Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00735
IV.2008.00735

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 28. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt als Buffetangestellte im Café Y.___ in G.___ (Urk. 10/1/1, Urk. 10/11 S. 1).
1.2     Am 7. September 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/9-10, Urk. 10/32-34) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/6) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/14-16, Urk. 10/18-21) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. September 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 2, Urk. 10/38).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Juli 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei der Beginn des einjährigen Wartejahres auf den 16. Februar 2005 und eventualiter der Rentenbeginn auf den 1. März 2006 vorzuverlegen. Weiter sei das Verfahren bis zur Entscheidung der Z.___ Pensionskasse zu sistieren und es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).

2.      
2.1     Streitgegenstand bildet einzig die Frage des Rentenbeginns. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei der Beginn der einjährigen Wartefrist festzustellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1), ist mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten.
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in der angestammten Tätigkeit bereits seit dem 16. Februar 2005 arbeitsunfähig. Die Feststellung des Rentenbeginns sei bezüglich ihrer Ansprüche gegenüber der Pensionskasse von erheblicher Wichtigkeit für sie (Urk. 1 S. 4). Die Pensionskasse Z.___ kläre derzeit ab, ob sie ihre Leistungspflicht anerkenne. Das vorliegende Verfahren sei vorsorglich erhoben worden, um Leistungen der Z.___ zu erwirken. Das Verfahren sei daher bis zur Entscheidung der Z.___ zu sistieren (Urk. 1 S. 5 oben).

