IV.2008.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1954 geborene X.___ arbeitete von 1970 bis Ende Januar 2004 als Automechaniker bei der Garage Y.___ AG in Z.___ (Urk. 7/1). Danach bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/5). Am 18. Oktober 2006 meldete er sich wegen eines am 3. Oktober 2006 erlittenen Hirnschlages mit linksseitiger Lähmung zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verlangte von der Arbeitslosenkasse Syna den Fragebogen zur Arbeitslosigkeit (Urk. 7/5) sowie von der ehemaligen Arbeitgeberin denjenigen für den Arbeitgeber (Urk. 7/7) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) bei. Um Auskünfte ersuchte die IV-Stelle zudem die A.___, Spital B.___, (Bericht vom 31. Oktober/3. November 2006 [Urk. 7/14]), die C.___ (Bericht von PD Dr. med. D.___, Leitende Ärztin und Fachärztin für Neurologie des Rehabilitationszentrums der C.___ vom 22. und vom 24. November 2006 [Urk. 7/15]) sowie von med. prakt. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 29. November 2006 [Urk. 7/16/1-9]), welchem u.a. der Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 22. April 2005 beilag [Urk. 7/16/17-18]. Mit Vorbescheiden vom 12. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seiner Begehren um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/19) sowie einer Invalidenrente (Urk. 7/20) mangels Ablauf des Wartejahres in Aussicht. Gegen die Abweisung des Rentenanspruchs erhob der Versicherte am 11. Januar 2007 bzw. am 8. Februar 2007 Einwendungen (Urk. 7/21/1 und Urk. 7/24). Die in der Folge ergangenen Verfügungen betreffend Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vom 14. Februar 2007 (Urk. 7/26) und auf eine Hilflosenentschädigung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/25) erwuchsen hingegen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/28). Die IV-Stelle ersuchte med. prakt. E.___ um den Arztbericht vom 20. November 2007 (Urk. 7/30/7-8). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/34) stellte sie dem Versicherten erneut die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Eingang der Einwendungen zum Vorbescheid vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/36) sowie nach Erhalt der Arztberichte von Dr. F.___ vom 22. April 2008 unter Beilage seiner Neuroelektroenzephalographischen Beurteilung vom 28. März 2008 zu Händen des Hausarztes (Urk. 7/39) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 2008 ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 9. Juli 2008 Beschwerde mit dem Antrag, der Invaliditätsgrad sei per 1. Juli 2008 nicht herabzusetzen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 27. August 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2008 (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung erging am 3. Juli 2008 (Urk. 2), und es ist eine Dauerleistung zu beurteilen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt noch den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Weil der Rentenbeginn sich unter der Herrschaft des alten Rechts verwirklicht hat, handelt es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Streitig und zu prüfen ist grundsätzlich, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2007 zugesprochene ganze Rente per 1. Juli 2008 zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
         Im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen:
         Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
         Diese Rechtsprechung führt dazu, dass hier nicht bloss die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes per April 2008 bzw. die Herabsetzung der Rente per 1. Juli 2008 zu prüfen ist, vielmehr ist auch auf die Rechtsmässigkeit der per 1. Oktober 2007 zugesprochenen ganzen Invalidenrente einzugehen. Hierbei bleibt zu beachten, dass infolge der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. Februar 2007 (Urk. 7/26) ein früherer Rentenbeginn (der Beschwerdeführer wiederholt beschwerdeweise seinen Einwand, bereits seit März 2005 arbeitsunfähig zu sein) nicht geprüft werden kann.

3.       Zur Begründung ihres Entscheides stellt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ihm sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, er sei aber in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit ab März 2008 zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund des Einkommensvergleichs bestehe ab dem 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente. Hingegen resultiere aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustand ab März 2008 lediglich noch eine Dreiviertelsrente, weshalb die ganzen Rente nach Ablauf von drei Monaten per 1. Juli 2008 zu reduzieren sei (Urk. 2). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit März 2005 nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig sei, als er seine erste Blutleere mit Sturz und kurzzeitiger Bewusslosigkeit erlitten habe. Vom Hirnschlag vom 3. Oktober 2005 habe er sich nicht erholt und er sei linksseitig gelähmt, woraus sich eine starke Einschränkung seiner Mobilität ergebe. Die linke Hand könne er nicht einsetzen. Sein Hausarzt habe ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor (Urk. 1).

4.      
