IV.2008.00725

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 3. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-2]) erhob X.___, geboren 1950, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 9. Juni 2008 (Urk. 2 = 7/19), womit der mit Leistungsbegehren vom Februar/März 2007 (Urk. 7/3) angemeldete Anspruch auf eine Invalidenrente - nach erfolgter Abklärung (worunter Bericht von Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12. März 2007 [Urk. 7/7; samt Bericht des Spitals Z.___ vom 22. Dezember 2006], Steuerunterlagen 2003-2005 [Urk. 7/9], Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 18. Januar 2007 [Urk. 7/10/1-12; samt neuropsychologischem Konsiliarbericht vom 3. Januar 2007], Berichte des Spitals Z.___ vom 20. August 2007 [Urk. 7/12/7-8], 11. März 2008 [Urk. 7/14/11-12], 22./25. März 2008 [Urk. 7/15] und 31. März 2008 [Urk. 7/14/7-8 und 7/14/9-10], IK-Auszüge vom 7. Juli 2004 [Urk. 7/1] und 9. März 2007 [Urk. 7/6] sowie Abklärungsbericht 'Beruf und Haushalt' vom 31. Januar 2008 [Urk. 7/13]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid und Begleitschreiben vom 29. April 2008 [Urk. 7/17-18]) - abgewiesen worden war (s. Feststellungsblatt vom 29. April 2008 [Urk. 7/16]).

2.       Die Verwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 1. September 2008 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-19]) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2008 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Erklärung darüber angesetzt, ob er an seiner - bis dahin nur rudimentär und ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Beweismitteln erhobenen - Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung; dies unter Hinweis darauf, dass nach einstweiliger und unpräjudizieller Würdigung der Sach- und Rechtslage der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach die Erwerbstätigkeit bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens zugunsten einer Haushalttätigkeit aufgegeben worden sei, deren Verrichtung wiederum trotz Behinderung weiterhin ohne rentenbegründende Einschränkung zumutbar sei, im Lichte der Aktenlage als nachvollziehbar und plausibel erscheine, woran auch der beschwerdeweise eingereichte Arztbericht (Bericht des Spitals Z.___ vom 23. Juni 2008 [Urk. 3/1]) mutmasslich nichts zu ändern vermöge. Hierauf bekräftigte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 23. September 2008 (Urk. 10) sein Leistungsbegehren. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht mehr hatte vernehmen lassen (Urk. 11-12), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2008 (Urk. 13) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, namentlich, ob - im Sinne des Beschwerdeantrags ("100% Rente"; Urk. 1) und der nachfolgenden Ausführungen ("70% Invalid"; Urk. 10) - Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, der als Hausmann zu qualifizierende Beschwerdeführer sei im häuslichen Aufgabenbereich nicht eingeschränkt; aufgrund des infolgedessen unter 40 % liegenden Invaliditätsgrads, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 = 7/19). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 6).
Demgegenüber moniert der Beschwerdeführer zunächst, die Beschwerdegegnerin habe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad festgestellt, ohne jedoch dessen genaue Höhe festzulegen. Weiter wendet er ein, es sei unverständlich, warum er als Hausmann qualifiziert worden sei, nachdem er im Zuge der getätigten Abklärungen doch angegeben habe, noch andere Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Sodann bringt er vor, er sei schon in Bezug auf die Verrichtung der Hausarbeit aus gesundheitlichen Gründen in rentenbegründendem Masse eingeschränkt. Schliesslich macht er geltend, es sei gestützt auf das von den Verantwortlichen des Spitals Z.___ auf zirka 30 % quantifizierte Restleistungsvermögen direkt auf eine 70%ige Invalidität und damit auf eine ganze Rente zu schliessen (Urk. 1 und 10).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten, wobei in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 9. Juni 2008 ergangen (Urk. 2 = 7/19), und es ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat (Leistungsanmeldung vom Februar/März 2007 [Urk. 7/3] nach am 5. November 2006 erlittenem Herzinfarkt). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zu der am 1. April 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision BGE 130 V 445 ff.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).
2.2     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 und 121 V 362 Erw. 1b).
Wohl basiert der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte Bericht des Spitals Z.___ vom 23. Juni 2008 (Urk. 3/1) auf einer gleichentags und damit erst kurz nach Erlass des angefochtenen Entscheids (9. Juni 2008) durchgeführten kardiologischen Abklärung/Nachkontrolle, doch spricht vorliegend nichts gegen die Verwertung des zeitnahen und folglich zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts geeigneten Beweismittels.
