IV.2008.00736
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 24. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Albanikos
Idriz Ferizi
Gasometerstrasse 24, 8005 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, 1961 in Y.___ geboren, war ab dem Jahre 1989 - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit - als Hilfsgipser in der Schweiz beschäftigt (vgl. Urk. 8/15). Am 9. November 2006 meldet er sich mit dem Hinweis, er leide seit einem Unfall vom 14. Juli 2005 an Nacken- und Schulterproblemen, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/11). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/15) erstellen, nahm die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 8/19/1-91) zu den Akten und versuchte erfolglos, beim letzten Arbeitgeber Z.___, Gipsereigeschäft, Erkundigungen nach dem Arbeitsverhältnis einzuholen (Urk. 8/16). Ferner zog die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, vom 14. Februar 2007 (Urk. 8/21/1-4 mit diversen weiteren Arztberichten, Urk. 8/21/5-16) bei und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. März 2007 (Urk. 8/24) mit, sie werde sein Leistungsgesuch abweisen. Nachdem X.___ am 30. April 2007 durch Rechtsanwältin B.___ hatte Einwände erheben lassen (Urk. 8/32), liess ihn die IV-Stelle vom C.___ begutachten (Gutachten vom 28. März 2008, Urk. 8/42/1-22). Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 - Rechtsanwältin B.___ hatte auf eine Stellungnahme zum aufgelegten Gutachten verzichtet (Urk. 8/44) - wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess X.___ am 8. Juli 2008 durch Idriz Ferizi, Albanikos, Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventualiter sei ein neues interdisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2008 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-49) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. September 2008 (Urk. 9) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Damit sei es ihm unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 43’304.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 63’640.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % führe (Urk. 2 S. 2). Ergänzend hielt sie zum entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers fest, im Gutachten des C.___ sei nirgends von sprachlichen Schwierigkeiten die Rede (Urk. 7).
1.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten des C.___ erfülle die Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht nicht, habe doch ein Übersetzer für die Sprache N.___ gefehlt. Im Weiteren sei die Beurteilung der Experten, welche bloss eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychischen Gründen attestierten, nicht nachvollziehbar, habe doch der Psychiater Dr. L.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Am 13. Oktober 2005 (Urk. 8/19/87) meldete der Beschwerdeführer der SUVA - sein ehemaliger Arbeitgeber hatte es abgelehnt, den Vorfall, welcher sich seiner Meinung nach nicht auf einer von ihm vermittelten Baustelle ereignet hatte, dem Unfallversicherer zu melden (Urk. 8/19/84; 8/19/81) -, er sei am 14. Juli 2005 von einem Gerüst gestürzt und habe sich an Rücken und Kopf Verletzungen zugezogen.
3.2 Mit Bericht vom 18. November 2005 (Urk. 8/19/72-73) nannten die Ärzte des Spitals D.___ die Diagnose einer chronischen Cervicocephalgie ohne Brachialgie und ohne sensomotorisches Defizit bei Diskusprotrusion C5/6, C6/7, Segementdegeneration C5/6 und bei Verdacht auf eine alte Fraktur C5. Die Arbeitsfähigkeit sei vom Hausarzt festzulegen.
3.3 Nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, von der SUVA aufgefordert worden war, zu berichten, warum am 14. Juli 2005 ein Berufsunfall habe stattfinden können, währenddem der Beschwerdeführer vom 13. bis zum 15. Juli 2005 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/19/74), erklärte dieser am 25. November 2005, es handle sich um ein sprachliches Missverständnis (Urk. 8/19/70). Der Beschwerdeführer sei am 13. Juli 2005 rückwärts von einem Gerüst gefallen und am 15. Juli 2005 zu ihm in die Sprechstunde gekommen. Daher habe er rückwirkend ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt habe. Die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch unfallbedingt.
3.4 Nach einer MRI-Untersuchung am 21. März 2006, welche eine Diskushernie bei C5/6 und C6/7 visualisierte, wobei ein Kontakt zur entsprechenden Wurzel links nicht ausgeschlossen werden konnte (Urk. 8/21/10-11), und einer elektrophysiologischen Abklärung am 13. April 2006 notierten die Dres. med. E.___ und F.___, beide Klinik G.___, am 4. Mai 2006 (Urk. 8/21/12-13), klinisch, neurologisch und myographisch hätten weder radikuläre noch periphere Nervenausfälle objektiviert werden können, wenngleich der Beschwerdeführer Hypästhesien im Bereich des linken Armes angegeben habe. Ihre Empfehlung, bei C6 einen Nervenwurzelblock durchzuführen, habe der Beschwerdeführer aus Bedenken, die Schmerzen könnten sich dadurch verstärken, abgelehnt.
