Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde 1973 in der Türkei geboren, wo er während elf Jahren die Schule besuchte, nach einem abgebrochenen Studium aber ohne erlernten Beruf blieb (Urk. 10/7/4). Im August 1997 reiste er in die Schweiz ein, wo er heiratete und fortan als Hilfskraft tätig war, letztmals ab dem 1. April 2001 als Chauffeur bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 10/14). Nachdem Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt des Versicherten, diesem aufgrund eines subakuten Lumbovertebralsyndroms ab dem 10. Januar 2005 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 10/5/166-167), kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten per 30. Juni 2005 (Urk. 10/14/6; letzter effektiver Arbeitstag: 11. Januar 2005). Am 24. April 2005 erlitt X.___ eine Schussverletzung im Gesicht einhergehend mit einer Trümmerfraktur des Sinus maxillaris, einer Dissektion der Aorta carotis interna und externa sowie einer partiellen Fazialisparese (Urk. 10/5/221). Am 17. Oktober 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an mit der Begründung, er sei aufgrund der Schussverletzung bis auf Weiteres zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 10/7). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/10) erstellen, erkundigte sich bei der Y.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/14) und nahm die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu den Akten (Urk. 10/5/1-232). Ferner zog sie die Berichte von Prof. Dr. med. B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, Spital C.___, vom 4. Mai 2005 (Urk. 10/9/6-7), von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Dezember 2006 (Urk. 10/13/1-4 mit weiteren Berichten, Urk. 10/13/5-17) sowie von lic. phil. D.___, Fachpsychologin Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, vom 15. Januar 2007 (Urk. 10/16) bei. Nachdem die IV-Stelle weitere SUVA-Akten (Urk. 10/17/1-93) beigezogen und mit Schreiben vom 23. Juli 2007 (Urk. 10/18) zu dem von der SUVA in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten ergänzende Fragen hatte anbringen lassen, wurde dieses am 29. September 2007 von Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (Urk. 10/19/2-26). Mit Verfügung vom 30. November 2007 (Urk. 10/21) stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2007 ein und verneinte einen Rentenanspruch, sprach indes dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 21360.-- zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/23-27, 10/33-34) wies schliesslich die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Mai 2008 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Juli 2008 durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach Vornahme weiterer Abklärungen, neu verfüge. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Györffy als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2008 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-39) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 29. August 2008 (Urk. 11) der Schriftenwechsel geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei machte der Beschwerdeführer vorab geltend, der zur Beurteilung dieser Frage notwendige medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen solchen auf Rente, da der Beschwerdeführer nach wie vor im Stande sei, seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner bzw. Kurier nachzugehen, womit es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehle. Ein weiterer Abklärungsbedarf, auch in neuropsychologischer Hinsicht, sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass angesichts der nach wie vor bestehenden Unfallfolgen die Annahme einer Arbeitsfähigkeit unter Ausschluss einer Invalidität illusorisch erscheine. Die konkreten hirnorganischen Auswirkungen des Durchschusses seien bislang noch nicht untersucht worden, obgleich der Beschwerdeführer immer noch unter Beschwerden - ausgelöst durch hirnorganische Verletzungen - leide. Dadurch sei er in zeitlicher und qualitativer Hinsicht in seiner Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt. Der Beschwerdeführer liess weiter ausführen, dass es insbesondere bei Verletzungen der Gehirnregion unerlässlich sei, eine neuropsychologische Begutachtung durchzuführen, um die Arbeitsfähigkeit feststellen zu können. Mittels einer solchen Untersuchung sei es möglich, die kognitiven und affektiven Funktionen im Zusammenhang mit dem Gehirn zu überprüfen, eine etwaige Funktionseinschränkung im Rahmen des Gedächtnisses sowie der Konzentrationsleistung festzustellen und die Behinderung im Arbeitsalltag nachzuweisen. Folgeschäden von Hirnverletzungen seien allein mittels neurologischer bzw. psychiatrischer Begutachtung nicht nachweisbar (Urk. 1 S. 3). Auf jeden Fall genüge die Beurteilung des Spital C.___ vom 17. Juli 2006 nicht, um das Vorliegen allfälliger neuropsychologischer Befunde auszuschliessen (Urk. 1 S. 4).
Dazu komme, dass das Gutachten von Dr. E.___ nicht schlüssig sei, verneine er doch das Vorliegen einer posttraumatischen Störung, obgleich verschiedene diesbezügliche Anzeichen bestünden. Überdies stehe es im Widerspruch zur Beurteilung der Psychologin D.___. Auf das Gutachten sei daher nicht abzustellen. Schliesslich blieben die Kopf- und Gesichtsschmerzen, an welchen der Beschwerdeführer immer noch leide, unberücksichtigt (Urk. 1 S. 4).
Abschliessend machte der Beschwerdeführer geltend, dass nicht nur der aktuelle Stand der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch deren Verlauf zu prüfen sei.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 7. März 2005 (Urk. 10/5/171) teilte Dr. med. F.___, Spezialärztin für Innere Medizin FMH, welche von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Vertrauensärztin beigezogen worden war, über die Untersuchung vom 4. März 2005 mit, dass sich der Beschwerdeführer nach 20-minütiger Konversation höchst ungehalten schreiend vom Stuhl erhoben und die Praxis türeschlagend verlassen habe. Es sei ihr daher nicht möglich, etwas Klärendes zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beizutragen. Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe von Anfang an nur unwillig und gereizt Auskunft gegeben und gesagt, dass er sich zur Zeit mit seinen Rückenschmerzen absolut krank und nicht in der Lage fühle, seinen Beruf auszuüben. Er habe einzig erzählt, am 10. Januar 2005 beim Heben einer schweren Last extreme Rückenschmerzen im Lendenbereich verspürt zu haben, weshalb er in der Folge seinen Hausarzt aufgesucht habe. Die Ärztin erklärte, dass er genauere Fragen nicht habe beantworten können, da er dies nicht wisse. Auch ihren mehrmaligen Bitten, seinen Hausarzt vom Arztgeheimnis zu entbinden, sei er nicht nachgekommen, sondern sei in der Folge wie bereits beschrieben aus dem Sprechzimmer weggelaufen.
