Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 22. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt vom 4. September 1995 bis 30. April 2007 als Mitarbeiterin Gastronomie bei der Y.___ (Urk. 8/28 Ziff. 2.1 und 2.7) und meldete sich am 30. Mai 2007 bei der Invalidenversicherung wegen Schmerzen im rechten Fuss und Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/29, Urk. 8/36-37, Urk. 8/44), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/28), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/51) sowie Akten des Krankenversicherers (Urk. 8/32) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/45) sowie eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/49-50, Urk. 8/56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 8/61 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juli 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Viertelsrente ab 14. Juni 2007 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 16. September 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung vom 10. Juni 2008 damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 73 % im Erwerbsbereich und zu 27 % im Haushalt tätig wäre. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 70 % arbeitsfähig. Die Familie der Beschwerdeführerin sei sodann ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Enkelin sowie die Schwiegertochter das Gespräch bei der Haushaltsabklärung übersetze. Es habe keine sprachlichen Missverständnisse gegeben. Insgesamt ergebe die Invaliditätsberechnung einen Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Haushaltsabklärung habe in Anwesenheit ihres Ehemannes, ihrer Schwiegertochter sowie der 1994 geborenen Enkelin stattgefunden. Sowohl die Schwiegertochter als auch der Ehemann würden jedoch sehr schlecht Deutsch sprechen. Nur die Enkelin verstehe gut Deutsch, sei mit damals 13 Jahren jedoch zu jung gewesen, um zu verstehen, worum es gegangen sei. Weder die Enkelin noch die Schwiegertochter hätten sie (die Beschwerdeführerin) blossstellen wollen und deshalb nicht zugegeben, dass sie nicht mehr imstande sei, den Haushalt zu erledigen (Urk. 1 S. 3 f.). In Anbetracht der körperlichen Beschwerden und des morbiden Übergewichts sei es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass im Haushalt keine Einschränkungen vorhanden sein sollten (Urk. 1 S. 4). Gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ sei eine erfolgreiche Tätigkeit auch in einem angepassten Beruf sehr fraglich, insbesondere wenn sie ihre täglichen Haushaltsverrichtungen nicht oder nur in beschränktem Umfang erfüllen könne (Urk. 1 S. 5). Eine korrekte Durchführung des Einkommensvergleiches ergebe einen Invaliditätsgrad von 48 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere auch die Frage, ob auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 4. März 2008 abgestellt werden kann. Unbestritten ist demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 73 % im Erwerbsbereich und zu 27 % im Haushalt tätig wäre.
3.
3.1 In einem undatierten Bericht vom Juni 2006 nannte der Hausarzt Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin und FMH Chirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 8/37 lit. A):
- Arthrose am unteren Sprunggelenk (USG) und Talonavikular-Gelenk rechts
- fibröse Coalitio calcaneo-naviculare rechts
- Adipositas per magna
Seit dem 14. Juni 2006 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/37 lit. B).
Im Wesentlichen dieselben Ausführungen machte Dr. Z.___ auch in seinem Bericht vom 20. November 2006, führte jedoch ergänzend aus, die Beschwerdeführerin klage zusätzlich zu den Schmerzen im rechten Fuss über Rückenschmerzen. Seit dem 2. Mai 2006 sei sie wegen der Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Die Prognose hänge sehr von ihrer Gewichtsreduktion ab (Urk. 8/32/13).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. April 2007 folgende Diagnosen (Urk. 8/32/11):
- Arthrose am USG rechts
- fibröse Coalitio calcaneo-naviculare rechts
- Status nach Ermüdungsfraktur des Os naviculare mit straffer Pseudoarthrose rechts
- Knick-/Senkfuss-Deformität bei Tibialis posterior Sehnen-Insuffizienz rechts
- Adipositas per magna
- arterielle Hypertonie
Ursache für die Arbeitsunfähigkeit seien die belastungsabhängigen Fussschmerzen rechts (Urk. 8/32/12 Ziff. 1.a). Es sei der Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen nicht mehr möglich, ihre Arbeit stehend auszuführen. Auch das Gehen über mehrere Stunden sei nicht mehr möglich (Urk. 8/32/12 Ziff. 1.c). Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 8/32/12 Ziff. 1.d). Als behinderungsangepasste Tätigkeit käme einzig eine fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit in Frage. Dies könne aber erst nach Abschluss der Behandlung in der Universitätsklinik B.___ mit einer zunächst 50%igen Tätigkeit versucht werden. Die Heilungschancen seien schlecht (Urk. 8/32/12 Ziff. 3.a). Bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Belastung des Fusses durch Stehen und Gehen zu vermeiden (Urk. 8/32/12 Ziff. 3.b).
