IV.2008.00733
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 6. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 22. Oktober 1962, hat im Jahre 1983 eine Lehre als Malerin abgeschlossen, war danach jedoch nur während eines Jahres auf diesem Beruf tätig. In den Jahren 1985 und 1986 arbeitete sie als Betreuerin von Schwerstbehinderten sowie als Pflegeassistentin. Während einer Ausbildung zur Schauspielerin in Y.___ (1987 bis 1989) gebar die Versicherte ihr erstes Kind. In der Folge brach sie diese Ausbildung ab, heiratete erneut (erste Ehe: 1984-1987) und gebar im Jahr 1991 das zweite Kind. 1994 nahm sie zudem ein Pflegekind (geboren 1994) auf. Nebst ihrer Tätigkeit als Mutter und Pflegemutter wirkte sie an verschiedenen Theaterprojekten als Schauspielerin und Regisseurin mit (Urk. 9/2 bis Urk. 9/4). Per 1. Januar 2004 trennte sich die Versicherte von ihrem Ehemann (vgl. Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Z.___ vom 24. November 2004 [Urk. 9/62]). Am 27. September 2004 meldete sie sich wegen verschiedener psychischer Leiden sowie Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Prof. Dr. phil. A.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, Neuropsychologische Abteilung, B.___, vom 16. Oktober 2004 (Urk. 9/8/1-4, unter Beilage des Berichtes von Prof. Dr. A.___ an Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Bezirksspital Z.___, vom 9. Juli 2004 [Urk. 9/8/5-6]), Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, Z.___, vom 19. Oktober 2004 (Urk. 9/12) und denjenigen von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie an Dr. med. D.___ vom 24. September 2004 (Urk. 9/13) sowie denjenigen von Dr. med. F.___, Innere Medizin spez. Kardiologie, an Dr. med. G.___, Prak. Arzt, vom 30. Januar 2001 (Urk. 9/15) ein. Ferner zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten und die Steuererklärungen der Jahre 2000 bis 2003 bei (Urk. 9/9 und Urk. 9/10). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, mit dem Erstellen eines Gutachtens (Expertise vom 14. März 2005 [Urk. 9/20]). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2005 (Urk. 9/22) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2005 Einsprache (Urk. 9/24). Telefonisch beantragte sie am darauffolgenden Tag die Zustellung der Akten an ihren Hausarzt Dr. D.___ (Urk. 9/23). Mit Schreiben vom 7. April 2005 stellte die IV-Stelle Dr. D.___ die Akten zu und setzte ihm gleichzeitig eine Frist zur ergänzenden Einsprachebegründung an (Urk. 9/25). Nach Eingang der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 11. April 2005 (Urk. 9/26) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 9/29) ab. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Petra Oehmke am 5. September 2005 Beschwerde erheben (Urk. 9/33). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2005 (Urk. 9/35) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungsentscheid vom 13. Oktober 2005, womit die Verfügung vom 31. März 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 zwecks Durchführung weiterer Abklärungen aufgehoben wurden (Urk. 9/34), ein und ersuchte um Abschreibung des Prozesses zufolge Gegenstandslosigkeit. Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichtes vom 19. Oktober 2005 (Urk. 9/36) wurde der Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle den Operationsbericht von PD Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, L.___, vom 7. Juni 2004 (Urk. 9/39) ein und liess daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben (Expertise der M.___ vom 16. Februar 2007 [Urk. 9/51]). Mit Schreiben vom 27. März 2007 informierte die Versicherte die IV-Stelle über den Verlust der im Januar 2006 aufgenommenen Teilzeitarbeitstätigkeit als Mittagstischbetreuerin beziehungsweise der ab August 2006 zusätzlich ausgeübten Tätigkeit als Klassenassistentin an der Stiftung N.___, O.___, per Ende Juli 2007 (Urk. 9/52 und Urk. 9/71). Am 30. März 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/53). Am 23. Mai 2007 berichtete Rechtsanwältin Petra Oehmke über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten per April 2007 und die Aufnahme der Behandlung bei Dr. med. P.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/59). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 30. Mai 2007 (Urk. 9/60) ein. Mit Eingabe vom 27. September 2007 (Urk. 9/70) reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten den Bericht von Dr. G.___ an Dr. D.___ 24. September 2007 (Urk. 9/69) zu den Akten. In der Folge liess die IV-Stelle die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltabklärungsbericht vom 9. Oktober 2007 [Urk. 9/71]). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2007 (Urk. 9/76) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Unter Einreichung des Berichts von Dr. G.___ an Dr. D.___ vom 24. September 2007 (Urk. 9/77) liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Petra Oehmke am 29. November 2007 dazu Stellung nehmen (Urk. 9/78). Daraufhin liess die IV-Stelle erneut ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Expertise von Dr. med. Q.___, Assistenzarzt, und Dr. med. R.___, MBA, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und psychosoziale Medizin [APPM] vom 10. März 2008 [Urk. 9/88]). Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 (Urk. 9/96) reichte Rechtsanwältin Petra Oehmke die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 14. April 2008 zu diesem Gutachten ein (Urk. 9/95), wozu sich Dr. R.___ am 19. Mai 2008 (Urk. 9/98) äusserte. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Verneinung eines Leistungsanspruches der Versicherten fest.
Mit Urteil des Einzelrichters in Familiensachen des Bezirksgerichts S.___ vom 28. Mai 2008 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden (Urk. 9/99).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Petra Oehmke mit Eingabe vom 9. Juli 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2008 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Einholung ergänzender medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2008 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 11) für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage (nachstehend: aArt.) gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung beziehungsweise seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise seit 1. Januar 2008: in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 nach Art. 28 Absatz 2bis IVG und seit 1. Januar 2008 nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG beziehungsweise beziehungsweise seit 1. Januar 2008: Art. 28 a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.8 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin ab der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1989 bis 2005 auch im Gesundheitsfalle nicht erwerbstätig gewesen wäre. Im Januar 2006 habe die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit als Mittagstischbetreuerin in der N.___ mit einem Pensum von 38 % (richtig: rund 27 %, siehe Urk. 9/71/3) aufgenommen. Im August 2006 sei alsdann noch eine Tätigkeit als Klassenassistentin im Umfang von 27 % (richtig: rund 38 %, siehe Urk. 9/71/3) dazugekommen. Auch im Gesundheitsfalle wäre die Beschwerdeführerin ab Sommer 2007 nicht mehr als zu 65 % erwerbstätig. Dies ergebe sich daraus, dass sie nebst einer Erwerbstätigkeit auch noch ihren Pflegesohn zu betreuen und sich um ihr Eigenheim sowie den Hund zu kümmern habe. Da ihre Tätigkeit als Pflegemutter, welche mit einem Pensum von 19 % zu veranschlagen sei, als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, sei bis Dezember 2005 von einer 19%igen Erwerbs- und einer 81%igen Haushaltstätigkeit und in der Zeit von Januar bis Juli 2006 von 58%igen Erwerbs- und 42%igen Haushaltstätigkeit sowie ab August 2006 von einer 84%igen Erwerbs- und 16%igen Haushaltstätigkeit auszugehen.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie spätestens ab Sommer 2007 als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren sei. Dies deshalb, weil sie gegenüber ihren eigenen Kinder seither keine Betreuungspflichten mehr habe und ihr im Scheidungsurteil bloss noch für die Dauer von einem Jahr ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zugesprochen worden sei. Auch die Betreuung ihres Pflegekindes hindere sie nicht daran, einer Vollzeitstelle nachzugehen, weil ihr Ex-Ehemann einen erheblichen Anteil der Betreuungsaufgaben übernehme (Urk. 1 S. 5).
