Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 17. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, ohne Berufsausbildung, reiste 1977 in die Schweiz ein und war zuletzt vom 22. Dezember 1997 bis 9. Januar 1998 vollzeitlich als Serviceangestellte tätig (Urk. 7/3 Ziff. 5.2, Urk. 7/4/1, Urk. 7/7, Urk. 7/20 Ziff. 1.1 und 3.2). Am 1. Februar 1998 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3).
1.2 Die kantonale IV-Stelle Wallis holte medizinische Berichte (Urk. 7/1, Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/15, Urk. 7/16) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7, Urk. 7/20) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1. Juni 2001 (Urk. 7/25) rückwirkend ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente beziehungsweise bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente samt Ehegattenrente zu.
1.3 Am 22. Mai 2003 beantragte die Versicherte erstmals eine Rentenerhöhung (Urk. 7/29), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Juni 2004 abwies (Urk. 7/50).
1.4 Am 5. Juli 2005 beantragte die Versicherte erneut eine Rentenerhöhung (Urk. 7/52), welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2005 abwies (Urk. 7/56).
1.5 Am 13. Februar 2006 beantragte die Versicherte wiederum eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/57). Nachdem die IV-Stelle entsprechende medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 7/58, Urk. 7/61), wies sie die Versicherte mit Schreiben vom 29. November 2006 (Urk. 7/63) auf ihre Schadenminderungspflicht hin. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/64-65) wies die IV-Stelle alsdann das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/66) ab.
1.6 Am 19. Juni 2007 stellte die Versicherte abermals ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 7/77). Darauf trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2007 nicht ein (Urk. 7/80).
1.7 Am 17. Februar 2008 beantragte die Versicherte wiederum eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/85). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/88, Urk. 7/89, Urk. 7/90, Urk. 7/91, Urk. 7/92) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 7/87) ein. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 7/96) erfolgte alsdann durch die IV-Stelle eine Neuberechnung der Invalidenrente, wobei die der Versicherten bis dahin bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ausgerichtete Härtefallrente aufgehoben wurde. Diese Verfügung blieb seitens der Versicherten unangefochten und bildet vorliegend nicht Streitgegenstand. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 (Urk. 2 = Urk. 7/97) wies die IV-Stelle sodann das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer ganzen Rente (vgl. Urk. 7/77). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2008 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. September 2008 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3. mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.7 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Revisionsverfügung vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/66) und nicht die Nichteintretensverfügung vom 31. August 2007 (Urk. 7/80). Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dieser Zeit wesentlich verändert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unverändert geblieben sei, weshalb ihr weiterhin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 7/97, Urk. 7/93).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sich ihr Gesundheitszustand ver-schlechtert habe und sie nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 7/85 Ziff. 1.1, Urk. 2).
3.
3.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache vom 1. Juni 2001 (Urk. 7/25) stützte sich die damals zuständige kantonale IV-Stelle Wallis auf folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1 Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, und Dr. phil. Z.___, Psychotherapeut FSP/SVKP, Leitender Psychologe, Kreisspital I.___ (I.___), hielten in ihrem Bericht vom 17. April 1997 (Urk. 7/1) fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. März 1997 zu einer ambulanten Abklärung erschienen sei und am 14. April 1997 eine zweite Abklärung im Beisein des Ehemannes der Beschwerdeführerin stattgefunden habe.
Dr. Y.___ und Dr. Z.___ nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörung mit psychischer Labilität und Tendenz zu Somatisierung bei einfach strukturierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.2 und F60.8)
- Multiproblemsituation (Eheprobleme, schlecht verarbeitete Kinderlosigkeit mit Selbstwertproblemen, Anorgasmie, phobische Störungen, gelegentliche Spielsucht)
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärzte keine Angaben.
Am 21. Januar 2000 erstattete Dr. Y.___ sodann ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/12). Darin hielt er fest, dass diagnostisch phobische Ängste (mit Panikattacken und Hyperventilation; ICD-10 F40.01) im Vordergrund stünden. Am Anfang des Beschwerdebildes habe eine Schilddrüsenerkrankung mit nach-folgender Operation und Radiojodbehandlung gestanden. Die phobische Krank-heitsverarbeitung könne als sekundäre Neurotisierung betrachtet werden, welche lediglich mit Tranquilizern, nicht aber mit einer Psychotherapie, behandelt worden sei (S. 3 Ziff. 4).
Dr. Y.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht für eine leidensangepasste Tätigkeit, also einer solchen ohne enge oder überfüllte Räume, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 1998 und fügte an, dass zu befürchten sei, dass sich das Krankheitsbild ohne psychotherapeutische Behandlung weiter verschlechtern und sich das Vermeidungsverhalten ausweiten werde (S. 4 Ziff. 5).
3.1.2 Sodann lag ein Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 10. Juli 1998 (Urk. 7/6) vor, worin Dr. A.___ festhielt, dass die Beschwerdeführerin seit 17. September 1996 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 4).
Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- Carcinome papillaire de la thyroïde. Status après strumectomie le 9 fév-rier 1993 et curithérapie 200 millicuries au total
- Status après salpingectomie gauche le 7 avril 1997 pour sactosalpinx
- Hypertension artérielle (HTA) mal stabilisée
- Troubles de ladaptation avec labilité psychique et tendance aux so-matisation chez une personnalité peu structurée (ICD-10 F43.2, ICD-10 F60.8)
- Troubles fonctionnels, digestifs et urinaires
Dr. A.___ attestierte im bisherigen Beruf eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 10. Januar bis zum 26. Januar 1998 und eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 27. Januar 1998 (Ziff. 1.5).
In einem Verlaufsbericht vom 17. Juli 2000 (Urk. 7/16) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- Troubles anxieux, paniques et phobiques avec somatisations
- Status après carcinome papillaire de la thyroïde traité par strumectomie et curithérapie en 1993, sans signe de récidive. Hypothyroïdie.
- HTA essentielle
- Hyperlipidémie
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit seit 1. Januar 1998 im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei (Ziff. 1.5).
3.1.3 Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 46 % und sprach der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente beziehungsweise bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu (Urk. 7/25).
3.2 Der letzten rechtkräftigen Rentenrevisionsverfügung vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/66, weiterhin bisherige Rente) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2.1 Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, nannte am 3. März 2006 in seinem Bericht (Urk. 7/58/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Status nach Schilddrüsenkarzinom mit Operation und Radiojodtherapie, Substitution mit Eltroxin, eher hyperthyreote Stoffwechsellage
- Depressionen, teilweise agitiert
- hypomanische Zustandsbilder, eventuell endogen, eventuell durch latente Übersubstitution mit Eltroxin
Ferner nannte Dr. B.___ folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- reaktiv depressive Episoden nach Trennung und Ehescheidung
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, dass seit Jahren von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen sei (Urk. 7/58/1-4 lit. B, Urk. 7/58/5-6 S. 2).
3.2.2 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem psychiatrischen Bericht vom 14. November 2006 (Urk. 7/61/1-4) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. März 2006 bei ihr in Behandlung stehe (lit. D.1). Die letzte Untersuchung habe im Oktober 2006 stattgefunden (lit. D.2).
Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
- störende Persönlichkeitsveränderungen (ICD-10 F61.1, nach Schilddrüs-enkarzinomoperation)
- rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33)
- Differentialdiagnose: Verdacht auf organisch depressive Störung (ICD-10 F 06.32)
- gegenwärtig: mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Sodann nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- anamnestisch pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0)
- anamnestisch Schilddrüsenkarzinom, Operation 1993, mit nachfolgender Substitutionsbehandlung
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin wirke insgesamt bedrückt, mutlos bis zwischendurch gleichgültig. Eine tiefe Enttäuschung über ihr Leben, ihre jetzigen körperlichen und psychischen Leiden sei stark zu spüren. Das Selbstwertgefühl sei stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin leide unter Panikattacken und unter Ängsten, die mit dem Temestakonsum (bis 7,5 mg/Tag) erträglicher würden. Bezüglich ihrer Lebensumstände sei die Beschwerdeführerin apathisch/passiv bei depressiver Grundstimmung (lit. D.5).
Dr. C.___ wies darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit primär durch den Hausarzt beurteilt worden sei. Zur Arbeitsfähigkeit vor 2006 könne sie nicht mit Sicherheit Stellung nehmen, da sie die Beschwerdeführerin nicht selbst gesehen habe. Vom 6. März bis 23. Oktober 2006 attestierte Dr. C.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf längere Sicht müsse mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % gerechnet werden, weil der psychische Zustand der Beschwerdeführerin derart instabil sei, dass sie an keiner Arbeitsstelle durchhalten könne (S. 3).
3.2.3 Dr. med. D.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 23. November 2006 (Urk. 7/62/3) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Angst- und Panikstörung, einer Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Episoden, bei Status nach Spielsucht sowie Tranquilizer-Übergebrauch seit Jahren. Diverse invaliditätsfremde Faktoren seien geschildert und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese die psychische Störung auslösten und unterhielten. Dass die leichte depressive Symptomatik endogenen Ursprungs sei, könne nicht nachvollzogen werden, allenfalls werde diese durch die Übersubstitution mit Schilddrüsenmedikation verstärkt. Die Versicherte werde ungenügend therapiert. Es sei davon auszugehen, dass unter adäquater Therapie und Tranquilizer-Abstinenz sowie richtigem Einstellen der Schilddrüsenmedikation eine Verbesserung der Symptomatik erzielt und die Arbeitsfähigkeit erneut gesteigert werden könne. Es sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten auszugehen.
3.2.4 Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ging die Beschwerdegegnerin von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % in allen Tätigkeiten aus und ermittelte in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 44 % und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 7/66).
3.3 Medizinische Grundlagen für die angefochtene Rentenrevisionsverfügung vom 30. Juni 2008 (Urk. 2) sind die nachfolgenden Berichte:
3.3.1 Dr. med. E.___, praktizierender Arzt, Leitender Arzt des Osteoporose-Zentrums J.___, hielt in seinem Bericht vom 27. Februar 2007 (Urk. 7/92/16-17 = Urk. 3/1) fest, dass er die Beschwerdeführerin tags zuvor bildgebend untersucht habe. Die Untersuchungen hätten eine osteoporotische Skelettsituation gezeigt. Therapeutisch werde eine Optimierung der Kalzium- und Vitamin-D-Zufuhr und eine Nachkontrolle in zwei Jahren empfohlen.