4.1     Aus den medizinischen Akten im Zusammenhang mit der Hospitalistion des Beschwerdeführers vom 3. bis zum 25. Oktober 2006 im A.___ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2006 notfallmässig selbst einwies infolge eines plötzlichen linksbetonten brachio-krural betonten Ausfallsyndroms. Ein CT des Schädels zeigte neben einer cerebellären Atrophie keine weiteren morphologisch fassbaren Pathologien. Die Ärzte des Spitals B.___ diagnostizierten ein brachio-facio-krurales sensomotorisches Hemisyndrom links (vaskuläre Risikofaktoren [vRF]: Nikotinabusus, Adipositas, Hypertriglyceridämie). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronic obstructive pulmonary disease (COPD, chronische obstruktive Lungenerkrankung) bei 60 packyears, die Adipositas, die Lebersteatose und Hepatomegalie, die Pharyngitis und die intertriginöse Dermatomykose inguinal beidseits zu werten. Laut Austrittsbericht vom 24. Oktober 2006 (Urk. 7/16/10-16) hatten sich im Laufe der Hospitalisation die grobmotorischen Ausfälle rasch zurückgebildet, jedoch protrahierte die Verbesserung der Fingerfeinmotorik und der Gangsicherheit. Die Mykose sowie die Pharyngitis wurden erfolgreich behandelt. Dem detaillierten Arztbericht derselben Mediziner vom 3. November 2006 kann zudem entnommen werden (Urk. 7/14/5-6), dass am 6. Oktober 2006 noch einmal ein Schädel-CT angefertigt wurde, welches altersentsprechende Befunde, keine Hinweise auf eine intrazerebrale Hämorrhagie und keine sicheren Hinweise auf eine ischämische Läsion im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 3. Oktober 2006 ergaben. Sowohl die Karotisduplexsonographie als auch die Echokardiographie ergaben keine Hinweise auf eine Emboliequelle oder relevante Durchblutungsstörungen. Unter physio- und ergotherapeutischem Training konnten eine progrediente Verbesserung der Eigenständigkeit bzw. langsame Regredienz der Symptomatik mit leichter Beinschwäche links, residuellen feinmotorischen Störungen im Bereich der linken oberen Extremität und grobmotorische Schwäche sowie eine komplette Regredienz der Fazialisparese links und keine Sprech- und Schluckstörungen (mehr) festgestellt werden. Mit einem leichten Teilerfolg in Bezug auf die Reduktion des Nikotinkonsums wurde der Beschwerdeführer an die C.___ zur Neurorehabilitation überwiesen.
4.2     PD Dr. D.___ charakterisierte die Ereignisse von Anfang Oktober 2006 in ihren Berichten vom 22. und 24. November 2006 (Urk. 7/15/8-13) anlässlich des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 26. Oktober bis zum 15. November 2006 in der C.___ als zweizeitigen cerebrovaskulären Insult am 3. und 5. Oktober 2006 (klinisch: brachio-facio-krurales sensomotorisches Hemisyndrom links; cardiovaskuläre Risikofaktoren [cvRF]: Nikotinabusus, Adipositas, Hypertrigylceridämie). Sodann diagnostizierte sie eine chronisch obstruktive Ventilationsstörung, Gold II (persistierender 80 packyear Nikotinabusus, aktuell 10 Zigaretten pro Tag), eine Adipositas und eine Lebersteatose. Der bei Eintritt bereits gangmobile Beschwerdeführer mit ausgeprägter Gangunsicherheit und Dekonditionierung bei linksbetonter Beinschwäche mit Fallfusstendenz und deutlich vermindertem Rumpftonus habe unter intensiver Physiotherapie beim Austritt eine Marschleistung von 260 Metern in sechs Minuten mit einer deutlich verbesserten Gangqualität und leichter Verbesserung eines Fallfusses erreicht. Er benötigte jedoch einen Footup und einen Handstock und zu Sicherheitszwecken der Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sowie bei der Fortbewegung im Freien. Den Gesundheitszustand erachtete die Ärztin als besserungsfähig. Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung hatte sich nur eine minimale Störung gezeigt, die Fahreignung, wäre sogar als gegeben zu beurteilen gewesen. Es fanden sich lediglich geringfügige Einschränkungen der längerfristigen verbalen Behaltensleistungen, ätiologisch sei ein Zusammenhang mit den Insulten vom 3. und 5. Oktober 2006 sehr unwahrscheinlich. In Bezug auf die Lungenfunktion liess sich eine irreversible mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung Gold II nachweisen, weswegen bei persitierendem Nikotinabusus nur eine Inhalationstherapie mit Spiriva begonnen wurde. Bei klinischer Hepatomegalie und laborchemisch normalen Transaminasen im Abdomensono zeigten sich im Ultraschall Zeichen einer Lebersteatose, wobei auch das Pankreas steatotisch auffiel. Ätiologisch komme bei regelmässigem Bierkonsum (1-1,5 Liter pro Tag) am ehesten eine äthylische Genese in Frage. Die Ärztin schätze die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auf 80 % von Oktober 2006 bis ca. Mai 2007 ein.
