Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 29. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, lic. iur. Claudia Bättig-Lüthy
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1962, war seit dem 18. Februar 2002 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Teilzeitpensum bei Klinik B.___, Z.___, tätig (Urk. 8/9/2 Ziff. 2.1), als sie sich am 20. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 8/2 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der behandelnden Ärztin der Versicherten verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/1-61), bei der Klinik B.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9/1-7) und bei ihrer internen Abklärungsstelle einen Abklärungsbericht über den Haushalt der Versicherten (Urk. 8/10) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/6) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/16-17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2008 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/19 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei der Versicherten mindestens eine halbe Rente auszurichten, es sei die Invaliditätsbemessung zu überprüfen und es seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 9) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2008 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde. Die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 % wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1).
2.2 Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gegenwärtig ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Bei Aufnahme der Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der Klinik B.___ habe sie vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % gearbeitet. Daneben sei sie noch im Umfang von 2 Stunden in der Woche als Gebäudereinigerin bei der C.___ AG, St. Gallen, tätig gewesen. Schmerzbedingt habe sie das Arbeitspensum bei der Klinik B.___ auf 60 % reduzieren und die Tätigkeit bei der C.___ AG aufgeben müssen (Urk. 8/10/2).
2.3 Im Arbeitgeberbericht vom 1. November 2007 erwähnte die Klinik B.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2004 im Umfang eines Arbeitspensums von 25.2 Stunden in der Woche tätig gewesen sei (Urk. 8/9 Ziff. 2.9). Bei einer betriebsüblichen Normalarbeitszeit von 42 Wochenstunden (Urk. 8/9 Ziff. 2.9) entspricht dies einem Arbeitspensum von 60 %. Mit Stellungnahme vom 13. März 2008 führte die Klinik B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 ihr ursprüngliches Arbeitspensum von 80 % reduziert habe (Urk. 8/11). Damit übereinstimmend geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin hervor, dass sie bei der Klinik B.___ im Jahre 2003 im Vergleich zu den Jahren 2004 bis 2006 einen höheren Verdienst erzielte. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 ausschliesslich bei er Klinik B.___ erwerbstätig war und keine Nebenerwerbstätigkeit ausübte. Die Nebentätigkeit bei der C.___ AG nahm die Beschwerdeführerin erst im November 2004 auf (Urk. 8/6).
2.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige qualifizierte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % ausüben würde und die restliche Zeit von 20 % für die Besorgung ihres Haushalts aufgewendet hätte. Die Invalidität ist im Folgenden daher nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. Erw. 1.5).
3.
3.1 Vorerst ist die für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit und die Einschränkung im Haushalt massgebende medizinische Aktenlage zu beurteilen.
3.2 Mit Bericht vom 12. November 1999 stellten die Ärzte der D.___ Klinik leichte Degenerationen der Bandscheiben L5 bis S1 mit Protrusionen ohne Nervenkompression, jedoch keine ausgeprägte Diskushernie fest. Ein operatives Vorgehen sei nicht indiziert (Urk. 8/8/16).
3.3 Mit Bericht vom 28. Januar 2003 diagnostizierten die Ärzte des Spitals E.___, Departement für Innere Medizin Gestroenterologie und Hepatologie (nachfolgend: E.___), Hämorrhoiden zweiten Grades und erwähnten, dass eine Therapie mit Stuhlweichmachern und Suppositorien indiziert sei. Sollte eine konservative Therapie nicht genügen, müsste eine Hämorrhoidenligatur in Betracht gezogen werden (Urk. 8/8/23).
3.4 Die Ärzte der Klinik B.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 24. November 2005, dass gleichentags eine Infrarotkoagulation von internen Hämorrhoiden ersten und zweiten Grades durchgeführt worden sei (Urk. 8/8/30).
3.5 Mit Bericht vom 5. Juli 2006 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.___, Medizinische Klinik, Lungenembolien beidseits, eine rezidivierende Hämorrhoidalblutung bei Hämorrhoiden ersten Grades, eine Helicobacter pylori-assoziierte Gastritis und eine arterielle Hypertonie. Die Lungenembolien seien medikamentös mittels Antikoagulation behandelt worden. Die Gastritis sei mittels einer Helicobacter pylori-Eradikation behandelt worden. Die linksseitige Infarktpneumonie sei antibiotisch behandelt worden (Urk. 8/8/33-34).
