Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, arbeitete bis August 1999 als Office-Mitarbeiter im Y.___-Restaurant (Urk. 9/2 = Urk. 9/57 S. 1 Ziff. 1 und 5, Urk 9/2 S. 4). Von September 1999 bis Dezember 2004 war er mit einem Teilzeitpensum als Office-Mitarbeiter (Reinigung) bei der Z.___ AG, Y.___ angestellt (Urk. 9/14 = Urk. 9/56 Ziff. 1 und 5, Urk. 9/56 S. 9).
Der Versicherte meldete sich am 7. Februar 2000 wegen einer Nierenerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1 Ziff. 7.2-7.3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 9/3) und einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/2) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2000 ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 9/7).
1.2 Im September 2003 wurde von Amtes wegen eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 9/12). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 9/16-17, Urk. 9/19), einen Bericht der Z.___ AG (Urk. 9/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/18) ein. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten betreffend eine Erhöhung der Rente (Urk. 9/21). Die dagegen am 26. Juli 2004 vom Versicherten angehobene Einsprache (Urk. 9/24) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 ab (Urk. 9/36). Gegen den Einspracheentscheid (Urk. 9/36) erhob der Versicherte am 18. August 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 9/37/3-4). Mit Urteil vom 23. November 2005 (Verfahren Nr. IV.2005.00894) wies das hiesige Gericht die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurück (Urk. 9/39 Dispositiv Ziff. 1). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ (Urk. 9/52) und ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. D.___ (Urk. 9/75) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/61-76) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2008 erneut ab (Urk. 9/77 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Juli 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Der Versicherte nahm am 19. Dezember 2008 zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung (Urk. 14). Die IV-Stelle reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein, womit mit Verfügung vom 12. Februar 2009 Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zur Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Das hiesige Gericht hat den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2005 mit Urteil vom 23. November 2005 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Zu prüfen ist, ob im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung der Verhältnisse (mithin der Verfügung vom 27. November 2000) eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist (BGE 133 V 108).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte als Ergebnis der erfolgten Abklärungen in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der psychiatrischen und somatischen Beschwerden zu 50 % arbeitsfähig. Seit der Verfügung vom 27. November 2000 sei es zu keiner erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 2 S. 2). Die Verfügung enthält sodann den Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Gesuch betreffend berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin wenden könne (Urk. 2 S. 2 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, der untersuchende Psychiater habe eine Überprüfung der Restarbeitsfähigkeit in einer Eingliederungsstätte vorgeschlagen, was übersehen worden sei (Urk. 1 S. 2 unten). Es sei zu einer Verschlechterung der Funktion der Nieren gekommen. Entsprechende Arztberichte habe die Beschwerdegegnerin nicht einverlangt (Urk. 1 S. 3).
3. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 14. Juli 2008 zudem geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm das Gutachten von Dr. D.___ vom 28. Mai 2008 nicht zugestellt (Urk. 1 S. 3 oben).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
Das Gericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten von Dr. D.___ mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 zu (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 nahm dieser dazu Stellung (Urk. 14). Der geltend gemachte Verfahrensmangel erweist sich nicht als derart schwerwiegend, dass eine Heilung des Mangels nicht möglich wäre. Da das angerufene Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, erübrigt sich eine erneute Rückweisung.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer leidet an Rückenbeschwerden (Urk. 9/19 S. 1 lit. A). 2001 erfolgte eine Nierentransplantation (Urk. 9/67 Ziff. 1).
4.2 Der Beschwerdeführer ist seit 1991 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 9/19 S. 1 lit. D.1).
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 30. März 2000 bei der Diagnose einer chronischen präterminalen Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie und einer Schrumpfniere rechts (Urk. 9/3/2 Ziff. 3, Urk. 9/3/3) in der angestammten Tätigkeit ab dem 21. Dezember 1998 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/3/1 Ziff. 1.5).
5.
5.1 Die Ärzte des Departements für Innere Medizin, Nephrologie, Universitätsspital B.___ (B.___), nannten in einem Bericht vom 30. März 2004 als Diagnosen (Urk. 9/17 S. 5):
1. Status nach Nierenallo-Transplantation vom 20. Juni 2001
- Status nach chronischer dialysepflichtiger Niereninsuffizienz unklarer Aetiologie
- Status nach rezidivierender Gicht
- sekundäre Hyperparathyreoidismus
2. arterielle Hypertonie
3. Status nach Diskushernie 1997 (konservativ)
Es bestehe eine stabile Transplantatfunktion. Aus nephrologischer Sicht sei gegen die Wiederaufnahme der Arbeit nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer fühle sich seit der Transplantation kraftlos, was mit klinischen und laborchemischen Untersuchungen nicht zu objektivieren sei (Urk. 9/17 S. 5).
5.2 Dr. A.___ hielt als Diagnose in einem Bericht vom 26. Juni 2004 ergänzend eine Lumboischialgie bei L4/L5 links, aktuell ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, fest (Urk. 9/19 S. 1 lit. A).
