Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1979 geborene A.___ erlitt im Alter von 7 Jahren bei einem Autounfall ein Schädelhirntrauma (Urk. 3/3 S. 1 und S. 3 f., Urk. 9/31 S. 2). Eine Untersuchung im Neuropsychologischen Institut (NPI) im Jahr 1988 ergab eine leichte bis mittelschwere posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung insbesondere mit erheblichen Konzentrationsstörungen, motorischer Unruhe und erhöhter Ablenkbarkeit (Urk. 9/31 S. 2 und S. 8 f.).
Der Versicherte hat mit Hilfe von Nachhilfeunterricht die reguläre Primarschule und die Sekundarschule absolviert sowie von 1995 bis 1996 ein Berufswahlschuljahr besucht. Nach einem gescheiterten Lehrbeginn war er für ein Jahr arbeitslos. Das darauf begonnene sechsmonatige Beschäftigungsprogramm B.___ im Bereich Werkstatt Metall beendete er im Juli 1997 wegen Rückenbeschwerden (Urk. 9/7 S. 1 f.) vorzeitig. Von August 1997 bis 1998 besuchte er ein Berufsfindungsschuljahr beim C.___ (Urk. 9/8, Urk. 9/10 S. 1, Urk. 9/15 S. 3, Urk. 9/17 S. 4, Urk. 9/31 S. 2, Urk. 9/47 S. 1).
Von 1999 bis 2001 absolvierte der Versicherte diverse Praktika als Betreuer für Behinderte (Urk. 9/31 S. 2). Nachdem der Verein D.___, welcher eidgenössisch anerkannte berufliche Bildung im Sozialbereich anbietet, den Versicherten wegen Schwierigkeiten während eines Praktikums nicht in die Ausbildung aufgenommen hatte (Urk. 9/51 S. 6), erwarb er zwischen August 2001 und März 2006 die schulinternen Diplome zum Betreuungs- und Beschäftigungsagogen der E.___. Währenddessen arbeitete er im Rahmen seiner Ausbildung zum Betreuungs- und Beschäftigungsagogen von August 2001 bis August 2003 im F.___, einem Heim für Behinderte. Von September 2003 bis Oktober 2004 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. In einem befristeten Anstellungsverhältnis arbeitete er anschliessend bis Ende Juli 2005 als Betreuer im Wohnheim G.___ des Psychiatriezentrums H.___. Der Vertrag wurde nicht verlängert, weil ihm mangelnde Struktur, Organisationsfähigkeit und Überblick bei der Arbeit vorgeworfen wurde. Von November 2005 bis Ende Januar 2006 war er in einem befristeten 50%igen Arbeitsverhältnis im Stundenlohn als Betreuer im Wohnheim I.___ angestellt. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde nicht verlängert (Urk. 9/17 S. 4 f., Urk. 9/20 S. 1 f., Urk. 9/21 S. 2, Urk. 9/31 S. 1 f., Urk. 9/47 S. 1 und S. 3 ff.).
1.2 Am 19. Februar 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer Aufmerksamkeitsdefizitsstörung nach Schädel-Hirntrauma von 1987 sowie wegen Diskushernien an der Lendenwirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) an (Urk. 9/17 S. 6). Die IV-Stelle klärte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/20-25, Urk. 9/31, Urk. 9/42) und liess Abklärungen durch die interne Berufsberatungsstelle vornehmen (Verlaufsprotokolle vom 21. März und vom 10. September 2007 der Berufsberatung; Urk. 9/51, Urk. 9/60). Von April bis zum 28. Juni 2007 wurde ohne Erfolg ein Arbeitsversuch als Arbeitsagoge bei der Stiftung J.___, K.___ durchgeführt (Urk. 9/54, Urk. 9/60 S. 3). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle seinen Stelleantritt per 20. August 2007 bei einer Non-Profit-Organisation in der Strassenanwerbung von Mitgliedschaften mitgeteilt hatte, kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. September 2007 die Einstellung der beruflichen Massnahmen an (Urk. 9/62). Dagegen erhob der Versicherte, da er seine Arbeitsstelle wieder verloren hatte, mündlich Einwand und bat um die Durchführung der von der Berufsberatung zuvor vorgeschlagenen beruflichen Abklärung (BEFAS) in der Abklärungsstätte L.___ (Urk. 9/65 S. 1 f.), welche vom 8. Oktober bis zum 1. November 2007 stattfand (Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen unter Hinweis auf einen Entscheid über seinen Rentenanspruch ab (Urk. 9/85). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Mai 2008 nahm der Versicherte eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Gepäckwagenlogistik in einem 60%igen Arbeitspensum im Stundenlohn bei der M.___ auf (Urk. 18/113 S. 2).
