IV.2008.00751

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Unter Hinweis,
         dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1956 geborenen, als selbständig erwerbende Bar- und Spielsalonbetreiberin tätigen X.___ mit Verfügung vom 3. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 9/22),
         dass die IV-Stelle im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens nebst dem Beizug von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 9/30 und Urk. 9/31) beim Medizinischen Zentrum Y.___ ein Gutachten erstellen liess (vom 4. April 2008, Urk. 9/37; nachfolgend: Gutachten) und gestützt darauf die Rente aufhob mit der Feststellung, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei (Verfügung vom 10. Juni 2008, Urk. 2),
         dass X.___ mit Eingabe vom 10. Juli 2008 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten, eventualiter sei über die Arbeitsfähigkeit ein neues unabhängiges Gutachten zu erstellen (Urk. 1),
         dass die Beschwerdegegnerin am 3. September 2008 unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes (RAD) um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 7-8),

in Erwägung.
         dass nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert,
         dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, wobei eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5),
         dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
         dass nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
         dass die ursprüngliche Rentenzusprechung per Februar 2004 aufgrund des im ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittelten Invaliditätsgrades von 57 % erfolgte (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. November 2004, Urk. 9/17),
         dass dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen wurde, dies aufgrund der Angaben des Hausarztes, Dr. med. Z.___, "___", wonach die Beschwerdeführerin unter einem rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit teilweiser radikulärer Komponente und einer Erschöpfungsdepression leidet (Bericht vom 3. Februar 2004, Urk. 9/7; vgl. auch Feststellungsblatt vom 27. Dezember 2004, Urk. 9/18),
         dass Dr. Z.___ am 5. März 2007 über einen stationären Gesundheitszustand mit neu intermittierendem Cervicalsyndrom berichtete und die bisherige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigte (Urk. 9/31),
         dass demgegenüber die Gutachter des Y.___ die von ihnen erhobenen rheumatologisch-orthopädischen Befunde eines chronisch-intermittierenden Lumbovertebralsyndroms, eines intermittierenden lokalen Cervikalsyndroms, einer Tendinosis calcarea der linken Schulter, eines synovalitischen Kapselreizzustandes des rechten Kniegelenks sowie einer symptomatischen Hallux rigido-valgus Deformität rechts als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten und im Weiteren keine psychische Störung mit Krankheitswert eruierten (vgl. Gutachten Ziff. 6 S. 24, Ziff. 7.3 S. 27),
         dass die Gutachter damit zum Schluss gelangten, es bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden, der aus versicherungsmedizinischer Sicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde (Gutachten Ziff. 8.1 S. 30),
         dass sie sich auch mit den Diskrepanzen zu den Befunden von Dr. Z.___ auseinandersetzten und festhielten, sie stimmten im Wesentlichen mit den somatischen Diagnosen von Dr. Z.___, nicht aber mit dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überein (Gutachten Ziff. 10 S. 32),
         dass es - wie vorstehend erwähnt - als Voraussetzung für die Revision einer laufenden Rente einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bedarf,
         dass die Beschwerdegegnerin einen veränderten Sachverhalt und damit einen Revisionsgrund darin erblickt, dass die von Dr. Z.___ im Bericht vom 3. Februar 2004 diagnostizierte Erschöpfungsdepression heute nicht mehr besteht (Urk. 2 S. 2),
         dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann, weil die psychischen Beschwerden bei der für die ursprüngliche Rentenzusprechung massgeblichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ lediglich eine untergeordnete Rolle spielten (vgl. den Bericht vom 3. Februar 2004 [Urk. 9/12], worin er die Erschöpfungsdepression mit den geschäftlichen Schwierigkeiten in Verbindung bringt),
         dass in Anbetracht der auch damals vorherrschenden somatisch-rheumatologischen Beschwerden nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei der "Erschöpfungsdepression" um eine psychische Störung mit Krankheitswert handelte, welche invalidenversicherungsrechtlich relevant war,
         dass deshalb dem Wegfall dieser Diagnose keine weitere Bedeutung zukommt und dies insofern auch den massgeblichen Sachverhalt nicht ändert,
         dass somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenzusprechung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist,
         dass indessen der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG der Grundsatz vorgeht, wonach die Verwaltung jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen kann, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG),
         dass das Gericht die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen kann, wenn die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt wird (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen),
         dass sich die Zusprechung der halben Invalidenrente gemäss Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 9/22) allein auf die vom Hausarzt Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. Februar 2003 aus somatisch-rheumatologischen Gründen stützt (vgl. Feststellungsblatt vom 27. Dezember 2004, Urk. 9/18),
dass Dr. Z.___ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit kaum begründet und durch keine objektiven Befunde belegt, sondern im Wesentlichen auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden abgestellt hat,
dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, bei dieser ungenügenden medizinischen Aktenlage zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, zumal der Rheumatologe Dr. med. A.___, bei welchem die Beschwerdeführerin noch anfangs 2003 in Behandlung stand, der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2004 mitteilte, nach seinen letzten Unterlagen sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/8),
dass die Beschwerdegegnerin mit der mangelhaften Abklärung den allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 117 V 282 Erw. 4a) offenkundig verletzt hat, weshalb die Zusprechung der halben Rente gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 3. Februar 2005 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist,
dass deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung auch von erheblicher Bedeutung ist, womit das Gericht befugt ist, im Sinne einer substituierten Begründung auf die ursprüngliche Verfügung zurückzukommen, auch wenn es die von der Verwaltung bejahten Revisionsvoraussetzungen als nicht gegeben erachtet,
dass die Gutachter des Y.___ aufgrund ihrer umfassenden polydisziplinären Abklärungen zum Schluss gelangten, die vorliegenden Schulter-, Rücken-, Knie- und Fussschmerzen rechtfertigten weder aktuell noch retrospektiv eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit (vgl. Gutachten Ziff. 8.2 S. 30),
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens vorgebrachten Einwendungen unbehelflich sind, erschöpfen sie sich doch im Wesentlichen darin, den Gutachtern pauschal vorzuwerfen, sie hätten die Röntgenbefunde und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit unzutreffend gewürdigt (Urk. 1 S. 5 f.),
dass die Beschwerdegegnerin demnach im Ergebnis zu Recht die Rente per Ende Juli 2008 eingestellt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass die Beschwerdegegnerin indessen zur vorliegenden Beschwerde Anlass gab, indem sie nicht nur die ursprüngliche Rente auf ungenügenden Grundlagen zugesprochen hat, sondern auch deren Aufhebung mit einer revisionsrechtlich nicht haltbaren Begründung (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, vgl. Urk. 2 und Urk. 7-8) verfügte,
dass sie wegen schuldhafter Veranlassung des Prozesses zu einer Entschädigungszahlung an die Beschwerdeführerin (analog § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, wonach eine Entschädigung verweigert werden kann, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selber veranlasst hat) sowie zur Übernahme der Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu verpflichten ist,
         dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
         dass die vertretene Beschwerdeführerin nach dem Gesagten Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).