3.4 Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 18. Juni 2007 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Zeitpunkt, in dem ihr jüngstes eigenes Kind 16 Jahre alt werde, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies deshalb, weil in diesem Zeitpunkt voraussichtlich die Alimente wegfallen würden. Im Gesundheitsfall würde sie in einem Behindertenheim als Hausmutter oder Allrounderin tätig sein (Urk. 9/71/6).
3.5 Aus den Akten ergibt es sich, dass die Beschwerdeführerin zwar im Jahr 1983 eine Malerlehre abgeschlossen, jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet hat. Vielmehr führte sie bis zur zweiten Heirat und Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1989 ein beruflich unstetes Leben mit einem längeren Auslandaufenthalt sowie Tätigkeiten als Verkäuferin in einem Farbengeschäft, Betreuerin in einem Behindertenheim und als Schwesternhilfe im Spital U.___ (Urk. 9/9 und Urk. 9/71/3). Ferner besuchte sie in den Jahren 1987 bis 1989 in Y.___ eine Schauspielschule, welche sie jedoch wegen der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1989 abgebrochen hat (Urk. 1 S. 2-3, Urk. 9/51/11-12). Seither und bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Stiftung N.___ im Januar 2006 war sie - abgesehen von ein paar Theaterprojekten, woraus sie aber kein Erwerbseinkommen zu generieren vermochte - als Mutter, Pflegemutter und Hausfrau tätig. Die Beschwerdeführerin lebt seit 1. Januar 2004 getrennt von ihrem Ehemann, wobei dieser der Beschwerdeführerin für sich und die gemeisamen Kinder einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 5'500.-- (Fr. 3'500.-- für die Beschwerdeführerin persönlich und je Fr. 1'000.-- für die zwei Kinder) für die Zeit des Getrenntlebens bezahlte (Urk. 9/62). Ab 1. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit als Mittagstischbetreuerin mit einem Arbeitspensum von 27,4 % in der Stiftung N.___ aufgenommen. Per August 2006 übernahm sie in dieser Schule zudem ein Pensum von 38,54 % als Klassenassistentin (Urk. 9/71/3). Mit Urteil des Bezirksgerichts S.___ vom 28. Mai 2008 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden (Urk. 9/99). Aus der darin genehmigten Konvention vom 9. Mai 2008 geht hervor, dass die noch nicht volljährige Tochter (geboren 1991) unter der gemeinsamen elterliche Sorge belassen wurde, sie jedoch bei ihrem Vater wohnen werde. Hinsichtlich des Pflegesohnes (geboren 1994) wurde vereinbart, dass dieser bei der Beschwerdeführerin wohnen werde. Ferner ergibt sich aus der Konvention, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2008 für die Dauer eines Jahres von ihrem Ehemann einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- für sich erhalten wird. In Anbetracht ihrer finanziellen Lage wurde die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, sich am Unterhalt ihrer Tochter zu beteiligen. Aus dem Haushaltabklärungsbericht geht ferner hervor, dass der Pflegesohn der Beschwerdeführerin an einer psychoorganischen Störung und einem Trauma leidet. Aktuell gehe er in die Gruppenschule T.___ (Sonderschule für Kinder mit besonderen Bedürfnissen). Ab August 2007 werde er in die Regelschule Sonderklasse B wechseln und weiterhin bei der Versicherten wohnen (Urk. 9/71/1-2).
3.6 Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung von ihrem Ehemann im Mai 2008 nur noch während der Dauer eines Jahres ab Juli 2008 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zugesprochen erhielt, sie gegenüber ihren eigenen Kindern keine Betreuungspflichten mehr hat, sie sich mithin nur noch um ihren fünfzehnjährigen Pflegesohn zu kümmern hat, sie ferner die ab 1. Januar 2006 aufgenommene Teilzeiterwerbstätigkeit von zunächst rund 28% und ab August 2006 von insgesamt rund 66 % aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgegeben hat, erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall spätestens nach der Scheidung im Verlaufe des Jahres 2008 aus finanziellen Gründen veranlasst gesehen hätte, eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gegen eine 100%ige Arbeitstätigkeit ausser Haus spricht aber der Umstand, dass der Pflegesohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner psychischen Beschwerden (POS und Sonderschule B) einen höheren Betreuungsaufwand als ein diesbezüglich unbeeinträchtigter Fünfzehnjähriger mit sich bringt. Dafür ist ein Betreuungsaufwand von 20 % festzusetzen. Diese Einschätzung korreliert mit derjenigen der Beschwerdegegnerin, welche die Tätigkeit als Pflegemutter als eine Art selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte und dafür in nachvollziehbarer Weise ein Pensum von 19 % errechnete (Urk. 9/71/3). Aufgrund des Gesagten erscheint es daher wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2008 nebst der Tätigkeit als Pflegemutter mit einem Pensum von 20 % zu 80 % erwerbstätig wäre.
Demnach ist vorliegend zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin nicht von der gemischten Methode auszugehen, sondern ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen.
4.
4.1 Gestützt auf die medizinischen Akten kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vor der Anstellung in der Stiftung N.___ lange wegen Rückenproblemen krank gewesen sei, was im Juni 2004 eine Operation im Spital L.___ notwendig gemacht habe. Im Anschluss an diese Operation sei es zur psychischen Dekompensation mit einer stationären Behandlung gekommen. Zum Zeitpunkt der Anstellung in der Stiftung N.___ im Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin sowohl im Haushalt wie auch im Erwerbsbereich zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Ferner sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die Betreuungsaufgaben für ihren Pflegesohn vollumfänglich zu übernehmen. Seit Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepasste Tätigkeit, als welche auch die Arbeit in der N.___ zu gelten habe, zu 80 % arbeitsfähig. Somit seien das Validen- und Invalideneinkommen identisch, weshalb sich im erwerblichen Bereich keine Einschränkung ergebe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, was die Zeitdauer vor März 2007 angehe, sei anzunehmen, dass sie bereits damals unter einer bipolaren Störung gelitten habe, was die wechselnden Phasen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und Mutter belegen würden. Es dürfte sich aber heute nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum irgendwann einmal die Voraussetzungen für eine Rentenzusprechung erfüllt hätte. Denn immerhin sei es ihr ab Sommer 2006 gelungen, eine längere Phase der Arbeitsfähigkeit zu geniessen. Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. G.___ sei die Beschwerdeführerin seit März 2007 infolge einer mittelschweren depressiven Episode zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin könne auf das Gutachten von Dr. R.___ vom 10. März 2008 nicht abgestellt werden. Daher habe die Beschwerdeführerin ab 1. März 2008 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).
4.2 Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
4.2.1 In ihrem Bericht an Dr. C.___ vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/8/5-6) hat Prof. A.___ angegeben, dass bei der Beschwerdeführerin der Status ein Defizit der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit, makrographische Graphomotorik, im Kurzzeitgedächtnis und im konzeptuellen Denken eine asymmetrische Leistung zu Ungunsten der visuo-räumlichen Modalität ergebe. Überdies sei ein Verhaltenssyndrom mit schnellem, zum Teil voreiligem Handeln im Sinne einer maniformen Stimmungslage vorhanden. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Befunde vereinbar mit einer umschriebenen rechtshemisphärischen Minderfunktion, insbesondere der fronto-temporalen Areale. Zusammen mit der Anamnese und der lokalisatorisch unspezifischen Aufmerksamkeitsstörung müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit eine frühkindlich erworbene zerebrale Störung angenommen werden. Das jetzige Ausfallsmuster sei auch vereinbar mit einer funktionellen Störung wie sie zum Beispiel bei Borderline-ähnlichen Dekompensationen bekannt sei. Zum Ausschluss einer strukturellen Läsion im rechten fronto-temporo-limbischen Areal sei die Durchführung eines EEGs und allenfalls eine Schädel-Bildgebung zu empfehlen.