Die am 26. Juni 2006 gleichwohl durchgeführte Nervenwurzelblockade C6 links führte zu keinerlei Schmerzreduktion (Urk. 8/21/14).
3.5 Am 14. Juli 2006 berichtete Dr. H.___ (Urk. 8/19/27-29), der Beschwerdeführer leide an einem posttraumatischen cervicocephalen Schmerzsyndrom bei Status nach Kontusionstrauma am 14. Juli 2005 mit vom Beschwerdeführer geklagten ständigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und Augenflimmern. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei eingeschränkt und es bestehe eine deutlich verdickte Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine finden lassen. Indes sei der Eindruck einer gewissen depressiven Grundhaltung entstanden, welche das Beschwerdebild zusätzlich verstärke.
3.6 Dr. A.___ hielt am 14. Februar 2007 (Urk. 8/21/1-4) dafür, dem Beschwerdeführer sei keinerlei Tätigkeit - auch nicht behinderungsangepasst - mehr zumutbar. In Bezug auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab er an, dem Beschwerdeführer seien Handrotationen, Sitzen, Gehen, Stehen sehr oft, Knien oft, Heben und Tragen leichter Gewichte, leichtes bis mittelschweres Hantieren mit Werkzeugen sowie vorgeneigtes Sitzen und Stehen selten möglich. Das Konzentrationsvermögen sei eingeschränkt, die übrigen psychischen Funktionen nicht beeinträchtigt. Die Diagnose der reaktiven Depression bezeichnete Dr. A.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21/1).
3.7 Mit Bericht vom 10. Oktober 2007 (Urk. 8/42/17-18) notierte Dr. H.___, der Beschwerdeführer habe angegeben, es gehe ihm seit Juli 2006 zunehmend schlechter. Der Neurologe stellte eine um 70 % eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, jedoch eine palpatorisch nur mässig verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur fest und führte aus, im somatischen Bereich habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Juli 2006 praktisch keine Änderung ergeben. In psychischer Hinsicht habe sich die Situation jedoch eindeutig verschlechtert, weshalb eine psychiatrische Behandlung im Vordergrund stehe.
3.8
3.8.1 Das C.___ erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 28. März 2008 (Urk. 8/42/1-22), wozu es sich auf die zur Verfügung gestellten Akten, die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. und 5. Februar 2008 gemachten Befunde und Angaben sowie auf die spezialärztlichen Teilgutachten (psychiatrisch, neurologisch) stützte.
3.8.2 Die Erhebung der Anamnese, welche in Anwesenheit einer Dolmetscherin stattfand (Urk. 8/42/6), ergab, dass die Schmerzen seit dem Unfall eher zugenommen hätten. Der Beschwerdeführer gab an, überall Schmerzen zu verspüren. Im Speziellen würden die Schmerzen am Kopf hinten beginnen und sich dann über den Rücken auf den ganzen Körper ausbreiten (Urk. 8/42/5). Er könne sich eine Erwerbstätigkeit nicht mehr vorstellen, habe er doch viel zu wenig Kraft und könne nicht alleine aus dem Haus gehen (Urk. 8/42/6). Der internistische Status erwies sich als unauffällig, wobei Dr. I.___ auf eine deutliche Beschwielung der Hände hinwies (Urk. 8/42/6).
3.8.3 Der Psychiater Dr. med. J.___ beschrieb den Beschwerdeführer als resigniert und enttäuscht wirkend. Er sei freundlich und kooperativ gewesen und habe die gestellten Fragen ausführlich beantwortet. Zeichen akuter Schmerzwahrnehmung und vegetativer Symptome seien nicht erkennbar gewesen, die Aufmerksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis hätten sich nicht als beeinträchtigt erwiesen. Beim Denken hätten depressive Gedanken im Vordergrund gestanden, jedoch hätten weder wahnhafte Gedanken, noch Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen erhoben werden können. Dr. J.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (IDC-10: F32.0); als ohne Einfluss sei eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) zu nennen (Urk. 8/42/8). Der Arzt führte im Weiteren aus, die Messung der Medikamentenspiegel habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente einnehme. Im Haushalt verrichte er keinerlei Arbeiten und lasse sich von der Ehefrau sowie seinen Kollegen überall hin begleiten. Die finanzielle Situation sei angespannt, weshalb der Beschwerdeführer von der Sozialfürsorge unterstützt werde. Aufgrund der leichten depressiven Episode bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %. In Bezug auf die Selbsteinschätzung hielt Dr. J.___ abschliessend fest, der Beschwerdeführer sehe sich nicht mehr in der Lage zu arbeiten und verhalte sich vollkommen passiv. Trotz den subjektiv starken Schmerzen seien Flugreisen aber möglich. Zwar nehme er antidepressive Medikamente ein, diese seien aber niedrig dosiert. Zudem finde keine psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung statt. Damit sei die Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt nur leichtgradig eingeschränkt (Urk. 8/42/9).
