Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 4. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Derksen & Hegetschweiler, Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 92, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitet seit Juni 1995 als selbständiger Schuhmacher (Urk. 11/6 Ziff. 6.3.1). Am 13. März 1998 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/11) sowie verschiedene medizinische Berichte (Urk. 11/8, Urk. 11/10/1-2, Urk. 11/10/3-5) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/9) bei. Mit Verfügung vom 25. Juni 1999 (Urk. 11/18) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 11/18/3).
Im April 2001 wurde eine Rentenrevision durchgeführt (Urk. 11/21). Dabei holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht ein (Urk. 11/32). Mit Verfügung vom 21. August 2001 bestätigte sie die bisherige halbe Rente (Urk. 11/38).
1.2 Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 (Urk. 11/40) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/40 S. 2). Am 11. Februar 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da aus seinem Schreiben vom 7. Februar 2002 kein veränderter Sachverhalt hervor gehe (Urk. 11/41).
Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 15. April 2002 erneut auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand hingewiesen hatte (Urk. 11/42 = Urk. 11/43), holte die IV-Stelle einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 11/44 = Urk. 11/45). Zudem holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, das am 5. Juli 2002 erstattet wurde (Urk. 11/50). Gestützt auf die aktuellen medizinischen Unterlagen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2002 (Urk. 11/52) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 11/52, Urk. 11/54).
1.3 Im August 2005 wurde von Amtes wegen eine Rentenrevision durchgeführt (Urk. 11/55/1-2). Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/56 = Urk. 11/59) sowie aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 11/57-58). Zudem veranlasste sie ein interdisziplinäres Gutachten beim Zentrum Z.___ (nachfolgend: Z.___), das am 27. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 11/71).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/75-77, Urk. 11/80-81) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 11/83 = Urk. 2) per Ende Juli 2008 auf (Urk. 2 S. 3).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juli 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine volle (richtig: ganze) Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Zugleich gab er ein psychiatrisches Privatgutachten vom 6. Juli 2008 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten (Urk. 3/2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 12) wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen (Urk. 12 S. 5 Ziff. 1) und zugleich der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12 S. 5 Ziff. 2).
2.2 Am 4. Februar 2009 (Urk. 14) reichte der Versicherte einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 15), zu dem sich die IV-Stelle in der Folge nicht vernehmen liess (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 wurde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in Aussicht gestellt und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 25). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Oktober 2009 wurde Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung beauftragt (Urk. 30). Er erstattete das psychiatrische Gutachten am 25. Juli 2010 (Urk. 38), welches in der Folge den Parteien zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 40). Der Versicherte liess sich dazu mit Eingabe vom 4. Juni 2010 vernehmen (Urk. 42), währenddem die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 48).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gelten-den Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Be-schwerdeführers zu Recht per Ende Juli 2008 aufgehoben hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, die polydisziplinäre Abklärung habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Insbesondere sei auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ verwiesen. Darin komme die Gutachterin zum Schluss, dass eine Suchtbehandlung - also die Behandlung eines invaliditätsfremden Leidens - dringend notwendig sei, wobei die Motivation kaum vorhanden sei. Letztlich resultiere ein Invaliditätsgrad von 26 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). Da die ursprüngliche Invalidenrente gestützt auf invaliditätsfremde Faktoren ausgerichtet worden sei, seien die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht erfüllt. Gestützt auf die Anwendung der Substitutionsmethode sei die Beschwerde aber wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung abzuweisen (Urk. 10).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Rente werde wegen einer angenommenen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit aufgehoben. Die Ärzte des Z.___ hätten indes grundsätzlich die Untersuchungen von Dr. Y.___ bestätigt und einfach andere Schlussfolgerungen gezogen. Dr. C.___ verweise immer wieder auf Dr. Y.___ und lege nicht dar, was sich seit 2002 am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geändert haben solle. Sie lege überdies nicht dar, weshalb die Verfügung aus dem Jahr 2002 zweifellos unrichtig sein solle, was Anlass zu einer Wiedererwägung gäbe (Urk. 1 Ziff. 6). Die psychiatrische Teilbegutachterin des Z.___, Dr. C.___, habe das Gutachten nicht unterzeichnet (Urk. 1 Ziff. 7). Ihre Ausführungen seien jedenfalls nicht geeignet zu belegen, dass die früheren Abklärungen zweifellos unrichtig gewesen seien (Urk. 1 Ziff. 11).
Das Gutachten verblüffe schon deshalb, weil es dem früheren Gutachten des anerkannten Fachmannes Dr. Y.___, welches für die Berentung massgebend gewesen sei, diametral widerspreche und die medizinische Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers rundweg verneint werde. Es finde darin auch keine intensive Auseinandersetzung mit den Vorakten statt. Die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheidverfahren ohne grosse Begründung die Einwendungen gegen das Z.___-Gutachten abgelehnt und sich geweigert, ein Obergutachten einzuholen (Urk. 1 Ziff. 8). Deshalb habe der Beschwerdeführer aus eigener Initiative ein Gutachten bei Dr. A.___ eingeholt, welches ihm eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiere (Urk. 1 Ziff. 9). Wo ein Parteigutachten so intensiv und konkret Kritik an einem amtlichen Gutachten übe, werde das Gericht nicht darum herum kommen, ein Obergutachten anzuordnen, um festzustellen, ob die Kritik und die Feststellungen des Parteigutachtens berechtigt seien (Urk. 1 Ziff 12). Es sei daher ein psychiatrisches Gutachten einzuholen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein solches einhole (Urk. 1 Ziff. 13).
