Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00756
IV.2008.00756

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ war bis 1997 als Kranführer tätig (Urk. 9/59 S. 8). Nach einem Unfall am 1. August 1997, bei welchem sich der Versicherte eine Fersenbeinfraktur links zugezogen hatte (Urk. 9/16 S. 113 und S. 116), arbeitete er vom 1. Juli 2000 bis zum 31. März 2005 in einem 80%-Pensum als Fahrzeugaufbereiter in einer Autogarage, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag der 9. Juni 2004 war (Urk. 9/11). Wegen der Unfallfolgen bezieht er seit dem 1. Mai 1999 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [nachfolgend: SUVA] vom 2. August 1999, Urk. 9/16 S. 21).
         Am 20. Mai 2005 hatte sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/11, Urk. 9/13, Urk. 9/19 Urk. 9/21) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Invalidenrente ab (Urk. 9/25). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2005 (Urk. 9/29; vgl. auch Urk. 9/34) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2006 ebenfalls ab (Urk. 9/38). Mit Urteil vom 20. Juli 2006 im Verfahren Nr. IV.2006.00200 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich jedoch die am 16. Februar 2006 gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Urk. 9/40 S. 3-9) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/44).
         In der Folge veranlasste die IV-Stelle an der Y.___ eine Begutachtung des Versicherten (Y.___-Gutachten vom 7. Dezember 2007, Urk. 9/59; vgl. auch die Beantwortung der Ergänzungsfragen mit Schreiben vom 20. Januar 2008, Urk. 9/61). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/65, Urk. 9/68-69) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2008 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, er sei - gestützt auf die Angaben im Y.___-Gutachten - sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 2).


2.       Am 11. Juli 2008 liess der Versicherte Beschwerde erheben und die Anträge stellen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Folge wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 reichte Rechtsanwalt Tomas Kempf seine Honorarnote ein (Urk. 12/1-2).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
        
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, die medizinischen Abklärungen, insbesondere das detaillierte Y.___-Gutachten, hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht in der angestammten sowie in allen anderen Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Es liege keine Invalidität vor (Urk. 2, Urk. 8).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner diversen Beschwerden und gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Bei einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 72'474.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'080.75 resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 %, womit er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Auf das Y.___-Gutachten könne hingegen nicht abgestellt werden, da es mit schweren Mängeln behaftet sei (Urk. 1).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob für die Beurteilung insbesondere der Arbeitsfähigkeit auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden kann und ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

4.      
4.1     Im Y.___-Gutachten vom 7. Dezember 2007 wurden gestützt auf eine internistische (Urk. 9/59 S. 16-21), eine orthopädisch-rheumatologische (Urk. 9/59 S. 22-25) und eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 9/59 S. 25-28) die Diagnosen eines chronifizierten Panvertebralsyndroms und einer persistierenden Funktionsstörung des linken Fusses gestellt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Heberden- und Bouchard-Arthrose rechts mehr als links und eine periphere Polyneuropathie vom small fiber Typ genannt (Urk. 9/59 S. 29).