Eine 1997 erstellte Kernspintomographie habe einen engen Spinalkanal und eine Diskushernie bei L4/L5 links mit einer Nervenwurzelreizung bei L4/L5 sowie S1 links ergeben (Urk. 9/19 S. 2 lit. D.3). Dr. A.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär bis sich verschlechternd (Urk. 9/19 S. 1 lit. C.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 9/19 S. 1 lit. B). Der Beschwerdeführer sei zeitlebens wegen seiner Schwäche und Müdigkeit und den rezidivierenden Rückenschmerzen mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/19 S. 2 lit. D.7).
5.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 22. März 2007 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten, das auf den Untersuchungen vom 1., 8. und 15. Dezember 2006 und den Dr. C.___ zur Verfügung gestellten Akten beruht (Urk. 9/52 S. 1 f.). Das zweite und dritte Gespräch sei unter Beisein einer Dolmetscherin erfolgt (Urk. 9/52 S. 6 Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer gebe an, dass er die Arbeit nach der Nierentransplantation wieder zu 50 % aufgenommen habe, aber nicht für lange. Es fehle ihm die Kraft (Urk. 9/52 S. 5 oben). Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Frau in einer Zweizimmerwohnung. Er lebe von einer Rente und beziehe Sozialhilfe (Urk. 9/52 S. 5 unten).
Die Grundstimmung sei subdepressiv und leicht dysphorisch (Urk. 9/52 S. 6 Ziff. 5 unten). Das inhaltliche Denken sei auf die gesundheitliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers und seine Beschwerden fixiert (Urk. 9/52 S. 7 Mitte). Der Beschwerdeführer habe seit Beginn des Jahres 2002 nicht mehr in den Arbeitsprozess zurückgefunden. Spontan mache er dafür körperliche Beschwerden wie Müdigkeit, Schwindel, Schwäche und Schmerzen verantwortlich. Auf Anfrage erwähne er weiter den gestörten Schlaf, Gefühle der Sinnlosigkeit, des mangelhaften Antriebs und ein weitgehend fehlender Lebenswille. Als objektivierbarer Befund bestehe die generell freudlose Grundstimmung und die nachfühlbare Angst, das transplantierte Organ könne den Dienst versagen (Urk. 9/52 S. 9 oben). Zusammenfassend sei von einem Zustandsbild von anhaltender Angst und Sorgen, gemischt mit Depression und Hoffnungslosigkeit auszugehen, mit einem klinischen Ausprägungsgrad von leicht bis mittelgradig. Diagnostisch liege eine chronische Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt im Anschluss an eine Nierentransplantation im Jahr 2001 vor (Urk. 9/52 S. 9 Mitte). Die psychiatrische Symptomatik, die Ende der 90er Jahre eingesetzt habe, sei Teil der somatopsychischen Störung. Diese sei für sich genommen zuwenig ausgeprägt, um eine Erhöhung der unbestritten bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu begründen (Urk. 9/52 S. 9 unten).
Trotz zweifelhafter Prognose erachte er, Dr. C.___, eine Abklärung im Rahmen einer geschützten Werkstätte als sinnvoll (Urk. 9/52 S. 10 Ziff. 8).
5.4 Die Ärzte der Klinik für Nephrologie, Departement für Innere Medizin, B.___, führten in einem Bericht vom 22. November 2007 aus, bei einem Status nach einer Nierenallotransplantation im Jahr 2001 werde unverändert eine medikamentöse Immunsupression durchgeführt. Eine arterielle/renale Hypertonie sei medikamentös eingestellt. Daneben bestehe der Verdacht auf eine zunehmende Nierenarterienstenose (Urk. 9/67 S. 2 Ziff. 4).
Prinzipiell bestehe aus nephrologischer Sicht bei einer stabilen Nierenfunktion eine volle Arbeitsfähigkeit. Hinweise auf eine Proteinurie bestünden nicht (Urk. 9/67 S. 1 f. Ziff. 2.1).
In einem Bericht vom 10. März 2008 bestätigten die Ärzte der Klinik für Nephrologie, B.___, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aufgrund der geschilderten Lumbalgien mit einer medianen Diskushernie sei jedoch offen, ob der Beschwerdeführer aktuell arbeitsfähig sei (Urk. 9/73 S. 8 lit. B).
5.5 Am 28. Mai 2008 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein orthopädisches Gutachten, das auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2008 und den zur Verfügung gestellten Akten beruht (Urk. 9/75 S. 1).
Der Beschwerdeführer klage bei der Befragung über Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein. Die maximale Gehfähigkeit betrage etwa 20 - 30 Minuten. Stehen am Ort könne er etwa 10 Minuten. Sitzen sei während etwa 30 Minuten möglich. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden mit zusätzlicher Wetterfühligkeit und einer leichten Belastungsabhängigkeit (Urk. 9/75 S. 2 Ziff. 2 unten). Der Barfussgang erfolge kurzschrittig und langsam mit Angabe von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein. Beim Zehenspitzengang komme es zu einem leichten Absinken links (Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 3). Das Lasègue-Zeichen sei rechts, gekreuzt bei 70° positiv, links bei 30° (Urk. 9/75 S. 4 oben).