3.
3.1 Der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 27. August 2002 (Urk. 11/52), mit welcher die Rente des Beschwerdeführers von einer halben auf eine ganze erhöht wurde, lagen ein Bericht von Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 10. Mai 2002 (Urk. 11/45) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. Juli 2002 (Urk. 11/50) zugrunde.
In seinem Bericht vom 10. Mai 2002 (Urk. 11/45) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/45 lit. A):
- Opiatabhängigkeit bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung
- Depression
- Status nach chronischem Aethylabusus mit Status nach Pankreatitis und persistierender aethyl. Hepatopathie
- ausgeprägte Gonarthrose links bei Status nach beidseitiger Meniskektomie
Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich dauernd verschlechtert, so dass mit einer nur noch ganz geringen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Er beurteile den Beschwerdeführer nur noch als 1/3 arbeitsfähig (Urk. 11/45 lit. B). Das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. In der bisherigen Berufstätigkeit seien seit zirka Juli 2001 maximal noch zehn produktive Stunden pro Woche möglich (Urk. 11/45/4).
3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2002 (Urk. 11/50) führte Dr. Y.___ aus, der letzte Bericht von Dr. D.___ vom 10. Mai 2002 müsse voll-umfänglich bestätigt werden. Zur Zeit bestehe eine floride Valorone (wohl: Valerone; Opiat-) Abhängigkeit, die trotz versuchter Intervention weiter bestehe. Es sei davon auszugehen, dass wegen des chronisch bestehenden Schmerz-syndroms eine lebenslange Opiat-Substitution aufrechterhalten werde. Die wohl irrealistische Alternative sei eine mehrmonatige stationäre Entzugs-, Sta-bilisierungs- und Rehabilitationsphase, ein Ansinnen, dem der Beschwerdeführer in seiner gegenwärtigen depressiven und psychosomatischen Notlage nie zustimmen würde (Urk. 11/50 S. 6).
Es scheine zuzutreffen, dass die frühere schwere, wiederholt auch stationär behandelte Alkoholproblematik durch die Valorone-Abhängigkeit abgelöst worden sei. Die wichtige Frage der alkohol-/hirnbedingten Wesensveränderung, die zusätzlich durch die psychischen Auswirkungen der Opiatabhängigkeit überlagert werde, könne nicht eindeutig entschieden werden. Immerhin sei das psychische Verhalten des Beschwerdeführers in hohem Masse auffällig. Es bestehe ein erheblich fehlangepasstes Gesprächsverhalten mit allen Anzeichen einer deutlich verminderten Frustrations- und Belastungstoleranz sowie deutlichen Zügen eines verminderten Realitätssinnes und einer fixierten Einschränkung auf das schmerzhaft-diffuse Körpererleben. Ohne die jahrelange sachliche Unterstützung der Ehefrau würde der Beschwerdeführer sich zweifellos in einer noch schlechteren und desolaten Verfassung befinden (Urk. 11/50 S. 7).
Dieses Krankheitsgeschehen spiele sich vor dem Hintergrund einer psychasthenischen, passiv-abhängigen Persönlichkeitsstruktur ab, die ein weiteres Handicap in der Auseinandersetzung mit der realen Umwelt darstelle. Die aus der Gesamtkonstellation resultierende depressive Entwicklung stürze den Beschwerdeführer in eine zermürbende Identitätskrise, die sich in allgemeinen Somatisierungstendenzen der Beschwerden manifestiere. Nicht zuletzt seien manifeste psychosoziale Probleme zu berücksichtigen, die aus der süditalienisch-männlichen Mentalität gespiesen würden. In verschiedener Hinsicht sehe sich der Beschwerdeführer in seiner Männlichkeit zu tiefst beeinträchtigt und verletzt. Migrations- und Integrationsprobleme seien für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelöst (Urk. 11/50 S. 7).
Aus derzeitiger psychiatrischer Sicht müsse von einer Arbeitsfähigkeit von weit unter 30 % ausgegangen werden. Die komplexe Gesamtproblematik, die Beeinträchtigungen sowohl im somatischen als auch im psychischen und psychosozialen Bereich liessen die längerfristige Prognose als infaust erscheinen (Urk. 11/50 S. 7).
4.
4.1 Anlässlich der im August 2005 durchgeführten Rentenrevision holte die Be-schwerdegegnerin einen aktuellen Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. D.___ sowie einen solchen des Universitätsspitals E.___ (nachfolgend: E.___) ein. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung im Z.___.
In seinem Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2005 (Urk. 11/57) führte Dr. D.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 11/57 Ziff. 1), es lägen weiterhin die früher genannten Diagnosen vor (Urk. 11/57 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer konsumiere regelmässig Analgetika in hohen Dosen und es erfolge eine psychotherapeutische Begleitung in der Praxis, wo er auch Antabus erhalte (Urk. 11/57 Ziff. 4).