Am 18. März 2005 (Urk. 10/5/169-170) berichtete Dr. F.___, der Beschwerdeführer habe nun Dr. A.___ vom Arztgeheimnis entbunden. Dieser habe bestätigt, dass ihn der Beschwerdeführer wegen eines Verhebetraumas Anfang Januar 2005 aufgesucht habe. Weil kein Anlass bestanden habe, an den Beschwerden zu zweifeln, habe er ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine medikamentöse und physiotherapeutische Therapie eingeleitet. Indes hätten weder diese Therapien noch der anschliessende Wechsel zur Chiropraktik den gewünschten Erfolg gebracht, was laut Dr. F.___ auch aus medizinischer Sicht erstaune.
3.2 Dr. A.___ diagnostizierte am 29. März 2005 (Urk. 10/5/166-168) ein subakutes Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und leichter Druckdolenz bei LWK 4, ansonsten aber bei unauffälligem Befund. Ab dem 10. Januar 2005 sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig.
3.3 Laut Prof. Dr. B.___, Klinik für Unfallchirurgie, Spital C.___, (Bericht vom 4. Mai 2005 an Dr. A.___, Urk. 10/5/228-229) erlitt der Beschwerdeführer am 24. April 2005 einen Einschuss über der rechten Wange und einen Ausschuss paravertebral rechts auf Höhe des Mastoids mit Trümmerfraktur des Sinus maxillaris, Dissektion der Aortis carotis interna und externa sowie partieller Fazialisparese. Die Hirnnerven seien intakt, die Kieferbeweglichkeit und Okklusion normal geblieben. Nach erfolgter Revision der Kieferhöhlen, Débridement der Ein- und Ausschussstelle und antibiotischer Therapie wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2005 gemäss ärztlichen Angaben mit reizlosen Wundverhältnissen aus dem Krankenhaus entlassen.
3.4 Die Psychologin D.___ stellte mit Bericht vom 31. August 2005 (Urk. 10/5/152-153) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Schussverletzung, hielt aber dafür, dass zwar aufgrund des bisherigen Verlaufes von einem prolongierten Heilungsverlauf auszugehen sei, die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit indes gut sei.
3.5 Am 23. September 2005 (Urk. 10/5/146) notierte Dr. A.___, dass eine gute Primärheilung der Wunden, ein praktisch vollständiger Rückgang der Fazialisparese rechts sowie eine Rückbildung der Kiefersperre zu verzeichnen seien. Seitens der Gefässverletzung bestünden keine Komplikationen. Demgegenüber nenne der Beschwerdeführer weiterhin vermehrte Kopfschmerzen rechts, einen leichten Schwindel beim Aufstehen und bei Kopfbewegungen sowie einen verminderten Geschmackssinn der Zunge rechts und leichte Parästhesien rechts perioral. Derzeit werde der Beschwerdeführer mittels Antikoagulatien und Physiotherapie in Bezug auf die Kieferprobleme therapiert. Die (theoretische) Arbeitsfähigkeit beim zur Zeit arbeitslosen Beschwerdeführer betrage ab dem 1. September 2005 50 %.
3.6 Dr. med. G.___, leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital H.___, erklärte am 23. September 2005 (Urk. 10/5/145), dass anlässlich der ambulanten Untersuchungen vom 7. und 14. April, 25. Mai und 5. Juli 2005 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Aus rheumatologischer Sicht habe in Bezug auf die Rückenschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
3.7 Am 8. Dezember 2005 (Urk. 10/5/226-227) berichteten die Dres. med. I.___ und J.___, Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, Spital C.___, nach der Osteosynthesematerialentfernung vom 28. Oktober 2005 habe sich der weitere Verlauf bis anhin komplikationslos erwiesen. Subjektiv bestünden im Bereich des Hirnnerven V2 rechts eine Hypästhesie und eine dezente Schwellung. Die Mundöffnung sei jedoch uneingeschränkt, die Okklusion habituell und die Narbe im Oberkiefervestibulum rechts reizlos. Eine Arbeitsunfähigkeit sei letztmals während des stationären Aufenthaltes vom 28. Oktober bis zum 4. November 2005 attestiert worden. Abschliessend hielten die Ärzte fest, ein ästhetisches Defizit im Bereich der Ein- und Austrittstelle des Projektils werde verbleiben. Bezüglich der Hypästhesie und der Mundastschwäche könnten aktuell noch keine Angaben gemacht werden. Eine Regeneration sei zumindest partiell zu erwarten.
3.8 Mit Bericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 10/5/111-112) nannte D.___ neben der posttraumatischen Belastungsstörung nach Schussverletzung eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit der Materialentfernung am 28. Oktober 2005 (ICD-10: F43.21). Aufgrund des Verlaufes, der Arbeitslosigkeit, des Alkoholkonsums, der schwankenden Compliance sowie der schwankenden Eigeninitiative sei die Prognose ohne zusätzliche Massnahmen hinsichtlich Tagesstruktur als eher ungünstig zu beurteilen.
3.9 Nach Durchführung eines Standortbestimmungskurses am 9. Januar 2006 im Rahmen des RAV hielt die Kursleitung fest (Urk. 10/5/83-85), dass der Beschwerdeführer aktiv teilgenommen und gerne Neues dazu gelernt habe. Insbesondere habe er seine PC-Kenntnisse schnell erweitern können. Er habe sich bei der Arbeit sehr initiativ und humorvoll gezeigt sowie mit seiner kooperativen Art zur guten Kursatmosphäre beigetragen. Unter Ziffer 2, was kann ich gut, vermerkte der Beschwerdeführer, er sei flexibel, selbständig und besitze ein schnelles Lerntempo.