3.3 In ihrem Bericht vom 12. Juni 2007 nannten Dr. med. C.___, Teamleiter Stellvertreter, und cand. med. D.___, Unterassistentin, Universitätsklinik B.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (Urk. 8/29/1 = Urk. 8/36/13):
- Arthrose am USG rechts
- fibröse Coalitio calcaneo-naviculare rechts
- Status nach Ermüdungsfraktur des Os naviculare mit straffer Pseudoarthrose rechts
- Knick-/Senkfuss-Deformität bei Tibialis posterior Sehnen-Insuffizienz rechts
- Hallux valgus beidseits
- Adipositas per magna
Die Beschwerdeführerin sei schmerztherapeutisch im Universitätsspital E.___ (E.___) in Behandlung, wobei sie noch keine Linderung erfahren habe. Sie hätten ihr nahegelegt, dass eine Gewichtsreduktion eine Verbesserung der Beschwerden bringen könne. Für körperlich anstrengende Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, körperlich nicht anstrengende Arbeiten seien ihr jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 8/29/2).
3.4 Am 13. Juli 2007 führte Dr. Z.___ bei unveränderten Diagnosen aus, in der bisherigen Tätigkeit sei keine Arbeitstätigkeit mehr möglich. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit als Kassiererin habe sie wegen Schmerzen und Beinödemen nicht ausüben können (Urk. 8/36/9 Ziff. 4.6). Auf längere Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/36/10 Ziff. 5.2).
3.5 Bei unveränderten Diagnosen hielten Dr. C.___ und cand. med. F.___, Unterassistentin, Universitätsklinik B.___, Orthopädie, am 10. Dezember 2007 fest, die Schmerzsymptomatik sei unverändert, die Beschwerdeführerin klage über schon bei geringster Belastung auftretende Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks (Urk. 8/44/1 = Urk. 3/8 S. 5). Für stehende Arbeiten sei die Beschwerdeführerin auch auf längere Sicht voll arbeitsunfähig. Eine sitzende Tätigkeit könne ihr jedoch zu 100 % zugemutet werden (Urk. 8/44/2).
3.6 Am 10. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Center G.___ (G.___) im Auftrag der Beschwerdegegnerin polydisziplinär untersucht. In ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2007 stützten sich Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten, die eigene persönliche Befragung und Untersuchung sowie zusätzliche fachärztliche psychiatrische und internistische Beurteilungen (Urk. 8/45 S. 1 = Urk. 3/7 S. 1) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/45 S. 10 Ziff. 4.1):
- schmerzhafte Dysfunktion des rechten Fusses mit/bei
- beginnender Arthrose am USG und oberen Sprunggelenk (OSG)
- fibröse Coalitio calcaneo-naviculare bei Status nach Ermüdungsfraktur des Os naviculare und Ausbildung einer Pseudoarthrose im calcaneo-navicularen Abschnitt des USG
- Platt-Knick-Spreizfüssen beidseits und geringem Hallux valgus mit Ballenexostose, reaktiv kleinem plantarem Fersensporn rechts
- Status nach orthopädischer Schuhversorgung ohne nachhaltigen Erfolg
- Dysthymie F34.1
- mittelschwere depressive Episode F32.1 im Sinne einer double depression
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann (Urk. 8/45 S. 10 Ziff. 4.2):
- Adipositas III, BMI 44 kg/m2
- myostatische, durch das Übergewicht fehl- und überbelastungsbedingte Rückenschmerzen in Höhe des linksseitigen dorsolumbalen Überganges
Es sei dringend eine drastische Gewichtsminderung um zirka 35 kg erforderlich. Die Verursachung der rechtsseitigen Fuss- und Sprunggelenkpathologie liege annähernd ausschliesslich in der langjährigen Fehl- und Überlastung des Fusses bei gleichzeitig ständig stehender beruflicher Tätigkeit. Bei adäquater Gewichtsminderung sei nicht nur mit einer Besserung der Schmerzprovokation, sondern auch mit einer Ausdehnung des zu Fuss zu bewältigenden Bewegungsradius' zu rechnen. Die Beschwerdeführerin würde ganzheitlich nicht nur orthopädisch für das Fussgelenk und den Rücken, sondern mit einer Steigerung der allgemeinen Bewegungsfähigkeit profitieren. Was die Rückenschmerzen angehe, so seien diese ausschliesslich als Folge einer statisch ungünstigen Fehl- und Überlastung zu interpretieren (Urk. 8/45/11-12). Bei der bisherigen Tätigkeit handle es sich um eine ausschliesslich stehend auszuübende Tätigkeit. Diese könne wegen der Erkrankung des rechten Fusses nicht mehr fortgeführt werden (Urk. 8/45/13 Ziff. 2.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 14. Juni 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/45/16 Ziff. 1). Eine leichte und überwiegend sitzend ausübbare Tätigkeit mit der Möglichkeit des freien Bewegens und Umhergehens sei ab Juni 2006 in einem Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 8/45/12). Der psychiatrische Gutachter schätze die psychiatrische begründete Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sodann auf 30 % ein (Urk. 8/45/13). Unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens sollten Tätigkeiten mit Beanspruchungen der Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit ebenso gemieden werden wie solche mit Akkord- oder Nachtschichten. Die täglich zumutbare Arbeitszeit werde mit 5.5 Stunden vorgeschlagen (Urk. 8/45/16 Ziff. 1).