4.2.2 Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 19. Oktober 2004 (Urk. 9/12) an, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an neuropsychologischen Defiziten rechts frontotemporal und absenzartigen Zuständen unklarer Ätiologie leide. Differentialdiagnostisch seien eine Konzentrationsstörung sowie komplex-partielle epileptische Anfälle zu nennen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Diskushernie L5/S1 bei Status nach Operation am 7. Juni 2004. Die Beschwerdeführerin berichte über seit der Kindheit bestehende depressive Episoden mit zum Teil manischen Phasen. Während der Schulzeit habe sie stark unter Lernschwierigkeiten gelitten. In der Arbeit als Schauspielerin und als Hausfrau fühle sie sich sehr schnell über-, aber auch unterfordert. Sie berichte über ausgeprägte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und Schwierigkeiten, einen Text auswendig zu lernen. Dies sei für sie als Schauspielerin sehr störend. Komplexe Rollen könne sie daher nicht spielen. Unter Stresssituationen verschlechtere sich die Symptomatik stark und äussere sich auch im Alltag. Sie verlege zum Beispiel Gegenstände und verliere im Gespräch plötzlich den Faden. Sie klage über absenzartige Zustände, die auch unter Stress vermehrt aufträten. Daneben fühle sie sich häufig getrieben und unruhig. Angesichts des jahrelangen Verlaufes sei kaum mit einer Besserung zu rechnen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine weitere neuropsychologische und eventuell psychiatrische Begutachtung zu empfehlen.
4.2.3 Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Bericht an Dr. D.___ vom 24. September 2004 (Urk. 9/13) neuropsychologische Defizite (rechts frontotemporal) und absenzartige Zustände unklarer Ätiologie. Als Differentialdiagnose gab sie Konzentrationsstörung und komplex-partielle epileptische Anfälle (Standard-Elektroenzephalogie [EEG] normal) an. Dazu führte sie aus, dass die neuropsychologischen Defizite sowie auch die absenzartigen Zustände vorerst ungeklärt seien. Offenbar sei in den letzten Wochen eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels durchgeführt worden. Eine strukturelle Läsion sei aber nicht gefunden worden. Das EEG sei noch im Altersnormbereich. Insbesondere bestünden keine Hinweise für ein epileptisches Leiden. Mit der Beschwerdeführerin sei die Aufnahme einer probatorischen Therapie mit Luminal 50 mg abends vereinbart worden. Der Therapieerfolg sollte in zwei Monaten überprüft werden. Sollten die Beschwerden bis dann nicht zurückgegangen sein, seien dringend weitere Abklärungen durchzuführen. Zur Zeit sie die Beschwerdeführerin nicht dafür zu motivieren, weil sie offenbar seit der Untersuchung durch Prof. A.___ der Überzeugung sei, dass sie an Epilepsie leide.
4.2.4 Aus dem Bericht von Dr. F.___ an Dr. G.___ vom 30. Januar 2001 (Urk. 9/15) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten valvulären Pulmonalstenose, einem thorakalen Opressionsgefühl ohne Hinweise für eine kardiale Aetiologie und einem Eisenmangel bei Hypermenorrhoe leidet. Die subjektiv empfundenen Beschwerden von Palpationen und thorakalem Opressionsgefühl konnte Dr. F.___ nicht durch eine organische kardiale Aetiologie erklären. So führte er dazu aus, dass es bei der Fahrradergometrie zu keiner Herzrhythmusstörung und keinem Ischämieschmerz komme. Ebenso wenig glaube er, dass die Beschwerden einzig durch die muskuloskelettale Komponente (leichte Druckdolenz costasternal 2./3. Rippe links) zu erklären seien. Differentialdiagnostisch wäre ein Zusammenhang mit dem Eisenmangel mit leichter Anämie vorstellbar. Daneben seien natürlich auch funktionelle Faktoren möglich. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine psychische Konfliktsituation angegeben. Differentialdiagnostisch nicht ausgeschlossen sei natürlich auch eine radiologisch nicht sichtbare Pneumopathie oder ein Phäochromozytom mit atypischer Präsentation.
4.2.5 Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 14. März 2005 (Urk. 9/20) bei der Beschwerdeführerin rezidivierende schwere Depressionen (F33.4), eine Neigung zu Polytoxikomanie (F19.1), eine Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) und eine selbstunsichere, ängstliche Persönlichkeit (F60.6) sowie einen somatischen Status nach Operation einer lumbalen Diskushernie im Juni 2004. Zur Zeit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine für die IV relevante Arbeitsunfähigkeit. Auch retrospektiv sei keine solche anzunehmen, vor allem nicht über eine längere Dauer. Dies zumal auch der Hausarzt für das letzte Jahr keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Die Prognose bleibe ungewiss und hänge auch von den zukünftigen sozialen Umständen der Beschwerdeführerin ab. Dazu führte er erläuternd aus, dass man beim Betrachten des Lebenslaufes der Beschwerdeführerin eine reduzierte psychische Belastbarkeit, sehe welche sich auf mannigfache Art manifestiert habe: Ängste, Panikattacken, depressive Zustände, Suizidalität, Dissozialität, Suchttendenz (Drogen, zeitweilig Medikamente), missglückte Berufswahl, Unstetigkeit in der Erwerbstätigkeit, erschwerte soziale Anpassung, selbstunsichere Persönlichkeit mit mangelnder Identität und Schwierigkeiten in den Ehen. Wahrscheinlich habe eine Aufmerksamkeitsstörung, die als neuropsychologische Entwicklungsstörung angesehen werden müsse, die psychischen Beschwerden akzentuiert. Als Resultat der mannigfaltigen psychischen Schwierigkeiten sei die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Lebens immer wieder reduziert arbeitsfähig gewesen. Allerdings sei das entsprechende Ausmass schwierig zu bestimmen, weil die Beschwerdeführerin in den letzten fünfzehn Jahren keine grössere auswärtige Arbeitsstelle inne gehabt habe. Wahrscheinlich sei sie während der einjährigen schweren depressiven Phase im Jahr 2000, vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ebenso sei die Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückenbehandlung von Dezember 2003 bis circa September 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen. So sei sie wegen den zeitlebens bestehenden Rückenbeschwerden monatelang bettlägerig gewesen und habe sich im Juni 2004 wegen einer Diskushernie operieren lassen müssen. Dies habe sie psychisch nicht verkraftet, weshalb sie in einen psychischen Stresszustand mit Depression gekommen sei, die, wie bereits beim "Supercrash" vor vier Jahren, mit Agitation und Panikattacken verbunden gewesen sei. Seit Abklingen dieser Phase, das heisst seit etwa Herbst 2004, sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wieder mehr oder weniger ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin bewältige den Haushalt und die Kinderpflege alleine und selbständig und sei wieder Theaterprojekten nachgegangen. Zur Zeit werde sie nicht wegen psychischer Probleme medizinisch betreut. Sie sei ängstlich bezüglich ihrer künftigen Existenz.