2.3     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis und 118 V 58 Erw. 5b).
Der sinngemäss auf die Rüge eines Verstosses gegen die - Ausfluss des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) bildende - Begründungspflicht hinauslaufende Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe lediglich pauschal einen unter 40 % liegenden und damit rentenausschliessenden Invaliditätsgrad festgestellt, ohne sich konkret zur Höhe des Invaliditätsgrades zu äussern, zielt im Lichte der übrigen Entscheidmotive ins Leere. Das von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Schlussfolgerung angeführte Begründungselement ist im Kontext dessen, dass der Beschwerdeführer als nichterwerbstätiger Hausmann qualifiziert und im einschlägigen Aufgabenbereich als nicht eingeschränkt bezeichnet wurde, eindeutig dahingehend zu verstehen, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene Invaliditätsgrad 0 % beträgt. Im Übrigen hatte sich der Beschwerdeführer zum gleichlautenden Vorbescheid nicht vernehmen lassen (Urk. 7/17-18) und wäre eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung mit dem Interesse an einer möglichst beförderlichen Anspruchsbeurteilung nicht zu vereinbaren, sondern stellte nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie einen formalistischen Leerlauf dar (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2b sowie 116 V 186 Erw. 3c und d).

3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung gemäss 5. IV-Revision).
3.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung gemäss 5. IV-Revision) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist - in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV; seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 IVG) - ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juli 2007 [I 707/06] Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Art. 7 Abs. 2 ATSG, wonach für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist, ist sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG je in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung gemäss 5. IV-Revision).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung gemäss 5. IV-Revision; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 3 IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so u.a. im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach Inkrafttreten des ATSG (per 1. Januar 2003; vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 und Erw. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 am Ende; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (bzw. von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006 des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c und 117 V 194 Erw. 3b je mit Hinweisen, Urteil EVG vom 11. April 2006 [I 266/05] Erw. 4.2; vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten und Hausärztinnen darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung betreffend Beruf und Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des EVG vom 6. April 2004 [I 733/03] Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 133 V 468 Erw. 11.1.1, 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit, namentlich auch unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG vom 19. Juni 2006 [I 236/06] Erw. 3.2). Stimmen die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81; AHI 2004 S. 137).

4.
4.1     Kontrovers und zu prüfen ist zunächst der invalidenversicherungsrechtliche Status, das heisst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Invaliditätsbemessung als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation als Hausmann (mithin als Nichterwerbstätiger mit Aufgabenbereich Haushalt) schwergewichtig auf den Bericht vom 31. Januar 2008 über die am 24. Januar 2007 (richtig 24. Januar 2008) am Wohnort des Beschwerdeführers erfolgte "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt". Darin wird der Beschwerdeführer von der zuständigen Abklärungsperson (B.___) als "100 % Hausmann" qualifiziert (bei gleichzeitiger Verneinung einer relevanten invaliditätsbedingten Einschränkung im diesbezüglichen Aufgabenbereich).
Im fraglichen Abklärungsbericht (Urk. 7/13) wurde unter dem Titel "Ermittlung der Erwerbstätigkeit" (Ziff. 2) festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Grundschule besucht sowie eine Lehre als Bäcker/Konditor (mit Fähigkeitszeugnis) und eine Zusatzausbildung im Bereich Handel/Verkauf absolviert (Ziff. 2.1 "Ausbildung/Berufsbildung"). Alsdann wurde angemerkt, der Beschwerdeführer sei von 1992 bis 2001 einer selbständigen Vollerwerbstätigkeit im Bereich Bau und Heiztechnik (Beratung und Verkauf) nachgegangen (Ziff. 2.2 "Tätigkeit als Arbeitnehmer[...]"). In finanzieller Hinsicht wurde konstatiert, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen habe, wogegen dessen Ehefrau (C.___) zu 40 % als Betreuerin in einem Behinderten-Zentrum arbeite; der gemeinsame Lebensunterhalt der Eheleute werde mitunter aus einer Erbschaft der Ehefrau bestritten, wobei der Beschwerdeführer über die Familienausgaben nicht Bescheid wisse, da die administrativen Tätigkeiten von der Ehefrau erledigt würden (Ziff. 2.3 "Finanzielles"). Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2001 aufgehört habe, da ihm die notwendigen Aufträge gefehlt hätten (Ziff. 2.4 "Zeitpunkt und Gründe für die Aufgabe resp. Reduktion der Erwerbstätigkeit"). Schliesslich wurde die Frage: "Würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?" (Ziff. 2.5), mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet, da seine Firma keinen Ertrag mehr abgeworfen habe, wobei er nicht versucht habe, sich eine Anstellung zu suchen; aus diesem Grund könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit "zum heutigen Zeitpunkt" zu 100 % als Hausmann tätig wäre. Im Rahmen der Umschreibung und Gewichtung der im Haushalt anfallenden Aufgaben sowie Beurteilung der diesbezüglichen Einschränkungen und Behinderungen (Ziff. 6) wurde unter "Verschiedenes" (Ziff. 6.7) in Betracht gezogen, dass sich der Beschwerdeführer um die technische Hauswartung der bewohnten Überbauung kümmere (wobei er diesbezüglich nicht eingeschränkt sei) und dafür jährlich mit Fr. 2'385.-- entschädigt werde.
