Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ bezog wegen einer unfallbedingten Invalidität seit dem 1. April 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt dreier Kinderrenten und einer Zusatzrente für die Ehegattin, Urk. 9/35). Am 12. Juni 2008 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass der Rentenanspruch vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 auf eine halbe Rente und vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2006 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde; da eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, werde der im genannten Zeitraum zuviel ausbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 88'561.-- zurückgefordert (Urk. 2/1-3 [= 9/98, 9/101, 9/108 S. 9-14]).
2. Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 10. Juli 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anhängig gemachte Beschwerde des Versicherten (Urk. 1). Er beantragt, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung(en) für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2006 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente, eventualiter auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; sodann sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch verwirkt sei, eventualiter sei auf eine Rückforderung infolge grosser Härte zu verzichten (Urk. 1 S. 2 f.).
Die IV-Stelle beantragt mit Eingaben vom 30. und 31. Oktober 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 und 10). Mit Replik vom 18. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 13); desgleichen die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 3. Dezember 2008 (Urk. 17). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.3 Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 319 Erw. 5.2, 384 Erw. 2.3.1). Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV; BGE 110 V 300 Erw. 2a).
2.
2.1 Streitig ist zunächst der Invaliditätsgrad in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2006.
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2008: in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Y.___ AG, erklärte am 26. Mai 1999 gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei voller Einsatzfähigkeit würde der Beschwerdeführer in seiner angestammten Funktion im Jahr 1999 ein Bruttosalär von Fr. 7'700.-- sowie eine Gratifikation von Fr. 640.-- pro Monat erzielen. Zusätzlich würden ihm monatliche Spesen und Kinderzulagen von insgesamt Fr. 950.-- ausgerichtet (Urk. 9/66 S. 140).
2.3.2 Beim Valideneinkommen sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, welche der Versicherte im Gesundheitsfall mit einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen würde und die so der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würden; nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten sind deswegen nicht in den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einzubeziehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 200; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 13 zu Art. 16 ATSG). Da Kinderzulagen, welche den orts- und branchenüblichen Rahmen wie vorliegend nicht überschreiten, kein Erwerbseinkommen darstellen, welches der AHV-Beitragspflicht unterstehen würde (Art. 6 Abs. 2 lit. b und f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]), und auch Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen (Spesen), nicht zum massgebenden Lohn gehören (Art. 9 AHVV), sind diese in der Höhe, in welcher sie ausgerichtet worden wären, nämlich Fr. 950.-- pro Monat, bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Im Jahr 1999 betrug das Valideneinkommen somit Fr. 100'080.--. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1835 Punkten (Die Volkswirtschaft 1/2-2005 S. 103 Tabelle B10.3) im Jahr 1999 auf 1975 Punkte im Jahr 2004 respektive 1992 Punkte im Jahr 2005 und 2014 Punkte im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 91 Tabelle B10.3) betrug das Valideneinkommen im Jahr 2004 Fr. 107'716.-- respektive Fr. 108'643.-- im Jahr 2005 und Fr. 109'843.-- im Jahr 2006. Dieses Einkommen entspricht in etwa auch der Angabe der Z.___ AG vom 4. August 2003, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden, wenn er in einer seiner Ausbildung entsprechenden Funktion bei ihr tätig wäre, ein jährliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 110'000.-- verdienen würde (Urk. 9/61 S. 2).
2.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auf die klaren Angaben der früheren Arbeitgeber abzustellen. Wie aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers hervorgeht, hat sich dieser vor dem Unfallereignis kontinuierlich weitergebildet; da sich der Erwerb des zuletzt erworbenen Diploms nach der Aussage der früheren Arbeitgeberin erst nach dem Unfallereignis bei der Entlöhnung niedergeschlagen hätte, ist dies bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage kommt dem bis zum Eintritt der Invalidität bezogenen Lohn aber eine geringere Bedeutung für die Bemessung des Valideneinkommens zu.
2.4
2.4.1 Vom 1. April bis 31. Dezember 2004 bezog der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Handyman im Dienste der A.___ AG Salärzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 35'235.-- (Urk. 9/69, 9/71 S. 2). Umgerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 46'980.--. Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 107'716.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'736.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von gerundet 56 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2)
2.4.2 Im Jahr 2005 bezog der Beschwerdeführer AHV-pflichtige Salärzahlungen in Höhe von Fr. 49'363.-- (Urk. 9/69, 9/71 S. 2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 108'643.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 59'280.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von gerundet 55 %.
2.4.3 Vom 1. Januar bis 31. Mai 2006 bezog der Beschwerdeführer AHV-pflichtige Salärzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 19'450.-- (Urk. 9/71 S. 2). Umgerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 46'680.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 109'843.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 63'163.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von gerundet 58 %.