3.6 Die Ärzte Spitals G.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (nachfolgend Spital G.___), stellten in ihrem Bericht vom 19. Februar 2007 unter anderem die folgenden Diagnosen (Urk. 8/8/47):
- chronic fatigue Syndrom mit Ganzkörperschmerz mit
- positiven Fibromyalgiepunkten
- Muskelschmerzen und subjektive Schwäche
- Dekonditionierung und Passivität
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- positiven Waddellzeichen
- Adipositas Klasse II
- Segmentdegeneration L5/S1 (kleine mediane Diskushernie)
- Status nach Lungenembolien beidseits
- Hämorrhoidalleiden Grad I-II mit rezidivierenden anämisierenden Hämorrhoidalblutungen
- arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Panvertebralsyndrom mit Zervikobrachial-Syndrom und ischialgieformen Schmerzen. Es seien positive Fibromyalgiepunkte und Kontrollpunkte festgestellt worden. Für die Befunde liessen sich keine lokalisierten Pathologien finden. Die Schmerzen seien nicht erklärbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/49).
3.7 Am 28. Februar 2007 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.___, Chirurgische Klinik, unter anderem ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und einen Status nach einer Hepatitis B-Infektion. Wegen rezidivierender anämisierenden Blutungen ab ano sei eine Absetzung der oralen Antikoagulation und eine Kolonoskopie angezeigt (Urk. 8/8/46).
3.8 Mit Bericht vom 20. April 2007 stellten die Ärzte des Spitals G.___ unter anderem folgende Diagnosen (Urk. 8/8/55):
- chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei
- Schmerzausbreitung und -generalisierung
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Segmentdegeneration L5/S1 mit Osteochondrose und kleiner medianer Diskushernie L5/S1
- Dekonditionierung und Passivität
- positiven Waddellzeichen
- Adipositas Klasse II
- Status nach Lungenembolien beidseits
- Hämorrhoidalleiden Grad I-II mit rezidivierenden anämisierenden Hämorrhoidalblutungen
- arterielle Hypertonie
- Hypochrome, mikrozytäre Anämie mit/bei Eisenmangel
Die diagnostischen Abklärungen hätten kein strukturelles Korrelat ergeben, welches das Ausmass der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerdesymptomatik erklären könnte (Urk. 8/8/55).
3.9 Die Ärzte des Röntgeninstituts H.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2007, dass eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) eine geringe Osteochondrose und eine kleine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Spinalkanalstenose und ohne Nervenwurzelkompression ergeben habe (Urk. 8/8/59).
3.10 Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 21. Mai 2007, dass die Lumbalgien mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund stünden. Hinweise auf eine radikuläre Beteiligung bestünden nicht. Das klinische Bild werde durch generalisierte Weichteilbeschwerden im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms dominiert. Auf Grund der Anamnese bestehe eine Chronifizierung mit larvierter Depression, weshalb eine psychiatrische Behandlung angezeigt sei (Urk. 8/8/60).
3.11 Am 8. Juni 2007 erwähnte Dr. I.___, dass Lumbalgien mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund stünden. Daneben bestehe eine sekundäre Generalisierungstendenz im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms mit Kettentendinosen an allen vier Extremitäten. Sodann bestehe eine larvierte Depression, deren Schweregrad schlecht einzuschätzen sei (Urk. 8/8/61).
3.12 Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin fest. Es bestehe sodann eine starke Einschränkung in der Führung des Haushaltes. Die Beschwerdeführerin sei beim Besorgen des Haushalts auf die Mithilfe von Familienangehörigen angewiesen (Urk. 8/8/7).
3.13 Med. pract. K.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2008 aus, dass sie sich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ insofern anschliesse, als diese in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt habe. Bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in körperlich leichten, behinderungsangepassten und wechselbelastenden Tätigkeiten schliesse sie sich der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals G.___ an, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung solcher Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten sei (Urk. 8/13 S. 3).
3.14 Mit Bericht vom 7. Juli 2008 stellte Dr. J.___ im angestammten Beruf der Beschwerdeführein als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % fest. In der Führung des Haushaltes bestehe eine Einschränkung von mindestens 50 %. Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht gerechnet werden. Obwohl eine psychiatrische Behandlung indiziert sei, sei eine solche bis anhin nicht aufgenommen worden, da die Beschwerdeführerin keinen albanisch sprechenden Psychiater gefunden habe (Urk. 3/10/1 S. 2).
4.