1.3 Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2008 hatte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. März 2006 angekündigt (Urk. 9/89), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 19. Februar 2008 (Urk. 9/91), ergänzt mit Schreiben vom 7. April 2008 (Urk. 9/98), Einwand erheben liess. Am 3. Juni 2008 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. März 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 2).
2. Dagegen lässt der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juli 2008 Beschwerde erheben und gestützt auf das beigelegte Gutachten von Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, spez. Verhaltensneurologie/Neuropsychologie, vom O.___ vom 30. Juni 2008 (Urk. 3/3) beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und diese sei zu verpflichten, ihm rückwirkend per März 2006 eine ganze Rente beziehungsweise seit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses - unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 5. September 2008 stellte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin, und von PD Dr. med. univ. (A) Q.___, Facharzt für Neurologie, vom 26. August 2008 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10 S. 2 f.) ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis Anfang 2009 (Urk. 8), um Aufschlüsse über die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu erhalten, welches mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 abgewiesen wurde (Urk. 14). In der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Replik vom 4. März 2009 liess der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend ändern, dass er auch für die Zeit seit Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit bei der M.___, per 1. Mai 2008 um eine ganze Invalidenrente ersucht (Urk. 26 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 8. April 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich im April 2006 (Urk. 10/2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die angefochtene Verfügung erging am 3. Juni 2008 und bezieht sich ausschliesslich auf den Rentenanspruch (Urk. 2). Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 auf die im Rahmen der 5. IV-Revision geänderten gesetzlichen Bestimmungen und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (vgl. entsprechend zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die Ausrichtung einer Viertelsrente in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit dem 30. März 2005 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Empfehlung im BEFAS-Bericht vom 27. November 2007 für eine Tätigkeit in einer geeigneten Institution in geschütztem Rahmen beruhe hauptsächlich auf der unrealistischen Selbsteinschätzung und der äusserst geringen sozialen Kompetenz des Beschwerdeführers, was keiner medizinischen Diagnose mit Krankheitswert entspreche und keinen höheren Rentenanspruch zu begründen vermöge. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'618.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'258.- (nach einem Abzug von 25 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 %, der Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2 S. 3 f.). In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin dagegen darauf hin, dass nach der neu eingeholten Stellungnahme des RAD (vom 26. August 2008), in welcher die RAD-Ärzte die Beurteilung von Dr. N.___ vom 30. Juni 2008 (Urk. 3/3) bestätigten (Urk. 10 S. 2 f.), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Andererseits sei beim für die zugesprochene Viertelsrente vorgenommenen Einkommensvergleich (bereits) auf das aktuelle Invalideneinkommen des Beschwerdeführers abgestellt worden (Urk. 17).