         Die involvierten Ärzte hielten fest, die internistische Untersuchung habe einen blanden klinischen Status ergeben. Es lasse sich lediglich eine beginnende sensible Polyneuropathie im Bereich beider Unterschenkel vermuten, die aber versicherungsmedizinisch nicht von Relevanz sei. Auch die Zusatzuntersuchungen seien unauffällig gewesen, so dass aus internistischer Sicht kein Gesundheitsschaden habe festgestellt werden können, der einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe. Bei der rheumatologisch-orthopädischen Begutachtung hätten sich keine das Ausmass der aktuellen Beschwerden des Versicherten erklärenden, nachweisbaren pathologisch-anatomischen Korrelate finden lassen. Trotz der vom Versicherten geklagten erheblichen Beschwerdesymptomatik insbesondere im Bereich der distalen linken unteren Extremität habe er Konfektionsschuhe ohne Schuhzurichtung (zum Beispiel feste Sohle, Abrollrampe) und keine Einlagen (zum Beispiel Puffereinlage mit Rückfussbettung) getragen. Die geklagten Beschwerden insbesondere im Bereich diverser Sehnenansätze seien primär auf eine Fehlhaltung und Fehlstatik bei ausgeprägter myostatischer Insuffizienz zurückzuführen. Zwar hätten die Schmerzen im Bereich des linken Fusses einen "neuropathischen" Charakter, Hinweise für eine neuroradikuläre Kompression hätten sich aber nicht finden lassen. Insbesondere die Beschwerden im Bereich der distalen linken unteren Extremität hätten sich bei konsequenter Ablenkung des Versicherten trotz mehrmaliger Wiederholung nicht reproduzieren lassen. Die festgestellten Heberden- und Bouchard-Arthrosen seien in diesem Fall nicht relevant. Aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der inkonsistenten Befundkonstellation und fehlender objektivierbarer bildgebender und klinischer Pathologien von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Diese sei als behinderungsangepasst zu werten. Im erlernten Beruf als Kranführer sei der Versicherte ebenso wie in einer Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei einem Status nach Calcaneusfraktur nicht mehr arbeitsfähig. Inhaltlich sei der Versicherte auf seine Schmerzsymptomatik und die für ihn daraus resultierenden Einschränkungen fixiert. Er habe sich zu Beginn der psychiatrischen Untersuchung völlig starr präsentiert, selbst die Augenbewegungen habe er eingeschränkt. Im Verlauf des Gesprächs habe sich sowohl seine Körperhaltung als auch seine Mimik und seine affektive Schwingungsfähigkeit deutlich aufgelockert und sei zuletzt normal gewesen. Der Antrieb sei zu Beginn des Gespräches ebenfalls vermindert gewesen, am Ende der Untersuchung jedoch normal. Beim Versicherten könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Es lasse sich kein intrapsychischer Konflikt ausarbeiten. Zudem fehle die affektive Komponente (vgl. Urk. 9/61). Vielmehr entspreche das aktuell präsentierte Beschwerdebild mit eindeutiger Selbstlimitierung demjenigen einer Symptomausweitung beziehungsweise eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens, das versicherungs-psychiatrisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legitimiere. Eine sonstige psychische, insbesondere affektive Störung habe bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht eingeschränkt. Zusammenfassend sei er in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben schwererer Lasten, ohne Arbeiten auf unebenen und abschüssigen Böden, ohne Bewältigen von Treppen und Leitern und ohne Arbeiten in kniender und hockender Stellung zu 100 % arbeitsfähig, dies bereits nach Ablauf von drei Monaten seit der Metallentfernung im Jahr 1998 (Urk. 9/59 S. 29-33). Im Ergänzungsschreiben vom 20. Januar 2008 wurde sodann festgehalten, im Juni 2007 habe die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden können, da keine depressive Stimmungslage habe festgestellt werden können. Der Versicherte nehme 3 x 25 mg Surmontil, was einer tief dosierten antidepressiven Medikation entspreche und aus schmerzmodulierender Indikation gegeben worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Medikation ein entscheidender stimmungsaufhellender Effekt zuzuschreiben sei (Urk. 9/61).
4.2     Aus dem Bericht von med. pract. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 12. März 2008 gehen die Diagnosen einer Osteochondrose in der Brustwirbelsäule (BWS), einer linkskonvexen Skoliose in der BWS, einer degenerativen Veränderung der HWS und BWS, einer Diskushernie in der HWS und Arthrose hervor. Das subjektive Schmerzempfinden korreliere mit den objektivierbaren Befunden. Auch könnten immer wieder massive Verspannungen und Druckschmerzen im Bereich der BWS festgestellt werden (Urk. 9/68 S. 1). Med. pract. A.___ verwies sodann auf den Bericht des behandelnden Therapeuten B.___ (Urk. 9/68 S. 2 f.) und drei Berichte des C.___. Die Magnetresonanztomographie (MRT) der Hüfte beidseits ergab eine regelrechte seitengleiche Darstellung beider Hüftgelenke ohne Nachweis von nennenswerten degenerativen Veränderungen, ohne entzündliche Veränderungen oder einer Offset-Störung (Urk. 9/68 S. 5). Degenerative Veränderungen der HWS mit Osteochondrose vor allem auf der Höhe C5/6 und C6/7 mit links-ausladender Diskusprotrusion im Segment C5/6 sowie einer kleinen medianen Diskushernie auf der Höhe L3/C4 gehen aus dem MRT der HWS vom 3. März 2008 hervor. Dabei bestanden keine Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression oder auf eine Myelonalteration im Sinne einer demyelinisierenden Krankheit und keine Einengung der Neuroforamina (Urk. 9/68 S. 6). Aufgrund der bildgebenden Untersuchung der BWS vom 3. März 2008 konnten als Befunde eine diskrete linkskonvexe Skoliose des BWS-LWS-Übergangs und eine diskrete Osteochondrose der thorakolumbalen Bandscheiben bei normaler Knochenstruktur erhoben werden (Urk. 9/68 S. 7).
