IV.2008.00732
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, Staatsangehöriger von L.___, war seit Mitte März 1995 im Baugeschäft K.___ als Maurer angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 15. September 1999 war. Am 4. November 1999 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eventualiter eine Rente. Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Situation trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2000 auf das Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen nicht ein (Urk. 8/2). Nach Beizug des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) H.___ vom 31. Dezember 2001 (Urk. 8/10) sowie nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/16) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit zwei separaten Verfügungen vom 22. November 2002 mit Wirkung ab 1. September 2000, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 %, eine halbe Rente und ab dem 1. März 2002, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 41 %, eine halbe Härtefallrente zu, jeweils nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente (Urk. 8/34 und 8/35). Dagegen erhob der Versicherte, damals vertreten durch Max S. Merkli, am 6. Januar 2003 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Abänderung der beiden Verfügungen ab September 2000 eine ganze und ab April 2002 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Diese Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Januar 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich in Sachen der Parteien, Prozess Nr. IV.2003.00006 [Urk. 8/38]). Das Urteil blieb unangefochten.
1.2 Am 16. Dezember 2003, also noch vor Erlass des erwähnten Urteils, liess der Versicherte durch Max S. Merkli unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit der im November/Dezember 2001 erfolgten MEDAS-Begutachtung und dem Erlass der Rentenverfügungen im November 2002 erheblich verschlechtert habe, das Gesuch um Erhöhung der bisherigen Härtefallrente auf eine ganze Rente stellen (Urk. 8/37). Nach medizinischen und beruflichen Erhebungen wies die IV-Stelle dieses Gesuch unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe und der Invaliditätsgrad weiterhin 41 % betrage, mit Verfügung vom 29. Februar (richtig: 1. März) 2005 (Urk. 8/52) ab. Gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 (Urk. 8/70) reichte der Versicherte durch Max S. Merkli mit Eingabe vom 17. Juni 2005 Beschwerde ein mit dem Antrag, es seien der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 29. Februar (richtig: 1. März) 2005 aufzuheben, und die bisherige halbe Rente des Versicherten sei rückwirkend ab Dezember 2003 auf eine ganze Rente, eventualiter auf eine Dreiviertelsrente, zu erhöhen (Urk. 8/86/3-11). Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess Nr. IV.2005.00701 an. Da der Versicherte im seitens der IV-Stelle aufgrund des Revisionsgesuches vom 16. Dezember 2003 einverlangten Fragebogen angegeben hatte, dass er bei verschiedenen alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter sowie im Weiteren auch auf andauernde Pflege, auf persönliche Überwachung sowie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (Urk. 8/43), liess die IV-Stelle Abklärungen vor Ort durchführen (Urk. 8/60). In der Folge wies sie auch dessen Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 9. Mai 2005 ab (Urk. 8/61). Gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 8/80) legte der Versicherte durch Max S. Merkli mit Eingabe vom 17. August 2005 ebenfalls Beschwerde ein und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2003 eine Entschädigung für mittelschwere, zumindest aber für leichte Hilflosigkeit auszurichten (Urk. 8/90/3-8). Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess Nr. IV.2005.00889 an. Mit Beschluss und Urteil vom 4. Mai 2006 wurde der Prozess Nr. IV.2005.00889 mit Prozess Nr. IV.2005.00701 vereinigt, und die Beschwerden wurden abgewiesen (Urk. 8/104). Der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, führte dagegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Eingabe vom 23. Juni 2006 Beschwerde und beantragte, das Urteil vom 4. Mai 2006 sei aufzuheben, soweit damit die Beschwerde vom 17. Juni 2006 betreffend revisionsweise Rentenerhöhung abgewiesen wurde, und seine bisherige halbe Rente sei rückwirkend ab Dezember 2003, eventuell ab 1. Januar 2004, auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (Urk. 8/106/2-11). Mit Urteil vom 13. September 2006 (Urk. 8/107) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde ab und überwies die Akten unter Hinweis darauf, dass sich eine - nach dem ablehnenden Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 eingetretene - leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht ausschliessen lasse, an die IV-Stelle, damit sie prüfe, ob eine derartige Veränderung tatsächlich persistiere, und anschliessend über eine Rentenrevision mit Wirkung ab einem Zeitpunkt nach Mai 2005 neu verfüge (Urk. 8/107 Seite 4).