In den aktenkundigen IK-Unterlagen (Urk. 7/1 und 7/6) sind bis 1991 bei verschiedenen Arbeitgebern unterschiedlicher Branchen erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in variierender Höhe verzeichnet. Ab Dezember 1991 sind bis und mit 1998 Entgelte des Oberstufenschulgutes '___' in Höhe von Fr. 2'890.-- bis Fr. 4'500.-- und daneben von 1993 bis 1999 EO/MSE-Entschädigungen in Höhe von Fr. 90.-- bis Fr. 438.-- vermerkt. Für das Jahr 1992 ist der Erhalt von Arbeitslosenentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 33'667.-- aufgeführt. Schliesslich sind ab 1993 folgende Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit registriert: Fr. 57'000.-- (1993), Fr. 81'100.-- (1994), Fr. 69'100.-- (1995), Fr. 69'200.-- (1996), Fr. 69'200.-- (1997), Fr. 23'100.-- (1998), Fr. 23'100.-- (1999), Fr. 23'100.-- (2000), Fr. 40'300.-- (2001) und Fr. 7'623.-- (2002; darüber hinaus wurden für die Jahre 2001 und 2002 Fr. 192'100.-- bzw. Fr. 212'000.-- ein- und wieder ausgebucht). In den vom Beschwerdeführer auf Verlangen der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2007 (Urk. 7/5) eingereichten (Urk. 7/8) Steuerunterlagen 2003-2005 (je "Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb"; Urk. 7/9) wurden Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 8'067.-- (Geschäftsjahr 2003), Fr. 9'407.-- (Geschäftsjahr 2004) respektive Fr. 8'470.-- (Geschäftsjahr 2005) aus einem "Geschäftsbetrieb ohne kaufmännische Buchthaltung" deklariert, wobei der unter den Rubriken "Firmenname und Sitz" beziehungsweise "Branche/Art der Geschäftstätigkeit" angebrachte Stempel auf "X.___, Heiztechnik, '___', '___'" lautet. Gemäss aktenkundiger Beitragsverfügung vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/4/4) wurden dem Beschwerdeführer von der SVA, Ausgleichskasse, für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Akontobeiträge von Fr. 1'303.80 (inkl. Verwaltungskosten) in Rechnung gestellt (Abr.-Nr. 273.813), wobei als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung ein beitragspflichtiges Einkommen aus der vorangehenden Beitragsperiode von Fr. 23'100.-- angenommen wurde.
Im Bericht vom 12. März 2007 (Urk. 7/7/1-6) charakterisierte Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit wie folgt (Ziff. 3): "Meines Wissens Verwaltung und kleine Reparaturen". Im neuropsychologischen Konsiliarbericht von Dr. rer. nat. D.___ und Dr. phil. E.___ von der Klinik A.___ vom 3. Januar 2007 (Urk. 7/10/10-13) wurde die berufliche Situation folgendermassen beschrieben: "Der frühere Wärmetechniker arbeitete während der letzten Jahre zu 30 % als selbständig Erwerbender im Bereich der Verwaltung, des Unterhalts und der Hauswartung von Liegenschaften. In Zukunft möchte er, falls seine Gesundheit dies zulässt, wieder zu ca. 30 % arbeiten. Seinen Angaben nach ist er jedoch nicht auf Erwerbseinkünfte angewiesen, tätigt nebenbei auch Börsengeschäfte." Die Dres. med. F.___ und G.___ von der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ (Kardiologie) nahmen bei ihrem Arbeits(un)fähigkeitsattest gemäss Bericht vom 31. März 2008 (Urk. 7/14/7-8) auf eine bisherige selbständige Tätigkeit als Heizungssystemplaner Bezug (vgl. auch Bericht von Dr. med. H.___, Spital Z.___, Klinik für Innere Medizin, vom 22./25. März 2008 [Urk. 7/15]).