        
         Von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, findet sich kein neuerer Bericht in den Akten. Für die Zusammenfassung seines Berichts vom 19. April 2005 (Urk. 9/10 S. 26-29) wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Juli 2006 verwiesen (Urk. 9/44, S. 6 und S. 8, Erw. 3.1.2 und Erw. 4.1.2).
4.3    
4.3.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, die Y.___-Gutachter hätten sich nicht mit der Beurteilung von Dr. Z.___ auseinandergesetzt. Ausserdem seien deren Diagnosen ungenau und unvollständig. Es seien vor allem die Höhenminderung der Bandscheibe C6/7 und die degenerative Veränderung der HWS mit Osteochondrose auf der Höhe C6/7 übersehen worden. Im Y.___-Gutachten würden sodann die mittelschwere Depression und die somatoforme Schmerzstörung, welche in früheren Berichten eindeutig diagnostiziert worden seien, verschwiegen (Urk. 1 S. 7 ff.).
4.3.2         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sowohl betreffend die Diagnosen wie auch betreffend die Arbeitsfähigkeit auf das Y.___-Gutachten abzustellen. Denn die im Y.___-Gutachten genannten Diagnosen (Urk. 9/59 S. 29) sind weder ungenau noch unvollständig (vgl. Urk. 1 S. 7). Eine Höhenminderung beziehungsweise Osteochondrose auf der Höhe C6/7 ergab sich nämlich aus den von den Y.___-Gutachtern veranlassten Röntgenbildern der HWS vom 8. Juni 2007 nicht (vgl. Urk. 9/59 S. 21). Damit kann nicht beanstandet werden, dass diese in den Diagnosen nicht aufgeführt wurde. Dass die Osteochondrose auf der Höhe C6/7 (vgl. Urk. 9/68 S. 6), die mittels MRT vom 3. März 2008 ermittelt werden konnte, von besonderer Relevanz und damit explizit zu erwähnen wäre, ergibt sich sodann auch nicht aus dem Bericht von med. pract. A.___ vom 12. März 2008, der lediglich die Osteochondrose der BWS als erwähnenswert erachtete. Die von ihm aufgeführte Diskushernie im Bereich der HWS (Urk. 9/68 S. 1), geht ferner nicht aus den Berichten des radiodiagnostischen Instituts hervor (vgl. Urk. 9/68 S. 6), weshalb eine solche im Y.___-Gutachten auch nicht aufzuführen war. Im Übrigen basieren die Diagnosen im Y.___-Gutachten, welche in detaillierter Art und Weise aufgeführt wurden, auf umfangreichen Untersuchungen mehrerer Spezialisten (Urk. 9/59 S. 16-28). Zudem stimmen sie in somatischer Hinsicht im Wesentlichen mit denjenigen der übrigen involvierten Ärzte überein (Urk. 9/10 S. 10, S. 13 und S. 17, Urk. 9/13 S. 13, Urk. 9/19 S. 3 und S. 5, Urk. 9/68), womit nicht behauptet werden kann, sie seien ungenau und unvollständig.
