IV.2008.00745
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, verfügt über eine Ausbildung als Elektromonteur und bezog nach dem Verlust einer Stelle bei der Y.___ im Oktober 1999 zeitweise Arbeitslosenentschädigung, zeitweise erzielte er temporäre Einkünfte. Nachdem er von August 2001 bis September 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ gestanden hatte, bezog er ab Oktober 2002 wieder Arbeitslosenentschädigung, bis er im Mai 2004 bei der Unternehmung Q.___ eine Vollzeitstelle annahm. Diese Stelle wurde ihm per Ende 2004 gekündigt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Dezember 2006, Urk. 7/9; Angaben vom 6. Dezember 2006 im Fragebogen für den Arbeitgeber sowie Kündigungsschreiben vom 23. November 2004, Urk. 7/8).
Am 23. November 2006 meldete sich X.___ wegen psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben des Arbeitgebers die Berichte der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 5. Januar 2007 (Urk. 7/10), des Psychiatriezentrums B.___ vom 12. März 2007 (Urk. 7/13) und von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/11) ein und unterbreitete die Akten der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ (Stellungnahme vom 17. April 2007, Urk. 7/14 S. 3). Mit Schreiben vom 23. April 2007 wies die IV-Stelle den Versicherten unter dem Titel "Auferlegung der Schadenminderungspflicht" darauf hin, dass erst nach Alkoholabstinenz und Abstinenz von weiteren schädlichen Substanzen in Kombination mit einer intensiven antidepressiven Therapie beurteilt werden könne, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dementsprechend habe er sich den erwähnten Massnahmen beziehungsweise Behandlungen zu unterziehen, und eine erneute Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung könne erst nach drei- bis sechsmonatiger Abstinenzphase und durchgeführter intensiver antidepressiver Psychopharmako- und Psychotherapie erfolgen (Urk. 7/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten sodann, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde, und führte zur Begründung an, gemäss ihren Abklärungen sei zurzeit keine Invalidität ausgewiesen, da ein labiles, therapiefähiges Krankheitsgeschehen vorliege, dessen allfällige invalidisierende Auswirkungen erst nach Durchlaufen der notwendigen Massnahmen geprüft werden könnten (Urk. 7/20).
X.___ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde (Urk. 7/21 S. 3-4; Prozess Nr. IV.2007.01015), und die IV-Stelle reichte im Beschwerdeverfahren die Verfügung vom 20. September 2007 ein, mit der sie die Verfügung vom 20. Juni 2007 ersatzlos aufgehoben und zur Begründung festgehalten hatte, der Sachverhalt könne erst rechtsgenüglich abgeklärt werden, wenn der Versicherte sich in Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht den auferlegten Massnahmen unterzogen habe (Urk. 7/23). Mit Urteil vom 28. September 2007 befand es das Sozialversicherungsgericht als unzulässig, das Leistungsbegehren im Sinne der Verfügung vom 20. Juni 2007 einzig unter dem Hinweis auf die Therapierbarkeit des Leidens des Beschwerdeführers abzuweisen oder im Sinne der Wiedererwägungsverfügung vom 20. September 2007 von der Anspruchsprüfung überhaupt abzusehen, solange sich der Beschwerdeführer den verlangten Behandlungen noch nicht unterzogen hatte. Dementsprechend wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu befinde (Urk. 7/25).
1.2 Die IV-Stelle holte aufgrund des Urteils vom 28. September 2007 die weitere Stellungnahme von Dr. D.___ vom 22. Januar 2008 ein (Urk. 7/30 S. 2 f.) und teilte dem Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 7. Februar 2008 mit, dass sie ihm ab dem 1. August 2006 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58 % zuzusprechen gedenke (Urk. 7/34). Gleichentags forderte sie ihn zudem unter dem Titel der Schadenminderungspflicht dazu auf, einen Alkoholentzug durchzuführen und sich einer antidepressiven Therapie zu unterziehen (Urk. 7/32). Nach Entgegennahme der Einwendungen von X.___ vom 5. März 2008 (Urk. 7/36) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2008 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 7/54 und Urk. 7/40).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 10. Juli 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Rente auf der Basis eines höheren Invaliditätsgrades beziehungsweise einer betraglich höheren Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2008 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort (Urk. 5) und verwies in Bezug auf die Rentenberechnung auf die Stellungnahme der SVA, Ausgleichskasse, vom 22. August 2008 (Urk. 6). Nachdem der Versicherte die ihm angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 28. August 2008, Urk. 9) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. a und lit. b IVG) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Zusätzlich kann er ab dem 1. Januar 2008 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen. Übergangsrechtlich gelangt diese Zusatzbedingung dort noch nicht zur Anwendung, wo die Anmeldung vor Ende 2008 erfolgt ist.
1.4 Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 29. Juni 2009, 9C_186/2009, Erw. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 Erw. 4a und c). Dabei ist rechtsprechungsgemäss jedoch dort, wo eine versicherte Person aufgrund ärztlicher Beurteilung arbeitsunfähig ist, wo aber gleichzeitig angenommen wird, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte, wobei dies auch für Massnahmen der Selbsteingliederung gilt, solange solche noch nicht durchgeführt worden sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (beziehungsweise der bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Regelung in Art. 31 IVG) ergangen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, Erw. 3.2 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 41).
