IV.2008.00750

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Beschluss und Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 13. April 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/19 und 8/20). Gestützt auf ein bei Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM), eingeholtes Gutachten wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Juni 2008 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1). Er beantragt, es sei ihm mit Wirkung ab April 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. September 2008 erklärte der Beschwerdeführer, er halte an seinem Begehren fest und verzichte auf Replik (Urk. 11). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 geschlossen (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1         Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. März 2008 kam die IV-Stelle zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt sei. Daraus schloss sie, dass der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die ihn behandelnden Ärzte hielten ihn, obwohl sie sich mit der vom Gutachter gestellten Diagnose einverstanden erklären könnten, für vollständig arbeitsunfähig. Trotz gewissen Behandlungserfolgen (Drogen- und Alkoholkonsum praktisch inexistent, Depression überwunden) sei er zuwenig belastbar, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Einschätzung der behandelnden Ärzte sei im Gegensatz zu derjenigen des Gutachters nachvollziehbar; entsprechend sei richtigerweise darauf abzustellen (Urk. 1).

3.
3.1     Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, passiv-aggressiven, schizoiden und emotional instabilen Anteilen (F 61.0), leichte Minderung der Intelligenz (IQ 77 beziehungsweise 82; F 78), Polytoxikomanie (F 19.24) sowie depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F 32.4). Im Gutachten vom 24. März 2008 wird dazu ausgeführt, in der aktuellen Untersuchung zeige sich im Querschnitt ein psychopathologisch weitgehend unauffälliger 22jähriger junger Mann. Die leichte Minderung der Intelligenz sei im Test und im Gespräch erkennbar. Aufgrund der Untersuchungen und der vorliegenden Akten werde von einer leichten bis mittelschweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, passiv-aggressiven, schizoiden und emotional instabilen ("Borderline") Anteilen ausgegangen. Bereits die Klassenlehrerin habe auf Verhaltensschwierigkeiten des Exploranden hingewiesen. Auch die Angaben im Bericht des Dr. med. A.___, Oberarzt am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrischen Klinik B.___, vom 18. Juli 2007 würden auf passiv-aggressive Anteile hinweisen. Im weiteren bestünden selbstunsichere, schizoide und emotional instabile Anteile, die sich unter der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F 61.0) zusammenfassen liessen. Diese wirke sich vor allem auf das Verhalten des Exploranden aus. Er sei beispielsweise wenig konfliktfähig und ziehe sich bei Misserfolgen oder Kritik rasch zurück. Er "vergesse" Aufgaben, die an ihn gestellt würden, reagiere mürrisch oder gereizt, wenn man von ihm etwas verlange, das er nicht ausführen möchte und habe Mühe mit Autoritätspersonen. Die Planungsfähigkeit des Exploranden für seine Zukunft sei eingeschränkt und er leide an Langeweile und innerer Leere (Urk. 8/46 S. 14 ff.). Weiter wird im Gutachten festgehalten, die Prognose einer Persönlichkeitsstörung und einer leichten Minderung der Intelligenz sei chronisch stabil. Die dokumentierten Befunde zeigten bei der versicherten Person eine bislang stabile Psychopathologie, die es über die letzten Jahre nicht ermöglicht habe, eine stabile berufliche Integration zu verwirklichen, worunter der Explorand leide (Urk. 8/46 S. 18).
         Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die medizinisch-theoretische Einschätzung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Im aktuellen Fall stünden vor allem zwischenmenschliche Defizite im Vordergrund, die durch eine integrative sozialpsychiatrisch-psychotherapeutische Therapie behandelt werden sollten. Durch die reduzierte intellektuelle/kognitive Kompetenz gelinge es dem Exploranden zudem schwerer als anderen Betroffenen, seine sozialen und emotionalen Ressourcen angemessen zu nutzen. Gemäss seiner Einschätzung habe eine leichte bis mittelschwere Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der versicherten Person gegenwärtig vorliege, zusammen mit einer leichten Minderung der Intelligenz einen relevanten, störungsbedingten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 30 %. Im Haushalt sei der Explorand ohne Einschränkung arbeitsfähig, unter anderem bedingt durch eine freie, eigenständige Zeiteinteilung und ein "stressfreies" Arbeiten ohne Zeitdruck (Urk. 8/46 S. 17 f.). Die Polytoxikomanie mit gegenwärtigem Substanzgebrauch von Cannabinoiden, Tabak und Alkohol (F 19.24) habe sodann keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden. Dabei sei dessen möglicherweise reduzierte Kompetenz zur innerseelischen Konfliktbewältigung durch den Gebrauch von psychotropen Substanzen beachtet, diskutiert und aufgrund der geringen Konsummenge als aktuell nicht relevant beurteilt worden (Urk. 8/46 S. 18). Schliesslich wird festgehalten, dass bei der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte, vor allem Herkunft und Ausbildung der versicherten Person, mit bedacht und von invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt worden seien. Diese invaliditätsfremden Gesichtspunkte würden vor allem therapeutische Relevanz besitzen und gingen in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mit ein (Urk. 8/46 S. 19).
3.2         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten vom 24. März 2008 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen. Wie aus dem Bericht der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 8. Juli 2008 hervorgeht, können sie die gutachterlichen Diagnosen bestätigen (Urk. 3/5). Dies gilt auch insoweit, als im Rahmen der Exploration durch den Experten eine remittierte depressive Störung festgestellt werden konnte. Damit ist aber dem Vorbringen, aufgrund der Testergebnisse sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Störung leide, der Boden entzogen. Im Gutachten wird denn auch klar begründet, weshalb sich im Zeitpunkt der Exploration keine depressive Störung objektivieren lässt (Urk. 8/46 S. 13 f. und 18 f.).
         Auch die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar begründet. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten, welche in ihre Beurteilung auch die therapeutische Perspektive einbeziehen, hat der Gutachter die Arbeitsfähigkeit aus objektiver Sicht festzustellen. Da die leichte Intelligenzminderung keine Invalidität zu bewirken vermag, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die fehlende Ausbildung und mangelnde Motivation bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einbezogen wurden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer nach den gutachterlichen Feststellungen somit jede Hilfstätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Da die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 30 % keinen Rentenanspruch zu vermitteln vermag, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4.
4.1         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2     Mit seiner Beschwerde vom 9. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Juli 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, falls er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).