4.2 Im Verlaufsbericht vom 15. Dezember 2005 (Urk. 11/58) nannte Dr. med. F.___, Anästhesiologie FMH, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/58 Ziff. 2):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei
- anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Valeron-Abusus
- Gonarthrose links weniger als rechts
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von ihrer Seite her als stationär zu beurteilen, aus dessen Sicht habe sich dieser aber verschlechtert, da die Beschwerden im linken Knie zunähmen und aus verkehrsmedizinischen Gründen die Valeron-Medikation drastisch habe gesenkt werden müssen (Urk. 11/58 Ziff. 1). Aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms arbeite der Beschwerdeführer, seit er am 11. Dezember 2000 in die Schmerzsprechstunde gekommen sei, nur noch rund 30 % in seinem eigenen Schuhgeschäft. Die Arbeitsfähigkeit sei in den letzten fünf Jahren immer gleich geblieben und es sei zu erwarten, dass sich diesbezüglich auch in Zukunft nichts ändern werde. Eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 20-30 % im eigenen Schuhgeschäft sei aber zu begrüssen (Urk. 11/58 Ziff. 2).
Die Opioid-Dosis habe deutlich gesenkt werden können. Der Beschwerdeführer komme regelmässig ins Schmerzambulatorium, überwiegend, um die Opioid-Medikation einzustellen. Das therapeutische Ziel sei sicherlich die Erhaltung des status quo (Urk. 11/58 Ziff. 3).
4.3 In ihrem Gutachten vom 27. Juni 2007 (Urk. 11/71/1-37) nannten Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Dr. med. univ. Dr. phil. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/71/30 Ziff. 4):
- symptomatische posttraumatische Pangonarthrose links mit/bei:
- Status nach partieller Meniskektomie lateral 1983 und medial 1984
- Status nach arthroskopischem Knorpel-Shaving 1989
- OSG-Schmerzen mit/bei:
- Status nach Osteosynthese einer Malleolarfraktur im Oktober 2006
- chronisches zervikovertebrales bis zervikospondylogenes und lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskulärer Dysbalance
Zusätzlich nannten die Gutachter des Z.___ folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/71/30 Ziff. 4):
- Störung durch Opioide, derzeit ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25)
- Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent, unter Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (Antabus)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiven und abhängigen Anteilen
- Adipositas Grad I
- Steatosis hepatis
- Status nach aethylbedingter Pankreatitis
Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Extremitätengelenke. Bildgebend lasse sich die bereits bekannte Pangonarthrose objektivieren sowie eine beginnende mediale Gonarthrose rechts darstellen. Im Bereich der Hals- und auch der Lendenwirbelsäule liessen sich keine degenerativen Veränderungen nachweisen bei erhaltenen Bandscheibenräumen und Alignement. Die Röntgenaufnahmen im Bereich beider oberen Sprunggelenke zeigten linksseitig eine regelrechte Implantatlage bei beidseitigen regulären artikulären Verhältnissen und ohne Zeichen von ossären Unregelmässigkeiten. Zusammengefasst seien die Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer symptomatischen posttraumatischen Pangonarthrose links bei Status nach Meniskusoperation und diversen Traumata zu interpretieren. Diese Beschwerden seien plausibel und führten zu einer Belastungseinschränkung mit eingeschränkter Geh- und Stehdauer sowie Einschränkung beim Treppengehen und Gehen in unebenem Gelände (Urk. 11/71/32 f.).
Daneben bestünden Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks bei Statur nach Osteosynthese einer Malleolarfraktur, wobei sich diesbezüglich reizlose Verhältnisse mit aber möglicher Belastungseinschränkung, wieder bei längeren Gangstrecken oder Stehdauer, zeigten. Zudem bestehe ein chronisches zervikovertebrales bis zervikospondylogenes sowie ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, wobei sich für die entsprechenden Beschwerden klinisch wie bildgebend kein ausreichendes strukturelles Korrelat objektivieren lasse (Urk. 11/71/33 oben).
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der affektive Rapport knapp herstellbar. Das eher mürrische, gereizte Verhalten des Beschwerdeführers ziehe sich durch das gesamte Gespräch, wobei neben der verminderten Frustrationstoleranz auch passiv-aggressive und abhängige Persönlichkeitsanteile im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung, wie sie bereits Dr. Y.___ anlässlich seiner Begutachtung beschrieben habe, feststellbar seien. Bezüglich des Suchtverhaltens bestehe die ebenfalls in dessen Gutachten beschriebene Schmerzmittelabhängigkeit mit Valeron und Durogesic in unveränderten Mengen. Wahrscheinlich stehe die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit und Interesse- sowie Lustlosigkeit in Zusammenhang damit. Ein depressives Zustandsbild liege nicht vor. Auch seien die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht gegeben, es lägen somatische Korrelate bezüglich der Schmerzen vor, bei den Kopfschmerzen bestehe ein möglicher Zusammenhang zur Schmerzmittelabhängigkeit. In den letzten Jahren sei es im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen wohl zu einem dysfunktionalen Bewältigungsverhalten mit häufiger Passivität und Selbstlimitierung gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 11/71/33 f.).