2.
2.1 Gestützt auf die dargelegte, im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2007 als anwendbar erklärte Rechtsprechung zum Rentenanspruch im Zeitraum, in dem Massnahmen der Selbsteingliederung noch im Gang sind, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nunmehr ab dem 1. August 2006 eine halbe Rente zugesprochen und hat ihm gleichzeitig nochmals auferlegt, sich einer Therapie zu unterziehen (Urk. 7/32).
2.2 Die medizinischen Berichte, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützte, stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer neben dem diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndrom und einer Störung durch schädlichen Gebrauch von Medikamenten auch an einer (weiteren) psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leidet. Die Psychiatrische Klinik A.___, wo sich der Beschwerdeführer von Anfang Februar bis Anfang März 2006 in stationärer Behandlung befunden hatte, nannte im Bericht vom 5. Januar 2007 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 7/10 S. 1), das Psychiatriezentrum B.___, das von Anfang März bis Mitte Juli 2006 die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers durchgeführt hatte, schloss sich der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode an und äusserte zudem den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (Urk. 7/13 S. 1), und Dr. C.___, bei dem der Beschwerdeführer seit Abschluss der Behandlung im Psychiatriezentrum B.___ in Therapie stand, wiederholte die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/11 S. 1).
2.3 Damit bestehen deutliche Hinweise darauf, dass die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung ist und dass sie damit die Ausprägung eines anspruchsrelevanten Gesundheitsschadens hat.
Entgegen der Stellungnahme von Dr. D.___ (Urk. 7/30 S. 3) erlauben die vorhandenen medizinischen Angaben aber keine genügend präzise Beurteilung des Ausmasses und des Charakters der gesundheitlich Einschränkungen. Denn abgesehen davon, dass die Angaben schon in diagnostischer Hinsicht nicht ganz deckungsgleich sind, indem die Depression im Bericht des aktuell behandelnden Dr. C.___ fehlt, lässt sich aus ihnen entgegen der Interpretation von Dr. D.___ auch nicht zweifelsfrei ableiten, dass der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für andere angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Das Psychiatriezentrum B.___, auf dessen Bericht Dr. D.___ Bezug nahm, beantwortete die Frage B nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit zwar - in Bezug auf den Beruf des Elektromonteurs - tatsächlich mit "50 % von Aug. 2005 bis Juli 2006 (wahrscheinlich bis heute)" (Urk. 7/13 S. 1), kreuzte jedoch im Zusatzformular zur Arbeitsbelastbarkeit sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit die Antwort "es ist keine Tätigkeit mehr zumutbar" an (Urk. 7/13 S. 4). Ausserdem relativierte das Psychiatriezentrum B.___ seine Beurteilungen durch die Bemerkung, dass langfristig keine Diagnose gestellt werden könne, insbesondere da aktuelle Verlaufsbeobachtungen fehlten (Urk. 7/13 S. 2). Auch der Bericht von Dr. C.___ vom 10. Januar 2007, der als nachbehandelnder Psychiater über aktuellere Eindrücke verfügte, lag indessen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2008 bereits eineinhalb Jahre zurück. Und vor allem gibt auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ keinen klaren Aufschluss über die genauen Auswirkungen der gesundheitlichen Problematik auf die Leistungsfähigkeit. Wohl nannte Dr. C.___ unter der Frage B ebenfalls eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeiten als Elektromonteur und als Hilfsarbeiter, in einem präzisierenden Text führte er aber aus, eine Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur "im Ersten Arbeitsmarkt (auch Teilzeit)" erachte er als nicht gegeben (Urk. 7/11 S. 1). Dies führt zur Frage, ob Dr. C.___ mit der behinderungsangepassten Tätigkeit, für die er den Beschwerdeführer im Zusatzformular zur Arbeitsbelastbarkeit als zu 50 % arbeitsfähig bezeichnete (Urk. 7/11 S. 4), überhaupt eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Auge hatte oder ob er nicht vielmehr eine Arbeit in einem geschützten Rahmen anvisierte. Auf jeden Fall leuchtet auch nicht ohne Weiteres ein, weshalb die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur bei der vorhandenen psychischen Beeinträchtigung weniger geeignet sein sollte als andere Tätigkeiten, und es fehlt ein Profil der Anforderungen, die eine gesundheitlich geeignete Tätigkeit erfüllen müsste.
Es drängt sich daher auf, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen, die sich sowohl zu den Diagnosen, zu den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, zur Art und zum Ausmass der noch zumutbaren Tätigkeiten und zu den therapeutischen Möglichkeiten äussert.
2.4 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2008 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderliche psychiatrische Begutachtung durchführen lasse und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist an dieser Stelle noch nicht über die Rentenberechnung zu befinden, da sich diese in Abhängigkeit vom Ergebnis der Begutachtung ändern kann.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderliche psychiatrische Begutachtung durchführen lasse und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).