3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen eingewendet, durch das Gutachten von Dr. N.___ vom 30. Juni 2008 (Urk. 3/2) sei nachgewiesen, dass er unter erheblichen krankheitsbedingten Einschränkungen aufgrund der Diagnosen kognitiver Funktionsstörungen und organischer Wesensveränderungen leide, welche mit einer im Kindsalter erlittenen hirnorganischen Schädigung zusammenhängen und ihm die Integration in den Berufsalltag seit jeher nahezu verunmöglichen würden. Auch aus den beruflichen Abklärungen gehe hervor, dass er für einen Arbeitgeber unzumutbar und nicht tragbar sei. Es sei daher lediglich von einer ganz reduzierten Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit auszugehen, welche sich praktisch nur in einer geschützten Umgebung mit einem symbolischen Erwerbseinkommen verwerten lasse (Urk. 1 S. 3 ff.). Daraus folge ein Invalideneinkommen von zirka Fr. 0.- und ein Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vor seiner Anstellung im Mai 2008 bei der M.___ (Urk. 26 S. 3). Betreffend das Valideneinkommen sei die Beschwerdegegnerin zu Recht von Fr. 74618.- ausgegangen (Urk. 1 S. 7). Mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses per 1. Mai 2008 komme durch das neu erzielte Einkommen ein Revisionsgrund und im Sinne einer Lücke de lege lata Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 31 IVG zur Anwendung. Nach Abzug des leidensbedingten Abzuges von 25 % und des Einkommensfreibetrages von Fr. 1'500.- sowie von zwei Dritteln vom verbleibenden Betrag gemäss Art. 31 Abs. 2 IVG resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 16'146.- respektive ein Invaliditätsgrad von 78,36 %, so dass die Sachverhaltsänderung nicht rentenwirksam sei und keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG begründe, weshalb ihm auch in Zukunft eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 26 S. 3 ff.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine die zugesprochene Viertelsrente übersteigende Invalidenrente hat. Dies ist aufgrund des Sachverhaltes zu prüfen, wie er sich bis zum angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2008 (Urk. 2) ereignet hat (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten der Neurologin Dr. N.___ vom 30. Juni 2008 wurde nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides erstellt, basiert jedoch auf den Untersuchungen vom 30. April und 15. Mai 2008 (Urk. 3/3 S. 1), weshalb es für den hier relevanten Zeitraum als Grundlage beigezogen werden kann. Dasselbe gilt für die Stellungnahme zu diesem Gutachten des RAD vom 26. August 2008 (Urk. 10).
4.
4.1
4.1.1 Unbestritten und durch die medizinische Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Leistungsfähigkeit und das Leistungsprofil des Beschwerdeführers zufolge des im Jahr 1987 erlittenen Schädelhirntraumas erheblich eingeschränkt sind. Der Beschwerdeführer leidet an kognitiven Funktionsstörungen und organischen Wesensveränderungen mit vermindertem Arbeitsgedächtnis und verminderter kognitiver Flexibilität, erschwerter dauerhafter Enkodierung auditiver Informationen, beeinträchtigter Aufmerksamkeitsleistung und erhöhter Stressanfälligkeit sowie verminderter Impulskontrolle (mit aggressiven Ausbrüchen) und Störungseinsicht, Selbstüberschätzung und Weitschweifigkeit (neuropsychologischer Untersuchungsbericht des R.___ vom 23. August 2005, Urk. 9/25 S. 7; Bericht des Zentrums für soziale Psychiatrie der S.___ vom 13. Oktober 2006, Urk. 9/31 S. 1 ff.; neurologisches und neuropsychologisches Gutachten von Dr. N.___ vom 30. Juni 2008; Urk. 3/3 S. 1 f.). Seit 1997 leidet der Versicherte ausserdem an einem rezidivierenden lumboradikulären Schmerzsyndrom mit einer Diskushernie L4/5 und Diskopathie L3/4 und L4/5, das beim letzten Schmerzschub zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 30. März bis 2. Juni 2005 geführt hatte (Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 27. März 2006, Urk. 9/23 S. 5 f.; Bericht der orthopädischen Chirurgie der U.___ vom 2. Juni 2005, Urk. 9/23 S. 14 f.).
4.1.2 Grundsätzlich ebenfalls nicht strittig ist zudem, dass der Beschwerdeführer die von den Fachärzten übereinstimmend mit höchstens 50 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Betreuungs- und Beschäftigungsagoge (Bericht des Zentrums für soziale Psychiatrie der S.___ vom 13. Oktober 2006, Urk. 9/31 S. 1; Gutachten von Dr. N.___ vom 30. Juni 2008; Urk. 3/3 S. 2) realistischerweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten kann (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 3, Urk. 9/74 S. 2, Urk. 9/87 S. 4). Zwar hielten es die Verantwortlichen der Wohn- und Ausbildungsstätte für Behinderte der Stiftung J.___, K.___, wo der Beschwerdeführer von April bis Juni 2007 einen von der IV-Stelle begleiteten Arbeitsversuch als Behindertenbetreuer absolvierte, für möglich, dass er eine solche Tätigkeit als zu 80 % bei einer Leistung von 70 % in der freien Wirtschaft allenfalls nach einem Arbeitstraining ausführen könnte (Abschlussbericht vom 12. Juni 2007, Urk. 9/54 S. 5 f.). Jedoch bemerkten sie im Gespräch mit dem Berufsberater der IV-Stelle vom 12. Juni 2007, dass der Beschwerdeführer einen grossen Betreuungsaufwand durch sie erforderlich gemacht habe und sie dafür Betreuungskosten gegenüber der IV-Stelle geltend machen möchten. Es sei bereits nach einer Woche klar gewesen, dass er für die offene Arbeitsstelle nicht in Frage komme (Urk. 9/60 S. 3). Die Eingliederungsfähigkeit als Betreuungs- und Beschäftigungsagoge wurde vom Berufsberater der IV-Stelle angesichts dieser Ergebnisse des dreimonatigen Arbeitsversuches nachvollziehbar als wenig wahrscheinlich beurteilt. Zur Begründung führte er zutreffend an, dass die Einschränkungen und das eigene Betreuungsbedürfnis des Beschwerdeführers zu gross seien, eine soziale Einrichtung aber damit rechnen können müsse, dass der Mitarbeiter seine Aufträge erfüllen könne und nicht (wie der Beschwerdeführer) selber einen grossen Betreuungsaufwand erfordere (Protokoll vom 10. September 2007; Urk. 9/60 S. 5). Es ist damit realistischerweise von der mangelnden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. dazu Erwägung 4.2.2 hernach).