2. Die IV-Stelle verlangte daraufhin beim Versicherten den "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" ein (Urk. 8/109), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/111), holte bei Max S. Merkli sowie beim Psychiatriezentrum I.___ Erkundigungen ein (Urk. 8/113 und Urk. 8/114) und zog den Verlaufsbericht des Hausarztes des Versicherten, Y.___, vom 22. Februar 2007 bei (Urk. 8/115). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/118/3) stellte sie dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei, mit Vorbescheid vom 15. März 2007 die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht (Urk. 8/120). Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr wiederum vertreten durch Max S. Merkli, mit Eingabe vom 30. April 2007 Einwand und beantragte, es seien ergänzende Abklärungen über die Entwicklung seines psychischen Gesundheitszustandes zu treffen und gestützt auf das Ergebnis die Rente revisionsweise zu erhöhen (Urk. 8/124). Die IV-Stelle holte daraufhin den Austrittsbericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 31. Dezember 2007 (Urk. 8/135) sowie den Bericht von Y.___ vom 13. Mai 2008 ein (Urk. 8/148); Z.___ kam der mehrfachen Aufforderung der IV-Stelle zur Berichterstattung hingegen nicht nach (Urk. 8/142, Urk. 8/143, Urk. 8/145 und Urk. 8/146). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 8/150) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen resp. der jetzigen psychiatrischen Aktenlage keine Verschlechterung ausgewiesen sei und weitere Abklärungen nicht nötig seien, mit Verfügung vom 9. Juni 2008 das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 8/151 = Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, abermals vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, mit Eingabe vom 9. Juli 2008 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2008 sei aufzuheben und die Sache zu genauerer medizinischer Abklärung und zu anschliessendem neuem Entscheid über sein Rentenerhöhungsbegehren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; gleichzeitig liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. August 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gutgeheissen; gleichzeitig wurde ihm Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 23. September 2008 an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. November 2008 für geschlossen erklärt (Urk. 14).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Aus der Schadenminderungspflicht entspringt auch die Pflicht zur Mitwirkung an all jenen Massnahmen, welche auf direktem oder indirektem Weg der Schadenminderung dienen können (Mitwirkungspflicht).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ihre - aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. September 2006 - getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer subjektive Beschwerden im Vordergrund seien, welche naturgemäss hinsichtlich der Schmerzwahrnehmung in Wechselbeziehung mit der psychischen Verfassung/Stabilität stünden. Eine Verschlechterung der psychischen Verfassung werde seinerseits vorgebracht, entsprechende fachärztlich psychiatrische Befunde lägen nicht vor. Weitere Abklärungen seien nicht nötig (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, die Beschwerdegegnerin sei vom Eidgenössischen Versicherungsgericht verpflichtet worden zu prüfen, ob sich sein psychiatrischer Zustand seit dem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 in leistungsrelevanter Weise verschlechtert hat. Dieser Anweisung sei die Beschwerdegegnerin jedoch nur höchst rudimentär resp. gar nicht nachgekommen (Urk. 1 Seite 5). Es sei unverständlich, dass sie beim Psychiatriezentrum I.___ bloss den Austrittsbericht vom 31. Dezember 2007 eingeholt habe (Urk. 1 Seiten 5 und 6). Aufgrund der Feststellungen während des dortigen, knapp drei Monate dauernden Aufenthaltes stehe mit Sicherheit fest, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere depressive Störung vorliege, wie sie bereits Z.___ in seinem Bericht vom 14. Juni 2005 diagnostiziert habe. Seit der MEDAS-Begutachtung im November/Dezember 2001, anlässlich welcher nur eine leichtgradige depressive Störung gefunden worden sei, habe sich sein psychiatrischer Gesundheitszustand also verschlechtert (Urk. 1 Seite 6). Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdegegnerin angesichts des ihr vom Eidgenössischen Versicherungsgerichtes erteilten eindeutigen Auftrages entweder beim Psychiatriezentrum I.___ ergänzend nachfragen oder aber eine psychiatrische Begutachtung anordnen müssen (Urk. 1 Seite 7).