4.2.6 In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11. April 2005 hat der Hausarzt Dr. D.___ angegeben (Urk. 9/26), dass bei der Beschwerdeführerin wegen der nachgewiesenen neuropsychologischen, wahrscheinlich frühkindlich erworbenen Leistungsschwäche eine zumindest teilweise länger dauernde Arbeitsunfähigkeit als Schauspielerin bestehe. Neben der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei auch eine neuropsychologische Quantifizierung der Leistungsschwäche der Beschwerdeführerin notwendig.
4.2.7 Mit ärztlichem Zeugnis vom 19. August 2005 (Urk. 9/33/15) hat Dr. D.___ bei der Beschwerdeführerin ein persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei einem Status nach Operation einer Diskushernie L5/S1 rechts am 7. Juni 2004 und einer Chondrose L4/5 und L5/S1 sowie neuropsychologische Defizite rechts frontotemporal diagnostiziert. Dazu führte Dr. D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin angesichts der chronischen Schmerzen und der stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit als Baumalerin wahrscheinlich dauernd arbeitsunfähig sei.
4.2.8 Aus dem in der Folge durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Operationsbericht von PD Dr. K.___ vom 7. Juni 2004 (Urk. 9/39) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin wegen einer therapierefraktären invalidisierenden Ischialgie S1 rechts bei subligamentär luxierter Diskushernie L5/S1 rechts eine Interlaminotomie L5/S1 rechts mit subligamentärer Massenluxatausräumung und eine intercorporelle Nachdekompression L5/S1 von rechts sowie eine apikale Recessotomie S1 von rechts vorgenommen wurden.
4.2.9 Die Gutachter des M.___ stellten bei der Beschwerdeführerin in ihrer Expertise vom 16. Februar 2007 (Urk. 9/51) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen:
"1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit - mediolateraler bis foraminaler Diskushernie L5/S1 (MRI 04/02) - St. n. Interlaminotomie L5/S1 rechts mit subligamentärer Massenluxationsausräumung, interkorporeller Nachdekompression L5/S1 von rechts und apikaler Recessotomie S1 von rechts 06/04 - pseudoradikulärer Ausstrahlung ohne aktuell erhebbare sensomotorische radikuläre Ausfälle 6. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit - aktuell ohne radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik - mediolaterale kleine Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel C7 links, ev. C8 links, mögliche Tangierung auch der Nervenwurzel C6 links, aber keine höhergradige Nervenwurzelkompression (MRI 07/06) - deutlich degenerative HWS-Veränderungen C4-C7 7. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) 8. Neuropsychologische Defizite, mittelgradig bei/mit - DD im Rahmen von Diagnose 3"
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die absenzartigen Ausnahmezustände unklarer Ätiologie bei/mit normalem EEG 09/04 und unauffälligem MRI des Schädels 08/04 und die leichtgradige valvuläre Pulmonalstenose (Diagnose 01/01) sowie der Status nach einer beidseitigen Leistenbruchoperation in der Kindheit zu qualifizieren.
Dazu führten die Experten aus, dass die Beschwerdeführerin im erlernten, aber nicht ausgeübten Beruf als Malerin wie auch als Möbelrestauratorin und Serviceangestellte gänzlich nicht mehr arbeitsfähig sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer sonderpädagogischen Schule und damit in einer körperlich leichten Arbeit wäre ihr ein Pensum von 80 % zuzumuten. In allen körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit gegeben sei, selbständig wechselnde Positionen einzunehmen, und die kein repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm erforderten und die nicht signifikant gebückt oder über Kopf zu verrichten seien, und die keine langen Arbeitswege beinhalteten, bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In den Jahren 2000 bis 2005, in welchen Zeitraum die Diskushernienoperation mit anschliessender Rehabilitation gefallen sei, sei die Beschwerdeführerin nicht berufstätig gewesen und habe sich vorwiegend um die Haushaltführung gekümmert. Seit Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin in der geschilderten Tätigkeit wieder berufstätig, so dass der Beginn der oben definierten Arbeitsfähigkeit auf den 1. Januar 2006 zu legen sei.
4.2.10 In seinem Bericht vom 30. Mai 2007 (Urk. 9/60) hat Dr. G.___ angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. April 2007 bei ihm in psychiatrischer Behandlung stehe. Die Beschwerdeführerin nehme Ritalin (mit Blick auf das ADHS), Trittico und Ludiomil (Depression). Die Situation sei instabil und unklar. Deshalb könne er bis im Herbst keine weiteren Angaben machen.
Gemäss Bericht von Dr. G.___ an Dr. D.___ vom 24. September 2007 (Urk. 9/69) leidet die Beschwerdeführerin an einer persistierenden Erwachsenen-Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0) vom unaufmerksamen Typ und einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) mit psychogenen Absenzen und kurzen halluzinatorischen Episoden. Ferner diagnostizierte er bei der Beschwerdeführerin rezidivierende schwere Depressionen (ICD-10 F33.2) mit einer schweren Episode im Jahr 2000 und einer depressiven Episode im Jahr 2004 sowie einer aktuell schweren depressiven Episode. Differentialdiagnostisch sei eine bipolare Störung, Mischzustände/Rapid Cycling zu nennen. Die Beschwerdeführerin benötige Haushaltshilfe durch die Spitex. Nach einem halbstündigen Spaziergang mit dem Hund sei sie so müde, dass sie nicht mehr länger spazieren könne und sich zu Hause erschöpft ausruhen müsse. Punktuell habe sie Antrieb und könne insofern die Betreuung des Pflegesohnes gewährleisten. Jedoch sei sie auch auf unregelmässige Unterstützung (Einkäufe, emotionale Unterstützung, Animation zu positiven Aktivitäten) durch den Freund angewiesen. Auch wenn man von der aktuellen Leistungsfähigkeit im Haushalt ausginge, bei der eine freie Zeiteinteilung (je nach Stimmung und Energie) möglich sei, Wegzeiten wegfielen, kein interpersoneller Stress und kein Zeitdruck bestehe, müsse die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als gänzlich arbeitsunfähig betracht werden. Erläuternd führte Dr. G.___ dazu aus, die traumatisierte Beschwerdeführerin mit persistierendem Erwachsenen-ADHS und Borderline-Persönlichkeitsstörung, in welchem Zusammenhang sich Schwierigkeiten mit der Lebensbewältigung ergäben, leide immer wieder an reaktiven, allenfalls endogenen Depressionen. Die anamnestisch bekannten neuropsychologischen Defizite und Absenzen seien unter die ADHS subsumierbar. Die kurzen halluzinatorischen Zustände passten zusätzlich zur Borderlinestörung. Aktuell liege eine schwere Depression vor. Hypomanien seien möglich, aber nicht sicher. Ob die starken Stimmungsschwankungen eher als Rapid Cycling oder im Rahmen der ADHS und der Borderline-Persönlichkeitsstörung eingeordnet werden müssten, sei unklar. Hinsichtlich ADHS und Persönlichkeitsstörung seien keine wesentlichen Besserungen möglich. Bezüglich der Depression/Stimmungslabilität sei die Prognose offen. Als Therapie sei eine integrierte psychiatrische Behandlung inklusive Einstellung auf Ritalin und Antidepressiva angezeigt. Das Therapieziel sei die Stabilisierung der Beschwerdeführerin. Dies habe via Entlastung und Unterstützung in der Bewältigung der anstehenden belastenden Lebensveränderungen durch Ressourcenaktivierung und medikamentöser Behandlung zu geschehen. Langfristig gehe es um eine bessere Passung zwischen Handicap und persönlicher Nische.