3.7 Am 25. Juni 2008 hielt Dr. Z.___ fest, von der Beschwerdeführerin würden Rückenschmerzen im thorakolumbalen Bereich angegeben, vor allem bei sitzenden Tätigkeiten, wenn sie nach vorne geneigt sei sowie beim Aufhängen der Wäsche. Die Röntgenuntersuchung vom 23. Juni 2008 habe folgende Befunde ergeben:
- mässige Spondylarthrose lumbosakral, ausgeprägte Höhenminderung L5/S1 bei Spondylose und Osteochondrose
- ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 mit zirkulärer Vorwölbung der Bandscheibe, mehrsegmentäre Spondylarthrose L4/L5
- rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose, leichte Chondrosen, Spondylosen der BWS/LWS
Die Schmerzangaben seien insgesamt authentisch. Zusammen mit den Fussschmerzen werde es bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit sicher einen gewissen Ermessensspielraum geben. Eine erfolgreiche Tätigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sehe er als fragwürdig an, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin ihre täglichen Haushaltsverrichtungen nicht ausüben oder nur in beschränktem Umfang erfüllen könne (Urk. 3/9, vgl. auch Urk. 3/9/1-2).
3.8 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 3/8 S. 1-4, Urk. 8/5, Urk. 8/9, Urk. 8/18, Urk. 8/23, Urk. 8/32/6-9, Urk. 8/32/14-20, Urk. 8/36/15-17) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Gastronomie seit dem 14. Juni 2006 vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 2). Was sodann die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, gingen die Ärzte des G.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine überwiegend sitzend ausübbare Tätigkeit mit der Möglichkeit des freien Bewegens und Umhergehens, ohne Beanspruchungen der Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit sowie ohne Akkord- und Nachtschichten in einem Pensum von 70 % bzw. in einem Umfang von 5.5 Stunden täglich zumutbar sei (Urk. 8/45/16 Ziff. 1). Dabei ist zu beachten, dass die Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit um 30 % ausschliesslich psychiatrisch begründet wurde, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden hingegen mit 100 % beurteilt wurde (Urk. 8/45/12-13). Das G.___-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
4.2 Diese Beurteilung deckt sich in somatischer Hinsicht mit derjenigen durch die Ärzte der Universitätsklinik B.___ (Urk. 8/29/2, Urk. 8/44/2) und steht auch dem Bericht von Dr. A.___ nicht entgegen, nachdem dieser ausführte, die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne erst nach Abschluss der Behandlung in der Universitätsklinik B.___ beurteilt werden (Urk. 8/32/12 Ziff. 3.a).
Der Hausarzt Dr. Z.___ sodann hielt in seinem Bericht vom 25. Juni 2008 zwar fest, anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 23. Juni 2008 seien eine mässige Spondylarthrose, eine ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 sowie eine rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose, leichte Chondrosen und Spondylosen der BWS und LWS festgestellt worden (Urk. 3/9), wies in diesem Bericht entgegen seinen früheren Ausführungen (Urk. 8/37, Urk. 8/32/13) jedoch nicht auf die Problematik des massiven Übergewichtes hin und äusserte sich auch nicht eindeutig zur Frage der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/9). Nachdem im G.___-Gutachten die Rückenbeschwerden in die Beurteilung miteinbezogen wurden, besteht kein Anlass, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die G.___-Gutachter in Zweifel zu ziehen.