3.
3.1
3.1.1 Im - den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. November 2002 (Urk. 8/34 und Urk. 8/35) zugrunde liegenden und seitens des Sozialversicherungsgerichtes im genannten Urteil vom 30. Januar 2004 (Urk. 8/38/20) für beweiskräftig befundenen - Gesamtgutachten der MEDAS vom 31. Dezember 2001 waren folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden (Urk. 8/10 Seiten 11 und 12):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont bei/mit Status nach Mikrodiskektomien wegen Diskushernien L3/4 und L4/5 2/00, aktuell mit rechtsseitig abgeschwächtem Adduktoren- und Patellarsehnenreflex ohne objektivierbare motorische oder sensible Ausfallsymptomatik L4 rechts sowie ausgeprägter Symptomausweitung mit Generalisierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstellation
- Depressive Störung gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F32.0), vorwiegend reaktiv bedingt; DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung mit erheblichen Anteilen einer Symptomausweitung
- Chronische Spannungskopfschmerzen mit intermittierend auftretender migräniformer Schmerzkomponente.
Im Weiteren war im Gesamtgutachten der MEDAS vom 31. Dezember 2001 ausgeführt worden, dass die lumbalen Rückenschmerzen sowie die Schmerzen am rechten Unterschenkel die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers bildeten. Aufgrund der Lokalisation und des Charakters könnten diese Schmerzen nicht auf einen Reizzustand einer einzelnen oder mehrerer lumbaler Nervenwurzeln zurückgeführt werden. Es gebe keinen Dermatonbezug der sensiblen Defizite, und der Beschwerdeführer könne trotz schmerzbedingt intermittierender Innervation in sämtlichen Kennmuskeln lumbosakraler Segmente eine volle Kraftentwicklung (L5) aufweisen. Der abgeschwächte Patellarsehnenreflex rechts könne als Zeichen einer möglichen Affektion L4 rechts gewertet werden, was die Arbeitsunfähigkeit in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten begründe. Auffällig seien ein in allen Lebensbereichen ausgeprägtes Schon- und Meideverhalten sowie das demonstrative und aggravierende Verhalten, welches der Beschwerdeführer bei allen Untersuchern an den Tag gelegt habe. Die Arbeitsfähigkeit in den Beschwerden angepassten Berufen sei neben der Schmerzsymptomatik durch die verminderte emotionale Belastbarkeit bei depressivem Syndrom um rund 30 % eingeschränkt. Nach Versorgung mit einem HDO-Hörgerät links stelle die Schallleitungsschwerhörigkeit aufgrund anamnestischer Angaben, vorliegender Akten und erhobener Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten dar, in denen keine überdurchschnittlichen Anforderungen an das Hörvermögen des Beschwerdeführers gestellt würden (Urk. 8/10 Seite 12). Aufgrund des Rückenleidens und der radikulären Affektion L4 rechts sei der Beschwerdeführer für körperlich schwer belastende Tätigkeiten wie die eines Maurers nicht mehr arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Befunde sei für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit ohne rückenbelastende Zwangspositionen, länger dauerndem Stehen, rein sitzender Tätigkeit, vornüber gebeugt, im Überkopfbereich oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien von einer Arbeitsfähigkeit von rund 70 % auszugehen (Urk. 8/10 Seite 13).
3.1.2 In seinem Urteil vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/104) war das Sozialversicherungsgericht zum Schluss gekommen, dass die damals vorliegenden Arztberichte, namentlich diejenigen von A.___ und B.___ vom Spital J.___ vom 9. Oktober 2002 (Urk. 8/48/6) und 8. Dezember 2004 (Urk. 8/46/4-5) sowie des Hausarztes, Y.___, vom 9. Oktober 2004 (Urk. 8/45) und 16. April 2005 (Urk. 8/56/4-5) keine Anhaltspunkte dafür lieferten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. November 2002 (Urk. 8/34 und Urk. 8/35) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert haben könnte. Die von Y.___ in den genannten Berichten gemachten Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand vermöchten nicht zu überzeugen (Urk. 8/104/15-16). Bei der von Z.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/86/27-29) vorgenommenen Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer unter einer depressiven Störung mittleren Grades mit somatischem Syndrom bei therapieresistenten Schmerzen leide und deswegen zu 50 % bis 70 % arbeitsunfähig sei, handle es sich lediglich um eine anderslautende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhaltes, welche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich sei (Urk. 8/104/17). Im Weiteren spreche auch die fehlende oder zumindest unregelmässige Medikation sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst seit Februar 2005 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme, gegen eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 8/104/18).