4.2.11 Gemäss dem Gutachten der Dres. Q.___ und R.___ vom 10. März 2008 (Urk. 9/88) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer seit der Kindheit/Jugend bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.61) mit emotional instabilen ("Boderline"), ängstlichen, selbstunsicheren und passiv-aggressiven Anteilen. Ferner diagnostizierten sie bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert, anamnestisch mit Suizidversuchen in der Kindheit und Jugend, und anamnestisch eine Politoxikomanie (ICD-10 F19.20), gegenwärtig abstinent. Im Hinblick auf die körperlichen Erkrankungen, Unfälle und bisherigen Operationen werde auf die ausführlichen Angaben im Gutachten des M.___ verwiesen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % (100 %). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in anderen Berufen werde auf die ausführlichen Angaben im Gutachten des M.___ verwiesen. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin über eine freie Zeiteinteilung in einem gewohnten Umfeld verfüge. Aufgrund der subjektiv empfundenen Belastung durch invaliditätsfremde Aspekte (u.a. Probleme als allein erziehende Mutter, mit dem Ehemann und den Finanzen) und einer daraus resultierenden eingeschränkten Motivation bei zusätzlich von diversen Fachpersonen attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seien berufliche Massnahmen wenig aussichtsreich.
4.2.12 Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ hat in seiner Stellungnahme vom 14. April 2008 (Urk. 9/95) zum Gutachten vom 10. März 2008 festgehalten, dass es seiner Meinung nach schwerwiegende Mängel betreffend die Sorgfalt aufweise. Gemäss der Beschwerdeführerin sei sie nicht von Dr. R.___ begutachtet worden, sondern von seinem Assistenzarzt, Dr. Q.___. Für das Erstellen eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens sei grundsätzlich eine abgeschlossene Facharztausbildung vorausgesetzt. Weiter beinhalte das Gutachten eine nur sehr spärliche Befunderhebung, welche sich im Wesentlichen auf von aussen beobachtete Symptome beschränke und - entgegen der Fussnote - sich keineswegs auf das AMDP-System abstütze. Das AMDP-System sei sehr umfangreich und beinhalte Fremd- sowie Selbstbeurteilungskriterien. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sei aspektreich und komplex. Differentialdiagnostisch kämen eine Vielzahl von Diagnosen in Frage. Was im vorliegenden Gutachten fehle, sei eine möglichst kriterienorientierte und nachvollziehbare Diagnosestellung, die auch den Verlauf miteinbeziehe. Was auch fehle, sei die Rückfrage an die behandelnden Ärzte hinsichtlich des Verlaufs. Ferner fehlten auch fremdanamnestische Angaben. Erstaunlich sei auch, dass betreffend ADHS keine eigenen Überlegungen oder Untersuchungen angestellt worden seien, sondern sich der Gutachter mit dem Verweis auf das Gutachten der M.___ begnüge.
Inzwischen könne er auf eine einjährige Verlaufsbeobachtung zurückblicken. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin anfangs eine lange Phase mit zunehmend schwerer Depression (bis Dezember 2007) erlitten. Im Januar 2008 sei ein kurzes Umkippen in eine Hypomanie erfolgt. Danach und bis zur Begutachtung im März 2008 habe sich die Beschwerdeführerin in einer Mittellage befunden. Direkt nach der Begutachtung vom 16. Februar 2008 sei sie erneut in eine mittelschwere Depression geraten. Anfang März sei sie wieder submanisch und Mitte März depressiv gewesen. Da es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung relativ gut gegangen sei, könne er nachvollziehen, dass die Gutachter keine relevante depressive Störung diagnostiziert hätten. Was aber versäumt worden sei, sei eine genaue Exploration der einzelnen Phasen. Aufgrund der raschen Wechsel zwischen Depression und Hypomanie müsse man neu die Diagnose einer bipolaren Störung II mit Rapid Cycle stellen. Die Diagnose der Borderline-Störung, die er selber so gestellt habe, müsse er auf der Basis der miterlebten hypomanischen Phasen und den Phasenwechseln revidieren. Letztlich sei die Beziehungsgestaltung der Beschwerdeführerin (sie teste ihn nicht, sei sehr verbindlich und ehrlich) untypisch für eine Borderline-Störung. Ferner fehle die eigentliche Kernsymptomatik (Selbstverletzung, einschiessende innere Spannung) beziehungsweise sei inzwischen verschwunden. Deshalb würde er die emotionale Instabilität inzwischen aufgrund der Verlaufserfahrung als Kernsymptom der bipolaren Störung sehen und nicht mehr der Borderline-Störung zuordnen. Daher stelle er neu die Diagnose einer bipolaren Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10 F31.81) auf dem Boden einer persistierenden ADHS (ICD-10 F90.0). Im Intervall, so auch im Zeitpunkt der letzten Begutachtung oder auch aktuell, sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich arbeitsfähig, mal abgesehen von den immer vorhandenen ADHS-bedingten Konzentrationsschwierigkeiten und Fehlleistungen. Während der schweren Depression bis Ende Dezember 2007 sei sie aber zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zeitweise sei sie sogar auf Spitex angewiesen gewesen. In den hypomanischen Phasen sei sie sehr produktiv. So habe sie für eine Woche voller Tatkraft das Haus des Partners mitrenoviert, während sie eine Woche später depressiv und kaum mehr in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu bewältigen. Das Hauptproblem bezüglich der Arbeitsfähigkeit liege in der Inkonstanz. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei daher schwierig. Grundsätzlich gehe er seit Januar 2008 für der ADHS angepasste Tätigkeiten von einer durchschnittlichen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Nur sei diese Arbeitsfähigkeit nicht realisierbar, weil die Beschwerdeführerin jede Stelle verlieren würde, wenn sie nach vier Wochen guter Arbeit wieder hypomanisch oder schwer depressiv würde. Insofern würde man der Situation eher gerecht, wenn man für die Inkonstanz noch 10 % aufschlagen würde und gesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausginge. Eine existentielle Absicherung durch eine Teilrente könnte der an sich vielseitig begabten und arbeitswilligen Beschwerdeführerin dann erlauben, den Rest des Einkommens durch kleine, flexible Projekte (Regisseurin im Theaterbereich, Schauspielerin, Kindergeschichtenerzählerin in Schulen und Bibliotheken, Organisatorin und Leiterin von Freizeitprojekten für Kinder) zu bestreiten.
4.2.13 Dr. R.___ hat in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2008 zum Bericht von Dr. G.___ vom 14. April 2008 (Urk. 9/98) festgehalten, dass er anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eigene Untersuchung, Diskussion der Befunde, Korrektur und Ergänzung des Entwurfes des Gutachtens daran mitgewirkt habe. Zudem trage er die Verantwortung dafür. Dr. Q.___ sei zur Zeit der Erstellung des Gutachtens im Februar 2008 bei der XY.___ angestellt gewesen. Unter seiner Leitung habe Dr. Q.___ ein Jahr der obligatorischen Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie absolviert. Dr. Q.___ habe sich im letzten Jahr der Weiterbildung zum Facharzt befunden, und es sei geplant gewesen, dass er diese im August 2008 abschliesse. Zudem sei er "University Professional of Advanced Studies in Cognitive Behavioral Therapy” (Universität Basel). Der objektive Psychostatus beziehe sich auf die rein objektiv zu beurteilenden Funktionen gemäss AMDP System (so genannte Fremdbeurteilung), die im Wesentlichen "von aussen beobachtbare" (objektive) Phänomene umfassten. Hierin könne er keine negative Kritik erkennen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien ausreichend durch Befragung, Testuntersuchung und Email-Kontakt berücksichtigt. Eine Rückfrage an Dr. G.___ als behandelnder Psychiater sei nicht erfolgt, da ausreichend aktuelle Befunde durch nicht neutrale Fachpersonen dokumentiert gewesen seien. Seine eigene Beurteilung liege fünf Monate zurück. Die Diagnose einer Erwachsenen-Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ICD 10 F90.0) werde von Dr. G.___ immer noch nicht erläutert. Nicht nachvollziehbar sei die Erstellung der Diagnose einer bipolaren Störung, welche Dr. G.___ nunmehr derjenigen einer rezidivierenden depressiven Störung vorziehe. Die hypomanischen/submanischen Phasen seien nicht nachvollziehbar. Es lägen keine entsprechenden Beschreibungen (auch nicht in seinem jüngsten Bericht) beziehungsweise neutrale Befunddokumentation vor. Im Übrigen seien die damit verbundenen Phänomene (Symptome, Defizite etc.) kaum von der emotionalen Instabilität aufgrund der anerkannten Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus abgrenzbar.