Aufgrund der rheumatologischen Problematik bestehe eine dauerhafte Einschränkung in der aktuellen Tätigkeit als Schuhmacher von 50 % seit dem 1. Januar 1999. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit lasse sich hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein reines Suchtverhalten bezüglich Opiaten und Alkohol, was aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 11/71/35 Ziff. 7.1).
Es bestünden Diskrepanzen zum Bericht von Dr. D.___ vom 10. Mai 2002 und zum Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. Juli 2002. Sie - die Gutachter des Z.___ - würden die passiv-aggressiven und abhängigen Persönlichkeitsanteile nur im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung und damit als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen (Urk. 11/71/35 Ziff. 7.2)
4.4 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2008 (Urk. 3/2) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2 S. 13 unten):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, erste Episode schon in den 80er Jahren, Beginn der zuletzt aufgetretenen Symptomatik könne nicht genau datiert werden
- beginnende Panikstörung seit Ende 2007/Anfang 2008
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Verbindung mit der Schmerzsymptomatik entstanden, eigentliche klinische Manifestation nicht genau bestimmbar
- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch seit spätestens 2002
Die somatischen Diagnosen betreffend verwies Dr. A.___ auf das Gutachten des Z.___ vom Juni 2007 (Urk. 3/2 S. 13 unten).
Der Beschwerdeführer trinke seit langem Alkohol, sei aber seit 2004 trocken. In diesem Zusammenhang sei 1990 eine Pankreatitis aufgetreten, vermutlich sei auch ein Leberschaden entstanden. Wegen der langjährig bestehenden Schmerzen, die sich nicht gebessert hätten, nehme der Beschwerdeführer sehr viel Schmerzmittel (Opiate) ein (Urk. 3/2 S. 3 f.).
Schon früh - mit etwa 17 Jahren - habe der Beschwerdeführer begonnen, Alkohol (Bier und Wein) zu trinken. Da er bereits früher unter einer noch zunehmenden Depressivität gelitten habe, sei die Dosis im Laufe der Jahre immer mehr gesteigert worden. Es habe sich um eine Art Selbstmedikation gehandelt, um sich zu entspannen und zu erleichtern. 1990 sei im Rahmen dieser schweren Alkoholerkrankung eine akute Pankreatitis aufgetreten, welche dramatisch verlaufen sei, der Beschwerdeführer sei dem Tod nur knapp entkommen (Urk. 3/2 S. 4 oben).
Einige Jahre nach Beginn seiner Selbständigkeit als Schuhmacher 1995 sei der Beschwerdeführer schwerem und langanhaltendem Druck ausgesetzt gewesen. Der Schwiegervater sei 1998 an Krebs gestorben, sein Vater sei 2002 ebenfalls an Krebs gestorben. Der Beschwerdeführer sei ausgesprochen depressiv gewesen (Urk. 3/2 S. 4 Mitte). Wegen seiner Alkoholproblematik sei er zirka sieben- oder achtmal stationär im Sanatorium M.___ gewesen, wo er nach der Entlassung auch ambulant betreut worden sei, da er neben schweren Depressionen auch unter Suizidideen gelitten habe. Der Beschwerdeführer sei einmal für längere Zeit in einer therapeutischen Wohngruppe gewesen. Unter Antabus sei der Beschwerdeführer seit vier Jahren völlig trocken (Urk. 3/2 S. 4 unten).
Wegen der anhaltenden körperlichen Schmerzen habe er im Laufe der Jahre Schmerzmittel in immer höheren Dosen eingenommen. Wegen seiner Abhängigkeit von denselben sei er 2004 in der Klinik J.___ gewesen, wo er es aber nicht ausgehalten habe und nach zehn Tagen auf eigenen Wunsch hin wieder ausgetreten sei (Urk. 3/2 S. 4 f.).
Bei der aktuellen Untersuchung präsentiere sich ein Beschwerdeführer mit deutlich depressivem Zustandsbild. Gemäss ICD-10 in Verbindung mit der psychischen Befunderhebung nach AMDP sei die Diagnose einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom gesichert. Die Anamnese belege ganz eindeutig, dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung handle. Derzeit bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, deren Beginn - vermutlich im 2007 liegend - aber nicht genau bestimmt werden könne (Urk. 3/2 S. 10 f.).