3.1.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht bezeichnete in seinem Urteil vom 13. September 2006 (Urk. 8/107) den vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2006 gezogenen Schluss, wonach im massgebenden Zeitraum zwischen den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. November 2002 (Urk. 8/34 und Urk. 8/35) und dem eine Erhöhung der bisherigen halben Rente ablehnenden Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 (Urk. 8/70) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, als zutreffend (Urk. 8/107/3-4). Demnach sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner invalidisierenden Beschwerden (chronisches lumbospondylogenes Syndrom, depressive Störung sowie chronische Spannungskopfschmerzen) zumindest bis zum letztgenannten Datum weiterhin zumutbar gewesen sei, in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von 70 % zu verrichten (Urk. 8/107/4).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bemerkte jedoch, Z.___ habe den Beschwerdeführer am 13. März 2006 zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik I.___ angemeldet. Im entsprechenden Überweisungsschreiben (Urk. 8/109/4) verweise der seit Februar 2005 behandelnde Psychotherapeut zunächst auf seinen früheren ärztlichen Bericht vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/86/27-29) und führe weiter aus, in der Zwischenzeit habe sich der psychiatrische Zustand merklich verschlechtert. Eine stationäre Behandlung im Sinne einer neuen Standortbestimmung und einer allfälligen Rehabilitation scheine nunmehr unumgänglich. Aufgrund dieser psychiatrischen Angaben lasse sich eine - nach dem revisionsablehnenden Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 eingetretene - leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausschliessen (Urk. 8/107/4).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin, an welche das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Folge die Akten zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen zurückgewiesen hatte, zog daraufhin, wie erwähnt, die Verlaufsberichte von Y.___ vom 22. Februar 2007 (Urk. 8/115) und 13. Mai 2008 (Urk. 8/148), den Austrittsbericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 31. Dezember 2007 (Urk. 8/135) sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärzte C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 14. März 2007 resp. 6. Juni 2008 (Urk. 8/118/3 und Urk. 8/150/2) bei. Seitens Z.___ liegt - einzig - der von Max S. Merkli im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ins Recht gelegte Bericht vom 26. September 2006 (Urk. 8/123) vor. Der Beschwerdegegnerin hat Z.___ trotz mehrfacher Aufforderung (Urk. 8/142, Urk. 8/143, Urk. 8/145 und Urk. 146) keinen Verlaufsbericht eingereicht.
3.2.2 Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2007 (1) ein chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom bei chronischen Lumbalgien mit Ausstrahlung in beide Beine, bestehend seit 1999, (2) ein depressives Zustandsbild mit zunehmend suizidalen Gedanken sowie (3) Schlafstörungen bei Schmerz und lautem Tinnitus (Urk. 8/115/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd (Urk. 8/115/2). Es sei ihm seit September 1999 keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/115/1 und Urk. 8/115/4). Die gleiche Beurteilung gab er in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/148/1) ab.
3.2.3 Z.___ nahm im genannten Bericht vom 26. September 2006 - auf Aufforderung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin - zum Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 4. Mai 2006 dahingehend Stellung, dass die Depressivität mehrfach festgestellt worden sei, bei der MEDAS-Untersuchung eine Störung leichten Grades, in seinen Berichten eine solche mittleren Grades. Es seien also nur quantitative Unterschiede vorhanden, keine prinzipiellen. Eine Depression verlaufe in Schwankungen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass zu verschiedenen Zeitpunkten verschiedengradige Störungen diagnostiziert würden (Urk. 8/123/1). Wegen der Verschlechterung, welche er beim Beschwerdeführer festgestellt habe, sei er bemüht gewesen, diesen einer stationären Rehabilitation zuzuführen. Er habe ihn mit Schreiben vom 13. September 2006 bei der Klinik für psychiatrische Rehabilitation des Psychiatriezentrums I.___ angemeldet. Halte man an der Diagnose einer Depression mittleren Grades fest, so seien die Willensfunktionen naturgemäss mitbeeinträchtigt (Urk. 8/123/2).