3.10 Anlässlich des Gespräches mit der Casemanagerin der SUVA, K.___, brachte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2006 (Urk. 10/5/100-101) vor, unter heftigen Kopf- und Nackenbeschwerden zu leiden, weshalb er starke Schmerzmedikamente einnehme. Er selber glaube nicht daran, dass die Schmerzen wieder verschwinden würden, weshalb er auch keinen Vorschlag für eine schmerzreduzierende Massnahme im Alltag formulieren könne.
Auf Nachfrage der Casemanagerin vom 7. Februar 2006 teilte Dr. A.___ mit (Urk. 10/5/96), dass der Beschwerdeführer derzeit keine Schmerzmittel einnehme, da ein früherer Versuch keinen Erfolg gezeitigt habe. Dr. med. L.___, Neurologie, Spital C.___, habe in dieser Sache keinen eigentlichen Befund erheben und daher auch keine Therapie empfehlen können. Er, Dr. A.___, könne sich die Kopf- und Nackenbeschwerden nicht erklären und daher ebenso wenig eine spezielle Therapie oder weitere Abklärungsmassnahmen empfehlen. Eine kreisärztliche Untersuchung wäre zu begrüssen.
3.11 Mit Bericht vom 4. Februar 2006 (Urk. 10/5/93) stellte Dr. A.___ fest, dass sich nach der Metallentfernung noch ein Metallsplitter im Halsbereich befinde, der den Beschwerdeführer subjektiv aber nicht störe. Indes leide er weiterhin an leichten Kopfschmerzen rechts mit leichtem Schwindel beim Aufstehen und bei schnellen Kopfbewegungen. Er sei psychisch unausgeglichen, nervös, teilweise aggressiv und erhöht erschöpfbar. Ferner habe er Konzentrationsschwierigkeiten. Er habe die Arbeit noch nicht wieder aufgenommen. Als bleibenden Nachteil nannte Dr. A.___ eine diskrete neurologische Störung als möglich.
Telefonisch korrigierte Dr. A.___ am 8. Februar 2006 seine Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten sei (Urk. 10/5/92).
3.12 Am 21. Februar 2006 (Urk. 10/5/80-81) berichteten die Dres. I.___ und J.___, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Spital C.___, anlässlich der regulären Kontrolluntersuchung vom 19. Januar 2006 von einem subjektiv beschwerdefreien Beschwerdeführer und attestierten eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
3.13 SUVA-Kreisarzt Dr. R.___ stellte mit Bericht vom 22. März 2006 (Urk. 10/5/72-75) eine gute Erholung auf somatischer Ebene fest, wobei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule etwas eingeschränkt sei. Im Trigeminusgebiet beklage der Beschwerdeführer Dysästhesien und einschiessende Schmerzen, im Weiteren gebe er eine Verminderung des Geschmackssinnes an und wirke depressiv. Schliesslich habe er erzählt, dass er den vom RAV organisierten dreitägigen Kurs im Januar nur mit Mühe habe bewältigen können. Dr. R.___ notierte, er wolle den Beschwerdeführer neurologisch sowie psychiatrisch abklären. Schliesslich hielt er fest, dass das seit Frühjahr 2004 bestehende Lumbovertebralsyndrom abgeklungen sei, weshalb die Lendenwirbelsäule aus orthopädischer Sicht voll belastbar sei. Aktuell gelte der Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig.
3.14 D.___ führte am 28. April 2006 (Urk. 10/5/64-65) aus, der Verlauf sei fluktuierend. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aber im Vergleich zum Behandlungsbeginn im Juni 2005 belastbarer und aktiver geworden. Er sei aber noch wenig stabil. Die Verarbeitung des existentiell lebensbedrohlichen Schussereignisses sei durch die damalige Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden und der Trennung von der Ehefrau erschwert worden. Dazu kämen die aktuelle Arbeitslosigkeit, der Umstand, dass der Beschwerdeführer alleine wohne, sowie seine kulturelle Entwurzelung. Alle diese Faktoren wirkten hemmend auf eine kontinuierliche Verbesserung. D.___ erklärte, aus Sicht des sozialen Umfeldes wäre eine Beschäftigung von 50 % der weiteren Stabilisierung zuträglich.
3.15 Mit Arztzeugnis vom 12. Juli 2006 (Urk. 10/5/53) attestierte Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 24. April bis zum 18. August 2005, eine solche von 50 % vom 19. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 sowie schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich 75 % ab dem 1. Juli 2006.
3.16 PD Dr. med. M.___, Radiologie, erhob am 17. Juli 2006 (Urk. 10/5/55) unauffällige Befunde betreffend die extra- und intrakraniellen Gefässe. Insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für posttraumatische Stenosen oder eine Pseudoaneurysma-Bildung im Verlauf der Arteria Carotis interna oder externa visualisieren lassen. Das MRI des Schädels erweise sich als normal. Als Nebenbefund nannte der Arzt eine geringe Schleimhautschwellung des rechten Sinus maxillaris.
3.17 Am 30. August 2006 (Urk. 10/5/46-47) berichtete Dr. A.___ zu Händen des vertrauensärztlichen Dienstes der SUVA, dass der Beschwerdeführer an chronischen wechselnden Kopfschmerzen rechts temporal mit konstantem Restschmerz leide. Zudem habe er bei schnellen Kopfbewegungen sowie in Reklination und Inklination der Halswirbelsäule Schwindel, ziehende Nackenschmerzen rechts und ein Spannungsgefühl. Überdies leide er an einer depressiven Stimmungslage, sei traurig-aggressiv mit fehlenden Zukunftsvisionen und habe sich sozial zurückgezogen. Angesichts dieses stationären Verlaufes erscheine bei den geklagten Restbeschwerden und dem psychischen Zustand im jetzigen Zeitpunkt eine Wiederaufnahme einer regelmässigen Erwerbstätigkeit illusorisch. Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, dass für die weitere Rehabilitation die psychische Entwicklung entscheidend sei.
