IV.2008.00755

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 18. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 19. Juni 1991 meldete sich A.___ unter Hinweis auf eine Rückenoperation zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/19). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihr gestützt auf eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit mit Verfügung vom 2. März 1993 mit Wirkung ab 1. April 1992 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/39). Revisionsweise wurde die ursprüngliche Rentenzusprechung letztmals mit Verfügung vom 3. Februar 2006 bestätigt (Urk. 10/79). Am 13. Juni 2006 erteilte die IV-Stelle Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, einen Begutachtungsauftrag (Gutachten vom 10. Juli 2006, Urk. 10/85). Zusätzlich veranlasste sie eine Haushaltsabklärung (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 10. November 2006, Urk. 10/91). Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 10/104) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente von A.___ mit Wirkung ab 1. April 2007 auf eine halbe Rente herab. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 3. August 2007 (Urk. 10/120, Prozess-Nr. IV.2007.00382) gestützt auf die Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 2007 (Urk. 10/116) ab. Nach Erhalt des Gutachtens des Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 14. November 2007 (Urk. 10/125) setzte die IV-Stelle die ganze Rente auf eine halbe Rente ab 1. August 2008 herab (Verfügung vom 12. Juni 2008, Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 11. Juli 2008 mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; ferner sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. August 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. August 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung gewährt (Urk. 12). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 15). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3     Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).

2.      
2.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
2.2     Die Verfügung vom 3. Februar 2006 betreffend eine ganze Rente beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf einem der Verlaufsberichte des behandelnden Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher die letzte Operation am Rücken durchgeführt hatte und der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer verminderten Wirbelsäulenbelastbarkeit attestierte (beispielsweise Urk. 10/80).
2.3     Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung des Dr. C.___ im Bericht vom 14. November 2007 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

3.       Unbestritten ist aufgrund der medizinischen Aktenlage, sowohl des Operateurs wie auch gestützt auf den Bericht Dr. C.___s, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und keine andere körperliche Schwerarbeit verrichten kann. So wurde die Versicherte dreimal am Rücken operiert und die klinische Untersuchung Dr. C.___s ergab einen Flachrücken mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit sowie eine lange Narbe mit Sensibilitätsstörungen. Inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitsschadens stattgefunden hat, wurde durch den neu aufgelegten Bericht vom 14. November 2007 nicht dargelegt. Vielmehr hielt Dr. C.___ fest, er sei mit der vom Operateur vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % nicht einverstanden. Beide Ärzte stimmen jedoch in den wesentlichen Punkten überein und stellen ein ähnliches Gesundheitsbild der Beschwerdeführerin dar. Dass Dr. C.___ zum jetzigen Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, ändert nichts an der Tatsache, dass diagnostisch die selbe Ansicht wie von Dr. D.___ vertreten wird. Sodann stellt die lediglich unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2008 Erw. 3.2 [9C_733/2007]).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verbesserung des Rückenleidens nicht ausgewiesen ist.

4.      
4.1     In der Vernehmlassung vom 18. August 2008 macht die Beschwerdegegnerin geltend, die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Rente im Jahr 1992 sei zweifelsohne unrichtig gewesen.
4.2     Das Bundesgericht beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft nach vier Gesichtspunkten: Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Prinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht. Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- oder Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Viertens ist zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (zum Ganzen: BGE 127 V 13 Erw. 4b mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit ist nicht gesetzlich geregelt (BGE 135 V 204 Erw. 5.1).
4.3     Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 2. März 1993 (Urk. 10/39) zu begründen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Auch eine materielle Revision fällt mangels einer massgebenden Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ausser Betracht. Ebenso wenig steht eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung zur Diskussion. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Verfügung vom 3. März 1993 in Wiedererwägung zu ziehen ist.
4.4     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
4.5     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführerin wäre 1992 eine rentenausschliessende leidensangepasste Tätigkeit im angestammten kaufmännischen Bereich zumutbar gewesen, weshalb die Zusprechung einer ganzen Rente zweifellos unrichtig gewesen sei (Urk. 9). Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist jedoch nicht entscheidend, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint. Dies ist zu bejahen, zumal den medizinischen Akten erstmals mit dem Gutachten des Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen ist, während Dr. D.___, auf dessen Berichte sich die IV-Stelle über Jahre abstützte, lediglich von einer 20 bis 30%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung kann demnach keine Rede sein, zumal keine Hinweise auf eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung bestehen. Auch ergibt sich die zweifellose Unrichtigkeit nicht aus einer unrichtigen Rechtsanwendung (vgl. Erw. 3.1). Demnach bleibt für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. März 1993 kein Raum. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse ABB, c/o ABB Vorsorge AG, Brown Boveri Strasse 12, 5401 Baden
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).