3.2.4 Der Beschwerdeführer konnte in der Folge offenbar erst am 24. Mai 2007 ins Psychiatriezentrum I.___ eintreten (vgl. Schreiben von Y.___ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 [Urk. 8/123/3]). E.___ und F.___ vom Psychiatriezentrum I.___ erhoben in ihrem Austrittsbericht vom 31. Dezember 2007 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit anhaltend, insbesondere in psychisch belastenden Momenten geäusserten Rückenschmerzen (ICD-10 F45.4 [Urk. 8/135/1]). Im Stationsgeschehen sei der Beschwerdeführer anfänglich durch Kontaktarmut, Rückzug, Einzelgängertum und permanente Bewegung aufgefallen. Nach circa zwei Wochen hätten sie sich entschieden, Duloxetin (Handelsname Cymbalta) einzudosieren. Nach ca. drei Wochen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine depressive Stimmung verstärke (Urk. 8/135 Seiten 2 und 3). Im häuslichen Rahmen würde es ihm besser gehen. Er habe es in den ersten Wochen aufgrund seiner Schmerzproblematik abgelehnt, seine Ämtli zu machen. In diesem Punkt sei er aktiviert worden. Es sei mit ihm vereinbart worden, sowohl an den ärztlich verordneten Therapien teilzunehmen als auch seine Ämtli wahrzunehmen. Für seine Schmerzsymptomatik hätten sie Magnesium und eine symptomorientierte Akupunktur eingesetzt. In den paravertebralen Regionen habe er einen erheblichen Hartspann gehabt. Dies habe ihn aber nicht davon abgehalten, überall im Klinikgelände auf Bänken und anderen harten Unterlagen zu liegen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich mehrere Patienten aus seinem Kulturkreis auf der Station aufgehalten hätten, hätten sie gesehen, dass er im Umgang mit denselben aufgeschlossener, kontaktfreudiger und schwingungsfähiger geworden sei. Darauf angesprochen, habe er dies aber negiert. Da der Beschwerdeführer keinerlei Verbesserung zu spüren gemeint habe, sei er am 17. August 2007 auf eigenen Wunsch ausgetreten. Sie hätten insgesamt unter der Cymbalta-Medikation eine Verbesserung der psychischen Verfassung und Stimmungslage, welche direkt von seiner Schmerzsituation abhängig gewesen sei, gesehen. Zusätzlich habe ihn sein Tinnitus ständig belästigt (Urk. 8/135/3).
3.2.5 C.___ vom RAD führte in seiner - vor dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum I.___ verfassten - Stellungnahme vom 14. März 2007 an, ausweislich der medizinischen Berichterstattung seien bei diesem subjektive Beschwerden im Vordergrund, welche naturgemäss hinsichtlich der Schmerzwahrnehmung in Wechselbeziehung mit der psychischen Verfassung/Stabilität stünden. Subjektive Schmerzangaben genügten nicht, um eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitsschadens zu attestieren. Eine Verschlechterung der psychischen Verfassung werde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, entsprechende fachärztlich-psychiatrische Befunde lägen nicht vor. Demgemäss sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen (Urk. 8/118/3).