3.18 Nach der Untersuchung vom 22. Juni 2006 notierte Kreisarzt Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 9. Oktober 2006, Urk. 10/5/32-39), dass der Beschwerdeführer über starke Schmerzen im Gesicht und Nacken, Albträume - er wache mehrmals nachts auf und habe dann das Bild des Schützen vor sich - und anhaltende Frustration geklagt habe. Er sei frustriert, seine Stelle verloren zu haben, sehe derzeit keine persönliche Zukunft und sei oft zu Hause. Er habe eine Freundin aus seinem kulturellen Umfeld, wisse aber nicht, ob es eine gemeinsame Zukunft gebe. Daneben pflege er wohl Kontakt mit Kollegen, dies aber nicht mehr so häufig wie früher (Urk. 10/5/35). Dr. N.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Untersuchungszeit von 70 Minuten klar, besonnen und in allen Qualitäten orientiert gewesen sei. Das Denken und der sprachliche Ausdruck seien kohärent gewesen, wobei sich die Schilderungen auf die Schmerzen konzentriert hätten. Eine stark herabgesetzte Grundstimmung aufgrund einer schwerwiegenden Beeinträchtigung aus dem Formenkreis der Depression habe ebenso wenig vorgelegen wie eine Ängstlichkeit oder pessimistische Ablehnung sich selber gegenüber, welche für die Psychopathologie von schweren Depressionen typisch seien. Eine aktuelle Suizidalität sei zu verneinen. Demgegenüber hätten sich einzelnen Affekte einer gewissen pessimistischen Ängstlichkeit und ratlosen Hilflosigkeit erkennbar gezeigt, welche aber in plausiblem Zusammenhang mit der beruflichen und privaten Perspektive des Beschwerdeführers und seiner derzeitigen Lebenssituation stünden (Urk. 10/5/36). Zusammenfassend hielt Dr. N.___ dafür, dass die erhobenen psychopathologischen Befunde nicht mehr spezifischer Ausdruck der anfänglich durch die Psychologin D.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, sondern vielmehr Ausdruck einer persönlich vielfältig belasteten Lebenssituation sei. Die posttraumatische Belastungsstörung habe anlässlich der Untersuchung nur noch subsyndromal bestanden. Als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Arzt die geschilderten Schmerzen und ein mildes depressives Zustandsbild (Urk. 10/5/38). Mit Verweis auf die bisherigen ärztlichen Beurteilungen, welche unter Berücksichtigung der Schmerzproblematik eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auswiesen, erklärte der Arzt, angesichts der belastenden Lebenssituation sei in differentialdiagnostischer Hinsicht die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung zu berücksichtigen. Betreffend das milde depressive Zustandsbild habe seine Untersuchung keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, welche nicht bereits in den bestätigten 50 % subsumiert wären, ergeben (Urk. 10/5/38).
3.19 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2006 (Urk. 10/5/25) zu Händen der SUVA stellte Dr. A.___ klar, dass die Rückstufung der Arbeitsfähigkeit per 1. Juli 2006 auf 25 % aufgrund der misslungen Arbeitsprogramme im Rahmen des RAV erfolgt sei, wo nach Angabe des Beschwerdeführers eine Tätigkeit von mehr als zwei Stunden täglich nicht möglich gewesen sei. Weitere Arbeitsversuche mit einem Pensum von 50 % seien von ihm vehement abgelehnt worden. Dr. A.___ führte aus, auch er befürworte eine möglichst schnelle berufliche Rehabilitation im Rahmen von mindestens 50 %, und ergänzte, gemäss Bericht von Dr. N.___ liege nur eine leichte Depression vor, weshalb ein weiterer Ausbau der Therapie keinen zusätzlichen Nutzen bringe.
3.20 Am 3. Dezember 2006 (Urk. 10/13/1-4) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches Schmerzsyndrom nach Schussverletzung im Gesicht (seit April 2005), depressives Zustandsbild (seit April 2005) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (seit Januar 2005). Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Chauffeur vom 24. April bis zum 31. August 2005 zu 100 % und vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juli 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bis auf Weiteres (Urk. 10/13/1). Aus der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 10/13/3-4) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Gewichten nie, solche mit mittleren Gewichten selten und solche mit Heben und Tragen leichter Gewichte manchmal zumutbar sind. Ebenso werden vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie das Treppen- und Leitern besteigen als selten, und Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze nur als eingeschränkt zumutbar erachtet. Die übrigen physischen Funktionen sind gemäss Angaben von Dr. A.___ nicht eingeschränkt. Demgegenüber besteht bei allen psychischen Funktionen eine Einschränkung. Abschliessend gab der Arzt an, dass nur noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 10 Wochenstunden zumutbar sei.
3.21 Im Gespräch mit K.___, SUVA, erklärte Dr. A.___ am 19. Dezember 2006 (Urk. 10/17/86), der Beschwerdeführer fühle sich absolut unfähig, einer Arbeit nachzugehen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen klassischen Schmerzpatienten ohne eigentlichen somatischen Befund. Auch von dem noch ausstehenden neurologischen Gutachten sei kein somatischer Befund zu erwarten. Im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers sehe er schwarz. Abschliessend wurde vereinbart, dass eine versuchsweise Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2007 vertretbar sei.