Dr. D.___ nannte als Diagnosen einen Status nach einer Nierentransplantation wegen chronischer Niereninsuffizienz bei Status nach einer Haemodialyse, ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei L5/S1 links mit leichter Dorsalextensionsparese links und ein leichter vorderer Kniekompartimentschmerz, links mehr als rechts (Urk. 9/75 S. 6 Ziff. 4).
Als Hilfsarbeiter in einem Y.___-Restaurant (Wäsche und Office) bestehe seit 1999 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 9/75 S. 7 Ziff. 6.2). In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hinsichtlich des Belastungs- und Ressourcenprofils sei zu beachten, dass die Tätigkeit vornehmlich in Wechselbelastung, mit Tragen und Heben von Lasten von maximal 5 kg pro Seite ausgeübt werde. Zu vermeiden seien sodann eine länger dauernde vornübergeneigte Haltung sowie asymmetrische Lasteinwirkungen (Urk. 9/75 S. 7 f. Ziff. 3). Es solle ein stationärer Aufenthalt in F.___ durchgeführt werden, zur konservativen Behandlung des lumboradikulären Syndroms und zur exakten Evaluation der Arbeitsressourcen (Urk. 9/75 S. 8 Ziff. 4).
5.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 12. Juni 2008 fest, von nephrologischer Seite bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine leichte Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Als Synthese der ärztlichen Stellungnahmen sei in Übereinstimmung mit dem Psychiater und dem Orthopäden für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Der im orthopädischen Gutachten erwähnte Rehabilitationsaufenthalt sei gemäss Dr. D.___ vor der Aufnahme von beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 9/76 S. 5 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Klinik für Nephrologie des B.___ und durch Dr. D.___ umfassend abgeklärt. Des Weiteren liegt ein psychiatrisches Gutachten von Dr. C.___ vor, auf welches abgestellt werden kann. Dr. D.___ empfahl einen Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ (Urk. 9/75 S. 8). Nachdem Dr. D.___ gestützt auf die Begutachtung die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 50 % bestimmte und auf diese Beurteilung abgestellt werden kann, erübrigt sich eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts, ist vorliegend doch einzig zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit November 2000 massgeblich verschlechtert hat. Eine Rehabilitation wie auch eine Abklärung in einer geschützten Werkstätte ist für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers daher nicht erforderlich.
6.2 Nach Einschätzung der Ärzte des B.___ ist der Beschwerdeführer aus nephrologischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die vom Beschwerdeführer angegebene andauernde Kraftlosigkeit liess sich nicht objektivieren (Urk. 9/17 S. 5). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, was sich mit der Beurteilung durch Dr. C.___ deckt. Mit dem RAD ist daher gesamthaft auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abzustellen.
6.3 Der Beschwerdeführer machte in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 geltend, nach dem von Dr. D.___ beschriebenen Belastungsprofil sei ein Leidensabzug von 20 % anzuerkennen (Urk. 14 S. 1 unten).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.4 Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2001 aus der Aushilfstätigkeit bei der Z.___ AG ein Einkommen von Fr. 26'693.--. Im Jahr 2002 verdiente er Fr. 18'342.-- (Urk. 9/56 S. 2 Ziff. 20, Urk. 9/55). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gesundheitsbedingt bereits in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. Urk. 9/56/9). Auf das bei der Z.___ AG zuletzt erzielte Erwerbseinkommen kann daher nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen daher zurecht anhand von Tabellenlöhnen, wobei sie ein Einkommen von Fr. 42'218.72 bestimmte (Urk. 9/60 S. 2).
Nach den Daten des Bundesamtes für Statistik hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 bei einem Pensum von 100 % im Gastgewerbe (Anforderungsniveau 4) Fr. 3'333.-- pro Monat verdienen können (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, 2004, TA1 S. 43). Zu berücksichtigen ist, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6-2004, Tabelle B 9.2 S. 90) ergibt sich unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1.4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B 10.2 S. 91) ein Valideneinkommen von Fr. 42'280.-- (Fr. 3'333.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.014).
Aufgrund der medizinischen Beurteilung kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den für Hilfsarbeiten (Anforderungsniveau 4) bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im Jahr 2002 statistisch ausgewiesenen Lohn von Fr. 2'279.-- pro Monat (Fr. 4'557.-- x 0.5, Bundesamt für Statistik, a.a.O, TA1) abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so ermittelten Einkommen einen Abzug von 25 % vor (Urk. 9/60 S. 2 unten), womit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'677.-- resultiert (Fr. 4'557.-- x 0.5 x 12 : 40 x 41.7 x 0.75 x 1.014). Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 42'280.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 21'677.-- ergibt eine Einkommensdifferenz von Fr. 20'603.--, was einem Invaliditätsgrad von knapp 50 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2008 geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn im Rahmen des Einkommensvergleichs daher bereits berücksichtigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst unter Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % sich der Invaliditätsgrad nicht massgeblich verändert hat, weshalb unverändert Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).