4.1 Aus den erwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Ärzte des Spitals G.___ positive Fibromyalgiepunkte feststellten (Urk. 8/8/47) und in ihren Beurteilungen vom 19. Februar 2007 (Urk. 8/8/47) und vom 20. April 2007 (Urk. 8/8/55) davon ausgingen, dass sich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen keine lokalisierten Pathologien finden liessen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nicht erklärbar seien und dass aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/8/49). Dr. I.___ stellte am 21. Mai 2007 (Urk. 8/8/60) und am 8. Juni 2007 ein Fibromyalgiesyndrom und eine larvierte Depression fest, äusserte sich jedoch nicht zum Bestehen und Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/8/61). Während Dr. J.___ mit Bericht vom 25. Oktober 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin und eine starke Einschränkung in der Führung des Haushaltes feststellte (Urk. 8/8/7), führte sie in ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 aus, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführein als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % ausgewiesen sei, und dass in der Führung des Haushaltes eine Einschränkung von 50 % bestehe (Urk. 3/10/1 S. 2). Dr. J.___ äusserte sich indes nicht zum Bestand und Umfang der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten. Demgegenüber ging med. pract. K.___ am 17. März 2008 davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei, und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender und körperlich leichter Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten sei (Urk. 8/13 S. 3).
4.2 Die Berichte der Ärzte des Spitals G.___ vom 19. Februar 2007 (Urk. 8/8/47) und vom 20. April 2007 (Urk. 8/8/55) sowie diejenigen von Dr. I.___ vom 21. Mai 2007 (Urk. 8/8/60) und vom 8. Juni 2007 (Urk. 8/8/61) erfüllen grundsätzlich die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien. Denn es ist davon auszugehen, dass diesen Ärzten die medizinischen Vorakten bekannt waren. Sodann berücksichtigten diese Ärzte die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und gründeten ihre nachvollziehbaren Beurteilungen auf den Ergebnissen eigener Untersuchungen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Ärzte des Spitals G.___ positive Fibromyalgiepunkte feststellten, und dass Dr. I.___ ein Fibromyalgiesyndrom diagnostizierte.
4.3 Gemäss dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Nach der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 (BBl 2005 4577) obliegt die Beurteilung, was aus objektiver Sicht zumutbar ist und was nicht, den IV-Stellen, welche gestützt auf die medizinischen Angaben des RAD zu entscheiden haben.
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die somatoformen Schmerzstörungen wie auch die - in ihrer Symptomatik verwandten (vgl. BGE 132 V 67 ff. Erw. 3 und 4) - Fibromyalgien und sonstige vergleichbare, pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände allein grundsätzlich keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne zu begründen vermögen, weil davon ausgegangen wird, dass sie willentlich überwindbar sind (BGE 130 V 352). Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, gelten nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens, und sind daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Es besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Praxisgemäss gilt nur dann - ausnahmsweise - etwas Abweichendes, wenn eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt und/oder zusätzliche Beeinträchtigungen/Umstände gegeben sind, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern und - aus rechtlicher Sicht (Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. August 2007, I 683/06, Erw. 2.2 und in Sachen J. vom 17. November 2008, 8C_362/2008, Erw. 3.2.2) - gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung gestatten (BGE 132 V 70 ff. Erw. 4; 131 V 50 f. Erw. 1.2; 130 V 352 ff. und 396 ff.).
4.4 Gestützt auf die Beurteilungen durch die Ärzte des Spitals G.___ und durch Dr. I.___ ist vorliegend davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen organisch nicht zu erklären sind, und als Symptome eines im Vordergrund stehenden Fibromyalgiesyndroms zu qualifizieren sind. Hinweise auf eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer lassen sich den Akten nicht entnehmen. Eine solche kann insbesondere nicht in der von Dr. I.___ festgestellten larvierten Depression (Urk. 8/8/60 und Urk. 8/8/61) gesehen werden. Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass weder die übrigen beteiligten Ärzte eine Depression diagnostizierten noch die Beschwerdeführerin bis anhin in psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 3/10/1 S. 2). Sodann stellte Dr. I.___ eine larvierte Depression fest. Dabei handelt es sich um eine Depression, die von einer anderen Erkrankung überdeckt wird und sich vorwiegend durch körperliche Symptome äussert (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 349). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der von Dr. I.___ festgestellten larvierten Depression um ein Leiden handelt, welches von der diagnostizierten Fibromyalgie umfasst wird und sozusagen in dieser aufgeht. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann eine von der Fibromyalgie unabhängige, selbständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere daher ausgeschlossen werden. Demnach ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin das Fibromyalgiesyndrom und dessen Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung hätte überwinden können.
