Rente zu (Urk. 10/23-24 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die X.___ am 7. Juli 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nach dem 31. August 2006 eingetreten und die Pensionskasse nicht leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2008 stellte die IV-Stelle Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. September 2008 lud das Gericht den Versicherten zum Prozess bei (Urk. 11). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 stellte das Gericht fest, dass sich der Versicherte innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess und schloss den Schriftenwechsel ab (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Beigeladene sei während seiner Anstellung bei der A.___ nur sporadisch krank gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6-7). Aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder während der einmonatigen Nachdeckungsfrist eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin habe auf ein Arztzeugnis abgestellt, das über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht worden sei und das dem Beigeladenen rückwirkend ab dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit attestiere (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 25 und 29).
         Die Beschwerdegegnerin schloss sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin vernehmlassungsweise insoweit an, als sie die Rückweisung der Sache an sie zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragte. Das Gutachten habe sich zur Frage zu äussern, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8).

3.      
3.1     Der Beigeladene ist seit dem 14. Juni 2005 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung.
         Dr. Z.___ attestierte dem Beigeladenen in einem Arztzeugnis vom 2. Oktober 2006 ab dem 1. August 2006 für voraussichtlich zwölf Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3).
3.2     Dr. Z.___ stellte in einem Bericht vom 23. August 2007 die Diagnose einer sozialen Phobie und Prüfungsangst. Daneben bestehe ein Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), F90.0 nach ICD-10. Der Beigeladene leide seit dem 8. Lebensjahr beziehungsweise seit seiner frühen Jugend an den Beschwerden (Urk. 10/8 Ziff. 2.1). Er habe als 8-Jähriger unter Angstzuständen gelitten. Bis zu seinem 12. Altersjahr und nochmals zwischen dem 15. und dem 18. Altersjahr sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Als Kind habe er häufig die Schule gewechselt (Urk. 10/8 Ziff. 4.3). Er klage aktuell über Ängste, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit, Überforderungsgefühle und eine ausgeprägte Nervosität. Als Befunde stellte Dr. Z.___ eine vegetative Übererregung mit kaltem Handschweiss fest. Der Beigeladene spreche hektisch. Er sei sehr schlank und nervös (Urk. 10/8 Ziff. 4.4-4.5). Als mögliche soziale Faktoren mit Einfluss auf die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Beigeladen führte Dr. Z.___ an, der Beigeladen ertrage keinen psychischen Stress und keine Exposition (Urk. 10/8 Ziff. 6.3).
         Vom 1. August bis 17. Dezember 2006 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 18. Dezember 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/8 Ziff. 3). Durch eine Behandlung mit Ritalin könne die Arbeitsfähigkeit eventuell verbessert werden (Urk. 10/8 Ziff. 5.2). Dem Beigeladenen sei es aufgrund seiner Phobie nicht möglich, eine Stelle zu suchen (Urk. 10/8 S. 5 unten).
3.3     Dr. Z.___ bestätigte in einem Verlaufsbericht vom 19. November 2007 die im Bericht vom 23. August 2007 gestellten Diagnosen. Weiter bemerkte er, die Konzentrationsfähigkeit des Beigeladenen und der Umgang mit Mitmenschen seien erschwert. Es bestehe immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/11 S. 1 Ziff. 2).
3.4     Der Beigeladene gab anlässlich eines Standortgesprächs bei der Beschwerdegegnerin an, er habe die Stelle bei der A.___ gekündigt, da er „fix und fertig“ gewesen sei. Er habe Konzentrationsstörungen, Ängste und Panikattacken gehabt. Nach der Kündigung sei es zu massiven Existenzängsten gekommen, die immer schlimmer geworden seien. Er habe mittlerweile auch Schwierigkeiten, Autoritäten anzuerkennen und sich etwas sagen zu lassen. Dies wäre ein grosses Problem an einem neuen Arbeitsplatz. Er führe dies darauf zurück, dass er sich in der Kindheit und Jugend immer den Wünschen und Vorstellungen der Eltern gefügt und die Erwartungen anderer erfüllt habe. Nun verhalte er sich entgegengesetzt. Er sei dabei, dieses Problem therapeutisch aufzuarbeiten. Er leide nach wie vor an Panikattacken und Ängsten (Urk. 10/13 S. 1 f.).

4.       Gemäss Dr. Z.___ leidet der Beigeladene seit seiner Kindheit an einer sozialen Phobie mit Prüfungsangst und eventuell an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 10/8 Ziff. 2.1). Dr. Z.___ stellte eine vegetative Übererregung mit kalten Handschweiss und Nervosität fest. Dem Befund stehen die vom Beigeladenen geklagten Beschwerden wie Ängste, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit und Überforderungsgefühle gegenüber (Urk. 10/8 Ziff. 4.4-4.5).
         In Anbetracht des beruflichen Werdeganges des Beigeladenen stellt sich die Frage, wie es diesem möglich war, bis zu seiner Kündigung eine volle Arbeitsleistung zu erbringen und weshalb die Beschwerden gerade nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgetreten sind. Nach den Angaben der früheren Arbeitgeberin habe der Beigeladene den gestellten Anforderungen während seiner Anstellung durchwegs entsprochen (Urk. 10/10 S. 6 unten). Die Beschwerdeführerin erwähnte, dass der Beigeladene in den Jahre 2004 bis 2006 bis zu seinem Ausscheiden bei der A.___ per 31. Juli 2006 keine längeren krankheitsbedingten Absenzen gehabt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6-7), was von Seiten des Beigeladenen unwidersprochen geblieben ist. Der Krankengeschichte ist zu entnehmen, dass der Beigeladene schwergewichtig während seiner Kindheit an Angstzuständen litt (Urk. 10/8 Ziff. 4.3), während die Zeit bis zur Kündigung bei der A.___ im Bericht von Dr. Z.___ nicht näher dokumentiert ist. Angesichts der genannten Umstände bestehen Zweifel, ob und in welchem Umfang der Beigeladene aktuell in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Beschwerdeantwort, dass die Rentenfrage beziehungsweise der Zeitpunkt der Wartezeiteröffnung anhand der vorliegenden Akten nicht zu beurteilen sei. Sie geht damit selber davon aus, dass die von ihr getätigten medizinischen Abklärungen unzureichend waren. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen aus psychiatrischer Sicht umfassend abkläre und sie anschliessend über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge.
         In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Der obsiegenden Beschwerdeführerin als Sozialversicherungsträgerin steht keine Parteientschädigung zu, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung sind nicht gegeben (BGE 128 V 133 Erw. 5b).  



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).