Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00752
IV.2008.00752

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Beschluss und Urteil vom 25. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1959 geborene X.___ meldete sich am 6./8. Dezember 2006 unter Hinweis auf bestehende Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/3). Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2007 (Urk. 9/20) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 (Urk. 9/33).
1.2     In der Folge reichte die Versicherte am 9. November 2007 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Wiedererwägung der leistungsverweigernden Verfügung ein, welches sie mit einer nach der Begutachtung eingetretenen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes begründete (Urk. 9/36). Zum Beweis legte sie einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2007 auf (Urk. 9/37).
         Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2007 liess die Versicherte am 27. November 2007 ausserdem Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichen (Urk. 9/44 S. 3-6).
         Am 4. Dezember 2007 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Oktober 2007 wiedererwägungsweise auf und stellte weitere medizinische Abklärungen in Aussicht (Urk. 9/40). Das hängige Beschwerdeverfahren wurde deshalb mit Verfügung vom 27. Februar 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 9/58).
         Die Versicherte wurde am 5. Februar 2008 vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) psychiatrisch untersucht (Urk. 9/51). Gestützt auf das Ergebnis dieser Untersuchung bejahte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 21. April 2008 mit, dass sie ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung gewähre (Urk. 9/68). Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 wurde sodann nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ein Rentenanspruch mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad verneint (Urk. 2 [= 9/71]).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2008 führt die Versicherte mit Eingabe vom 8. Juli 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr weitere Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 und 6).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2008 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 29. August 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
2.2     Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2008 wurde ausschliesslich über den Rentenanspruch entschieden. Über die zuvor anbegehrten beruflichen Eingliederungsmassnahmen dagegen entschied die IV-Stelle bereits früher; da dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche entsprochen worden war, wurde der Entscheid der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2008 in Anwendung von Art. 74ter IVV formlos mitgeteilt; dabei wurde sie gemäss Art. 74quater IVV darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen könne, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sei (Urk. 9/68). In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin keine Verfügung.
2.3     Da sich die angefochtene Verfügung bloss mit dem Rentenanspruch befasst, bildet dieser allein den Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mehr oder anderes als eine Invalidenrente verlangt, kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.       Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 13. April 2007 und die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung durch den RAD vom 5. Februar 2008 kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aktuell voll arbeitsfähig sei und demzufolge kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Zur abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ wurde in der angefochtenen Verfügung erwogen, die von jenem angeführte depressive Restsymptomatik (erhöhte Erschöpfbarkeit, erhöhtes Schlafbedürfnis) werde als solche nicht bestritten, habe aber in der Ausprägung nicht einmal die Qualität einer leichten depressiven Symptomatik; dementsprechend könne ihr kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen werden. Es werde an der Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit festgehalten (Urk. 2).
         Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 1).

4.
4.1     Dr. Y.___ konnte im April 2007 anlässlich zweier Explorationstermine keine auffälligen psychischen Befunde erheben und diagnostizierte gestützt auf die Anamnese und die subjektiven Angaben der Explorandin in psychiatrischer Hinsicht einen Status nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10: F33), gegenwärtig keine depressiven Störungen sowie eine Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen und vermehrtem Kontrollbedürfnis unter Druck bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit (ICD-10: F60.5). Auch wies er darauf hin, dass in somatischer Hinsicht bei 'Status nach leichtem Schleudertrauma ohne länger dauernde Folgen' gegenwärtig keine chronischen Beschwerden bestünden. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe kein andauernder Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht, der eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Was gegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit spreche, seien die von der Explorandin geschilderten Reklamationen der Arbeitgeber beziehungsweise das Scheitern im Rahmen mehrerer temporärer Einsätze in den letzten Jahren. Es müsse dabei jedoch eingeräumt werden, dass die Explorandin jeweils mehr oder weniger in einer Einarbeitungsphase gewesen sei und während dieser Einarbeitungsphase Defizite bezüglich Arbeitstempo und Fachwissen aufgetreten seien. Gegen grundsätzliche Einbussen im erlernten Arbeitsbereich würden die insgesamt unauffälligen Befunde einer neuropsychologischen Untersuchung vom 30. Juni 2006 sprechen. Zwar hätten sich dabei die beklagten Schwächen bezüglich Arbeitstempo durchaus gezeigt, wobei gleichzeitig ein "bedächtiges Vorgehen" und "kontrolliertes Lösungsverhalten" attestiert worden sei. Insbesondere sei ein Zeitverlust bei Ausübung wenig vertrauter Tätigkeiten bestätigt worden. Jedoch habe die Explorandin teils überdurchschnittliche Leistungen bei der Prüfung der mnestischen Funktionen erbracht. Zusammenfassend ergebe sich das Bild einer Explorandin, welche im statistischen Vergleich Defizite in Bezug auf Arbeitstempo, insbesondere bei der Ausübung wenig vertrauter Tätigkeiten aufweise. Sie selbst gebe an, grundsätzlich 100 % arbeiten zu können, benötige aber vermehrt Zeit, um Neues zu lernen. Zudem bestünden Defizite in fachlicher Hinsicht. Die Explorandin sei folglich im Rahmen einer Einarbeitungszeit als leistungsmässig bedingt eingeschränkt anzusehen (Urk. 9/20).
4.2     Der RAD-Arzt med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2008 aus, gestützt auf die medizinischen Vorakten und die eigenen Untersuchungsbefunde sei von einer phasisch verlaufenden affektiven Erkrankung im Sinne einer rezidivierend depressiven Störung auszugehen. Daneben weise die Versicherte akzentuierte, zwanghafte und selbstunsichere Persönlichkeitszüge auf, welche insbesondere unter Druck, zum Beispiel in Einarbeitungsphasen an einer Arbeitsstelle, zu einer Verlangsamung der Handlungsabläufe führen könnten. Aktuell sei die Symptomatik der depressiven Störung remittiert und die Versicherte fühle sich selber in ihrer Leistungsfähigkeit diesbezüglich momentan nicht eingeschränkt. Anderseits dürfte zum einen aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben für die Versicherte erschwert sein, zum andern drohe aufgrund der potentiell zu Rezidiven neigenden depressiven Erkrankung im Falle einer erneuten Exazerbation je nach Stärke der Symptomatik eine erneute vollständige oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassend könne aktuell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf dem Hintergrund einer drohenden Invalidität seien aber Massnahmen, welche die Reintegration in den Arbeitsprozess im Sinne einer begleitenden Unterstützung bei der Jobsuche sowie in der Einarbeitungsphase unterstützen würden (Arbeitsvermittlung/Job-Coaching), zu begrüssen (Urk. 9/51).
4.3     Sowohl das Gutachten von Dr. Y.___ vom 13. April 2007 als auch der RAD-Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2008 genügen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein derartiges Beweismittel. Sie beruhen auf den geforderten allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die relevanten Vorakten, setzen sich mit diesen sowie den geklagten Beschwerden hinreichend auseinander und legen in nachvollziehbarer Weise dar, weswegen im jeweiligen Untersuchungszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, der mit geeigneten beruflichen Massnahmen nicht begegnet werden könnte. Wenn der behandelnde Facharzt Dr. Z.___ dafür hält, dass entgegen der Auffassung des RAD eine leichte depressive Symptomatik vorliege, und daraus auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliesst (Urk. 3/2), übersieht er, dass eine leichte depressive Symptomatik nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2007 in Sachen M., I 905/06, Erw. 3.2). Entsprechend kann auf die schlüssige Einschätzung des RAD abgestellt werden, wonach keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
         Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2     Mit ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Juli 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, falls sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).