4.2
4.2.1 Des Weiteren stimmen die Standpunkte der Parteien gestützt auf die Beurteilung von Dr. N.___ im Gutachten vom 30. Juni 2008 (Urk. 3/3 S. 2) und der Stellungnahme der Ärzte des RAD, Dr. P.___ und Dr. Q.___, vom 26. August 2008 (Urk. 10 S. 2 f.) nunmehr darin überein, dass eine (medizinisch-theoretische) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % ausgewiesen ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 2, Urk. 17 S. 1, Urk. 26 S. 2).
Das Anforderungsprofil an eine solche leidensangepasste Tätigkeit, welches sowohl den Rückenbeschwerden als auch den hirnorganischen Einschränkungen Rechnung trägt, wurde von Dr. med. V.___ des RAD in der Stellungnahme vom 23. Februar 2007 folgendermassen festgelegt: leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle (Urk. 9/87 S. 4). Der Beschwerdeführer wendete dagegen nichts ein. Dieses Anforderungsprofil deckt sich im Wesentlichen mit der Aktenlage und wurde von Dr. P.___ und Dr. Q.___ des RAD in der Stellungnahme vom 26. August 2008 nach Einsicht in das Gutachten von Dr. N.___ bestätigt (Urk. 10 S. 2), weshalb davon auszugehen ist. Zu ergänzen ist, dass es sich gemäss dem Gutachten von Dr. N.___ vom 30. Juni 2008 aufgrund der kognitiven Einschränkungen und des Verhaltenssyndroms des Beschwerdeführers um einen Arbeitsplatz handeln muss, bei dem ein hohes Mass an Toleranz vorherrscht (Urk. 3/3 S. 2).
4.2.2 Zu prüfen bleibt, ob die in diesem Umfang verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist. Dies ist rechtsprechungsgemäss dann nicht mehr der Fall, wenn die einer versicherten Person noch zumutbare Tätigkeit nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt beziehungsweise sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 215 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2001 in Sachen G., I 65/00, Erw. 1 und 3a). Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2003 in Sachen E., I 537/03, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
Die Bestimmung, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, ist zur Hauptsache Aufgabe des Berufsberaters der Invalidenversicherung (BGE 107 V 20 Erw. 2b) oder kann durch tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten belegt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008 in Sachen M., 8C_119/2008, Erw. 6.2).
