IV.2008.00738

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2008 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2006 um Ausrichtung einer ganzen unbefristeten Rente (Urk. 8/21) mangels Erreichens eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrads abgewiesen hat (Urk. 8/47),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juli 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2008 (Urk. 7),


in Erwägung,

dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind,
dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war und die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eintrat (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),
dass gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert,
dass die Beschwerdeführerin sich bereits am 23. Dezember 2004 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2) und diese das Leistungsbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 mangels Erreichens eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrads (21 %, vgl. Urk. 8/12) abgewiesen hatte (Urk. 8/18),
dass die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 22. Dezember 2006 eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 8/21/1),
dass die Beschwerdegegnerin diesen Sachverhalt abklärte, indem sie den Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. Y.___, Physikalische Medizin FMH, Zürich, vom 13. März 2007 (Urk. 8/28) sowie denjenigen des Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, Zürich, vom 12. Dezember 2007 (Urk. 8/35) einholte und die Beschwerdeführerin durch die Dres. med. A.___, Innere Medizin FMH, B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, sowie C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 14. Februar 2008, Urk. 8/36),
dass keinem dieser ärztlichen Berichte ein Hinweis auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2005 (Urk. 8/18) entnommen werden kann,
dass vielmehr die behandelnde Ärztin in ihrer Beurteilung vom 13. März 2007 ausdrücklich einen stationären Gesundheitszustand bescheinigt (Urk. 8/28/2), dieser Bericht auch im Übrigen inhaltlich demjenigen vom 10. Januar 2005 (Urk. 8/6) entspricht und ebenso wenig der nach Erlass des Vorbescheids eingereichte Bericht vom 22. April 2008 (Urk. 8/41) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausweist,
dass das polydisziplinäre Gutachten die bereits dem Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 zugrundegelegene Auffassung (vgl. Urk. 8/8/2) stützt, wonach die Beschwerdeführerin in einer den Rücken und den Gehapparat nicht belastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (Urk. 8/36/16),
dass die Beschwerdegegnerin somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen nach wie vor keinen Rentenanspruch begründenden Invaliditätsgrad (23 %) ermittelt hat,
dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist und die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG zu erhebenden Verfahrenskosten, welche auf Fr. 500.-- festgesetzt werden, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).