         Es ist sodann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) - nicht vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, zumal die entsprechenden Kriterien gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen nicht gegeben sind. Gemäss den in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen aufgeführten Voraussetzungen zeichnet sich die somatoforme Schmerzstörung nämlich durch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz aus, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftritt, wobei diese schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, ICD-10: F45.4, S. 207 f.). Ein psychischer Konflikt konnte anlässlich der Y.___-Begutachtung nicht eruiert werden. Zudem fehlte die affektive Komponente (Urk. 9/59 S. 28, S. 32 und S. 36, Urk. 9/61 S. 1). Dass im Bericht der Klinik D.___ vom 30. Juli 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden war, vermag daran nichts zu ändern (Urk. 9/10 S. 8 f.). Denn auf diese Diagnose kann nicht abgestellt werden, zumal aus dem erwähnten Bericht kein emotionaler Konflikt oder psychosoziale Probleme von ausreichender Schwere hervorgehen. Vielmehr wird auf bloss mögliche konflikthafte Situationen am Arbeitsplatz hingewiesen. Dies kann nicht ausreichen, um die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu begründen. Im Weiteren kann auf die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 9/10 S. 28) auch nicht abgestellt werden, da er zum einen kein Facharzt für Psychiatrie ist und aus seinem Bericht die geforderten Zusatzkriterien ebenfalls nicht hervorgehen.
         Dass keine depressive Störung vorlag, wurde im Y.___-Gutachten vom 7. Dezember 2007 (Urk. 9/59 S. 25-28 und S. 31 f.) und im Ergänzungsbericht vom 20. Januar 2008 (Urk. 9/61) ferner begründet und in überzeugender Art und Weise dargelegt. So konnte zum einen keine depressive Stimmungslage festgestellt werden, zum anderen sprach auch die tiefe Dosierung mit Surmontil gegen das Vorliegen einer depressiven Erkrankung (Urk. 9/61 S. 1). Mit dieser psychiatrischen Einschätzung stimmt sodann die Wahrnehmung anlässlich der internistischen Untersuchung überein. Denn der anfänglich festgestellte depressive Eindruck mit herabgesetzter Schwingungsfähigkeit veränderte sich am Ende der Begutachtung, als das weitere diagnostische Prozedere, unter anderem auch die Durchführung einer radiologischen Diagnostik, angekündigt wurde. Dann sei der Beschwerdeführer regelrecht "erstrahlt", habe eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt und grosse Freude über dieses Vorgehen geäussert (Urk. 9/59 S. 16). Zwar wurde in den Berichten der Klinik D.___ vom 30. Juli 2004 (Urk. 9/10 S. 8 f.) und der Klinik E.___ vom 8. September sowie vom 9. März 2005 (Urk. 9/19 S. 3 und S. 5) eine depressive Störung aufgeführt. Im Bericht der Klinik D.___ wurden aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht, im Zusatzschreiben der Klinik E.___ vom 26. September 2005 (Urk. 9/21) hingegen ausdrücklich festgehalten, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies deutet darauf hin, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine depressive Problematik zwar möglicherweise bestand, sich jedoch bereits dann nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, weshalb sie - in Anbetracht der Ausführungen im Y.___-Gutachten - keine Berücksichtigung finden kann.
4.3.3         Angesichts der oben erwähnten Diagnosen erscheint sodann die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Y.___-Gutachten vom 7. Dezember 2007 überzeugend, zumal die Gutachter begründet darlegten, dass und weshalb in der ursprünglichen Tätigkeit als Kranführer eine Arbeitsunfähigkeit, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter und in einer leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 9/59 S. 25 und S. 31 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Hinweis auf die Einschätzung Dr. Z.___s vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es liegt, wie bereits oben erwähnt (Erw. 4.3.2), weder eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende somatoforme Schmerzstörung noch eine depressive Erkrankung vor. Die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann damit allein schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden, zumal er sowohl eine somatoforme Schmerzstörung als auch eine depressive Verstimmung diagnostiziert hatte (Urk. 9/10 S. 28 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Fussbeschwerden, welche von Dr. Z.___ als Hauptgrund für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter bezeichnet wurden (Urk. 9/10 S. 28), anlässlich der Y.___-Begutachtung nicht verifiziert werden konnten. So trug der Beschwerdeführer - trotz geklagter erheblicher Beschwerden - Konfektionsschuhe ohne Schuhzurichtung und ohne Einlagen. Weiter liessen sich die Beschwerden im Bereich des Fusses bei konsequenter Ablenkung des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Wiederholung nicht reproduzieren. So legte er die Ferse unter Ablenkung ohne Angabe von Schmerzen vollständig auf die Untersuchungsliege. Bei der Überprüfung des Achillessehnenreflexes sei zudem absichtlich wiederholt die Ferse mit dem Reflexhammer touchiert worden, wobei es hierbei ebenfalls zu keiner Schmerzäusserung gekommen sei (vgl. Urk. 9/59 S. 19 und S. 31). Angesichts dieser Ausführungen überzeugt die Schlussfolgerung der Y.___-Gutachter, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei aufgrund der inkonsistenten Befundkonstellation bei fehlenden objektivierbaren bildgebenden und klinischen Pathologien nicht eingeschränkt (Urk. 9/59 S. 31). Folglich schadet die zwar als relativ knapp zu bezeichnende Auseinandersetzung der Y.___-Gutachter mit der Einschätzung von Dr. Z.___ (Urk. 9/59 S. 33) - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Verlässlichkeit des Y.___-Gutachtens und der darin festgehaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insgesamt nicht.