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. E.___ nicht.
3.3.2 Dr. med. F.___, FMH für Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie, führte in ihrem Bericht vom 23. April 2007 (Urk. 7/92/14-15) zuhanden des Hausarztes der Beschwerdeführerin aus, dass sie die Beschwerdeführerin am 5. April 2007 untersucht habe (S. 1).
Dr. F.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach totaler Thyreoidektomie und zweifacher Radiojodtherapie bei Schilddrüsenkarzinom im Jahr 1993
- Osteoporose
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Schmerzen in den unteren Extremitäten unklarer Ursache
- Nikotinabusus
Dr. F.___ führte ferner aus, die Beschwerdeführerin habe über Beinschmerzen, über einen depressiven Zustand sowie Reizbarkeit und innere Unruhe berichtet (S. 1).
Anhand der erhobenen Befunde könne bezüglich des Schilddrüsenkarzinoms von einem rezidivfreien Zustand und von einem sehr geringen Risiko für ein Rezidiv ausgegangen werden, weshalb eine schrittweise Reduktion der Eltroxin-Dosis angebracht sei (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. F.___ keine Angaben.
3.3.3 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 7. März 2008 (Urk. 7/89/3-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich wegen einer Osteoporose seit einem Jahr zunehmend verschlechtert (Ziff. 1).
Im Beiblatt zum Arztbericht führte Dr. B.___ sodann aus, die Beschwerdeführerin habe eine psychiatrische Therapie längere Zeit durchgehalten, sich dann aber mit der Therapeutin überworfen und sei nicht mehr dazu zu bringen, eine Psychotherapie anzutreten. Auch hinsichtlich der Medikamentensucht sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Totalabstinenz zu erreichen (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. B.___ nicht.
3.3.4 Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 28. März 2008 (Urk. 7/90/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sich die Beschwerdeführerin von November 2006 bis Februar 2007 psychotherapeutisch habe behandeln lassen und auch eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Im Februar 2007 sei indes das therapeutische Verhältnis aufgelöst worden.
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. C.___ keine Angaben.
3.3.5 Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrem Bericht vom 6. Mai 2008 (Urk. 7/92) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis 10. März 2008 in ihrer Behandlung gestanden habe (Ziff. 3.1).
Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- lumbovertebrales Syndrom
- Tendenz zu generalisierter Allodynie
Ferner stellte Dr. G.___ folgende Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Osteoporose
- Hypercholesterinämie
- arterielle Hypertonie
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, dass sie die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer anderen körperlich leichten Tätigkeit als im Umfang von 50 % arbeitsfähig erachte (Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2).
3.4 Während des Gerichtsverfahrens legte die Beschwerdeführerin folgende Berichte ins Recht:
3.4.1 Dr. B.___ hielt in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. Juli 2008 (Urk. 3/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. November 2004 bei ihm in Behandlung stehe. Die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage seit der Erstbehandlung und wahrscheinlich für dauernd 100 %.
3.4.2 Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, Infektiologie und Hämatologie, hielt in seinem Bericht vom 29. August 2008 (Urk. 8) fest, dass die Beschwerdeführerin ihn wegen Gliederschmerzen konsultiert habe. Er diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom und stellte einen Verdacht auf eine Arthrose sowie auf eine Bakerzyste. Dr. H.___ vermerkte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin viel Temesta (15 mg/Tag) einnehme.
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. H.___ nicht.
4.
4.1 Aus den genannten ärztlichen Beurteilung geht hervor, dass sich die Arbeits-fähigkeit der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/66) nicht verändert hat. Abzustellen ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. G.___ vom 6. Mai 2008, welcher die von der Rechtssprechung geforderten Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes von medizinischen Berichten voll erfüllt. Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige und alle körperlich leichten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wovon bereits in der Verfügung vom 24. Januar 2007 ausgegangen worden war. Soweit Dr. B.___ mit unbegründetem Zeugnis vom 11. Juli 2008 (Urk. 3/2) eine seit 19. November 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte, kann darauf nicht abgestellt werden, steht diese Einschätzung doch in Widerspruch zu seiner früheren Beurteilung vom 3. März 2006 (Urk. 7/58/1-4 und 5-6), wonach die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Andere Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor.
Soweit sich in gesundheitlicher Hinsicht Veränderungen ergeben haben, bleiben diese ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und sind daher nicht relevant. Die von Dr. E.___ neu diagnostizierte Osteoporose ist mittels Opitimierung der Kalzium- und Viatmin-D-Zufuhr therapierbar (Urk. 7/92/16-17) und bleibt nach der Beurteilung von Dr. G.___ ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/97/1-9 Ziff. 1.2).
4.2. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in relevanter Weise verändert hat. Es ist mithin weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin oder in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit auszugehen. Da weiter keine erwerblichen Veränderungen geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, hat die Beschwerdeführerin demnach weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).