Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00743
IV.2008.00743

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 10. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 15. Februar 2005 meldete sich der 1968 geborene X.___ unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem Verkehrsunfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Daraufhin führte die IV-Stelle Abklärungen zur medizinischen und erweblichen Situation durch, insbesondere beauftragte sie das Y.___ mit einer Begutachtung (Gutachten vom 16. März 2007; Urk. 8/45). Gestützt darauf verfügte sie am 14. Dezember 2007 nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/47-56) die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2/1). Da diese Verfügung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden war (Urk. 8/59), wurde sie am 4. Juni 2008 nochmals an diese versandt (Urk. 2/2).
2.       Dagegen erhob X.___ am 8. Juli 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen, eventualiter Zusprechung einer befristeten Invalidenrente für die Zeit von Anfang Januar 2005 bis Ende Februar 2006. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 12. September 2008 geschlossen wurde und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit sowie eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht im Vollzeitpensum zumutbar sei, und wies dabei auf in der Begutachtung aufgetretenen Inkonsistenzen und das demonstrative Schmerzverhalten hin (Urk. 2, Urk. 7). Der Beschwerdeführer zieht dagegen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Y.___ in Frage, denn er sei bis 17. Oktober 2005 (Austritt aus der Klinik Z.___) vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Danach sei er zunächst zu 40 %, ab Mitte November 2005 zu 60 %, ab Mitte Dezember 2005 zu 80 % und frühestens ab Mitte Januar 2006 zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem cervicospondylogenen/cervicocephalen Syndrom rechts bei sehr diskreten degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) ohne Nervenwurzelkompression und an einem Thorakovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform leidet (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 8/11 S. 1, Urk. 8/45 S. 14; vgl. auch Urk. 1 S. 3).
3.2     Im Y.___-Gutachten vom 16. März 2007 wiesen die berichtenden Ärzte auf Inkonsistenzen zwischen den in der klinischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers hin. Insbesondere erwähnten sie inkonstante Palpationsbefunde paracervical und in der Schulterregion bei insgesamt kräftigem Körperbau. Weiter berichteten sie über eine sehr demonstrative Schmerzbekundung während der Untersuchung der HWS bei fehlendem Schonverhalten und freier Beweglichkeit in unbeobachteten Momenten. Aus psychiatrischer Sicht stellten sie eine von einem eher gleichgültigen, delegierenden Verhalten bei ungenügender Übernahme der Selbstverantwortung geprägte Persönlichkeit fest. Gestützt auf diese Beobachtungen und die gestellten Diagnosen schlossen die Gutachter auf eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker, als auch in einer anderen leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit (Urk. 8/45 S. 15 f.).
         Die volle Arbeitsfähigkeit dehnten die Gutachter rückblickend auf die letzten der Untersuchung im Y.___ vorausgegangenen Jahren aus (Urk. 8/45 S. 17). Zu der im Bericht des Spitals A.___ vom 11. März 2005 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 27. Januar 2004 (Urk. 8/11 S. 1) bemerkten sie, dass zu jener Zeit keine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen sei. Aufgrund der bevorstehenden intensiven stationären Physiotherapie im Hause sei die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Garagentormonteur auf 100 % eingeschätzt worden (Urk. 8/45 S. 17). Hingegen erklärten sich die Gutachter mit dem Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 4. November 2005 einig, worin nach Durchführung einer dreiwöchigen stationären Therapie eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Austritt am 17. Oktober 2005 attestiert wurde und danach eine schrittweise Steigerung um jeweils 10 % in zweiwöchigen Abständen empfohlen wurde (Urk. 8/45 S. 17, Urk. 3/1 S. 2).
3.3     Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur Zeit der Begutachtung kann auf das Y.___-Gutachten vom 16. März 2007 abgestellt werden. Denn es erfüllt diesbezüglich die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an medizinische Gutachten (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Insbesondere beruht es auf den im vorliegenden Fall erforderlichen (funktionsorientierten und psychiatrischen) Untersuchungen. Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Versicherten auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, weshalb sich die medizinischen Schlussfolgerungen prüfend nachvollziehen lassen. Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker/Garagentormonteur, als auch in einer anderen leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
         Bezüglich der rückblickenden Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für die Jahre vor der Begutachtung hingegen vermag das Y.___-Gutachten vom 16. März 2007 nicht zu überzeugen. Einerseits übersahen die Gutachter, dass die Ärzte des Spitals A.___, wo der Beschwerdeführer ab dem 9. März 2004 wegen der gesundheitlichen Beschwerden nach dem Verkehrsunfall vom 27. Januar 2004 in Behandlung war, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Verkehrsunfall vom 27. Januar 2004 bis mindestens zum 11. März 2005 (Berichtsdatum) attestierten und einen Vorbehalt lediglich hinsichtlich der Prognose einer Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit nach Durchführung der vorgesehenen intensiven stationären Physiotherapie äusserten (Urk. 8/11 S. 1 und S. 3). In diesem Sinne empfahlen sie denn auch eine erneute Beurteilung ein Jahr später (Urk. 8/11 S. 3). Andererseits erklärten sich die Y.___-Gutachter mit der in der Klinik Z.___ (Urk. 3/1) nach einer stationären Behandlung attestierten 40%igen Arbeitsfähigkeit ab 17. Oktober 2005 und deren 10%iger Steigerung in zweiwöchigen Abständen einverstanden. Dies widerspricht aber der von ihnen geschätzten 100%igen Arbeitsfähigkeit für die letzten der Begutachtung vorausgegangenen Jahren. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor der Begutachtung im Y.___ ist nach dem Gesagten somit auf die zeitidentischen Berichte des Spitals A.___ und der Klinik Z.___ zurückzugreifen.
3.4     Zusammenfassend ist demnach von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker/Garagentormonteur sowie in jeder leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit auszugehen:
         0 % vom 27. Januar 2004 bis 16. Oktober 2005
40 % vom 17. Oktober 2005 bis 30. Oktober 2005
50 % vom 31. Oktober 2005 bis 13. November 2005
60 % vom 14. November 2005 bis 27. November 2005
70 % vom 28. November 2005 bis 11. Dezember 2005
80 % vom 12. Dezember 2005 bis 25. Dezember 2005
90 % vom 26. Dezember 2005 bis 8. Januar 2006
100 % ab 9. Januar 2006

4.       Das mit dem Unfall im Januar 2004 begonnene Wartejahr (Art. 29 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) lief im Januar 2005 ab. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig, womit ihm ab Januar 2005 eine ganze Invalidenrente zusteht. Diese ist nach Besserung seines Gesundheitszustandes im Oktober 2005 auf den 1. Februar 2006 zu revidieren (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Zu diesem Zeitpunkt wäre der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Damit ist die (ganze) Invalidenrente auf den 1. Februar 2006 zu befristen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).





Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Dezember 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).