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom Februar/März 2007 (Urk. 7/3) den Eintritt der zum Leistungsgesuch führenden Behinderung selbst auf 5. November 2006 datierte (Ziff. 7.3), den medizinischen Akten zu entnehmen ist, dass zwischen dem im Juli 1997 aufgetretenen infero-posterioren Myokardinfarkt und dem am 5. November 2006 erlittenen ausgedehnten und schweren Vorderwandinfarkt mit kardiogenem Schock keine thorakalen Schmerzen auftraten (vgl. Bericht der Dres. med. I.___ und J.___, Spital Z.___, Klinik für Innere Medizin, vom 22. Dezember 2006 [Urk. 7/7/7-9]), und dass bis zum 5. November 2006 weder diesbezüglich noch hinsichtlich der anamnestischen Psoriasis vulgaris- oder passageren Alkohol- Problematik krankheitswertige Einschränkungen des Arbeits- und Leistungsvermögens aktenkundig sind (Bericht von Dr. Y.___ vom 12. März 2007 [Urk. 7/7/1-6]; vgl. Bericht der Dres. med. K.___ und L.___, Klinik A.___, vom 18. Januar 2007 [Urk. 7/10/1-3]), ist davon auszugehen, dass die vor 2006 zu verzeichnenden Einkommensschwankungen sowie insbesondere der seit 1999 erfolgte Wegfall von Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und namentlich die seit 2002 zu gewärtigende Einbusse an Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind. Aufgrund der seit 2002 gegenüber der Ausgleichskasse abgerechneten und gegenüber der Steuerbehörde deklarierten Einkommensbetreffnisse von jeweils unter Fr. 10'000.-- (die der Akontoverfügung der Ausgleichskasse vom 26. Januar 2006 [Urk. 7/4/4] zugrunde liegenden Fr. 23'100.-- sind im Lichte der Steuerdeklaration vom 13. Dezember 2006 [Urk. 7/9/5-6] nicht repräsentativ), erscheint der vom Beschwerdeführer gegenüber den A.___-Verantwortlichen auf vormals 30 % bezifferte Grad der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/10/10-13, insbes. 7/10/11) als unglaubhaft. Vielmehr ist im Kontext der weiteren Angaben der A.___-Verantwortlichen (Urk. 7/10/10-13) sowie der abklärungsdienstlichen Erhebungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/13) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des relevanten Gesundheitsschadens im Zuge einer Erbschaft seiner Ehefrau aus freien Stücken die unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben sowie die selbständige Erwerbstätigkeit erheblich reduziert und sich stattdessen auf die Verrichtung nurmehr kleinerer Dienstleistungen als Selbstständigerwerbender sowie eine primäre Haushalttätigkeit (mit beiläufigen Börsengeschäften) verlegt hat. Bei einem von 1993 bis 2001 ursprünglich erzielten Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 50'577.80 (= Fr. 57'000.-- + Fr. 81'100.-- + Fr. 69'100.-- + Fr. 69'200.-- + Fr. 69'200.-- + Fr. 23'100.-- + Fr. 23'100.-- + Fr. 23'100.-- + Fr. 40'300.-- : 9) sowie von 2002 bis 2005 selbständig erzielten Einkünften von durchschnittlich nur noch Fr. 8'391.75 (= Fr. 7'623.-- + Fr. 8'067.-- + Fr. 9'407.-- + Fr. 8'470.-- : 4) resultiert rechnerisch ein verbliebener pensenmässiger Erwerbsanteil von lediglich rund 17 % (100 % : Fr. 50'577.80 x Fr. 8'391.75 = 16.59 %). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung in der Klinik A.___ (Bericht der Dres. D.___ und E.___ vom 3. Januar 2007 [Urk. 7/10/10-13]) sowie angesichts der abklärungsdienstlichen Beobachtungen vom 24. Januar 2008 (Bericht von B.___ vom 31. Januar 2008 [Urk. 7/13]) erscheint im Übrigen fraglich, ob der weitere Beschäftigungsanteil von 83 % gänzlich als invalidenversicherungsrechtlich relevanter Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG qualifiziert werden kann oder nicht vielmehr teilweise als invalidenversicherungsrechtlich irrelevanter E.___zeit- und Privatbereich zu qualifizieren wäre, was allerdings offen gelassen werden kann.