5.
5.1 Die Diagnosen hinsichtlich der physischen Beeinträchtigungen und der sich daraus ergebenden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit stimmen überein. Demnach leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen und einem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndrom (Urk. 9/51/20). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf als Malerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso unzumutbar sind ihr andere mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten. Für leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Einnahme wechselnder Positionen, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm, ohne signifikant gebückt oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile und ohne Notwendigkeit für Arbeitswege von mehr als 45 bis 60 Minuten (mit dem eigenen Fahrzeug) besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/51/15 und Urk. 9/51/24). Die Einschränkung von 20 % begründet sich durch den schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf. Diese Einschätzung ist denn auch aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar.
5.2 Was die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin betrifft, ergibt sich aus den medizinischen Akten übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit psychisch Probleme hatte und sie seither vermindert belastbar ist, weswegen sie - wie in den Jahren 2000 und 2003/2004 - immer wieder nur reduziert arbeitsfähig beziehungsweise im Haushalt eingeschränkt war (Urk. 9/20/10, Urk. 9/51/21-22 und Urk. 9/88/18). Während sämtliche, die Beschwerdeführerin begutachtenden Ärzte und zunächst auch der behandelnde Arzt Dr. G.___ davon ausgingen, dass diese an rezidivierenden Depressionen, beziehungsweise depressiven Störungen leidet (Urk. 9/20/9, Urk. 9/51/20, Urk. 9/69/14, Urk. 9/88/17), werden hinsichtlich der anderen psychischen Beschwerden teilweise unterschiedliche Diagnosen erstellt. So gingen die Gutachter Dr. I.___, Dres. R.___ sowie Q.___ und zunächst auch Dr. G.___ von einer Persönlichkeitsstörung aus (Urk. 9/20/9, Urk. 9/69/13-14 und Urk. 9/88/17). Demgegenüber waren sich die Experten des M.___ über eine solche Diagnose nicht sicher, da eine einzelne Begutachtung nicht ausreiche, um eine solche Störung zu erhärten (Urk. 9/51/18).
Dres. I.___ sowie G.___ erstellten zudem noch die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 9/20/9, Urk. 9/69/13-14 und Urk. 9/95/3), welche jedoch von den Gutachtern des M.___ mit überzeugenden Begründungen (Urk. 9/51/19-20), auf welche die Experten Dres. Q.___ und Kunzte vollumfänglich abstellten (Urk. 9/88/12), ausgeschlossen wurde. So führten die Gutachter des M.___ aus, dass sich Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit und in den Exekutivfunktionen ergäben. In Bezug auf das Gedächtnis seien die Ergebnisse grenzwertig. Die Resultate seien im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 7. Juli 2004 durch Prof. Dr. phil. A.___ teilweise ähnlich (Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen). Spezielle Defizite im Kurzzeitgedächtnis und in der visuo-räumlichen Modalität hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Auch hätten bei der aktuellen Untersuchung keine Tendenzen zu schnellem und voreiligem Handeln beobachtet werden können. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin während der vierstündigen Testung ein gutes Durchhaltevermögen ohne Konzentrationsschwierigkeiten oder motorischer Unruhe gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben nie an motorischer Unruhe und Hyperaktivität, sondern im Gegenteil unter sozialem Rückzug und Antriebslosigkeit gelitten. Ferner sei der Verdacht auf eine unspezifische Aufmerksamkeitsstörung als Folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Störung vor dem Hintergrund einer anamnestisch komplikationslosen Geburt und fehlenden Ereignissen mit hirnorganischer Beteiligung zu relativieren. Dies werde ebenfalls durch die am 25. August 2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels am Institut für Radiologie des Spitals V.___ unterstützt. Darin hätten sich keine Hinweise auf strukturelle Abnormalitäten ergeben. Gegen ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom spreche auch, dass die schulischen Schwierigkeiten gemäss aktuellen Angaben nicht infolge einer erhöhten Ablenkbarkeit zustande gekommen seien, sondern weil sie zum damaligen Zeitpunkt zu sehr mit sich selbst, den familiären Problemen und ihrem sozialen Umfeld beschäftigt gewesen sei. Auch die Wiederholung der ersten Klasse sei nach eigenen Angaben nicht aufgrund von Aufmerksamkeitsdefiziten, sondern wegen der familiären Belastungssituation und Problemen mit der Lehrerin erfolgt. Bei der Interpretation der kognitiven Defizite sei vor allem die psychosoziale Entwicklung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, welche eine schwierige Kindheit mit einer ersten psychiatrischen Behandlung mit sieben Jahren wegen Depression, gefolgt von wiederholten psychiatrischen, zum Teil auch stationären Interventionen und einem Drogenabusus und Stehlen in der Pubertät geprägt gewesen sei. Es seien immer wieder soziale Anpassungsschwierigkeiten in Form von nur kurzfristigen Jobs, bei denen sie auf der sozialen Ebene nicht zurechtgekommen sei, aufgetreten. Auch bei ihrem Rehabilitationsaufenthalt in der W.___ vom 4. bis 24. Mai 2004, wo sie sich zur Behandlung der Rückenschmerzen aufgehalten habe, sei der Therapieerfolg diesbezüglich ausgeblieben. Stattdessen sei im Verlauf zunehmend die psychische Problematik im Vordergrund gestanden. Schlussfolgernd scheine unumstritten, dass vor allem die seit Kindheit bestehende psychiatrische Problematik eine tragende Rolle im Werdegang der Beschwerdeführerin spiele. Daher interpretierten sie die Aufmerksamkeitsdefizite sowie die aktuell geschilderten Symptome einer erhöhten Vergesslichkeit, Auffassungsstörungen, allgemeinen Verlangsamung, Gedankenabbrüche und Wortfindungsstörungen, welche je nach subjektiver Belastung mehr oder weniger ausgeprägt seien, in erster Linie vor diesem Hintergrund. In Bezug auf die geschilderten Absenzen und der Tatsache, dass bis heute keine epilepsieverdächtigen oder spezifischen Potentiale hätten gefunden werden können, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Absenz vorwiegend kognitive Störungen (erhöhte Vergesslichkeit oder das Nichterkennen von Leuten) zu verstehen scheine. Zusammenfassend gingen die Experten des M.___ von insgesamt mittelgradig beeinträchtigten neuropsychologischen Defiziten aus, die auf soziale Anpassungsschwierigkeiten, die psychiatrische Problematik und der damit im Zusammenhang stehenden eingeschränkten Belastbarkeit zurückzuführen seien (Urk. 9/51/19-20).