3.      
3.1     Dem internen Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2003 bis 1. April 2005 im Café Y.___ als Buffetangestellte arbeitete (Urk. 10/11 S. 1, vgl. auch Urk. 10/1/1 und Urk. 10/6).
3.2     Die Beschwerdeführerin war im Februar 2005 im Universitätsspital G.___ (A.___) hospitalisiert. Nach einem im A.___ ausgestellten Arztzeugnis bestand nach dem vom 16. bis 18. Februar 2005 dauernden stationären Aufenthalt noch vom 19. bis 21. Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/21/3). Seit Mai 2005 ist sie in der Augenklinik des A.___ in regelmässiger Behandlung (Urk. 10/10 S. 2 lit. D.1).
         Nach einem weiteren im A.___ ausgestellten Arztzeugnis vom 15. November 2005 sieht die Beschwerdeführerin mit dem rechten Auge weniger als 5 % und mit dem linken Auge 40-50 %. Das Zeugnis attestierte der Beschwerdeführerin für den 15. November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/21/4).
3.3     Die Beschwerdeführerin war vom 13. bis 22. April 2006 wegen eines akuten Visusverlustes am linken Auge notfallmässig erneut im A.___ stationiert (Urk. 10/9/9 unten). Nach dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 24. April 2006 seien beim Eintritt in die Klinik am linken Auge eine dem Fernvisus korrekte Lichtperzeption und biomikroskopisch ein ausgeprägtes zystisches Makulaödem nachgewiesen worden. Die Sehstärke des linken Auges habe sich im Verlauf wieder auf 0.5 gebessert. Der innerhalb kürzester Zeit aufgetretene reversible Visusverlust sei am ehesten als ein Amaurosis fugax zu interpretieren. Eher unwahrscheinlich sei, dass das Makulaödem den Visusverlust verursacht habe. Zur Diagnostik der Ursachen sei eine Duplexuntersuchung des Carotissystems und der A. ophthalmica vorgenommen worden (Urk. 10/9/9 f.).
         Bis zum 5. Mai 2006 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/9/10).
3.4     In einem weiteren Arztbericht vom 29. September 2006 beurteilten die Ärzte des A.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als mässig stationär mit schwankenden Visuswerten (Urk. 10/10 S. 1 lit. C.1). Für das rechte Auge liege der Fernvisus unkorrigiert bei 0,1 und mit Korrektur bei 0,16. Am linken Auge betrage der Fernvisus unkorrigiert 0,2 und korrigiert 0,4 (Urk. 10/10 S. 2 lit. D.5). Die Beschwerdeführerin sei durch eine Blendung gestört. Sie habe Probleme beim Gehen, da in ihrem Gesichtsfeld ein schwarzer Strich vorhanden sei, was ihr die Orientierung erschwere (Urk. 10/10 S. 2 lit. D.4). Es sei mit weiteren Visuseinschränkungen zu rechnen (Urk. 10/10 S. 2 lit. D.7).
         Der Beruf der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt. Es sei aktuell von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/10 S. 1 lit. B).
3.5     Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 1995 behandelte (Urk. 10/9/6 lit. D Ziff. 1), nannte in einem Bericht vom 2. Dezember 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/9/5 lit. A):
- insulinpflichtiger schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ II
- schwere proliferative diabetische Retinopathie beidseits
- periphere Polyneuropathie
- Mikro- und Makroangiopathie
- Status nach PTA A. poplitea links am 17. Februar 2005
- Nephropathie mit Proteinurie
- Adipositas (BMI = 33)
- Amaurosis fugax links
- Depressive Stimmungslage seit Sehverminderung
         Die Beschwerdeführerin leide an den Spätfolgen eines jahrelangen, schlecht eingestellten Diabetes mellitus. Im Vordergrund stehe die Sehbehinderung (Urk. 10/9/6 lit. D.7). Die Beschwerdeführerin sei als Buffetangestellte seit dem 5. August 2005 auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/9/5 lit. B). Es sei ihr auch keine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/9/4).
3.6     Dr. med. C.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, nahm am 18. Januar 2007 zu den medizinischen Akten wie folgt Stellung: Nach den vorliegenden Berichten sei, insbesondere aus augenärztlicher Sicht, eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buffet-Angestellte nachvollziehbar. In einer angepassten Tätigkeit mit geringen Anforderungen an das Sehvermögen sei hingegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem Bericht von Dr. B.___ habe das Wartejahr am 5. August 2005 begonnen (Urk. 10/11 S. 3).
3.7     Die Ärzte des A.___ berichteten am 5. Dezember 2007, die Beschwerdeführerin habe sich am 12. November 2007 wegen starker Kopfschmerzen in die Augenklinik des A.___ begeben. Anlässlich der Untersuchung sei der Verdacht auf eine akute Okulomotoriusparese rechts gestellt worden (Urk. 10/32).
3.8     Dr. med. D.___, Facharzt FMH Ophthalmologie, Ophthalmochirurgie, führte in einem Gutachten vom 4. März 2008 zur Anamnese aus: Die Beschwerdeführerin habe bis 2003 (richtig: 2005) in einem Restaurant in der Küche und am Buffet gearbeitet. Anlässlich einer Untersuchung im A.___ im September 2006 habe man der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Visus habe in der Zwischenzeit weiter abgenommen, so dass die Beschwerdeführerin jetzt kaum mehr eine Schwelle am Boden erkennen könne. Am 4. September 2007 sei sie am Kopf operiert worden. Seither sehe sie noch schlechter (Urk. 10/34 S. 1 Ziff. 1 unten).
         Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei jetzt fast blind. Aufgrund der Akten sei anzunehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2006 bestehe, obschon die Sehschärfe damals noch bedeutend besser gewesen sei (Urk. 10/34 S. 2 Ziff. 5). Eine berufliche Umstellung sei in Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin fast vollständig blind sei, wie auch aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung nicht gegeben (Urk. 10/34 S. 2 Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin sei nach der Entlassung 2003 (richtig: April 2005) bis März 2006 eine angepasste Tätigkeit mit geringfügigen Anforderungen an das Sehen zumutbar gewesen. Der Befund habe sich seither derart verschlechtert, dass ihr eine solche Tätigkeit heute nicht mehr möglich sei (Urk. 10/34 S. 3 Ziff. 7d).
3.9     RAD-Arzt Dr. C.___ stützte sich in seiner Stellungnahme vom 14. März 2008 auf die Beurteilung durch Dr. D.___ und hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 18. September 2006 fest (Urk. 10/39/3).

4.
4.1     Die in Aussicht stehende Entscheidung der Z.___ hat keinen Einfluss auf die vorliegend zu entscheidende Frage des Rentenbeginns. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2) ist daher abzuweisen.
4.2     Nach dem Bericht von Dr. B.___ war die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit dem 5. August 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/9/5). Den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztzeugnissen des A.___ ist zu entnehmen, dass nach einem vom 16. bis 18. Februar 2005 dauernden stationären Aufenthalt im A.___ vom 19. bis 21. Februar 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 10/21/3). Demnach war die Beschwerdeführerin vor dem 5. August 2005 lediglich während sechs Tagen voll arbeitsunfähig. Eine derart kurze Arbeitsunfähigkeit vermag von vorneherein keine Invalidität zu begründen (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach den vorliegenden Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vor dem 5. August 2005 dauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin lässt in diesem Punkt sodann jegliche ergänzende Ausführungen vermissen. Im Übrigen ist der für die Leistung einer ganzen Invalidenrente massgebende Zeitpunkt des Beginns einer andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 10/10/1-2; Urk. 10/34/1-3 und Urk. 10/39/3), nachvollziehbar und unbestritten. Der anbegehrte Beginn des Wartejahres (Februar 2005) wäre daher für den Rentenbeginn sowieso ohne Einfluss geblieben.
         Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres daher     zu Recht auf den 5. August 2005 und den Rentenbeginn auf den 1. September 2006 angesetzt. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.       Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).