IV.2008.00724
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 14. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war von anfangs Februar 1989 bis Ende Juli 2004 bei der F.___ in I.___ als Büroangestellte mit einem Arbeitspensum von 70 % tätig (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1). Von August 2004 bis Mai 2005 bezog sie, bei einer Vermittlungsfähigkeit von 70 %, Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/6/1). Am 12. April 2006 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Rente, an (Urk. 7/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk. 7/23, Urk. 7/25) und ein medizinisches Gutachten (Urk. 7/30) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 7/8) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/34-37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2008 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/38 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juli 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Invalidenrente.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging am 17. Juni 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen abzustellen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin als auch in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass sie nicht mehr arbeitsfähig sei. Als Telefonistin könne sie nicht mehr arbeiten, da sie nicht länger als eine Stunde in sitzender Position tätig sein könne. Ebenso sei die Situation im Stehen und Liegen. Die Schmerzen seien nach zirka einer Stunde unerträglich. Ihre Leistungsfähigkeit sei zudem unter Einfluss von Schmerzmedikamenten eingeschränkt (Urk. 1).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 28. November 2005 (Urk. 7/10/11) zuhanden des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin nannte Dr. med. Y.___, FMH für Innere Medizin, Rheumatologie und Manuelle Medizin, folgende Diagnosen:
- lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendinopatica Typ Supraspintus rechts
- Fersensporn links
Dr. Y.___ berichtete, dass bei der Beschwerdeführerin seit April 2005 wechselnde Beschwerden am Muscoloskelettal-Apparat bestünden. Unter anderem mittels Physiotherapie sei versucht worden, das lumbospondylogene Syndrom zu mildern. Es sei ihm allerdings nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beziffern.
In einem weiteren Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/13/5-6 = Urk. 7/18/2-3) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. Y.___ folgende Hauptdiagnosen (lit. A):
- chronisches zervikocephales und -brachiales Schmerzsyndrom rechts
- segmentale Dysfunktionen der oberen Hals- und Brustwirbelsäule
- Triggerpunkte in der Schulter- und Nackenmuskulatur rechts
- Rippenblockierungen
- Periarthropathia humero-scapularis tendinopathica rechts
- Supraspinatus-Impingement
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- segmentale Dysfunktionen der unteren Lendenwirbelsäule
- beginnende Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
- Fehlhaltung mit diskreter Rotationsskoliose
- muskuläre Dysbalance, insuffiziente Rumpfmuskulatur
- Status nach Morbus Scheuermann
- Osteoporose
- Therapie mit Evista bis Dezember 2005, letzte DXA Dezember 2005 anamnestisch ohne pathologischen Befund
- Insertionstendinosen Tuberositas Metatarsale V rechts
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion
Ferner nannte Dr. Y.___ verschiedene Nebendiagnosen (vgl. lit. A).
Er attestierte für körperlich leichte Tätigkeiten ab 1. April 2006 eine medizinisch-theoretische volle Arbeitsfähigkeit (S. 2).
In einem weiteren Verlaufsbericht vom 13. Februar 2007 (Urk. 7/25/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. Y.___ aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren. Es bestünde eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten von mindestens 50 %. Es habe sich indessen gezeigt, dass der Beschwerdeführerin infolge der Arbeitslosigkeit und wegen der chronischen Schmerzen eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bisher nicht gelungen sei.
3.2 Im Austrittsbericht vom 24. März 2006 (Urk. 7/13/7-12 = Urk. 7/25/8-11) führten die Ärzte Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin, Rehabilitation und Innere Medizin, Chefarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzärztin, der Klinik G.___ zuhanden des behandelnden Arztes aus, dass die Beschwerdeführerin vom 27. Februar bis 24. März 2006 bei ihnen hospitalisiert war.