4.3 Zusammenfassend liegen keine Angaben vor, welche eine andere Einschätzung als diejenige der G.___-Gutachter als überzeugender erscheinen lässt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2006 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 70 % arbeitsfähig ist. Davon ging im Übrigen mindestens sinngemäss auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 1 S. 6 und 7).
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2007, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität im Juni 2006. Zu dieser Zeit arbeitete sie als Mitarbeiterin Gastronomie bei der Y.___ in einem Pensum von 73 % und erzielte dabei ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 37'466.-- (Urk. 8/28/3 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.4 % für das Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 6-2008, Tab. B10.2, G, H) führt dies zu einem jährlichen Valideneinkommen im Jahre 2007 von rund Fr. 37'991.-- (Fr. 37'466.-- x 1.014).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per 30. April 2007 aufgelöst wurde (Urk. 8/28 Ziff. 2.1), kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht vom Valideneinkommen ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens richtigerweise Tabellenlöhne bei und ging dabei vom mittleren Lohn für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 8/48 S. 4). Dieser belief sich im Jahre 2006 auf Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, TA1 Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41.7 Stunden sowie einer Nominallohnerhöhung von 1.6 % für das Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 6-2008, Tabelle B10.2, Total) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'256.85 pro Monat (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7 x 1.016), mithin Fr. 51'082.15 pro Jahr (Fr. 4'189.80 x 12). Bei dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 70 % beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 35758.-- (Fr. 51'082.20 x 0.7).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 20 % vom Tabellenlohn aus, nachdem die Beschwerdeführerin nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben könne und von einer reduzierten Umstellungsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/47 S. 4). Dieser unbestritten gebliebene Abzug (vgl. Urk. 1 S. 7) trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles wohlwollend Rechnung.
5.5 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 28'606.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3; Fr. 35758.-- x 0.8), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 37'991.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 9385.--, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von 24.7 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 73 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 18.03 % (24.7 x 0.73).
6.
6.1 Es ist nun im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
6.2 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde am 27. Februar 2008 eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Der Bericht vom 4. März 2008 enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 3095) wurden darin die Haushaltungstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab, ermittelte auf diese Weise unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes gesamthaft jedoch keine Einschränkung in der Haushaltsführung (Urk. 8/47).
6.3 Die Beschwerdeführerin machte zur Haushaltsabklärung geltend, von den anwesenden Personen spreche nur die damals 13jährige Enkelin gut deutsch, diese sei jedoch zu jung gewesen, um zu verstehen, worum es gegangen sei. Weder die Enkelin noch die Schwiegertochter hätten sie blossstellen wollen und deshalb nicht zugegeben, dass sie nicht mehr imstande sei, den Haushalt zu erledigen (Urk. 1 S. 3 f.). Analog zum G.___-Gutachten sei auch im Haushalt von einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 4).
Wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Juni 2008 (Urk. 8/60) zutreffend ausgeführt wurde, wurde die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2008 aufgefordert, für allenfalls notwendige Übersetzungshilfen während der Abklärung vom 27. Februar 2008 zu sorgen (Urk. 8/46). Die Abklärung fand in der Folge in Anwesenheit des Ehemannes, der Schwiegertochter sowie der Enkelin statt und damit in Anwesenheit mehrerer Personen, welche Deutsch sprechen. Zu beachten ist ausserdem, dass es sich bei den für den Abklärungsbericht massgeblichen Fragen um einfache Fragen gehandelt hat, welche auch ein 13jähriges Mädchen nach Rücksprache mit der Mutter und der Grossmutter beantworten kann. Dementsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nicht nachträglich darauf berufen, die von ihr als Übersetzungshilfen bezeichneten Personen hätten die Fragen nicht korrekt beantwortet.
Auf den Abklärungsbericht vom 4. März 2008, welcher sorgfältig verfasst wurde, kann somit abgestellt werden, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung unter Berücksichtigung der ihrem Ehemann zumutbaren Schadenminderungspflicht nicht eingeschränkt ist.
Selbst eine - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 4) - generell um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich führt zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
6.4 Unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 30 % im Haushaltsbereich ergibt sich bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 27 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 8.1 % (30 x 0.27).
Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 18.03 % (vgl. vorstehend Erw. 5.5) und einem solchen von 8.1 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26.13 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2008 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).