4.2.3 Die BEFAS-Verantwortlichen W.___, Leiter der BEFAS, Dr. med. X.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rheumatologie, spez. Rheumatologie, sowie die Berufsberaterin und Psychologin Y.___, kamen gemäss dem Bericht vom 27. November 2007 nach Durchführung der beruflichen Abklärung vom 8. Oktober bis 1. November 2007 in der Abklärungsstätte L.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer zumindest zurzeit des Berichts rückenschonende einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck und bei ausreichender Fremdkontrolle nur in geschütztem Rahmen ganztags zumutbar seien, wo auf die Schwierigkeiten bei der Ausübung von Arbeiten eingegangen und durch eine allmähliche Gewöhnung an adaptierte Tätigkeiten auf Verbesserungen bei der Arbeitsqualität gehofft werden könne. Unter Einbezug der berufsberaterischen Abklärungsresultate sei die Arbeitsfähigkeit zumindest aktuell nicht in der freien Wirtschaft verwertbar. Der Beschwerdeführer sei bei Schwächen des Arbeitsgedächtnisses und erhöhter Ablenkbarkeit bei den verschiedenen geprüften Tätigkeiten und bei geringer manueller Geschicklichkeit deutlich bei der eigenen Arbeitsorganisation und Arbeitsqualität sowie bei der Stressbelastbarkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei von den Abklärungspersonen oft als ungeduldig und ungehalten erlebt worden. Aus berufsberaterischer Sicht hätten sich die unrealistische Selbsteinschätzung und die äusserst geringe soziale Kompetenz während der Abklärung als grösste Hindernisse seiner Eingliederung gezeigt. Die BEFAS-Verantwortlichen empfahlen ausserdem eine Neubeurteilung in einem Jahr (Urk. 9/72 S. 9 f.).
Der Berufsberater der IV-Stelle stellte dieses Abklärungsergebnis und insbesondere die Beurteilung der Berufsberaterin Y.___, dass zurzeit der Abklärung und prognostisch auf ein Jahr hinaus eine Tätigkeit ausserhalb eines ungeschützten Rahmens nicht realisierbar sei (Urk. 9/72 S. 10 f.), grundsätzlich nicht in Frage. Dennoch stellte er sich auf den Standpunkt, dieses Ergebnis vermöge keine Leistungsansprüche zu begründen, da die mangelnde Verwertbarkeit der restlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hauptsächlich auf der unrealistischen Selbsteinschätzung und den äusserst geringen sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers und damit auf invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umständen basierten (Urk. 9/74 S. 1 f.). Diese Ansicht wurde von medizinischer Seite fachkompetent widerlegt (Gutachten von Dr. N.___ vom 30. Juni 2008, Urk. 3/3; Stellungnahme des RAD vom 26. August 2008, Urk. 10 S. 2), weshalb auf das Abklärungsergebnis gemäss dem BEFAS-Bericht L.___ vom 27. November 2007 abzustellen ist und davon auszugehen ist, dass die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Ende 2007 auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar war.
Folgerichtig stellte im Übrigen auch Dr. N.___ in ihrem Gutachten vom 30. Juni 2008 die Einschätzung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unter den Vorbehalt, dass dem Arbeitgeber die kognitiven Einschränkungen inklusive des Verhaltenssyndroms, die ein hohes Mass an Toleranz bedürfen würden, zuzumuten seien. Eine optimale Leistungsfähigkeit sei am ehesten im geschütztem Rahmen mit gut strukturierten Arbeitsabläufen, Vermeiden von Stressfaktoren etc. zu erreichen (Urk. 3/3 S. 2).
4.2.4 Auch für die Zeit vor der BEFAS-Abklärung vom Oktober 2007 (Urk. 9/72 S. 1) sind den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar gewesen wäre. Wie eingangs dargelegt, scheitern sämtliche Eingliederungsversuche in eine reguläre Erwerbstätigkeit damals jeweils schon nach kurzer Zeit. Der Beschwerdeführer ist erstmals seit dem 1. Mai 2008 soweit aktenkundig während längerer Zeit erwerbstätig, wobei es sich lediglich um eine im Stundenlohn vergütete Tätigkeit als Mitarbeiter der Gepäckwagenlogistik in einem Pensum von 60 % handelt (Urk. 9/113 S. 2, Urk. 26 S. 2). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2008 (Urk. 2) befand er sich noch in der (dreimonatigen) Probezeit (Urk. 9/113 S. 2). Es war noch nicht absehbar, ob er diese Anstellung würde behalten können. Im Entscheidzeitpunkt lag somit noch kein verlässlicher Beleg für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Aber auch nach dem Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2008 (Urk. 2) und nach der bestandenen dreimonatigen Probezeit per August 2008 (Urk. 26 S. 2) kann vor dem Hintergrund der eindeutigen medizinischen und beruflichen Abklärungsergebnisse daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit vor dem 1. Mai 2008 geschlossen werden. Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab 1. März 2006 bis zum Verfügungserlass (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) begründet.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Für die Beurteilung des Rentenanspruches für die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2008 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).