Insbesondere angesichts des vom behandelnden Psychiaters, Dr. G.___, in seinem Bericht vom 14. April 2008 (Urk. 9/95) erstellten Zumutbarkeitsprofils, wonach die Beschwerdeführerin als Regisseurin im Theaterbereich, als Schauspielerin, Kindergeschichtenerzählerin in Schulen und Bibliotheken, als Organisatorin und Leiterin von Freizeitprojekten für Kinder etc. noch zu 40 % arbeitsfähig sein soll, ist die von ihm gestellte Diagnose einer bipolaren Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10 F31.81) auf dem Boden einer persistierenden ADHS (ICD-10 F90.0) nicht nachvollziehbar (Urk. 9/95/3). So handelt es sich bei den gemäss Dr. G.___ noch zumutbaren Tätigkeiten um solche mit hohen Anforderungen an die Übernahme von Verantwortung und damit auch an die psychische Verfassung (Organisatorin und Leiterin von Freizeitprojekten für Kinder) beziehungsweise um solche, bei denen eine stabile Persönlichkeit mit Durchsetzungskraft vorausgesetzt ist (Regisseurin im Theaterbereich). Zudem sind diesem Bericht von Dr. G.___ keine Angaben zu den von ihm erhobenen Befunden zu entnehmen, so dass seine Diagnosen auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden können.
5.3 Was die Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit betrifft, steht fest, dass Dr. I.___ im Februar 2005 wie auch die Gutachter des M.___ im Februar 2007 keine beziehungsweise bloss eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit festzustellen vermochten (Urk. 9/20/11 und Urk. 9/51/24). Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar. So beschrieb Dr. I.___ die Stimmung der Beschwerdeführerin als schlecht einfühlbar. Beim Thema Konzentrationsfehler wirke sie weinerlich. Im Allgemeinen sei sie aber ausgeglichen. Der Gedankengang sei grob formal unauffällig. Die Beschwerdeführerin gebrauche häufig Jargonwörter. Wenn sie ihren Lebenslauf beschreibe, wirke sie kohärent und realistisch. Das Verhalten sei ruhig und unauffällig (Urk. 9/20/8). Ferner gab Dr. I.___ an, dass auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Dies zumal auch der Hausarzt für das letzte Jahr keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Die Gutachter des M.___ begründeten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit damit, dass die depressive Störung gegenwärtig nur in Form einer leichten Episode vorhanden sei und die Beschwerdeführerin offensichtlich Strategien entwickelt habe, um mit Stress umzugehen und Auslöser, wie die in der Vorgeschichte häufig aufgetretenen Panikattacken zu vermeiden. Diese Beurteilung ist insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin zur Zeit der Begutachtung (November 2006) nebst der Betreuung ihrer eigenen Kinder und des Pflegekindes mit einem Pensum von insgesamt rund 66 % als Mittagstischbetreuerin sowie als Klassenassistentin in der Stiftung N.___ arbeitstätig war (Urk. 9/73).
Ebenso ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter Dres. R.___ und Q.___ nachvollziehbar. So gingen auch diese im März 2008 gestützt auf dieselbe Begründung wie die Experten des M.___ nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 9/88/24). F erstellten diese wegen der psychischen Beeinträchtigungen ein im Vergleich zu den Experten des M.___ und Dr. I.___ eingeschränkteres Zumutbarkeitsprofil. Weil die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung (bei der N.___) erneut aufgrund zwischenmenschlicher Probleme (Probleme mit einer Lehrerin [Urk. 9/88/22]) unfreiwillig aufgeben musste, ist deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. So gehen die Gutachter Dres. Q.___ und R.___ davon aus, dass sich im zwischenmenschlichen Bereich in Belastungssituationen für die Beschwerdeführerin jeweils Probleme ergeben. Der Beschwerdeführerin fehle es an sozialer Kompetenz, um sich und ihre Rechte angemessen zu vertreten. Hierdurch könne es zum Beispiel zum "vergessen" von Pflichten kommen, und es gebe Streit wegen Unstimmigkeiten mit der Arbeit. Im Weiteren könne es dadurch zu einer eigenwilligen Einteilung der Arbeitsleistung und mangelnder Anerkennung von Vorgesetzten kommen. Diese Aspekte seien "passiv-agressive" Anteile der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Persönlichkeitsstörung. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sollte in einem freundlichen Umfeld mit reduziertem zwischenmenschlichem Kontakt angesiedelt werden. Die Führungspersonen sollten im Umgang mit Personen mit dieser Störung beraten werden und über entsprechende soziale Kompetenzen im Umgang damit verfügen. Die Beschwerdeführerin sollte grundsätzlich Tätigkeiten bevorzugen, welche sie in einem Umfeld mit keinen bis wenig sozialen Interaktionen ausüben könne (Urk. 9/88/23). Ebenso geht der behandelnde Arzt Dr. G.___ in seinem Bericht vom 14. April 2008 (Urk. 9/95) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abklingen der schweren Depression im Dezember 2007 und damit seit Januar 2008 grundsätzlich arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit sowie der ihr noch zumutbaren Tätigkeiten vermag der Bericht aber nicht zu überzeugen. Denn so führt Dr. G.___ keine medizinischen Argumente für seine Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise 40 % an. Vielmehr verweist er in diesem Zusammenhang, ohne dies näher zu begründen, auf einen Mittelwert, und nennt er zudem die existenzielle Absicherung der Beschwerdeführerin als Grund für die Zusprache einer Teilrente. Solche Überlegungen mögen in einer therapeutischen Beziehung durchaus ihre Berechtigung haben, sind jedoch versicherungsrechtlich nicht relevant. Zudem ist es nicht Aufgabe des Arztes, sich zu einer allfälligen Rentenberechtigung auszusprechen. Diese Beurteilung steht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin und im Streitfall den Gerichten zu.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dres. Q.___ und R.___ vom 10. März 2008 (Urk. 9/88) den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.8) entspricht. Es ist umfassend und beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden (Urk. 9/88/5-7 und Urk. 9/88/32-49), erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk.9/88/2-4 und Urk. 9/88/7-13), begründeten ihre Schlüsse und ihre Beurteilung ist nachvollziehbar (Urk. 9/88/18-27).
5.4 Im Folgenden zu prüfen ist, ob die Einwände des behandelnden Psychiaters, Dr. G.___, sowie diejenigen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dres. Q.___ und R.___ in Frage zu stellen vermögen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Beurteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 9. September 2009 in Sachen B., 9C_468/2009, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen).
Wenn Dr. R.___ bei der Befundaufnahme nicht persönlich zugegen gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 4), was von diesem bestritten wird (Urk. 9/98), sondern die Befundaufnahme durch seinen Assistenzarzt, Dr. Q.___, erfolgt ist (Urk. 1 S. 4), darf nicht übersehen werden, dass das Gutachten dennoch die Kriterien der Rechtsprechung für ein taugliches Beweismittel erfüllt. Zudem schmälert es rechtsprechungsgemäss den Beweiswert einer in sich schlüssigen Expertise nicht, wenn Befundaufnahme und Verfassung eines Gutachtens durch einen Assistenzarzt erfolgen und der visierende Chefarzt eine versicherte Person nicht selber untersucht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2003 in Sachen G., I 342/02, Erw. 3.1.1). Ferner sind keine Hinweise vorhanden, dass Dr. R.___ bei der Diskussion der Befunde, der Korrektur und Ergänzung des Entwurfes des Gutachtens nicht mitgewirkt haben soll (Urk. 9/98/1), was er denn auch durch die Unterschrift der Expertise bestätigt. Die Beschwerdeführerin tut zudem nicht dar, aufgrund welcher konkreter Umstände Dr. Q.___ zur Befundaufnahme nicht in der Lage gewesen sein sollte.
