IV.2008.00760

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 23. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, liess sich nach der Schulzeit zum Land-maschinenmechaniker mit Fähigkeitsausweis ausbilden (Urk. 8/1/4). Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 arbeitete er als Betriebsassistent bei der K.___ AG (Urk. 8/5/1). Am 4. November 2002 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte von der K.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/5/1-5) ein und klärte die medizinischen Verhältnisse ab. Gestützt auf diese Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 8/19) einen Rentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität. Diese Beurteilung wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003 (Urk. 8/27) bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2004 (Urk. 8/35) in dem Sinne teilweise gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zurückwies. Am 13. Februar 2005 zog der Versicherte seine IV-Anmeldung mit der Begründung zurück, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden mehr habe (Urk. 8/38, Urk. 8/40-41). Gestützt darauf schrieb die IV-Stelle das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/42).
         Am 21. April 2006 (Urk. 8/43) meldete sich X.___ wiederum bei der IV-Stelle an, da er seit April 2005 an Unterleibs- und Rückenbeschwerden sowie an Schmerzen am rechten Unterarm und an der rechten Hand leide. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74, Urk. 8/86/1-2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. März 2006 bis zum 30. Juni 2007 befristete ganze Rente zu.

2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri (Urk. 4), mit Eingabe vom 14. Juli 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         °1.      Die Verfügung vom 12. Juni 2008 sei aufzuheben.
          2.      Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die verbliebene Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2007 abzuklären, resp. eine          polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.
          3.      Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, dem Beschwerde-      führer ab 1. Juli 2007 bis auf weiteres eine Invalidenrente auszurichten.
          4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-       gegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2008 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. September 2008 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Am 18. September 2009 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer den kreisärztlichen Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 23. Juli 2009 (Urk. 11/1) und den Bericht des Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt Nuklearmedizin des Kantonsspitals C.___ betreffend die Skelettszintigraphie vom 21. August 2009 (Urk. 11/2), einreichen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. Juni 2008 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