4.2     Gemäss den medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer nach dem am 5. November 2006 erlittenen ausgedehnten Vorderwandinfarkt mit kardiogenem Schock unter beträchtlichen Herzproblemen (koronare Dreigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit) in Form einer schweren chronischen Herzinsuffizienz mit Anstrengungsdyspnoe (Stadium NYHA II; vorübergehend auch NYHA III) und daraus resultierender Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Während Hausarzt Dr. Y.___ bezüglich der Verrichtung von Verwaltungs- und kleinerer Reparaturarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (und mithin eine Arbeitsfähigkeit von 25 %) veranschlagte und diesbezüglich nach erfolgter Rehabilitation eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (und mithin eine Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls 50 %) prognostizierte sowie hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten eine künftige Arbeitsfähigkeit von 100 % postulierte (Bericht vom 12. März 2007 [Urk. 7/7/1-6]), wurde seitens der für die kardiologische Verlaufskontrolle zuständigen Verantwortlichen des Spitals Z.___ hinsichtlich einer Tätigkeit als Heizungssystemplaner wiederholt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Berichte vom 22./25. März 2008 [Dr. H.___; Urk. 7/15] und 31. März 2008 [Dres. F.___ und G.___; Urk. 7/14]); dies nachdem der Grad der Arbeits(un)fähigkeit zuvor offen gelassen worden war (Bericht vom 20. August 2007 [Dres. med. M.___ und N.___; Urk. 7/12]; vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 22. Dezember 2006 [Dres. I.___ und J.___; Urk. 7/7/7-9]) und die Verantwortlichen der Klinik A.___ die abschliessende Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit den nachbehandelnden Ärzten anheim gestellt und ihrerseits eine Arbeits(wieder)aufnahme im Rahmen von zunächst 50 % empfohlen hatten (Bericht vom 18. Januar 2007 [Dres. K.___ und L.___; Urk. 7/10/1-3]; vgl. Urk. 7/10/4-12]). Im beschwerdeweise aufgelegten jüngsten Bericht der Verantwortlichen des Spitals Z.___ vom 23. Juni 2008 (Dres. F.___ und G.___; Urk. 3/1) wurde auf eine deutliche kardiale Einschränkung der Leistungsfähigkeit hingewiesen und eine aus kardiologischer Sicht 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Verrichtung schwerer körperlicher Tätigkeiten attestiert, während die Ausübung sitzender Tätigkeiten als zu maximal 30 % zumutbar erachtet wurde.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist zwar einerseits von der vollständigen Unzumutbarkeit schwerer körperlicher Verrichtungen - seien diese erwerblicher oder nichterwerblicher Natur - auszugehen. Indessen darf anderseits trotz schwerwiegender Herzprobleme nicht jedes Restleistungsvermögen ausgeschlossen, sondern kann bezüglich körperlich leichter, behinderungsangepasster Berufs- oder anderweitiger Tätigkeiten eine zwar reduzierte, aber nach wie vor vorhandene Einsatzfähigkeit unterstellt werden. Entscheidend im Hinblick auf deren Umfang erscheint das konkrete Profil der spezifischen Tätigkeiten, wobei aufgrund der ärztlichen Meinungsäusserungen nebst rein sitzenden wohl auch kardiopulmonal und -vaskulär wenig belastende, sitzend-gehend-stehend auszuführende Arbeiten ohne Aufwärts- oder schnelleres Geradeausgehen und ohne erhöhten Zeitdruck in Betracht fallen dürften. Dass neben den eigentlichen kardialen auch die weiteren körperlichen Problemkreise (leichte Niereninsuffizienz, Aneurysma der infrarenalen Bauchaorta und der A. iliaca communis, Status nach Heparin-induzierter Thrombozytopenie Typ II, Refluxerkrankung mit Barrett-Ösophagus, leichtgradige Psoriasis vulgaris und Status nach Campylobacter-Bakteriämie) leistungsmässig zusätzlich ins Gewicht fallen würden, ist nicht ersichtlich. Anhaltende Einschränkungen im Sinne der in der Akutphase im Spital Z.___ erhobenen mnestischen Störungen (Bericht vom 22. Dezember 2006 [Dres. I.___ und J.___; Urk. 7/7/7-9]) sowie der während des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik A.___ (Bericht der Dres. D.___ und E.___ vom 3. Januar 2007 [Urk. 7/10/10-12]) ausgemachten neuropsychologischen Defizite nach leichter hypoxischer Hirnschädigung im Zuge des Ereignisses vom 5. November 2006 (mit Reanimation; ICD-10 F07.9) sind weder aktenkundig noch werden vom Beschwerdeführer anhaltende Beeinträchtigungen dieser Art geltend gemacht, so dass diesbezüglich von der seitens der A.___-Fachpersonen prognostizierten Spontanremission auszugehen ist.