2.5 Ein Invaliditätsgrad von 55 %, 56 % oder 58 % gibt Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). Damit hat der Beschwerdeführer in der gesamten strittigen Zeitperiode vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3.
3.1 Streitig ist sodann, ob der Beschwerdeführer die in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2006 zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse zurückerstatten muss.
3.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die seit 1999 ausgerichtete Rente im Rahmen einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG herabgesetzt worden wäre, wenn der Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht nicht verletzt hätte. Entsprechend hat sie mit der angefochtenen Verfügung die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung in Anwendung von Art. 53 ATSG rückwirkend abgeändert und für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2006 bloss noch den Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung bejaht. Strittig ist nun, ob tatsächlich eine Meldepflichtverletzung vorliegt.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Meldepflichtverletzung könne nicht vorliegen, da er die SUVA über den Stellenwechsel und das damit verbundene höhere Salär informiert habe. Da zwei Verwaltungsstellen zuständig seien, nämlich die SUVA und die Invalidenversicherung, müsse sich die eine Verwaltungsstelle die Kenntnis der anderen anrechnen lassen (Urk. 1 und 13). In BGE 112 V 180 Erw. 4c hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es für den Beginn des Fristenlaufs hinsichtlich der Verwirkung eines Rückerstattungsanspruches genüge, wenn die erforderliche Kenntnis bei einer von zwei Verwaltungsstellen vorliege, falls zwei Verwaltungsstellen mit geteilten Kompetenzen für die Durchführung zuständig seien, wie die IV-Kommission und die Ausgleichskasse. Im vorliegend zu beurteilenden Fall handelt es sich indes nicht um zwei Verwaltungsstellen, welche für die Durchführung einer Versicherung zuständig sind, sondern um zwei verschiedene Versicherungszweige; entsprechend kann die Kenntnis der einen Stelle nicht der anderen zugerechnet werden. Daran ändert nichts, dass der Unfallversicherer zur Vermeidung einer Überentschädigung bloss eine Komplementärrente auszurichten hat, welche von der Höhe der Rente der Invalidenversicherung abhängt; da es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt, welche nicht andauernd und ununterbrochen Informationen auszutauschen haben, erscheint es nicht als gerechtfertigt anzunehmen, dass die eine Kenntnis von den an die andere gerichteten Mitteilungen hat. Unbehelflich ist sodann, wenn der Beschwerdeführer moniert, mit der Entrichtung der AHV/IV-Beiträge auf dem bezogenen Salär hätte die Ausgleichskasse bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom meldepflichtigen Sachverhalt erhalten (Urk. 13 S. 3 f.). Da die AHV/IV-Beiträge von den Arbeitgebern bezogen werden und es sich bei der Verbuchung auf die einzelnen Versicherten um weitgehend automatisierte Vorgänge handelt, kann von einer Kenntnisnahme nicht die Rede sein; im übrigen würde die in Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht obsolet, wenn angenommen würde, dass mit der Entrichtung von AHV/IV-Beiträgen an eine Ausgleichskasse gleichzeitig die Meldepflicht erfüllt wäre. Damit handelt es sich bei der Unterlassung der Mitteilung des fraglichen Stellenantritts und des vereinbarten Salärs aber klar um eine Meldepflichtverletzung.
3.4 Dem Beschwerdeführer wurden vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2006 unbestrittenermassen Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 133'313.-- ausgerichtet (Urk. 2/1). Sein Rentenanspruch betrug indes bloss Fr. 66'716.-- (9 x Fr. 2'532.-- + 17 x Fr. 2'584.--). Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 66'597.-- ist daher grundsätzlich zurückzuerstatten.
3.5 Die IV-Stelle erhielt frühestens mit dem Beizug des Auszugs aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/65) Kenntnis vom meldepflichtigen Sachverhalt. Am 3. Mai 2007 erliess sie über die Rückerstattung einen Vorbescheid (Urk. 9/80/1). Da sie die Rückerstattung mit Vorbescheid vom 3. Mai 2007 verlangte - was zur Wahrung der in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgelegten relativen und absoluten Verwirkungsfrist genügt (BGE 119 V 431 Erw. 3c) -, ist der Rückerstattungsanspruch aber nicht verwirkt.
3.6 Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Erlass gegeben sind. Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist das Erlassgesuch, versehen mit einer Begründung und den nötigen Belegen spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Voraussetzung für einen Erlass wäre zudem - zusätzlich zur grossen Härte - der gute Glaube beim Empfang der Leistungen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist; entsprechend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 66'597.-- zurückzuerstatten hat.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. unten Erw. 5.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008 in Sachen A. c. IV-Stelle Luzern, 9C_466/2007, Erw. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 12. Juni 2008 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2006 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat und er verpflichtet wird, die ihm für die erwähnte Zeit zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 66'597.-- zurückzuerstatten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).