4.5 Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es angesichts der klaren medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer weiteren medizinischen Begutachtung ist - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).
4.6 Nach Gesagtem steht gestützt auf die medizinische Aktenlage daher fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender und körperlich leichter Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten waren.
5.
5.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, Erw. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
5.2 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2002, vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %, als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der Klinik B.___ tätig. Gleichzeitig war sie seit dem November 2004 im Umfang von 2 Stunden in der Woche als Gebäudereinigerin bei der C.___ AG tätig gewesen (Urk. 8/10/2, Urk. 8/11). Die Klinik B.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen zu langer Krankenabsenzen (Urk. 8/9 Ziff. 2.2) und somit wegen gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %, so wie sie dies im Jahre 2003 tat, an ihrem angestammten Arbeitsplatz bei der Klinik B.___ erwerbstätig sein würde, und dass sie daneben, wie sie dies im Jahre 2003 tat (Urk. 8/6), keine Nebenerwerbstätigkeit ausüben würde.
5.3 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto in ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Klinik B.___ einen Verdienst von Fr. 39'242.-- (Urk. 8/6) erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Gesundheitswesen im Jahre 2004 von 1.3 %, im Jahre 2005 von 0.6 und im Jahre 2006 von 1.4 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2009 S. 99 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 40551.-- (Fr. 39'242.-- x 1.013 x 1.006 x 1.014).
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (1999-2000 von 41,8 Stunden; 2001-2003 von 41,7 Stunden; 2004-2005 von 41,6 Stunden; 2006-2007 von 41,7 Stunden; Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.3 Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf wechselbelastende und körperlich leichte Arbeitsstellen angewiesen ist, muss sie auf Grund ihres Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % ist daher gerechtfertigt. Ein weiterer Abzug rechtfertigt sich auf Grund des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin, welche als Staatsbürgerin der Staatenunion von Serbien und Montenegro beziehungsweise der Republik Kosovo über eine Niederlassungsbewilligung C verfügte (Urk. 8/3/2). Denn gemäss der Tabelle TA12 der LSE 2006 erzielten Frauen mit Niederlassungsbewilligung C im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahre 2006 einen geringeren Verdienst als Schweizerinnen. Auf Grund des Aufenthaltsstatus drängt sich daher eine weitere Reduktion des tabellarischen Ansatzes von 10 % auf, weshalb insgesamt ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen ist.
6.4 Nach Gesagtem resultiert unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2006 von Fr. 4'019.--, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 80 % für das Jahr 2006 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 32178.-- (Fr. 4019.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.8 x 0.8).
6.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 40551.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32178.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'373.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 20,6 % im Erwerbsbereich.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushalt. Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (nicht publ. Erw. 5.2.1 des Urteils BGE 134 V 9; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81; AHI 2004 S. 137, AHI 2001 S. 155; Urteile des EVG in Sachen M. vom 20. Dezember 2006, I 693/06, Erw. 6.2 in Sachen T. vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008, Erw. 5.1). Für den Beweiswert von Berichten über Abklärungen im Haushalt ist entscheidend, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Der Abklärungsbericht ist indes in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008, 8C_671/2007, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
7.2 Der Haushaltabklärungsbericht vom 1. Februar 2008 (Urk. 8/10) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; RZ 3095) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 26 % (Urk. 8/10 Ziff. 6.7).
7.3 Vorliegend besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil - wie vorstehend erwähnt (Erw. 4.4) - zu vermuten ist, dass die Beschwerdeführerin das Fibromyalgiesyndrom und dessen Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung hätte überwinden können. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 1. Februar 2008 (Urk. 8/10) abzustellen, so dass als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts insgesamt in einem Umfang von 26 % eingeschränkt war.
7.4 Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. In dem mit 80 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein anteiliger Invaliditätsgrad von 16.5 % (20.6 % x 0.8) %. In dem mit 20 % gewichteten Haushaltbereich resultiert bei einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 26 % ein Invaliditätsgrad von 5.2 % (26 % x 0.2). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von 25.8 % und gerundet von 26 %. Damit ist ein für einen Rentenanspruch mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht ausgewiesen.
8. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2008 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).