         Abschliessend ist zu erwähnen, dass das Y.___-Gutachten sämtliche im Urteil vom 20. Juli 2006 aufgeworfenen Fragen (Urk. 9/44) umfassend beantwortet, womit sich die Vornahme weiterer Abklärungen und Untersuchungen nicht aufdrängt (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).

5.      
5.1     Da der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kranführer aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrads ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei ist auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns abzustellen. In der hier zu berücksichtigenden und seit dem 1. Juli 2000 wahrgenommenen Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter, welcher der Beschwerdeführer in einem 80%-Pensum nachging, war ab dem 10. Juni 2004 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/10 S. 5, S. 14, S. 19; vgl. auch Urk. 9/11). Es ist daher von einem frühest möglichen Rentenbeginn per 1. Juni 2005 auszugehen.
5.2     Auch wenn auf das vom Beschwerdeführer beantragte Valideneinkommen von Fr. 72'474.-- (Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 9/16 S. 22 und S. 116) abgestellt wird, resultiert - wie unten zu zeigen sein wird - kein Rentenanspruch. Die genaue Bezifferung des Valideneinkommens kann daher unterbleiben.
5.3         Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei ist von dem in der LSE 2004 (S. 53, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinisch begründeten Beeinträchtigung ein breiter Fächer an Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter und im Bereich weiterer leichter, wechselbelastender Tätigkeiten offen steht (vgl. Urk. 9/59 S. 32 sowie Erw. 4.3.3). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1975 Punkten im Jahr 2004 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 12-2009, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 98 f.) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 57'751.--.
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Aufgrund der aus medizinischer Sicht eher geringen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwererer Lasten, ohne Arbeiten auf unebenen und abschüssigen Böden, ohne das Bewältigen von Treppen und Leitern und ohne Arbeiten in kniender oder hockender Stellung; Urk. 9/59 S. 32), erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen, denn die Kriterien der Nationalität oder Aufenthaltskategorie (Schweizer Bürger, Urk. 9/1 S. 1, Urk. 9/3), des Beschäftigungsgrads (100 %), der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des fortgeschrittenen Alters (Jahrgang 1956) sind nicht zu berücksichtigen.
         Damit resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'976.-- (Fr. 57'751.-- - 10 % = Fr. 51'976.--) ein Invaliditätsgrad von 28 % (Fr. 72'474.-- - Fr. 51'976.-- = Fr. 20'498.--; Fr. 20'498.-- / Fr. 72'474.-- = 28 %), welcher nicht zu einer Invalidenrente berechtigt.
        
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.      
6.1         Rechtsanwalt Tomas Kempf, welcher dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 (Urk. 10) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 5. Januar 2010 (Urk. 12/2) zeitliche Aufwendungen von 6,1 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 48.-- gehabt und macht eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 1'364.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter diese Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
6.2     Mit Gesuch vom 11. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Prozessführung beantragen. Irrtümlicherweise wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 (Urk. 10) über diesen Antrag nicht befunden. Diesbezüglich ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ebenfalls erfüllt sind (vgl. Urk. 4).
         Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.




Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Juli 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
           Im Übrigen wird er auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1'364.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).