Sie nannten folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- chronisches zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom rechts
- segmentale Dysfunktionen der oberen Hals- und Brustwirbelsäule
- Triggerpunkte in der Schulter- und Nackenmuskulatur rechts
- Rippenblockierungen
- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts
- Supraspinatus-Impingement
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- segmentale Dysfunktionen der unteren Lendenwirbelsäule
- beginnende Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
- Fehlhaltung mit diskreter Rotationsskoliose
- muskuläre Dysbalance, insuffiziente Rumpfmuskulatur
- Status nach Morbus Scheuermann
- Osteoporose
- Therapie mit Evista bis Dezember 2005, letzte DXA Dezember 2005 anamnestisch ohne pathologischen Befund
- Insertionstendinose Tuberositas Metatarsale V rechts
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion
Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte folgende (S. 2):
- metabolisches Syndrom
- arterielle Hypertonie
- Adipositas (BMI 33 kg/m2)
- Hypercholesterinämie
- juvenile Osteochondrose Typ Morbus Köhler II
- Metatarsale II links
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass für körperlich leichte Tätigkeiten ab 1. April 2006 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % bestehe (S. 3 unten).
3.3 Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 25. September 2006 (Urk. 7/17/2-5 = Urk. 7/25/4-7) aus, er habe die Beschwerdeführerin am 19. September 2006 untersucht.
Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 2 f.):
- chronisches zerviozephales und brachiales Schmerzsyndrom rechts
- segmentale Dysfunktion der oberen Hals- und Brustwirbelsäule
- Triggerpunkte in der Schulter- und Nackenmuskulatur rechts
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- segmentale Dysfunktion der unteren Lendenwirbelsäule
- Rotationsskoliose
- Status nach Morbus Scheuermann
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion
- Osteoporose
- metabolisches Syndrom
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
Dr. B.___ führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin das Tragen von schweren Lasten sowie eine monotone Haltung am Arbeitsplatz vermeiden solle (S. 3 unten).
Dr. B.___ attestierte ab 1. Oktober 2006 für eine Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Umfang von 50 bis 70 % (S. 3 unten).
3.4 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums C.___ (C.___) stellten in ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2007 (Urk. 7/30/1-29) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 4).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 4):
- chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei:
- leichtgradiger Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose LWK4 bis SWK1
- myofaszialer Schmerzkomponente, muskulärer Dysbalance
- Status nach Morbus Scheuermann
- cervicovertebrales bis cervicospondylogenes sowie intermittierendes cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei:
- fortgeschrittener Osteochondrose C5/6 und wahrscheinlich C6/7
- beginnender Chondrose C4/5
- ausgeprägter myofaszialer Komponente
- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links mit/bei:
- subacromialen Impingement und Irritation des AC-Gelenks links
- metabolisches Syndrom mit/bei:
- Adipositas Grad I nach WHO bei einem BMI von 32,5 kg/m2
- Hypercholesterinämie
- arterieller Hypertonie
Im rheumatologischen Teil des Gutachtens hielt Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, fest, die Beschwerdeführerin habe unter anderem geschildert, dass die Rückenbeschwerden seit der Schulzeit bestehen würden. Ebenso verhalte es sich bezüglich der Kopfschmerzen. Diese Beschwerden hätten im Jahr 2004 exazerbiert mit Auftreten von Schulterschmerzen rechts und Fersenschmerzen beidseits. In der Folge hätten diese Beschwerden in die Beine ausgestrahlt. Im November 2005 sei ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts, eine PHS Tendinopatica Typ Supraspintus rechts sowie Fersensporn links diagnostiziert worden. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden und würden sich bei längerer Sitz- oder Stehdauer am gleichen Ort verschlimmern (S. 16 f.).
Dr. D.___ hielt ferner fest, dass in der klinischen Untersuchung sowohl eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule als auch der Extremitätengelenke vorgelegen habe. Im Bereich der linken Schulter bestehe ein subacromiales Impingement sowie ein ausgeprägt druckschmerzhaftes AC-Gelenk. Des Weiteren zeige sich ein ausgedehntes myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Schulter-, aber auch des Beckengürtels mit Fortsetzung über den Tractus iliotibialis als auch der Wadenmuskulatur. Bildgebend liessen sich degenerative Veränderungen vor allem im HWS-Bereich C5/6 nachweisen. Im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule fänden sich für das Alter nur wenig ausgeprägte degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylarthrosen sowie Deck- und Bodenplattenveränderungen. Die Röntgenaufnahmen der Schultergelenke beidseits hätten eine vermehrte Sklerosierung über dem Tuberculum majus im Sinne einer Ansatztendinose mit geringgradigem Humeruskopfhochstand ergeben (S. 17 Mitte).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine körperlich schwere Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit und für die zuletzt ausgeübte körperlich leichte Tätigkeit als Telefonistin eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 17 unten).
Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin geschildert habe, dass sie in I.___ geboren und aufgewachsen sei. Ihre Kindheit sei normal verlaufen. Für ihre Mutter sei sie jedoch immer die Böse gewesen. Sie habe im Anschluss an die Schule eine zweijährige Lehre als Zahnarztgehilfin absolviert. Danach habe sie für ein Jahr im gelernten Beruf gearbeitet. Da ihr dies wenig gefallen habe, habe sie hernach eine Bürotätigkeit angefangen. Später habe sie im Urlaub in H.___ ihren Ehemann kennen gelernt. Er sei im Jahre 1973 in die Schweiz eingereist, im Jahre 1974 hätten sie geheiratet und im Jahre 1975 sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Im darauffolgenden Jahr sei ihr Ehemann nach H.___ zurückgekehrt und sie sei ihm im März 1977 zusammen mit der Tochter gefolgt. Mit der Schwiegermutter habe sie von Anfang an Probleme gehabt. Im Juli 1979 sei sie dann ohne ihren Ehemann, aber mit der Tochter, in die Schweiz heimgekehrt. Im Jahre 1980 sei die Ehescheidung erfolgt. Nunmehr habe sie seit rund zwanzig Jahren einen anderen Partner, mit welchem sie seit etwa zehn Jahren zusammenlebe. Damals sei ihre Tochter ausgezogen. Mit ihr pflege sie ein gutes Verhältnis. Ab Februar 1989 habe sie bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin der F.___ zu arbeiten begonnen. Es habe viele Chefwechsel gegeben. Mit dem letzten Chef habe sie sich nicht gut verstanden. Er habe sie schikaniert. Es seien körperliche Reaktionen wie Kopfschmerzen, verspannte Nackenmuskulatur, Magenprobleme und Schlafstörungen entstanden. Nach der Kündigung sei sie daher vorerst erleichtert gewesen. Derzeit lebe sie vom Geld ihres Lebenspartners, welcher infolge eines Skiunfalles seit circa zehn Jahren eine volle Invalidenrente beziehe (S. 18 ff.).
Dr. E.___ hielt zusammengefasst fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Erkrankungen diagnostizieren liessen. Es hätten sich weder emotionale Konflikte noch schwerwiegende psychosoziale Belastungssituationen ergeben. Die schwierige Situation am Arbeitsplatz hätte zwar zu einer Anpassungsstörung geführt, welche indes bis Mitte 2006 wieder abgeklungen sei. Zusammengefasst hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 21 f.).
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin und in vergleichbaren Verweistätigkeiten in vollem Umfang arbeitsfähig sei (S. 26 unten).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Unterschiede ergeben sich indes bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Der behandelnde Dr. Y.___ attestierte im Jahre 2006 zunächst für körperlich leichte Tätigkeiten eine medizinisch-theoretische volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Jahr 2007 relativierte er diese Einschätzung indem er festhielt, dass er für körperlich leichte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von mindesten 50 % ausgehe. Dr. Z.___ ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten aus. Dr. B.___ attestierte für eine Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Umfang von 50 bis 70 %.
Im C.___-Gutachten erachteten Dr. D.___ und Dr. E.___ in der bisherigen Tätigkeit als Telefonistin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben.
4.2 Das C.___-Gutachten ist umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
4.3 Demgegenüber kann insbesondere auf die Einschätzung des behandelnden Dr. Y.___ nicht abgestellt werden. Denn einerseits liegt eine schlüssige Expertise zur Arbeitsfähigkeit vor und es kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag nicht auf allfällig abweichende Angaben der therapeutisch tätigen Spezialärzte abgestellt werden. Zudem widerspricht sich Dr. Y.___ andererseits selbst, wenn er zunächst von einer vollen Arbeitsfähigkeit und hernach - ohne Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - lediglich von einer solchen im Umfang von mindestens 50 % ausgeht.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Vornahme zusätzlicher Abklärungen - wie dies von Seiten der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt wurde (Urk. 7/36) - verzichtet werden kann, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.5 Demnach ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sind.
Damit besteht kein Leistungsanspruch.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).