3.8.4 In Bezug auf die neurologische Untersuchung hielt Dr. med. K.___ fest, die Anamnese habe über weite Strecken auf Deutsch erfolgen können, vereinzelt sei eine Übersetzung nötig gewesen (Urk. 8/42/11). Klinisch sei eine sehr wechselhafte HWS-Beweglichkeit aufgefallen: initital habe sich der Beschwerdeführer völlig steif verhalten. Im Verlauf der Befragung hätten dann aber immer bessere Bewegungen zur Dolmetscherin hin beobachtet werden können (Urk. 8/42/12). Auch in der Prüfungssituation hätten sich die Bewegungsradien allseits massiv reduziert gezeigt, palpatorisch sei die paravertebrale Muskulatur nur auf der linken Seite leicht vermehrt tonisiert gewesen. Dr. K.___ hielt dafür, unter Berücksichtigung von Klinik und MRI-Befund (degenerative Veränderungen mit Hernien auf den Niveaus C5/6 und C6/7) sei ein chronisches Zervikalsyndrom mit einer intermittierenden radikulären Reiz- respektive allenfalls sensiblen Ausfallssymptomatik der Wurzel C6 links möglich, welches sich sekundär massiv ausgeweitet habe (Urk. 8/42/12). Insgesamt seien jedoch die am ganzen Körper angegebenen Beschwerden massiv diskrepant zu den diskreten klinischen Befunden. Auf der Grundlage eines wahrscheinlich initial organischen Korrelats sei es zu einer aus somatischer Sicht nicht erklärbaren Schmerzausweitung gekommen. Die Eigenangabe des Beschwerdeführers, er brauche zu Hause sogar die Hilfe der Ehefrau, passe nicht zu den beidseits recht stark beschwielten Händen und der kräftig ausgebildeten Muskulatur, was eher dafür spreche, dass der Beschwerdeführer nicht den ganzen Tag nur untätig zu Hause sitze. Dr. K.___ nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/42/13-14): 1. chronisches Zervikalsyndrom mit möglicher radikulärer Reiz- und sensibler Ausfallssymptomatik der Wurzel C6 links (ICD-10: M50.1) mit degenerativen HWS-Veränderungen (MRI vom 18. November 2005) und Status nach Unfall mit HWS-Kontusion oder Distorsionstrauma am 14. Juli 2005; 2. leichte depressive Episode (ICD:10: F32.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien 1. eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), 2. ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne klinisches Korrelat (ICD-10: R52.9; im Rahmen der Diagnose der Schmerzverarbeitungsstörung), 3. ein metabolisches Syndrom bei Adipositas, arterieller Hypertonie und Dyslipidämie sowie 4. ein fortgesetzter Nikotinabusus. Aus neurologischer Sicht ergebe sich durch das Zervikalsyndrom eine Einschränkung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer schwere Tätigkeiten und solche verbunden mit Zwangshaltungen wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Leistungseinschränkung (Urk. 8/42/13).
3.8.5 Zusammengefasst hielten die Experten fest, eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 80 % zumutbar (Urk. 8/42/15). Dem stehe eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung gegenüber, weshalb berufliche Massnahmen nicht empfohlen werden könnten (Urk. 8/42/16).
3.9 Mit Zeugnis vom 8. Juli 2008 (Urk. 3/6) attestierte Dr. A.___ eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 18. Juli 2005.
3.10 Med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte mit ärztlichem Zeugnis vom 8. Juli 2008 (Urk. 3/7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfallereignis vom 14. Juli 2005 und nannte als Diagnose „Abhängigkeitssyndrom von der Ehefrau“.
4.
4.1 Vorweg ist festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten des C.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht es den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abgestellt werden.
4.2 Auch die Rüge, das Gutachten des C.___ sei nicht rechtskonform erstellt worden, da kein Übersetzer für die Sprache N.___ anwesend gewesen sei, zielt ins Leere. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während zweier Jahre die Grundschule in M.___ besuchte (Urk. 8/42/5). Damit war es ihm zweifellos möglich, sich auch in der Sprache M.___ adäquat zu verständigen (vgl. Urk. 8/42/11; 8/42/8). Zudem erklärte der neurologische Experte Dr. K.___, die Anamneseerhebung sei über weite Strecken auf Deutsch möglich gewesen (Urk. 8/42/11), was denn auch nicht weiter erstaunt, weilt der Beschwerdeführer doch seit 1987 - mit saisonalen Unterbrüchen - in der Schweiz. Mithin erweist sich das Gutachten auch diesbezüglich nicht als mangelhaft.