3.22 Die Neurologische Klinik und Poliklinik des Spital C.___ erstattete am 8. Januar 2007 (Urk. 10/17/73-77) ihren Bericht betreffend das neurologische Konsilium, welcher sich auf die Erstkonsultation des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2006 sowie auf bis zum Dezember 2005 aufliegende Berichte stützte. Die Dres. Prof. O.___, und P.___, Facharzt, diagnostizierten einen Status nach Schussverletzung mit Fraktur der Kieferhöhlenwände und des Jochbeinpfeiler rechts, mit Verletzung multipler Hirnnervenäste rechts und residueller diskreter Fazialisastparese, mit postraumatischen (symptomatischen) Gesichtsschmerzen, mit möglichem Status nach traumatischer Dissektion der Aorta carotis interna/externa rechts und mit posttraumatischer Belastungsstörung. Die Ärzte berichteten, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage keine sonstigen Kopfschmerzen, keine Schwindelepisoden oder Doppelsehen genannt habe. Im Gespräch habe er differenzierte Beschwerdeangaben gemacht und über das längere Gespräch konzentriert und kooperativ gewirkt bei teilweise gedrückter Stimmungslage. In einer kurzen neuropsychologischen Testung seien intakte Sprachfunktionen und ein intaktes episodisches und semantisches Alt- sowie Kurzzeitgedächtnis gestestet worden. Eine eingehendere neuropsychologische Testung habe nicht stattgefunden (Urk. 10/17/75).
Abgesehen von lokalen Druckschmerzen im Narbenbereich und einer Hypästhesie/-thermoalgesie perioral, bukkal rechts sowie Geschmacksstörungen auf der rechten Seite erhoben die Ärzte keine auffälligen neurologischen Befunde. Sie führten aus, die posttraumatische Belastungsstörung und die posttraumatischen (symptomatischen) Gesichtsschmerzen, welche indes keine Anhaltspunkte für eine Neuropathie aufwiesen, stünden im Vordergrund der Beschwerden. Die funktionelle Beeinträchtigung der genannten Schmerzen sei indes schwierig zu beurteilen. Möglicherweise sei sie zu relativieren, da der Beschwerdeführer bislang Versuche einer Schmerztherapie abgelehnt habe und selbst bei einer Schmerzangabe von 10/10 weiterhin ein Gespräch führen könne und nicht sehr eingeschränkt wirke. Überdies sei ihm trotz dieser Schmerzen eine aktive Teilnahme an Kursveranstaltungen bescheinigt worden. Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass aus neurologischer Sicht keine Indikation für weiterführende Abklärungen bestünden (Urk. 10/17/76) und wiesen bezüglich der Gesichtsschmerzen darauf hin, dass von einer mindestens drei Monate dauernden Behandlung mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum mit einer weiteren Regredienz der Symptomatik zu rechnen sei (Urk. 10/17/77).
Zusammenfassend hielten Prof. Dr. O.___ und Dr. P.___ dafür, dass der Integritätsschaden - bestehend aus der Beeinträchtigung des Geschmacksinnes, der Nervusfazialisast-Verletzung sowie der residuellen Hypästhesie/-thermoalgesie - maximal 30 % entspreche. Eine sonstige Funktionsbeeinträchtigung bestehe aus neurologischer Sicht nicht.
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei für körperlich schwere Arbeiten um maximal 10 - 20 % reduziert. Eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Kellner oder Kurier bestehe demgegenüber nicht. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei sukzessiv anzustreben, wobei vorerst die psychischen Folgen der Gewalteinwirkung und mögliche Therapieansätze fachärztlich zu klären seien (Urk. 10/17/77).
3.23 D.___ nannte am 15. Januar 2007 (Urk. 10/16) neben der bereits früher gemachten Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung bei chronischen Gesichts- und Kopfschmerzen sowie bei chronischem Lumbovertebralsyndrom und die Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer immer noch gemäss eigenen Angaben durch die jede Nacht auftretenden Albträume, Kopf- und Gesichtsschmerzen und deprimierte bis dumpfe Stimmungslage sowie Antriebsschwäche erheblich beeinträchtigt sei. Zudem fielen eine persistierende Ziellosigkeit sowie eine bisher nicht anhaltend beeinflussbare Passivität auf, so dass Vereinbarungen bezüglich mehr Eigeninitiative immer wieder versandeten (Urk. 10/16/3). Die psychische und soziale Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien noch immer erheblich beeinträchtigt und das Ressourcenpotential schwierig abzuschätzen, da nur eigenanamnestische Angaben zur Verfügung stünden. Eine Reintegraton ins Arbeitsleben sei anzustreben (Urk. 10/16/4).
3.24 Aufgrund unklarer Schmerzen im Oberkiefer erfolgte am 18. Mai 2007 in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, Spital C.___, die Neurolyse des Nervus infraorbitalis rechts. Gemäss Austrittsbericht (Urk. 10/17/8-9) gestaltete sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos, so dass der Beschwerdeführer bereits am 19. Mai 2007 die Klinik verlassen konnte. Vom 17. bis zum 27. Mai 2007 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
3.25 Am 8. Juni 2007 (Urk. 10/17/4-7) notierte D.___ neben der Diagnose eines Status nach posttraumatischer Belastungsstörung einen Verdacht auf eine somatoforme Komponente bei dysfunktionaler Schmerzverarbeitung von chronischen Gesichts- und Kopfschmerzen und die Differentialdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Schussverletzung und Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms. Seit dem 7. Juni 2005 befinde sich der Beschwerdeführer mit einem Abstand von einer bis vier Wochen bei ihr in Behandlung. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei während der Behandlungsstunden oftmals durch starke Kopf- und Nackenschmerzen beeinträchtigt gewesen. Häufig sei es auch zu unentschuldigten Absenzen gekommen. D.___ führte ergänzend aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien oft vage und unkonkret gewesen. Aufgrund der schwachen Eigeninitiative sei der Zugang zum Beschwerdeführer deutlich limitiert gewesen und die Behandlungsziele hätten nur zu einem kleinen Teil erreicht werden können. Demgegenüber habe keine Verbesserung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Einschränkend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Trauma wegen Kreuzschmerzen seit Längerem nicht mehr gearbeitet habe. Theoretisch sei eine Erwerbstätigkeit von 50 % aus psychischer Sicht zumutbar (Urk. 10/17/6). Die Psychologin vermerkte abschliessend, sie habe dem Beschwerdeführer klar gemacht, dass nur eine aktive Mitarbeit mit konkreten Zielen eine positive Entwicklung ermögliche und die psychotherapeutischen Optionen nun ausgeschöpft seien.