4.3     Laut dem vom Beschwerdeführer hinsichtlich der konkreten Beschreibung der Wohnverhältnisse (Ziff. 5) und der spezifischen Aufgaben (samt Umschreibung der invaliditätsbedingten Einschränkungen; Ziff. 6) im Einzelnen unbeanstandet gebliebenen Abklärungsbericht vom 31. Januar 2008 (Urk. 7/13) besteht in den massgeblichen Bereichen ("Haushaltführung" [Ziff. 6.1], "Ernährung" [Ziff. 6.2], "Wohnungspflege" [Ziff. 6.3], "Einkauf und weitere Besorgungen" [Ziff. 6.4], "Wäsche und Kleiderpflege" [Ziff. 6.5], "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" [Ziff. 6.6] und "Verschiedenes" [Ziff. 6.7]) keine namhafte gesundheitsbedingte Einschränkung. Dabei steht die Gewichtung der fraglichen Bereiche im Einklang mit den einschlägigen Verwaltungsweisungen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], insbes. Rz 3093 ff. in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen und Rz 3084 ff. KSIH in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) und werden an die Schadenminderungspflicht keine übermässigen Anforderungen gestellt (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen). So erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die ihm im Haushalt obliegenden Aufgaben einteilen und überdies in einem in der sozialen Realität üblichen und zumutbaren Umfang auf die Mithilfe von Familienangehörigen zählen kann. Die in den RAD-ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 30. April 2007 (Urk. 7/16/2-3) und 15. April 2008 (Urk. 7/16/4) aufgeworfenen Punkte sind insoweit ausgeräumt, als gemäss abklärungsdienstlicher Präzisierung vom 16. April 2008 (Urk. 7/16/4-5) der Anteil schwererer und damit problematischer Haushaltsarbeiten auf maximal 25 % aller bewerteten Tätigkeiten zu quantifizieren wäre, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage gestellt wird und im Lichte der Wohnverhältnisse und anfallenden Aufgaben plausibel erscheint.
Geht man nun zugunsten des Beschwerdeführers von einer medizinisch-theoretischen Unzumutbarkeit sämtlicher im Haushalt anfallenden schwereren Tätigkeiten aus, resultierte mithin eine Behinderung im häuslichen Aufgabenbereich von 25 %. Rechnet man weiter mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 17 % und einem Anteil der relevanter Tätigkeit im Haushaltsbereich von vollen 83 % (s. oben Erw. 4.1) und würde überdies die Behinderung im erwerblichen Teil zugunsten des Beschwerdeführers auf 100 % quantifizieren, ergäbe sich aus der Addierung der gewichteten Teilbehinderungen eine knapp rentenausschliessende Gesamtinvalidität von rund 38 % (17 % x 100 % + 83 % x 25 % = 37.75 %). Da indessen im erwerblichen Bereich von keiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sondern vielmehr gestützt auf die medizinischen Unterlagen ein nicht zu vernachlässigendes Restarbeitsvermögen (von immerhin ca. 30 %) hinsichtlich behinderungsadaptierter Tätigkeiten anzunehmen ist (s. oben Erw. 4.2), liegt der massgebende Grad der (Gesamt-)Behinderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit klar unter der rentenerheblichen Schwelle von 40 %. Gar noch tiefer läge der massgebliche (ohnehin rentenausschliessende) Invaliditätsgrad, wenn der Beschwerdeführer - was denkbar erscheint, aber letztlich offen bleiben kann - teilweise als Privatier qualifiziert würde (s. oben Erw. 4.1). Auf Weiterungen in Bezug auf die Statusfrage oder in Form der Durchführung eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür, dass - im Sinne des Beschwerdeführers - vom Grad der ärztlich veranschlagten Arbeitsunfähigkeit gleichsam direkt auf den (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 70 % zu schliessen wäre (sog. Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 21. August 2006 [I 850/05] Erw. 4.2 und 2. Dezember 2005 [I 375/05] Erw. 3.2), von vornherein nicht gegeben sind.

5.       Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Ausgangsgemäss gehen die pauschal auszufällenden Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).