Richtig ist, dass die Gutachter Dres. Q.___ und R.___ der Beschwerdeführerin eine stabilen Psychopathologie attestieren, die es ihr nicht ermöglicht habe eine stabile berufliche Integration zu verwirklichen (Urk. 9/88/23). Mithin ist dem Gutachten - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) - nicht zu entnehmen, dass Dres. Q.___ und R.___ von einer erfolgreichen beruflichen Integration der Beschwerdeführerin ausgehen.
Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. G.___ vom 24. Juni 2008 (Urk. 3/3) die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Zwar nennt der behandelnde Psychiater darin die Befunde, welche ihn veranlasst haben, bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer bipolaren Störung zu stellen. So sei die Beschwerdeführerin in hypomanischen Phasen vermehrt ablenkbar, was sich in der Untersuchungssituation darin zeige, dass sie vieles anfange und sich in ihren Aktivitäten verliere. Weiter habe sie dann ein vermindertes Schlafbedürfnis, was mit der nachfolgenden übermüden depressiven Phase eindrücklich kontrastiere (Urk. 3/3 S. 3). Jedoch bringt Dr. G.___ selber vor, dass die Diagnosen einer Borderline-Störung, einer bipolaren Störung und übrigens auch einer ADHS deutliche Überschneidungen hätten, was eine klare Diagnose verunmögliche (Urk. 3/3). Diese Ansicht vertritt denn auch Dr. R.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2008 (Urk. 9/98) diesbezüglich ausführt, dass die Symptome von hypomanischen/submanischen Phasen kaum von der emotionalen Instabilität aufgrund der anerkannten Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus abgrenzbar seien. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Gutachter Dres. Q.___ und R.___ die von Dr. G.___ im Rahmen der von ihm nun postulierten der bipolaren Störung festgestellten Stimmungsschwankungen sowohl in ihrer Diagnose als auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt haben. Im Weiteren ist auch die im jüngsten Bericht von Dr. G.___ der Beschwerdeführerin attestierte mittelgradige depressive Episode mangels entsprechender Befundangaben nicht nachvollziehbar. Nur schon angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Pflegekind auch in diesem Zustand noch zu versorgen vermag und ihr diese Aufgabe eine wichtige Struktur gibt (Urk. 3/3), zeigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit auch in einer stimmungstiefen Phase grundsätzlich erhalten ist und sie in der Bewältigung dieser Aufgabe sogar Halt findet. In Übereinstimmung mit Dr. G.___ sind auch die Gutachter Dres. Q.___ und R.___ der Meinung, dass bei Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer stabilen Remission der depressiven Verstimmung auszugehen sei. Ferner empfahlen auch sie eine Anpassung der Medikation mit unangekündigten unregelmässigen Kontrollen der verordneten Medikamente (Urk. 9/88/20 und Urk. 3/3 S. 4).
Aufgrund des Gesagten vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin beziehungsweise diejenigen von Dr. G.___ die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dres. Q.___ und R.___ vom 10. März 2008 nicht in Frage zu stellen. Es besteht somit kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihren physischen wie psychischen Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 F. Erw. 4a). Ein solcher wäre vorliegend frühestens für das Jahr 2008 festzusetzen (Beginn der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit (bis 31. Dezember 2007 gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und ab 1. Januar 2008 gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) im April 2007 [Urk. 9/59 und Urk. 9/69]).
Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 7), ist den medizinischen Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass sie bereits vor April 2008 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
6.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielt hat, auszugehen.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist darauf abzustellen, was die Versicherte bei ihrer Anstellung als Mittagstischbetreuerin sowie Klassenasstistentin in der Stiftung N.___ zuletzt verdient hat. Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen Januar bis März 2007 (Urk. 3/4) erzielte sie in diesen drei Monaten als Klassenhilfe und Betreuerin bei einem Pensum von rund 65 % total Fr. 8'704.40 brutto (Fr. 2'668.40 + Fr. 3'018.-- + Fr. 3'018.--), was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von brutto Fr. 2'901.50, beziehungsweise von jährlich Fr. 34'818.-- (x 12 [nicht x 13], siehe dazu Urk. 9/73/3) entspricht. Aufgerechnet auf ein Pensum von 80 % und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2008 für Frauen von 46 Punkten (2007: 2453 Punkte; 2008: 2499 Punkte, Die Volkswirtschaft 7/8-2009, Tabelle B10.3 S. 91) resultiert damit für das Jahr 2008 ein mögliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 43'657.--. Addiert man dazu das Einkommen, das die Beschwerdeführerin als Pflegemutter (20 %) erzielt, das heisst Fr. 815.-- pro Monat, beziehungsweise Fr. 9'780.-- pro Jahr, resultiert ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 53'437.--.
6.3 Erzielt die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung der Invalidenlohnes Tabellenlöhne herangezogen werden (ZAK 1991 S. 321).
6.4 Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Lehre als Malerin absolviert, jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet. Obwohl aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beschwerden intellektuell - und auch in Berücksichtigung ihrer in der Vergangenheit ausgeübten qualifizierten Tätigkeiten (siehe dazu Lebenslauf, Urk. 9/2) - durchaus in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt (Anforderungsniveau 3), was auch von Dr. G.___ bestätigt wird (Urk. 9/95/4), kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen (Anforderungsniveau 4) ausgegangen werden. Dieser betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'019.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA1 S. 25), was bei einer im Jahre 2008 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2009 Tab. B.9.2 S. 90) und einer Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahre 2008 von 82 Punkten (2006: 2417, 2008: 2499; Die Volkswirtschaft 7/8-2009, Tab. 10.3 S. 91) ein Gehalt von rund Fr. 4'322.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 51'864.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 80 % ergibt sich ein Jahreslohn von rund Fr. 41'492.--.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. u 242 S. 412 Er. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Das Ausmass des Abzugs ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug höchstens deshalb erfüllt, weil die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann und sich daher möglicherweise mit einem geringeren Lohn begnügen muss. Die Umstände, dass sie auf einen Vorgesetzten angewiesen ist, der im Umgang mit ihren psychischen Beeinträchtigungen zu beraten ist, beziehungsweise über entsprechende soziale Kompetenz verfügen muss, sowie sie als wenig teamfähig zu qualifizieren ist, weshalb sie auf einen Arbeitsplatz mit reduzierten zwischenmenschlichen Kontakten angewiesen ist (Urk. 9/88/22), rechtfertigen keinen weiteren Abzug. Denn einerseits stellt gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlende Teamfähigkeit keinen anerkannten Grund für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Januar 2008 in Sachen K., I 101/07, Erw. 6.3). Andererseits ist diese Einschränkung bei der Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens bereits mit dem Abstellen auf den Zentralwert des Anforderungsniveaus 4 berücksichtigt worden. Ebenso nicht in Betracht fallen die übrigen Kriterien wie das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität und die Aufenthaltskategorie, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns knapp 46 Jahre alt war und sie Schweizerin ist (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00, Urk. 13/2, Urk. 8/3). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Somit resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 37'343.-- .
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 53’437.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 16’094.-- und ein Invaliditätsgrad von 30 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Das der Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Beeinträchtigungen
8. zumutbare Arbeitsprofil schränkt die Auswahl der ihr zur Verfügung stehenden Stellen in nicht unerheblicher Weise ein. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sie bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Vor diesem Hintergrund sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese im Sinne des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" prüfe, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 18 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung hat.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung prüfe.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).