4.3     Med. prakt. E.___ erachtete den Beschwerdeführer auch am 20. November 2007 als vollumfänglich arbeitsunfähig, dies bestehend seit dem 3. Oktober 2006. Er wies, wie bereits im November 2006 (Urk. 7/16/8), darauf hin, dass ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose, Osteochondrose L5/S1 und L4/L5 und leichter Antelisthesis (1-2 mm) von L5 (März 2006) die Arbeitsfähigkeit ebenfalls einschränke. Eine Verbesserung der motorischen Schwäche sowie eine Verbesserung der Koordination seien wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/30/7-8).
4.4     Aus den Akten geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2006 eine cerebelläre Atrophie erlitt, welche bildgebend jedoch keine fassbare Pathologie zeigte. Die Mediziner des A.___ diagnostizierten ein brachio-facio-krurales sensomotorisches Hemisyndrom links und hielten als Risikofaktoren den Nikotinabusus, die Adipositas und die Hypertriglyceridämie fest. Der COPD billigten sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, ebenso wenig der Adipositas, der Lebersteatose und der Hepatomegalie. Auch die weiteren bildgebenden Untersuchungen liessen nicht auf eine Blutung im Hirn und auf Durchblutungsstörungen schliessen. Mit einer leichten Verbesserung der Eigenständigkeit bzw. einer langsamen Regredienz der Symptomatik mit leichter Beinschwäche links, residuellen feinmotorischen Störungen im Bereich der linken oberen Extremität und grobmotorischer Schwäche wurde der Beschwerdeführer in die Rehabilitation überwiesen. PD Dr. D.___ schloss aufgrund der Vorakten und ihren Untersuchungen auf einen zweizeitigen Insult am 3. und 5. Oktober 2006 bei den bekannten Risikofaktoren. Im Gegensatz zum A.___ erkannte sie der COPD Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Daneben blieb der Hinweis auf die Lebersteatose, welche nach Ansicht der Ärztin äthylischer Genese sei. Der Beschwerdeführer wurde bei Feststellung einer geringen neuropsychologischen Störung mit einer verbesserten Marschleistung und Gangqualität am 19. November 2006 nach Hause entlassen, wobei er beim Fortbewegen im Freien einen Stock und eine Begleitung benötigte. PD Dr. D.___ attestierte im November 2006 seit Oktober 2006 bis ca. Mai 2007 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Ab Juni 2007 sei mit einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu rechnen (Bericht vom 22. November 2006, Urk. 7/15/4). Etwa zur selben Zeit wies med. prakt. E.___ darauf hin, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit im angestammten Beruf mehr zumutbar sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 7/16/4). Zum ersten Mal wies der Hausarzt damals auf ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom hin (Urk. 7/16/8). Für die Zeit von November 2006 bis November 2007 liegen mit Ausnahme des Attestes von med. prakt. E.___, welcher dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Oktober 2006 bis auf Weiteres bestätigte (Urk. 7/27), keine medizinischen Unterlagen im Recht. Am 20. November 2007 wies derselbe Arzt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Eine Verbesserung der motorischen Schwäche sowie der Koordination sei wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten.
         Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage, welche bei einem Initialereignis im Oktober 2006 zumindest bis Mai 2007 auch prognostisch gesehen keine grundlegende Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aufzeigt, rechnete die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Wartejahres (Oktober 2007) kein Invalideneinkommen als zumutbar an und sprach eine ganze Rente zu (Urk. 2).
4.5     Die von der Beschwerdegegnerin festgehaltene Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im März 2008 basiert allein auf der Einschätzung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 2 und Ausführungen von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 20. Mai 2008, Urk. 7/40/2).
         Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer bereits am 21. April 2005 erstmals untersucht hatte (Urk. 7/16/17), berichtete am 28. März 2008 nach einer neuroelektroenzephalographischen Beurteilung dass bei anamnestischem Status nach zweizeitigem Minor stroke mit durchgehendem motorischem Hemisyndrom links residuell nach eineinhalb Jahren eine leichte brachio-krurale Hemiparese, verbunden mit einer deutlicheren kruralbetonten Spastik und vor allem auch störender Hyperreflexie, im Vordergrund stehe. Als nicht unwesentlich ungünstiger Co-Faktor sei eine Dekonditionierung bei bekanntem chronischem übermässigem Alkoholkonsum neben COPD mit anhaltendem Zigarettenrauchen und viszeralbetonter Adipositas zu erwähnen. Ferner bestehe anamnestisch der Verdacht auf ein evtl. obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (OSAS) als zusätzlicher cerebrovaskulärer Risikofaktor. Daneben resultiere eine psychosoziale Problemsituation. Dr. F.___ beauftragte die C.___ mit einer OSAS-Abklärung. Gegenwärtig resultiere aufgrund der neurologischen Untersuchung für den bisherigen Beruf als Automechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei allenfalls unter erneuter Physio- und Ergotherapie - eine motivierte Partizipation und Konditionierung des Beschwerdeführers vorausgesetzt - noch eine gewisse Besserung in der Mobilisation und Feinmotorik erreicht werden könnte (Urk. 7/39/7-10). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ abschliessend aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Berufstätigkeit seit dem 3. Oktober 2006 nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 20 Stunden pro Woche halbtags seit dem 27. März 2008 möglich sei (Urk. 7/39/4-6).
4.6
4.6.1   Wird die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bis zum Herbst 2007 mit derjenigen im Frühjahr 2008 verglichen, lässt sich aufgrund der Aktenlage nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche eine Herabsetzung des Invaliditätsgrades rechtfertigen würde, schliessen. Werden die Berichte von Dr. F.___, insbesondere derjenige mit den bildgebenden Befunden, mit denjenigen der Rehabilitationsklinik und des A.___ verglichen, erhellt, dass aus medizinischer Sicht keine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dr. F.___ fand nach wie vor eine durchgehende, wenn auch regrediente Hemiparese links vor. Sodann erwähnte er eine auffällige Hyperreflexie, die bekannten Risikofaktoren, neu den chronischen und übermässigen Alkoholkonsum und die rezidivierenden Hustensynkopen. Zudem äusserte er den Verdacht auf das Vorliegen eines obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms und erwähnte psychosoziale Faktoren. Der Vergleich der Situation zu Beginn des ganzen Rentenanspruchs mit derjenigen im Frühjahr 2008, der zur Rentenreduktion im Juli 2008 führte, zeigt auf, dass die medizinische Situation weiterer Klärung bedarf. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in der Zeit von Oktober 2007 bis Frühjahr 2008 effektiv verbessert hat, auch wenn dies allein aus der Beurteilung von Dr. F.___ nicht hervorgeht. Immerhin hielten sämtliche Mediziner - mit Ausnahme von med. prakt. E.___ - den Gesundheitszustand als besserungsfähig, und prognostizierte PD Dr. D.___ im November 2006 bereits für Juni 2007 eine ganztägige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und eine halbtägige in der bisherigen Berufstätigkeit (Urk. 7/15/3-4).
4.6.2   Zur Klärung der Restarbeitsfähigkeit ist daher eine neurologisch-rheumatologisch Abklärung angezeigt. Das Gutachten, welches auch die rheumatologischen Aspekte (lumbovertebrales Syndrom) miteinzuziehen hat, wird sich darüber auszusprechen haben, ob in der gesamten gesundheitlichen Situation seit Oktober 2006 eine Verbesserung eingetreten ist und wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seither entwickelt hat, einerseits in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker, andererseits in einer in Bezug auf einzelne Anforderungen (physischen und psychischen Funktionen) umschriebenen, angepassten beruflichen Tätigkeit. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         In Kenntnis des dem Beschwerdeführer medizinisch Zumtbaren wird sich der Berufsberater darüber auszusprechen haben, welche Tätigkeiten den Fähigkeiten und beruflichen Kenntnissen des Beschwerdeführers angepasst sind (der Beschwerdeführer arbeitete seit Lehrabschluss in derselben Firma als Automechaniker) und welche Erwerbsmöglichkeiten ihm auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt offen stehen. Anschliessend ist über den Rentenanspruch ab Oktober 2007 neu zu verfügen.
4.7         Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 3. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
          
5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).