3.26 Dr. E.___ erstattete am 29. September 2007 das von der SUVA in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 10/19/2-26). Er stützte sich dafür auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18. September 2007 erhobenen Befunde und beantwortete sowohl Fragen des Unfallversicherers als auch solche der Beschwerdegegnerin.
Der Psychiater führte aus, die Beschreibung der Beschwerden sei grösstenteils ungenau und vage geblieben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, starke Kopf- und Gesichtsschmerzen zu verspüren. Er leide ferner daran, dass er nicht mehr der sei, der er einmal gewesen sei. Heute nerve ihn alles. Er ertrage keinen Lärm und hasse sich selber (Urk. 10/19/3). Der Arzt notierte weiter, dass im Verlaufe des Untersuchungsgespräches eine defensive und verschlossene Haltung des Beschwerdeführers aufgefallen sei, welcher bemüht gewesen sei, das Gespräch immer wieder auf die von ihm beklagten Symptome zu lenken (Urk. 10/19/17). Zu Fragen betreffend seine tatsächliche Lebenssituation habe er praktisch keine Auskunft erteilt. Ohne Begründung habe er denn auch die Erhebung fremdanamnestischer Angaben abgelehnt, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, ein realistisches Bild der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers zu gewinnen (Urk. 10/19/16). Überdies habe der Beschwerdeführer am Anfang des Gespräches versucht, den Eindruck zu erwecken, er könne sich an Fakten aus der jüngsten Lebensgeschichte nicht mehr erinnern, was indes nach Insistieren auf eine Antwort jeweils problemlos möglich gewesen sei. Der Psychiater erhob insgesamt unauffällige psychische Grundfunktionen. Hinsichtlich Konzentration, Auffassung, Gedächtnisleistung und Urteilsvermögen hätten sich keine Einschränkungen gezeigt. Ebenso hätten Anzeichen für Ich-Erlebnisstörungen gefehlt. Der Beschwerdeführer habe lediglich mehrfach festgestellt, dass er wegen der Schmerzen einfach nicht mehr arbeiten könne (Urk. 10/19/17).
Dr. E.___ kam zum Schluss, dass aufgrund der aktuellen psychopathologischen Befunde von einer tendenziösen Unfall- respektive Krankheitsreaktion mit deutlicher Aggravation auszugehen sei. Weder seien Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung noch solche einer depressiven Störung auszumachen. Der aktuelle psychopathologische Befund sei unauffällig, so dass die Diagnose einer psychischen Störung von Krankheitswert lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestützt werden könnte. Dafür, dass keine psychische Erkrankung mit Krankheitswert vorliege, sprächen die schwach dosierte antidepressive Therapie, der Umstand, dass eine von den Neurologen empfohlene intensive medikamentöse Schmerztherapie nicht realisiert worden sei, was auf eine erhebliche Symptomaggravation schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer das ambulante Therapieangebot nur unzuverlässig wahrgenommen habe, dass trotz massiv geklagter Beschwerden ein stationärer Behandlungsversuch nicht in Frage gekommen sei, dass der Beschwerdeführer beim RAV-Kurs als aktiver Kursteilnehmer, welcher gerne Neues dazulerne, imponiert habe, dass seine Angaben zur aktuellen Lebenssituation sehr vage geblieben seien und er sein Einverständnis zur Erhebung fremdanamnestischer Angaben verweigert habe sowie, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Schussverletzung der Auffassung gewesen sei, nicht mehr arbeiten zu können. Damit sei die vom Beschwerdeführer angegebene weitgehende Leistungsunfähigkeit weder medizinisch noch psychologisch nachvollziehbar. Die von ihm formulierte Motivationslosigkeit sei aller Wahrscheinlichkeit nach die Folge einer Begehrenshaltung beziehungsweise eines eingeengten Entschädigungsgedankens (Urk. 10/19/19-20).
Ob in den Wochen und Monaten nach dem Schussereignis die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen habe, könne retrospektiv nicht mehr sicher beurteilt werden. Die Tatsachen jedoch, dass im Herbst 2005 eine Verschlechterung der Behandlungscompliance auffalle, der Beschwerdeführer im Januar 2006 aktiv und erfolgreich an einem RAV-Kurs teilgenommen und sich einer intensiven medikamentösen und stationären Therapie verschlossen haben, spreche gegen das Vorliegen einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung. So habe auch Dr. N.___ bereits im Oktober 2006 keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung erhoben (Urk. 10/19/21).
Zusammenfassend hielt Dr. E.___ fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 10/19/22). In Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin führte der Psychiater zudem aus, für die von D.___ formulierte Verdachtsdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung hätten keine Anhaltspunkte gefunden werden können. Das vorliegende Beschwerdesyndrom sei Ausdruck einer bereits ansatzweise vorbestehenden Begehrenshaltung (Urk. 10/19/25).
3.27 In seiner Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid hielt Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 6. Mai 2008 (Urk. 10/37/2) dafür, dass sich weder bei den Untersuchungen durch die Neurologie des Spital C.___ noch anlässlich der psychiatrischen Begutachtung Hinweise auf eine hirnorganische Schädigung ergeben hätten. Ebenso fehlten entsprechende Anhaltspunkte in den ärztlichen Berichten der Gesichts- und Kieferchirurgie des Spital C.___. Ein MRI des Schädels mit extra- und intrakranieller MR-Angiographie habe sodann keine Hinweise auf hirnorganische Läsionen oder auf eine Läsion der Carotiden ergeben. Neuropsychologischer Abklärungsbedarf bestehe somit nicht, weshalb die bisherigen Abklärungen als umfassend zu betrachten seien.
4.
4.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit unter Ausschluss einer Invalidität erscheine illusorisch, sei er doch - ausgelöst durch hirnorganische Verletzungen - erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Erw. 1.3), findet in der reich dokumentierten Aktenlage keine Stütze.
