IV.2008.00744
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1952 geborene X.___ war zuletzt von Juni 1997 bis Ende September 2005 bei der Y.___ AG als Montagemitarbeiterin angestellt (Urk. 9/6, Urk. 9/1), bis sie ihre Tätigkeit aufgrund einer Zunahme der vorbestehenden Schulterbeschwerden aufgeben musste (Urk. 9/1 S. 6). In der Folge unterzog sich die Versicherte im Januar sowie April 2006 einer Operation an der linken bzw. rechten Schulter (Urk. 9/9 S. 5) und meldete sich am 12. September 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 S. 1). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2007 vom 1. September bis 30. November 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 9/35). Nachdem die Versicherte dagegen am 22. Mai 2007 Einwände geltend machte beziehungsweise durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, bitten liess, die Verfügung "nochmals zu überprüfen und im revidierenden Sinne darauf zurückzukommen" (Urk. 9/37), klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt weiter ab. Mit Vorbescheid vom 29. April 2008 hielt sie fest, dass für die Zeit nach November 2006 kein Anspruch auf eine Rente mehr entstanden sei (Urk. 9/57) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung 9. Juni 2008 (Urk. 9/58 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 29. April 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. August 2008 geschlossen (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 teilte der Rechtsdienst Integration Handicap mit, dass er die Vertretung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren übernommen habe (Urk. 11 f.).
Mit Schreiben vom 30. November 2008 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin, es seien die Verfügungen vom 3. Mai 2007 und 9. Juni 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab September 2006 eine unbefristete Rente - "zuerst eine halbe, dann ab Februar 2007 eine ganze Rente" - zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Weiter sei für die Beschwerde vom 22. Mai 2007 ein eigenes Beschwerdeverfahren zu führen, der Beschwerdeführerin sei für beide Verfahren das kostenlose Verfahren zu gewähren und die Verfahren seien bis zum Eingang der von der Beschwerdeführerin einzureichenden Abklärungsergebnisse zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 14).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zum Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30. November 2008 (Urk. 15 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2008 damit, dass ab November 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Hinsichtlich der Fussoperation vom 16. August 2007 sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch in der bisherigen Tätigkeit vor Ablauf eines Jahres wieder zu 75 % arbeitsfähig geworden sei. Ab November 2006 sei deshalb keine Rentenanspruch mehr entstanden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 30. Dezember 2008 in medizinischer Hinsicht geltend, dass allein aufgrund der Schulterbeschwerden ab Dezember 2006 nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit habe ausgegangen werden können und aufgrund der Fuss- und Beinbeschwerden ab dem 20. November 2006 erneut von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Weiter sei eine Neuberechnung der Wartezeit im vorliegenden Fall nicht rechtens und die von ärztlicher Seite empfohlene rheumatologische Basisuntersuchung habe nicht stattgefunden. Nicht berücksichtigt worden seien überdies die Nackenbeschwerden (Urk. 14).
2.3 Zunächst ist anzumerken, dass der Einwand der Beschwerdeführerin beziehungsweise von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2007 gegen die Verfügung vom 3. Mai 2007 als Wiedererwägungsgesuch zu werten ist und faktisch von der IV-Stelle auch als solches behandelt wurde, indem diese das entsprechende Schreiben nicht als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet, dafür aber weitere medizinische Abklärungen in die Wege geleitet hat. Dass sie dann im Dispositiv der neuen Verfügung vom 9. Juni 2008 die Verfügung vom 3. Mai 2007 nicht wiedererwägungsweise aufhob und (erneut) über den gesamten Zeitraum entschied, sondern das Leistungsbegehren einfach abwies, war - wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Replikschrift anmerkt (Urk. 14 S. 7) - verfahrensrechtlich falsch. Zwei (gerichtliche) Beschwerdeverfahren zu führen, wäre aber ebenfalls nicht korrekt. Demzufolge und auch aus prozessökonomischen Gründen erscheint es gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin insgesamt, das heisst seit September 2006 zu beurteilen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin ging nach Ablauf der Wartezeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, was zur Zusprache einer halben Rente für die Monate September bis November 2006 führte (Urk. 9/35, Urk. 9/21). Für die Zeit vom 20. November 2006 bis zum 15. August 2007 sei gestützt auf den ärztlichen Bericht der B.___ vom 23. Januar 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/55 S. 5). Danach sei von folgenden Einschränkungen auszugehen: vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 16. August 2007 bis 5. Februar 2008, 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 6. Februar bis 15. März 2008, 75%ige Arbeitsfähigkeit ab Ende April 2008, volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2008 (Urk. 9/55).