Diese Beurteilung stehe in klarem Gegensatz zur psychiatrischen Begutachtung im Z.___, anlässlich der behauptet werde, beim Beschwerdeführer liege kein depressives Zustandsbild vor. Freudlosigkeit, mangelnde affektive Resonanz, Durchschlafstörungen, Konzentrationsminderung und andere kognitive Defizite seien beim Beschwerdeführer aber ganz unverkennbar, auch wenn gegenwärtig suizidale Ideen fehlten. Diese seien in der Vergangenheit aber vorhanden gewesen, derzeit überwiege ein mehr passiv-aggressiver Verarbeitungsmodus, zu dem unter anderem das Suchtverhalten gehöre. Dieser in mannigfachen Interaktionen beobachtbare Reaktionsmodus, der schon den Vorgutachter Dr. Sond-heimer zu seiner strukturdiagnostischen Einschätzung einer psychasthenischen, passiv-abhängigen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers veranlasst habe - eine Beurteilung, die nur bestätigt werden könne (Urk. 3/2 S. 11) - werde von der Gutachterin des Z.___ lediglich unter Bezugnahme auf Dr. Y.___ zitiert, in ihrer eigenen Befundung aber nicht weiter begründet. Obwohl sich gegenseitig beeinflussend, bestünden beim Beschwerdeführer ein Suchtleiden und eine affektive Störung als jeweils eigenständige nosologische Entitäten, wenn auch mit mannigfachen Überschneidungen. Wiederum im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ erachte er - Dr. A.___ - die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung als gegeben (Urk. 3/2 S. 12).
Diagnostisch neu hinzu gekommen sei beim Beschwerdeführer nun offensichtlich eine seit den letzten Monaten paroxysmal auftretende Angst. Es komme häufiger zu plötzlich auftretenden Angstattacken mit erheblicher vegetativer Begleitsymptomatik, Kontrollverlustängsten und panikartiger Flucht aus der Situation. Dabei handle es sich um ganz alltägliche Situationen, in denen diese Zustände aufträten. Hier seien die Kriterien einer Panikstörung gemäss ICD-10 erfüllt (Urk. 3/2 S. 13).
Aus den genannten psychiatrischen Krankheitsbildern resultierten Funktionsstörungen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Entgegen der psychiatrischen Beurteilung im Z.___ bestehe beim Beschwerdeführer weiterhin und anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf (Schuhmacher) wie auch an einem leidensangepassten Arbeitsplatz. Bei der Tätigkeit als Schuhmacher handle es sich um eine manuelle Arbeit. Für ein Vollzeitpensum seien eine entsprechende Konzentration, eine (geteilte) Aufmerksamkeit, psychophysisches Durchhaltevermögen, grob- wie auch feinmotorische Fertigkeiten und entsprechende soziale Kompetenzen (Freundlichkeit, Beratung und anderes im Kundenkontakt) vorausgesetzt. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesundheitsschadens ergebe sich aus psychiatrischer Sicht folgendes Leistungsprofil: derzeit sei bis auf Weiteres die Arbeitszeit, jedenfalls am Stück, auf unter drei Stunden täglich eingeschränkt, die Bruttoarbeitszeit betrage pro Tag maximal drei bis vier Stunden. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten durchgeführt werden, die Arbeitshaltung im Stehen, im Sitzen und im Gehen könne nur zeitweise eingenommen werden. Die geistig-psychische Belastbarkeit (Konzentrations-, Reaktions- und Anpassungsvermögen) sei um 70 % reduziert. Verantwortung für Maschinen könne nur in kleinem Umfang übernommen werden. Kundenkontakte in kleinerem Umfang seien therapeutisch wünschbar (Urk. 3/2 S. 14 f.).
Die hier beschriebene 30%ige Arbeitsfähigkeit erscheine unter adäquater Behandlung durchaus besserungsfähig und werde nach zirka ein bis zwei Jahren auf 50 % erhöht werden können. Dies sei bei dem immerhin schwer chronifizierten Krankheitsbild doch noch eine einigermassen akzeptable Option (Urk. 3/2 S. 14 f.).
4.5 Im Schreiben vom 2. Februar 2009 (Urk. 15) bestätigten Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. FH L.___, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2008 in ihrer Behandlung stehe, wobei sich dabei die Beurteilung von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 6. Juli 2008 als vollkommen zutreffend erwiesen habe (Urk. 15).
4.6 Im gerichtlich eingeholten Gutachten vom 25. Juli 2010 (Urk. 38) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 38 S. 70, S. 79):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.42)
- anhaltende mittelschwere bis schwere depressive Störung (ICD-10 F. 38.8)
- Abhängigkeitssyndrom durch ständigen Gebrauch ärztlich verordneter Opioide (ICD-10 F.11.25)
- Abhängigkeitssyndrom durch den Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven Medikamenten (ICD-10 F.10.23)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F.40.01)
- andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F.62.80)
Zum Z.___-Gutachten und insbesondere zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ führte Dr. B.___ aus, gemäss diesem sei ein Teil der Beschwerden am Halte- und Bewegungsapparat mit physiologischen und biomechanischen Überlegungen nicht hinreichend erklärbar respektive lasse sich nicht objektivieren (vgl. auch Urk. 38 S. 55). Dr. H.___ halte anlässlich der allgemeinmedizinischen Untersuchung fest, der Gemütszustand des Beschwerdeführers komme ihm dysphorisch und deprimiert vor, eine Feststellung, die auch Dr. C.___ mache. Aus fachlichen Gründen sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. C.___ aus all ihren Feststellungen und Befunden anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers nicht auf eine Depression schliesse. Diese offenbare sich nicht nur in der Untersuchung, sondern sei auch über einen längeren Zeitraum dokumentiert. Die Berichte der Psychiatrischen Klinik M.___, in denen seit 1994 - zumindest syndromal - eine depressive Störung beschrieben werde, lägen der Gutachterin ebenso vor, wie das Gutachten von Dr. Y.___, der eine depressive Entwicklung festgestellt habe. Nach all diesen Berichten seit 1994, in denen neben der Chronifizierung der Schmerzen im Grunde auch eine chronifizierte Depression erscheine, würde eine stichhaltige Argumentation erforderlich sein, um 2007 das Verschwinden beziehungsweise das Fehlen der Depression zu begründen. Die Argumentation der Gutachterin Dr. C.___ gegen die Diagnose einer Depression sei dagegen nicht nur schwach, sie treffe auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht (Urk. 38 S. 56 f.).