4.3 Hinweise anderer Art dafür, dass nicht auf das Gutachten des C.___ abzustellen wäre, ergeben sich keine aus den medizinischen Akten. Dies umso weniger, als sich die Befunde der Experten aus neurologischer Sicht mit den Vorakten weitestgehend decken. Dass die Hernien auf den Niveaus C5/6 und C6/7 zu einer radikulären Reiz- oder allenfalls sensiblen Ausfallsymptomatik führen können, wurde bei der Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Gutachter berücksichtigt. Schwere Arbeiten und solche mit Zwangshaltungen bezeichneten sie denn als unzumutbar (Erw. 3.8.4), obwohl die Dres. E.___ und F.___ weder klinisch noch neurologisch oder myographisch radikuläre oder periphere Nervenausfälle hatten objektivieren können (Erw. 3.4). Auch Dr. H.___ hatte keine neurologischen Ausfälle beschrieben (Erw. 3.5).
Dass Dr. A.___ jegliche Tätigkeit für unzumutbar hielt, vermag an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern, begnügte sich der Hausarzt doch damit, die Klagen des Beschwerdeführers in einem Satz zusammenzufassen, und unterliess er es, die vollständige Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch nur mit einem Wort zu begründen. Demgegenüber gab er an, dass Handrotationen, Sitzen, Gehen, Stehen sehr oft, Knien oft, Heben und Tragen leichter Gewichte, leichtes bis mittelschweres Hantieren mit Werkzeugen sowie vorgeneigtes Sitzen und Stehen selten möglich seien (Erw. 3.6). Weshalb gleichwohl keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar, umso weniger, als Dr. A.___ die Diagnose einer reaktiven Depression als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete und nur das Konzentrationsvermögen als eingeschränkt erachtete.
Dazu, dass auch das ärztliche Zeugnis von med. pract. L.___ (Erw. 3.10) zu keinem anderen Schluss führen kann und das C.___-Gutachten nicht zu erschüttern vermag, erübrigen sich angesichts der von ihm gestellten Diagnose weitere Ausführungen.
4.4 Ist das Gutachten des C.___ voll beweiskräftig, so sind keine weiterführenden medizinischen Abklärungen zu veranlassen, sondern erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt.
Damit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist.
4.5 Entgegen der Einschätzung der Gutachter ist eine leichte depressive Episode sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 in Sachen A., I 510/06, Erw. 6.3).
Damit und mit Blick auf die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers durch seine subjektive Krankheitsüberzeugung, die beschwielten Hände und kräftige Muskulatur (Erw. 3.8) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfange zumutbar ist.
4.6 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig, ihm eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen demgegenüber vollumfänglich zumutbar ist.
5.
5.1 Abzuklären bleibt, wie sich die auf das genannte Zumutbarkeitsprofil eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der schwankenden Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/15) zu dessen Gunsten auf die Tabellenlöhne für das Baugewerbe gemäss LSE abgestellt (Urk. 8/47), was nicht zu beanstanden ist. Für das Jahr 2004 beträgt der monatliche Lohn (Median) für im Baugewerbe beschäftigte Männer Fr. 4'829.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden für das Jahr 2005 (mutmasslicher Rentenbeginn) anzupassen ist und Fr. 5'022.-- ergibt (Die Volkswirtschaft, 12-2008 Tab. B2 S. 94). Da auch das Invalideneinkommen mittels Tabellenlöhne zu errechnen ist, erübrigt sich eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung. Damit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 60'264.-- für das Jahr 2004 auszugehen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die genannte LSE abzustellen. Gemäss dieser ist für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer von einem monatlichen Wert (Median) von Fr. 4'588.-- auszugehen, welcher auch auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2005 anzupassen ist und Fr. 4'771.-- ergibt. Das führt zu einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 57'252.--.
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % gewährt, womit sie ihr Ermessen nicht überschritten hat, stehen dem Beschwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung noch genügend leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten offen und fallen weitere Umstände vorliegend ausser Betracht. Bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % hat es daher sein Bewenden.
5.5 In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 51'527.-- (90 % von Fr. 57'252.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'264.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 8’737.--, und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14,5 % führt.
Selbst wenn man von einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und damit von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von bloss 80 % ausginge, ergäbe sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Ein damit mögliches Invalideneinkommen von Fr. 41’222.-- (80 % von Fr. 57'252.-- minus 10 % leidensbedingter Abzug) führte im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60’264.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 19'042.-- und damit einem Invaliditätsgrad von 31,6 %.
6. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Albanikos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).