4.2 Unmittelbar nach der Schussverletzung vom 24. April 2005 hatten die behandelnden Ärzte festgestellt, dass - abgesehen von einer partiellen Fazialisparese - die Hirnnerven intakt und die Kieferbeweglichkeit sowie Okklusion normal geblieben seien (Erw. 3.3). Nach erfolgter Revision der Kieferhöhlen notierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, im September 2005, die Fazialisparese sei praktisch vollständig regredient und seitens der Gefässverletzung seien keine Komplikationen zu erfassen. Hingegen beklage der Beschwerdeführer vermehrt Kopfschmerzen und leichten Schwindel. Die (theoretische) Arbeitsfähigkeit liege bei 50 % (Erw. 3.5). Nachdem am 28. Oktober 2005 das Oesteosynthesematerial komplikationslos entfernt worden war (Erw. 3.7), berichteten die Ärzte der Kiefer- und Gesichtschirurgie, Dres. I.___ und J.___, der Beschwerdeführer habe sich am 21. Februar 2006 subjektiv beschwerdefrei gefühlt. Er sei nunmehr als vollständig arbeitsfähig zu betrachten (Erw. 3.12). Mit Bericht vom 8. Januar 2007, welcher sich auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2006 stützte, stellten schliesslich die Neurologen des Spital C.___ fest, der Beschwerdeführer sei (aus neurologischer Sicht) in seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner oder Kurier nicht eingeschränkt (Erw. 3.22). Von dieser Einschätzung abzuweichen, besteht mit Blick auf die Aktenlage kein Anlass.
Dass im Weiteren keine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht mehr vorlag, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 23. September 2005 (Erw. 3.6). Ebenso klar und unmissverständlich äusserte sich Kreisarzt Dr. R.___ am 22. März 2006, welcher das Lumbovertebralsyndrom als abgeklungen und die Lendenwirbelsäule aus orthopädischer Sicht als voll belastbar bezeichnete (Erw. 3.13). Die vom Beschwerdeführer in der Folge geltend gemachten Kopfschmerzen gründen auf blosser Selbstangabe und haben sich denn durch keine Untersuchung objektivieren lassen. Wenngleich nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer zeitweise Kopfschmerzen verspürt, ist eine dadurch bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen: War es dem Beschwerdeführer bereits im Januar 2006 möglich, aktiv an einem Kurs teilzunehmen und dabei seine PC-Kenntnisse schnell zu erweitern (Erw. 3.9), so ist der Einwand, er sei durch Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als er einerseits selber angab, über ein schnelles Lerntempo zu verfügen, und sich andererseits mit der Aussage, er müsse wegen der starken Kopfschmerzen Medikamente einnehmen (Erw. 3.10), in Widerspruch zur Auskunft von Dr. A.___ setzte, welcher eine derzeitige Therapie mit Schmerzmitteln verneinte (Erw. 3.10). Auch die von Dr. R.___ wiedergegebene Aussage des Beschwerdeführers, er habe den dreitätigen Kurs des RAV nur mit Mühe bewältigen können (Erw. 3.13), ist nicht mit den von der Kursleitung attestierten Leistungen des Beschwerdeführers (Erw. 3.9) in Einklang zu bringen. Zudem fällt auf, dass sich selbst Dr. A.___ die Kopf- und Nackenbeschwerden nicht erklären konnte (Erw. 3.10). Schliesslich ergaben die Untersuchungen der intra- und extrakraniellen Gefässe sowie des Schädels unauffällige Befunde (Erw. 3.16). Mithin kann mit Blick auf diese Feststellungen und Befunde nicht auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. A.___ bezüglich Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Dies umso weniger, als sich Dr. A.___ bezüglich zumutbarer Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2006 offenbar statt von medizinischen Aspekten vom Willen des Beschwerdeführers leiten liess. Weshalb - nachdem Dr. A.___ bereits ab Herbst 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hatte (Erw. 3.11) - nur mehr bloss eine solche von 25 % hätte zumutbar sein sollen (Erw. 3.15), ist nicht einsichtig und nicht nachvollziehbar. Weder ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des RAV-Arbeitsprogrammes eine Tätigkeit von mehr als zwei Stunden täglich nicht möglich gewesen wäre, noch lässt sich alleine mit vehementer Ablehnung eines Arbeitsversuches eine Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. Erw. 3.19). Dass Dr. A.___ wohl selber von einer höheren Leistungsfähigkeit ausging, lässt sich aus seiner Feststellung, er befürworte eine schnelle berufliche Rehabilitation im Rahmen von mindestens 50 %, ableiten (Erw. 3.19). Dass er insbesondere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie vorgeneigtes Sitzen und Stehen als unzumutbar, die restlichen physischen Funktionen indes als uneingeschränkt betrachtete (Erw. 3.20), spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Wie bereits festgestellt, rechtfertigt sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch das lumbospondylogene Syndrom nicht, worauf sich aber Dr. A.___ mit den von ihm bezeichneten physischen Einschränkungen zu beziehen scheint.
Zudem lässt sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit - ohne dass eigentliche somatische Befunde vorlägen - auch nicht mit der blossen Erklärung, der Beschwerdeführer fühle sich einfach unfähig, einer Arbeit nachzugehen, begründen (Erw. 3.21). Und endlich hatte Dr. A.___ noch im August 2006 die psychische Entwicklung für die weitere Rehabilitation als entscheidend bezeichnet (Erw. 3.17).
Damit ist darauf abzustellen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht spätestens im Mai 2006 (vgl. Erw. 3.22) und somit gut ein Jahr nach der Schussverletzung wieder voll hergestellt war. Anhaltspunkte dafür, dass er durch anderweitige (physische) Beschwerden in seiner Leistungsfähigkeit in relevanter Art und Weise beeinträchtigt wäre, ergeben sich aus den Akten nicht.