Vorliegend unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass das Wartejahr per September 2005 zu eröffnen ist (Urk. 9/9 S. 5), so dass vorliegend die verbleibende Arbeitsfähigkeit ab September 2006 zu ermitteln ist, wobei in einem ersten Schritt die Entwicklung bis Ende 2006 genauer zu betrachten ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die vorliegenden Arztberichte, welche der Beschwerdeführerin eine weitgehende Arbeitsfähigkeit attestieren, sämtliche Beschwerden berücksichtigen oder nicht.
Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in erster Linie aufgrund der beidseitig bestehenden Schulterbeschwerden aufgeben musste. Darüberhinaus leidet sie aber auch an weiteren gesundheitlichen Beschwerden. So musste sie sich in den Jahren 2000 und 2004 am rechten Fuss operieren lassen. Weiter diagnostizierte Dr. Z.___ bereits in seinem Bericht vom 3. Oktober 2005 nebst den genannten Diagnosen eine beginnende Gonarthrose beidseits, stationär seit 1993, eine Chondrose L1 bis L4 und L5/S1 mit Retrolisthesis von L1 und Anterolisthesis von L5 mit lumbalen Spondylarthrosen, eine Handpolyarthrose sowie Adipositas und Hypertonie (Urk. 9/9 S. 10). Weiter sind seit August 2006 Venenbeschwerden vorhanden (Urk. 9/18 S. 4) und seit anfangs 2007 sind den Akten Hinweise auf cervikale Beschwerden zu entnehmen (Urk. 9/36 S. 5).
2.5
2.5.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2006 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Omarthrose nach Einsetzen einer Totalendoprothese rechts am 6. Januar 2006 und links am 5. April 2006. Ab Ende 2006 sei in der bisherigen Tätigkeit wieder mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 9/9 S. 4).
Hinsichtlich des genannten Berichts ist anzumerken, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine blosse Prognose darstellt. Zudem weist Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom 22. Mai 2007 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund weiterer gesundheitlicher Beschwerden (Fussbeschwerden, Venenbeschwerden, cervicospondylogenes Syndrom) ab dem 20. November 2006 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 9/37). Gestützt auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ kam demnach nicht von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November/Dezember 2006 ausgegangen werden.
2.5.2 Dr. med. A.___, leitender Oberarzt Orthopädie an der B.___, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 15. November 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit von seiten der Schultern her eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Wie sich die Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, sei ihm nicht bekannt (Urk. 9/16 S. 6).
Da der genannte Bericht einzig die Schulterbeschwerden berücksichtigt, kann auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mangels Vollständigkeit nicht abgestellt werden.
2.5.3 Wie bereits ausgeführt stützt sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den Bericht der B.___ vom 23. Januar 2008, welcher festhält, dass aufgrund der beidseits implantierten Schultertotalprothesen zum jetzigen Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Eine Beurteilung des übrigen Bewegungsapparates sei nicht durchgeführt worden. Im Hinblick auf die polyartikuläre Problematik und die diffusen Weichteilbeschwerden würden sie eine rheumatologische Basisuntersuchung empfehlen (Urk. 9/49).
Da auch dieser Bericht hinsichtlich der berücksichtigten Beschwerden in keiner Weise vollständig ist, kann auf ihn nicht abgestellt werden. Zudem werden darin weitere Abklärungen empfohlen, welche bis dato nicht durchgeführt worden sind, so dass auch deshalb nicht von einer umfassenden Abklärung gesprochen werden kann.
2.6 Weitere Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum September bis Dezember 2006 liegen nicht vor. Aufgrund der Vielzahl der Beschwerden erscheint eine umfassende Abklärung in somatischer Hinsicht unumgänglich. Weiter ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch psychisch angeschlagen ist, so dass sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängen.
Das multidisziplinäre Gutachten hat sich dabei insbesondere - unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Akten - zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab September 2006 zu äussern.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2008 sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Eingang weiterer medizinischen Unterlagen nicht sinnvoll, zumal diesbezüglich keine konkreten Berichte in Aussicht gestellt worden sind.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).