D.___ vom RAD hielt in seiner - nach Vorliegen des Austrittsberichtes des Psychiatriezentrums I.___ vom 31. Dezember 2007 abgegebenen - Stellungnahme vom 6. Juni 2008 fest, im Arztbericht von Y.___ vom 13. Mai 2008 werde wegen der chronifizierten Schmerzen mit beidseitiger Beinausstrahlung bei lumbaler Diskushernie, eines depressiven Zustandsbildes und eines stark störenden Tinnitus bei Verweis auf die Zukunftsängste des Beschwerdeführers bezüglich finanzieller Aspekte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit September 1999 ausgegangen. Dazu würden aber keine weiteren Befundunterfütterungen mitgeliefert. Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 31. Juli (richtig: Dezember) 2007 werde im Rahmen der genannten psychiatrischen Diagnosen sowie ergänzend dem Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung nach der vom Beschwerdeführer selbst beendeten Hospitalisation von einer Verbesserung der psychischen Verfassung und Stimmungslage ausgegangen. Nach der jetzigen Aktenlage sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers befundorientiert objektiviert ausgewiesen (Urk. 8/150/2).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Mai 2005 nicht ausgewiesen ist, und zwar aus folgenden Gründen:
Y.___ gab im genannten Bericht vom 22. Februar 2007 zwar an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd (Urk. 8/115/2). Er hat aber im Wesentlichen die gleichen Diagnosen gestellt wie in seinen Berichten vom 9. Oktober 2004 und 16. April 2005 (Urk. 8/45 und Urk. 8/56/4-5). Objektive Befunde, welche auf eine Verschlechterung hindeuten würden, hat er nicht erhoben.
Seitens Z.___ liegen ebenfalls keine objektiv-eigenen Feststellungen vor, welche auf eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Mai 2005 schliessen lassen würden. Wie erwähnt, hatte er bereits in seinem Bericht an Y.___ vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/86/27) eine depressive Störung mittleren Grades diagnostiziert und dem Beschwerdeführer deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 70 % attestiert (vgl. Erwägung 3.1.2). Im - vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zitierten (Urk. 8/107/4) - Überweisungsschreiben vom 13. März 2006 gab er zwar an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit diesem Bericht merklich verschlechtert: Er klage zunehmend über Suizidgedanken bzw. passive Todeswünsche, gleichzeitig scheine die Familie zu dekompensieren. Es werde immer schwieriger, die Behandlung ambulant durchzuführen (Urk. 8/109/4). Wie er in seinem Bericht an den Rechtsvertreter vom 26. September 2006 (Urk. 8/123/1) selbst bemerkte, stellte er dabei aber massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers ab. Nach der Rechtsprechung sind denn Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten und dem Erfordernis, die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4).
Die Ausführungen von E.___ und F.___ im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 31. Dezember 2007 lassen grundsätzlich ebenfalls keine objektive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vermuten. Wohl haben sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert, wohingegen im MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2001 noch eine depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F32.0), vorwiegend reaktiv bedingt, erhoben worden war (Urk. 8/10/11). Der von E.___ und F.___ angeführte "Psychostatus bei Eintritt" ("Der Patient kam wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert zum Eintritt. Im Gespräch war er freundlich, zugewandt. Es gab keinerlei Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen. Bei der Exploration war der Patient auf die Schmerzen und den Tinnitus fokussiert. Psychomotorisch war er unauffällig. Die Stimmung war gedrückt, verzweifelt, gelegentlich aber auch dysphorisch und labil weinerlich. Der Patient gab an, nicht mehr so viel wert zu sein wie früher, er lebe hauptsächlich zurückgezogen. Sein Schlaf sei insbesondere durch den Tinnitus und die Rückenschmerzen gestört. Von Suizidalität distanzierte er sich glaubhaft. Allerdings gab er an, häufiger schlechte Gedanken im Kopf, v.a. nachts wegen der Schmerzen und des Tinnitus zu haben." [Urk. 8/135/2]) entspricht aber im Wesentlichen den Angaben von Z.___ in seinem - im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Mai 2006 gewürdigten - Bericht an Y.___ vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/86/28; vgl. Urk. 8/104/16-17). Auch die im Psychiatriezentrum I.___ gemachte Beobachtung, wonach sich seine Stimmung ab dem Zeitpunkt, ab welchem mehrere Patienten aus seinem Kulturkreis auf der Station weilten, gebessert hat (Urk. 8/135/3), spricht gegen das Bestehen einer schwereren depressiven Problematik. Sodann ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im November/Dezember 2001 durch ein ausgeprägtes Schon- und Meideverhalten sowie durch ein demonstratives und aggravatorisches Verhalten aufgefallen war (Urk. 8/10/12). Solche Verhaltensweisen scheinen nach wie vor zu bestehen, lehnte er es im Psychiatriezentrum I.___ doch offenbar anfänglich wegen der Schmerzproblematik ab, seine "Ämtli" zu machen. Anderseits liess er sich nicht davon abhalten, trotz erheblichem Hartspann in den paravertebralen Regionen überall im Klinikgelände auf Bänken und anderen harten Unterlagen zu liegen (Urk. 8/135/2). Zudem entsteht aufgrund der weiteren ärztlichen Feststellungen der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, sich auf die im Psychiatriezentrum I.___ angebotenen Therapien einzulassen. Er ist denn letztlich auch auf eigenen Wunsch ausgetreten. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführer der aus der Schadenminderungspflicht entspringenden Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist (vgl. Erwägung 1.5; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 4. Mai 2006 in Sachen der Parteien [Urk. 8/104/18]).