Was den Aspekt der passiven Aggressivität anbelange, werde Dr. Y.___ durch Dr. C.___ falsch zitiert. Dieser beschreibe Passivität und Abhängigkeit, ohne aber die Aggressivität dem Persönlichkeitsstil des Beschwerdeführers zuzuordnen. In der Schmerzbewältigung des Beschwerdeführers erkenne Dr. C.___ Zeichen eines dysfunktionalen Bewältigungsverhaltens mit häufiger Passivität, Selbstlimitierung und der Überzeugung, körperlich kaputt zu sein. Würde man das Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers (Passivität, Antriebsschwäche, kränkelndes Verhalten und Krankheitsangst) nicht einer chronischen ängstlich gefärbten Depression, sondern seiner Persönlichkeit zuschreiben, wie Dr. C.___ dies bevorzuge, dann wäre noch vor der Feststellung eines akzentuierten Persönlichkeitsstils - im Sinne einer charakterlichen Vorgabe - eine Persönlichkeitsänderung zu erwägen, wie sie unter dem Einfluss lang dauernden Krankseins und gerade auch bei Schmerzkranken vorkomme. Dies sei mit Blick auf das dysfunktionale Krankheitsverhalten die wichtigste Differentialdiagnose zur chronischen Depression. Unklar sei an dieser Stelle des Gutachtens von Dr. C.___ auch, warum sie das dysfunktionale Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Schmerzdiagnose nicht berücksichtige. Die psychische Dimension der Schmerzstörung bleibe diagnostisch völlig ausgespart (Urk. 38 S. 57 f.).
Das Gutachten von Dr. A.___ betreffend führte Dr. B.___ aus, er schliesse sich dessen Beurteilung insofern an, als er ebenso wie Dr. A.___ darauf hinweise, dass beim Beschwerdeführer eine chronische mittelschwere, mitunter auch schwere depressive Störung vorliege, deren Beginn weit zurückreiche. Da sich die einzelnen Episoden im Verlauf der chronisch-fluktuierenden Störung nicht genügend abgrenzen liessen, klassifiziere er jedoch keine episodische depressive Störung, sondern eine anhaltende mittelschwere bis schwere depressive Störung (Urk. 38 S. 59 Mitte).
Erkannt und von der Depression abgegrenzt würden durch Dr. A.___ überdies ängstliche Krisen des Beschwerdeführers, welche er der Gruppe der Panikstörungen zuordne und deren Beginn er Ende 2007 Anfang 2008 festmache. Es sei sicherlich angebracht, auch die Angst des Beschwerdeführers mit einer eigenen Diagnose zu gewichten, wobei er - Dr. B.___ - die Zuordnung zur Gruppe der Agoraphobien mit Panikstörung bevorzuge (Urk. 38 S. 59 unten). Schliesslich weise Dr. A.___ zu Recht darauf hin, dass der Schmerz des Beschwerdeführers auch dem Einfluss psychischer Faktoren unterliege. Er stelle in diesem Zusammenhang die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wogegen er (Dr. B.___) die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bevorzuge (Urk. 38 S. 59 f.).
Aus gutachterlicher Sicht könnten chronische Schmerzen nach drei Kategorien unterschieden werden: der Schmerz als Begleitsymptom einer Gewebeschädigung, der Schmerz bei Gewebeschädigung mit psychischer Komorbidität sowie der Schmerz als Symptom (Leitsymptom) einer primären psychischen Erkrankung (Urk. 38 S. 62 Ziff. 5). Beim Beschwerdeführer gehe es um ein Schmerzsyndrom auf der Grundlage primär somatischer und sekundär psychischer Faktoren. Nehme man die auslösenden körperlichen Aspekte des Schmerzes ebenso in den Blick wie die im Verlauf massgebenden psychischen Faktoren, sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.42 zu stellen. Indem Dr. C.___ auf die körperlichen Aspekte des Schmerzes hinweise, verzichte sie auf eine psychiatrische Schmerzdiagnose. Zwar treffe es zu, dass der Schmerz auch pathophysiologisch benennbaren Mechanismen unterliege, weshalb er die Auffassung der Z.___-Gutachterin teile, dass keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden sollte. Diese betreffe den rein psychogenen Schmerz (vgl. Urk. 38 S. 60 Mitte). Die psychiatrische Perspektive dürfe indes nicht aus der Diagnostik herausgenommen werden. Darin liege ein Versäumnis in der diagnostischen Einschätzung von Dr. C.___, das man umso weniger verstehe, als sie selber wesentliche psychologische Einflussgrössen in der Aufrechterhaltung des Schmerzes beschreibe (Urk. 38 S. 64 oben).