4.3 Was die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik am Gutachten von Dr. E.___ betrifft (Erw. 1.3), ist vorweg festzuhalten, dass diese in jeder Hinsicht unbegründet ist. Vielmehr entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ allen von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Es ist umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Der Gutacher setzte sich eingehend mit früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander und legte begründet dar, weshalb er zu einem anderen Ergebnis kam. Die medizinischen Zusammenhänge und die daraus resultierenden Schlüsse und Beurteilung wurden einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Zur Entscheidfindung kann daher auf das Gutachten abgestellt werden. Mithin ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auch in psychischer Hinsicht in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
Entgegen der beschwerdeweise vorgetragenen Kritik trifft es nicht zu, dass sich Dr. E.___ mit seiner Einschätzung in Widerspruch zu jener von D.___ setzte: Noch im August 2005 hatte die Psychologin die Prognose der Arbeitsfähigkeit als gut bezeichnet (Erw. 3.4). Bei den späteren Beurteilungen durch D.___ fällt auf, dass diverse IV-fremde Kriterien - und damit nicht zu berücksichtigende Faktoren - wie Arbeitslosigkeit, Alkoholkonsum, schwankende Compliance und Eigeninitiative, Trennung von der Ehefrau, alleine wohnen und kulturelle Entwurzelung Eingang in die Beurteilung fanden (Erw. 3.8; 3.14; 3.23), weshalb den Einschätzungen diesbezüglich die invalidenrechtliche Relevanz und damit deren Beweiswert abgeht.
Dass das Gutachten von Dr. E.___ in Einklang mit der übrigen Aktenlage steht, ergibt sich sodann aus dem Bericht von Dr. N.___ vom 23. März 2006, welcher den Beschwerdeführer als klar, besonnen und mit kohärentem Denken und sprachlichem Ausdruck bezeichnete. Dr. N.___ konnten denn auch keine Beeinträchtigungen aus dem Formenkreis der depressiven Erkrankungen feststellen, sondern bezeichnete die erhobenen Befunde als Ausdruck einer persönlich vielfältig belasteten Lebenssituation (Erw. 3.18). Endlich unterstreichen die Hinweise von D.___, die Angaben des Beschwerdeführers seien oft vage, unkonkret und der Zugang zum Beschwerdeführer aufgrund der schwachen Eigeninitiative deutlich limitiert geblieben, sowie ihre Feststellung, die psychotherapeutischen Optionen seien ausgeschöpft (Erw. 3.25), die Einschätzung des Psychiaters E.___ eher, als dass sie diese in Frage stellten. Vielmehr verstärken sie den von Dr. E.___ gewonnen Eindruck einer Aggravation (Erw. 3.26). Vor diesem Hintergrund - die Akten liefern keinerlei Hinweise, welche die Beurteilung von Dr. E.___ zu erschüttern vermöchten - und letztlich auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen über seine tatsächliche Lebenssituation vermied und die Erhebung fremdanamnestischer Angaben verweigerte, besteht kein Grund, das genannte Gutachten in Zweifel zu ziehen. Damit steht fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in psychiatrischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist und die diesbezüglichen Befunde spätestens ab März 2006 Ausdruck einer belastenden Lebenssituation waren (Erw. 3.18; vgl. aber auch Erw. 3.8, 3.14).
4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung alleine noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr die Vermutung besteht, dass eine somatoforme Schmerzstörung und ihre Folgen mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind. Umstände, welche die Schmerzbewältigung konstant und intensiv behinderten und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, sind vorliegend keine ersichtlich (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3).
4.5 Endlich entbehrt der Vorwurf, die durch hirnorganische Verletzungen verursachten Beschwerden dauerten an, seien ungenügend exploriert und schränkten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer massiv ein, jeglicher Grundlage. Weder wurde eine Verletzung der kranialen Gefässe noch des Schädels selber festgestellt (Erw. 3.16), noch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts seiner eigenen Aussagen verglichen mit denjenigen der RAV-Kursleitung (vgl. Erw. 3.9) glaubhaft. Überdies beschrieben die Neurologen des Spital C.___ den Beschwerdeführer als konzentriert und erhoben intakte Sprachfunktionen sowie ein intaktes episodisches und semantisches Alt- sowie Kurzzeitgedächtnis (Erw. 3.22). Schliesslich ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung bei Dr. E.___ Erinnerungslücken vorzutäuschen versuchte, sich aber nach Insistieren des Untersuchers jeweils problemlos erinnern und die Fragen beantworten konnte (Erw. 3.26).
Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer noch an Gesichtsschmerzen leidet, so ist gleichwohl davon auszugehen, dass solche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen, womit auch diesbezüglich auf die Einschätzung des Spital C.___ (Erw. 3.22) abzustützen ist. Weder ergaben sich Anhaltpunkte für eine Neuropathie, noch schien der Beschwerdeführer durch die Gesichtsschmerzen beeinträchtigt zu sein (vgl. Erw. 3.9, 3.12, 3.22). So machte beispielsweise Dr. A.___ die weitere Rehabilitation des Beschwerdeführers von seiner psychischen Entwicklung abhängig (Erw. 3.17), und die Neurologen des Spital C.___ hielten einerseits dafür, dass die Schmerzangabe zu relativieren sei, und wiesen andererseits darauf hin, dass mit einer mindestens drei Monate dauernden Behandlung mittels schmerzdistanzierendem Antidepressivum mit einer weiteren Regredienz der Gesichtsschmerzen zu rechnen sei (Erw. 3.22).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die bereits getätigten vielfältigen Untersuchungen sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
4.6 Ist der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen solchen auf eine - auch befristete - Rente der Invalidenversicherung verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 8, 13), er nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt Viktor Györffy erfüllt. Seinem Gesuch vom 7. Juli 2008 ist daher zu entsprechen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Rechtsanwalt Viktor Györffy machte mit Honorarnote vom 25. November 2008 (Urk. 12) einen Aufwand von 5 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 35.-- und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 1'131.60 inkl. MWSt geltend, was der Sache angemessen erscheint, weshalb Rechtsanwalt Viktor Györffy in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Juli 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, wird mit Fr. 1'131.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).