3.3.2 Indessen haben sich die Ärzte des Psychiatriezentrums I.___ in ihrem Austrittsbericht vom 31. Dezember 2007 nicht zu den Auswirkungen der von ihnen gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zumindest beim Psychiatriezentrum I.___ einen ergänzenden Bericht hätte einholen müssen. Wohl legte die Beschwerdegegnerin den genannten Austrittsbericht dem RAD zur Stellungnahme vor (Urk. 8/150/2). D.___, welcher die betreffende Beurteilung vorgenommen hat, verfügt jedoch nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie. Die Stellungnahme des RAD vom 6. Juni 2008 beruht also nicht auf spezialärztlichen Feststellungen, so dass ihr kein voller Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. November 2007 in Sachen P., I 142/07, Erwägung 3.4). Ausserdem wäre es angesichts der Tatsache, dass die Ärztinnen, welche den Austrittsbericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 31. Dezember 2007 verfasst haben, - zumindest damals - keinen Facharzttitel (für Psychiatrie) besassen und vom behandelnden Psychiater kein aktueller Verlaufsbericht erhältlich war, angezeigt gewesen, dass der RAD in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) selber eine fachärztliche Untersuchung durchführt.
3.3 Zur zuverlässigen Beurteilung der Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2005 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat, erscheinen somit ergänzende Abklärungen erforderlich.
4. Die Sache ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vom Psychiatriezentrum I.___ die komplette Krankengeschichte sowie einen ergänzenden Bericht einhole. Die Ärzte des Psychiatriezentrums I.___ sollen darin ihre Diagnosen begründen und sich insbesondere zu deren Auswirkungen auf die (kurz- und mittelfristige) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. Im Weiteren sollen sie sich darüber aussprechen, ob weitere ambulante und/oder stationäre Behandlungen angezeigt und zumutbar erscheinen und ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten (gewesen) wäre, aktiver dabei mitzuwirken. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die komplette Krankengeschichte sowie den ergänzenden Bericht des Psychiatriezentrums einem RAD-Arzt mit einem Facharztitel für Psychiatrie vorzulegen. Dieser soll beim Beschwerdeführer eine persönliche Untersuchung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV durchführen. In deren Rahmen soll er ihn insbesondere auch zur Häufigkeit resp. Regelmässigkeit der von ihm seit Mai 2005 durchgeführten medikamentösen Behandlung sowie der ambulanten Psychotherapie bei Z.___ befragen. Anschliessend soll er sich in Auseinandersetzung mit der kompletten Krankengeschichte, dem ergänzenden Bericht des Psychiatriezentrums I.___ sowie mit den Ergebnissen der von ihm durchgeführten persönlichen Untersuchung zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2005 äussern. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Gesuch des Beschwerdeführers um Rentenerhöhung mit Wirkung ab einem Zeitpunkt nach Mai 2005 (vgl. Urk. 8/107/4-5) neu zu verfügen.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtig. Ist die obsiegende Partei - wie hier (Urk. 9) - unentgeltlich vertreten, so erfolgt die Zusprechung der Prozessentschädigung direkt an den unentgeltlichen Rechtsvertreter (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 machte Rechtsanwalt Jürg Maron Aufwendungen von total 11,45 Stunden und Auslagen von Fr. 33.70 geltend (Urk. 16). Dieser Aufwand erscheint der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen.
Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 16 (Honorarnote von Rechtsanwalt Jürg Maron vom 28. Januar 2010 samt Einzahlungsschein)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- M.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).