Über die Schmerzsymptomatik hinaus bestehe das Vollbild einer depressiven Erkrankung, das eine eigene Diagnose rechtfertige. Hinzu komme, dass auch die Angst des Beschwerdeführers diagnostisch zu gewichten sei (Urk. 38 S. 65 Ziff. 9). Die Störungsbilder der Panikstörung und der Agoraphobie seien eng miteinander verbunden und träten nicht selten gemeinsam auf. Dies treffe auch beim Beschwerdeführer zu. Die Diagnose von Dr. A.___, wonach eine Panikstörung vorliege, sei zu bestätigen, wobei der Gutachter die Agoraphobie im Hintergrund nicht erfasst habe (Urk. 38 S. 66 Mitte).
Bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit wirkten zunächst die körpernahen Symptome des Schmerzes, der vorschnellen Erschöpfung und der Antriebsschwäche leistungsmindernd. Die Antriebsschwäche sei ein Aspekt der depressionsbedingt reduzierten Vitalität und weise zudem einen Bezug zur Versagensangst auf. Zudem wirkten Mängel der geistigen Spannkraft, eine verminderte Aufmerksamkeitsspanne und Einbussen des Konzentrationsvermögens leistungsmindernd. Diese Beeinträchtigungen würden auch unter den - behinderungsbezogen sehr günstigen - Arbeitsbedingungen als Schumacher deutlich ins Gewicht fallen. Als Folge der Angstvermeidung sei der individuelle Handlungsraum des Beschwerdeführers an sich sehr stark eingeschränkt. Die Angstvermeidung betreffe den Aspekt der Versagensangst (im Kontext mit der Depression), den Aspekt der Angst vor allem Ungewohnten ausserhalb des häuslichen Schutzraumes (Agoraphobie), der Furcht vor Angstanfällen in der Öffentlichkeit (Panikattacken) und den Aspekt der Trennungsangst (Urk. 38 S. 74 f., S. 81 f.).
Den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ und Dr. A.___ liege die Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit dem geringen Pensum, das er als selbständiger Schuhmacher leiste, die Grenzen der Belastbarkeit erreicht und sein reduziertes Leistungsvermögen ausgeschöpft habe. Dem sei sicherlich zuzustimmen. Das Leistungsvermögen werde durch krankheitsbedingt notwendige längere Pausen, durch nicht selten tagelange Arbeitsausfälle und durch geringe Effizienz zusätzlich derart geschmälert, dass die Arbeitsfähigkeit im Ergebnis weit unter 30 % liege (Urk. 38 S. 75 Ziff. 12, S. 82). Unter den Vorgutachten sei Dr. Y.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit samt Prognose diejenige, welche die tatsächlichen Verhältnisse am treffendsten wiedergebe. Der von Dr. A.___ in Aussicht gestellt Ausbau des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers sei nicht eingetreten, was indes nicht überrasche (Urk. 38 S. 76 Ziff. 13).
Gravierende Mängel in der Diagnostik hätten im Gutachten von Dr. C.___ dazu geführt, dass das psychische Leiden des Beschwerdeführers auch in seinen Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit nicht erfasst werde. Deren Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen uneingeschränkt arbeitsfähig sei, könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 38 S. 76 Ziff. 13). Die Arbeitssituation des Beschwerdeführers ermögliche diesem trotz Beeinträchtigungen eine optimale Entfaltung seines geringen Restleistungsvermögens. So bedeute die Schuhmacherwerkstatt für ihn neben dem Zuhause einen zweiten Schutzraum, der ihm erlaube, trotz Angst zu bestehen. Wenn man überdies bedenke, dass die zwischenmenschlichen Fertigkeiten des Beschwerdeführers seit langem nicht mehr genügten, um sich ausserhalb von weniger gewohnter Beziehungen zu behaupten, seien grösste Zweifel angebracht, ob dieser unter den gewöhnlichen Bedingungen regulärer Arbeitsverhältnisse bestehen und einem Arbeitsumfeld auch zugemutet werden könne. Wenn im Z.___-Gutachten ein noch günstigerer - körperlich weniger beanspruchender - Arbeitsplatz in Betracht gezogen werde, dann könne dem aus psychiatrischer Sicht nicht gefolgt werden, da die entsprechende Beurteilung die psychischen Aspekte einer der Behinderung angemessenen Arbeitsnische ausser acht lasse (Urk. 38 S. 77 unten).
Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wurzle unter somatischen Gesichtspunkten in einer Knieverletzung links 1984. Die den Schmerz aufrechterhaltenden psychischen Faktoren beträfen teils vorbestehende, klinisch stumme oder fluktuierend verlaufende Störungen (depressive Störung, Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol) oder sich später - nach der Knieverletzung - erstmals manifestierende Störungen (Abhängigkeitssyndrom durch ständigen Gebrauch ärztlich verordneter Opioide, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, Agoraphobie mit Panikstörung; Urk. 38 S. 79 Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer könne auf anderem Gebiet und unter den Bedingungen einer anderen Arbeitssituation kein höheres Leistungsvermögen erzielen. Es müsse sogar angenommen werden, dass er ausserhalb des heutigen Nischenarbeitsplatzes gänzlich leistungsunfähig wäre. Die heutige Arbeitssituation ermögliche ihm trotz Beeinträchtigungen eine optimale Entfaltung seines geringen Leistungsvermögens. Indem er den zeitlichen Ablauf der Arbeitsschritte autonom gestalten könne, vermöge er die Arbeit nach Massgabe der Beschwerden zu regulieren. Der äussere Rahmen der Arbeit lasse so ein Mindestmass an Handlungsspielräumen zu, die notwendig seien, um einen bestmöglich adaptierten Arbeitsstil zu kultivieren. Dies sei dann der Fall, wenn zwischen Selbstunterforderung und Selbstüberforderung Mass gehalten werde (Urk. 38 S. 82 f.).
Die derzeitige psychologische und psychiatrische Behandlung vermöge beim Beschwerdeführer bestenfalls Lebensqualität zu sichern, nicht aber die Arbeitsfähigkeit zu bessern (Urk. 38 S. 83 Ziff. 4). Als psychosoziale Faktoren seien die schambesetzte Belastung durch die Verschuldung der Familie und die vom Beschwerdeführer schuldhaft erlebte gesundheitliche Überlastung der Ehefrau zu nennen. Diese Belastungsfaktoren seien Folgen der Erkrankung des Beschwerdeführers. Nach dem aktuellen Bericht der Ehefrau sei noch die Sorge um die erkrankte jüngere Tochter zu nennen. Dieser Belastungsfaktor habe sich zuletzt unabhängig von der psychischen Erkrankung eingestellt. Für alle drei genannten psychosozialen Faktoren könne gesagt werden, dass sie als zusätzliche Stressoren einen Einfluss auf die psychiatrische Problematik hätten. Allerdings begründeten sie weder die Herkunft der psychischen Störungen noch massgeblich deren Verlauf in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 38 S. 84 Ziff. 5).
Lege man die fachlich überzeugende gutachterliche Einschätzung durch Dr. Y.___ zu Grunde, lasse sich seit der letzten Revision keine Verbesserung feststellen (Urk. 38 S. 84 Ziff. 6).
5.
5.1 Nach einer ersten Einschätzung befand das Gericht, dass sowohl das sich bei den Akten befindende Z.___-Gutachten vom 27. Juni 2007 wie auch das Parteigutachten von Dr. A.___ an sich die praxisgemässen Anforderungen erfüllten, so dass grundsätzlich beiden volle Beweiskraft zukomme. Da die beiden Gutachten die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und insbesondere auch die Arbeitsfähigkeit betreffend jedoch weit auseinander gingen, war es dem Gericht nicht möglich, aufgrund der vorhandenen Akten ein Urteil zu fällen. Deshalb wurde bei Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (Urk. 30).
5.2 Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf den Vorakten, inklusive sämtlicher Entlassungsberichte der Klinik M.___ in Zusammenhang mit acht stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1994 bis 2000 (Urk. 38 S. 3 Ziff. 2). Der Gutachter setzte sich insbesondere sehr gründlich und detailliert mit der Krankengeschichte von 2000 bis 2008 und den diese Zeitspanne betreffenden drei psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___, Dr. C.___ und Dr. A.___ auseinander. So begründete er auch sehr sorgfältig, weshalb die Beurteilung der Z.___-Gutachterin Dr. C.___ nicht überzeugt. Neben der einlässlichen Auseinandersetzung mit den vorhandenen ärztlichen Berichten und den darin geäusserten Beurteilungen hat Dr. B.___ den Beschwerdeführer während zwei Stunden untersucht und anschliessend noch dessen Ehefrau befragt (Urk. 38 S. 3 Ziff. 3). Überdies holte er telefonische Auskünfte beim behandelnden Psychiater Dr. K.___ sowie bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein (Urk. 38 S. 3 Ziff. 4).
Das Gutachten von Dr. B.___ ist äusserst umfassend, wurde sehr sorgfältig erarbeitet und vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen. Die Beurteilung des Gutachters ist medizinisch begründet und nachvollziehbar. Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ erfüllt somit sämtliche praxisgemässen Anforderungen, weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt und zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darauf abzustellen ist.
5.3 Anlässlich des vorliegenden Verfahrens beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gestützt auf die Substitutionsmethode wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung abzuweisen (Urk. 10). Hierfür besteht vorliegend jedoch kein Anlass. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens von Dr. B.___ steht zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer zu Recht einen Invalidenrente zugesprochen wurde und sich an deren Berechtigung in der Zwischenzeit auch nichts geändert hat. Was sodann die von der Beschwerdegegnerin angeführten invaliditätsfremden Gründe betrifft, legte Dr. B.___ nachvollziehbar und überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer zwar psychosoziale Faktoren vorlägen, welche jedoch Folgen von dessen Erkrankung seien (vgl. Urk. 38 S. 84 Ziff. 5).
5.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben hat, da seit der letzten Revision - und damit seit der Zusprache der ganzen Rente - keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 1000.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).