IV.2008.00731

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 17. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juli 2008 (Urk. 2) die Auszahlung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab April 1999 auf unbestimmte Zeit zugesprochenen halben Invalidenrente (Urk. 8/13) per sofort sistierte und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog,
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juli 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7),
         in Erwägung,
         dass die angefochtene Verfügung erging, nachdem der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Spengler eine 70- bis 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 30. Juni 2007, Urk. 8/38), der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug (Urk. 8/45/1-2) den Zweck und die Firma seiner Einzelunternehmung im Jahr 2006 geändert hatte, ohne diese neue Geschäftsausrichtung der Beschwerdegegnerin gemeldet zu haben, und Recherchen der Beschwerdegegnerin ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer Motorradrennfahrerlizenz ist und regelmässig an Rennen teilnimmt (Urk. 8/45/3-12),
         dass die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung die Sistierung der laufenden Rentenauszahlungen mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit von eventuell zu Unrecht ausgerichteten Leistungen begründet (Urk. 2),
         dass die Beschwerdegegnerin somit die Sistierung der laufenden Rentenauszahlungen als vorsorgliche Massnahme für den Fall anordnete, dass sich ihr entstandener Verdacht des ungerechtfertigen Leistungsbezugs bestätigen sollte,
         dass vorsorgliche Massnahmen dazu dienen, die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren, was durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen kann, vorsorgliche Massnahmen in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren sind, nur vorläufige Geltung haben und mit Erlass der Endverfügung dahinfallen sowie lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, da sie bei Dringlichkeit zu erlassen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2009, C-676/2008, E. 4.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur),
         dass sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem materiellen Recht ergibt und deren Erlass im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unabhängig davon zulässig ist, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, sowie, dass das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen, nach der Rechtsprechung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung gilt (vgl. E. 4.2 des zitierten Urteils),
         dass gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1), der Versicherungsträger zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2), sowie nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, wobei die Verwaltung in allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs vorsorgliche Massnahmen treffen kann,
         dass für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich die gleichen Prinzipien gelten wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung, weshalb zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. E. 4.4 des zitierten Urteils),
         dass es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, bei denen eine erhebliche Gefahr besteht, dass Rückforderungen uneinbringlich sind, weshalb die Rechtsprechung dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein erhebliches Gewicht beimisst (vgl. E. 4.3.1 des zitierten Urteils),
         dass bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Versicherten und der Steuerzahlenden, aber auch der Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente liegt, da es nicht nur um die Vermeidung eines finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens geht, nämlich um das Vertrauen in die Invalidenversicherung als Sozialversicherung (vgl. E. 4.3.2 des zitierten Urteils),
         dass nach der Praxis zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Renten das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher gewichtet werden als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird, und selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person begründet (vgl. E. 4.4.2 des zitierten Urteils),
         dass der Beschwerdeführer gemäss dem behandelnden Arzt Dr. Y.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % und in der bisherigen Tätigkeiten als selbständiger Spengler zu 70- bis 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/38),
         dass der Beschwerdeführer den Unternehmenszweck seines Einzelunternehmens änderte, ohne dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen (Urk. 8/45/1), obwohl er gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung dazu verpflichtet gewesen wäre,
         dass der Beschwerdeführer an Enduro-Motorrad-Rennen teilgenommen (Rangliste Enduro-Trial Z.___, Urk. 8/45/3-4, und Rangliste Rennen A.___, Urk. 8/45/7-11) und stundenlange Enduro-Ausfahrten gemacht hat (Erlebnisbericht, Urk. 8/45/5), welche notorisch körperlich äusserst belastend sind und im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdebild stehen,
         dass daher ernsthafte Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Invalidenrente zu Unrecht bezogen hatte,
         dass unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente überwiegt,
         dass - weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen im Streit liegt - das Verfahren kostenlos ist (e contrario Art. 69 Abs. 1bis IVG),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).