3.       Der Beschwerdeführer suchte im Sommer 2005 wegen heftiger Schmerzen gluteal rechts, die über den Oberschenkel bis in den Fuss ausstrahlten, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie & Manuelle Medizin, Leitender Arzt an der E.___, auf. Im Bericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/53/23-24) diagnostizierte der Arzt ein lumbospondylogenes Syndrom rechts und erachtete den Versicherten in der Zeit vom 31. März bis zum 17. April 2005 als zu 100 %, vom 18. April bis zum 16. Mai 2005 als zu 20 % und vom 17. Mai bis zum 31. Juli 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig. Am 8. September 2005 wurden die festgestellten beidseitigen Leistenhernien sowie die Umbilicalhernie operiert. Dr. D.___ berichtete am 4. Oktober 2005 (Urk. 8/53/19-20) im Wesentlichen von einem chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom und von einem Schulter-Arm-Syndrom rechts nach einem Sturz auf die rechte Schulter. Momentan stehe die Rekonvaleszenz nach der Leistenhernienoperation im Vordergrund. Der Versicherte sei im angestammten Beruf bis mindestens 8. November 2005 vollständig arbeitsunfähig. Prognostisch sei von einem eher verzögerten Heilungsverlauf mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Monaten postoperativ auszugehen.
         Im Arztzeugnis vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/51/5-7) führte Dr. D.___ aus, dass der Versicherte vor allem über Beschwerden im Bereich beider Leisten klage. Zudem bestünden intermittierend Beschwerden im Zusammenhang mit der Schulter-Kontusion und dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (Schulter-/Arm-Syndrom). Aus rein medizinischer Sicht sollte in den nächsten zwei bis drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % erreicht werden können. Längerfristig sei eine Steigerung bis zur vollen Arbeitsleistung anzustreben. Büroarbeiten in wechselnden Positionen ohne erheblichen Zeitdruck seien dem Versicherten zumutbar, während Tätigkeiten mit repetitivem Heben von Lasten über 10 Kilogramm oder ausschliesslich sitzende Arbeiten ungeeignet seien.
         Im Austrittsbericht vom 19. Mai 2006 (Urk. 8/51/3-4) erwähnte Dr. D.___ in diagnostischer Hinsicht nebst der Schmerzsymptomatik zudem einen Status nach chronischen Gonalgien am rechten Knie nach zweimaliger lateraler Meniskektomie 1973 und 2001 mit hohem Opiatkonsum. Der Umfang der konkreten Belastbarkeit des Versicherten sei schwierig theoretisch abzuschätzen. Daher sei allenfalls eine Begutachtung und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Betracht zu ziehen. In der Folge kam der Arzt aufgrund der persistierenden Schmerzproblematik im Bereich der durchgeführten Leistenhernienoperation und im Bereich der rechten Hand und des Unterarms im Verlaufsbericht vom 9. Juni 2006 (Urk. 8/56/7-8) zum Schluss, dass momentan auch medizinisch-theoretisch keine konkrete Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
         Gemäss dem Verlaufsbericht des Dr. D.___ vom 28. Juni 2006 (Urk. 8/56/1-2) wurde anlässlich der am 12. Juni 2006 durchgeführten Ultraschalluntersuchung in der Privatklinik F.___ ein drei bis vier Zentimeter grosses präperitoneales Lipom festgestellt, welches im linken Leistenkanal liegt. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
         Am 15. Dezember 2006 wurde das festgestellte direkte und indirekte Inguinal-hernienrezidiv links mittels einer Hernienplastik und einer Neurektomie operativ versorgt (Urk. 8/68/8-9). Der Operateur, Prof. Dr. med. G.___, Arzt am H.___, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 19. Dezember 2006 (Urk. 8/68/6-7) ab 14. Dezember 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach gesicherter Wundheilung könne der Versicherte seine normale körperliche Aktivität, einschliesslich Heben und Tragen von Lasten, sofort wieder ohne Einschränkung aufnehmen.
         Dr. D.___ stellte im Bericht vom 28. Dezember 2006 (Urk. 8/68/4-5) neuerdings die Diagnose einer arteriellen Hypertonie bei einem Verdacht auf hypertensive Kardiopathie und eines etwa vier Zentimeter grossen Tumors gluteal rechts, wobei er differentialdiagnostisch von einem verkalkten Hämatom oder einem Muskeltumor ausging. Der Versicherte sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Nach einer Rekonvaleszenz von acht Wochen hinsichtlich der linken Leiste müsse abgewartet werden, ob sich die Schmerzen auch bezüglich der rechten Leiste zurückbildeten. Ausserdem seien Abklärungen in Bezug auf den glutealen Tumor und die arterielle Hypertonie und die sich abzeichnende hypertensive Kardiopathie angezeigt. Unter diesen Umständen sei nicht zu erwarten, dass in den nächsten sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne.
         Am 6. März 2007 fand die Abschlusskontrolle bei Dr. G.___ statt. In der linken Leiste bestünden keine Beschwerden. Nur noch gelegentlich trete oberhalb des Narbenendes ein Stechen auf. Neuerdings leide der Versicherte jedoch aufgrund des verkalkten Tumors rechts unter Schmerzen, weshalb er ihn entfernen lassen möchte (Bericht vom 8. März 2007, Urk. 8/71/5-6). Die Exzision des Tumors wurde von Dr. G.___ am 21. März 2007 vorgenommen (Urk. 8/91/12-13).
         Im Verlaufsbericht vom 12. April 2007 (Urk. 8/71/7-8) hielt Dr. G.___ fest, der Verlauf nach der Exzision sei komplikationslos gewesen. Der Versicherte leide nur noch bei Berührung unter Beschwerden im Operationsgebiet. Was die Inguinalhernien-Operation links anbelange, bestünden zwar gelegentlich gewisse Restbeschwerden, diese seien aber deutlich geringer als vor dem Eingriff. Da der klinische Befund sowohl in der Leiste als auch gluteal rechts unauffällig sei, könne die Behandlung jetzt abgeschlossen werden.
         Dr. D.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Bericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 8/71/3-4) als stationär. Bezüglich der Leisten sei eine leichte Beruhigung der Schmerzsituation eingetreten. Vor allem bei längerem Sitzen oder Stehen würden jedoch weiterhin Schmerzen auftreten. Was den rechten Arm anbelange, sei die Situation sehr wechselhaft mit unterschiedlichen Schmerzen und anamnestisch rezidivierenden Schwellungen. Hinsichtlich des linken Armes hätten intermittierende lymphtherapeutische Massnahmen stattgefunden.
         Dr. G.___ berichtete am 5. Juli 2007 (Urk. 8/89/1-2) davon, dass der Versicherte seit etwa vier Wochen an Schmerzen in der linken Leiste leide, die vor allem beim Aufstehen, beim Bücken, aber auch beim Gehen aufträten. Sodann habe er obstruktive Miktionssymptome, die er medikamentös behandle, und der Stuhlgang sei sehr unregelmässig. Es gebe Wechsel zwischen Verstopfung und Durchfällen, jedoch ohne Blut. Hinsichtlich der Exzision der abgekapselten Fettgewebsnekrose gluteal rechts sei der Versicherte völlig beschwerdefrei. Hinweise für ein Hernienrezidiv als Ursache für die Schmerzen seien nicht vorhanden. Hingegen sei eine lokale Druckdolenz über dem Ramus superior ossis pubis links, nahe der Symphyse, feststellbar. Möglicherweise handle es sich dabei um Narbenbeschwerden.
         Prof. Dr. I.___, Kardiologe am J.___, Klinik Im Park, diagnostizierte im Bericht vom 19. Juli 2007 (Urk. 8/89/5-6) im Wesentlichen eine koronare 1-Gefässerkrankung (RCX Stenose) und eine perkutane koronare Intervention (RCX mit Stentimplantation) am 18. Juli 2007. Die hochgradige periphere RCX-Stenose habe mit angiografisch gutem Ergebnis mittels direkter Stentimplantation behoben werden können. Es werde eine Therapie mit Aspirin und Plavix empfohlen.
         Prof. Dr. med. L.___ führte im Bericht vom 19. Juli 2007 (Urk. 8/89/7-8) als Diagnosen einen Verdacht auf typische AV-Knoten-Reentry-Tachykardie und eine koronare 1-Asterkrankung (RCX-Stenose, 80 %) bei erhaltener linksventrikulärer Funktion an. Die vom Versicherten beschriebenen anamnestischen Episoden mit plötzlich beschleunigter Pulsfrequenz seien am wahrscheinlichsten auf erstere Diagnose zurückzuführen.
         Dr. D.___ hielt im Bericht vom 13. August 2007 (Urk. 8/85/1-2) fest, dass im Bereich des linken Armes weiterhin ein komplexes regionales Schmerzsyndrom bestehe. Hinsichtlich der Leisten sei zwar eine Verbesserung der Situation eingetreten, aber aufgrund der Vernarbungen sei weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom vorhanden. Insgesamt liege ein komplexes Bild aus mehreren chronischen und subakuten Erkrankungen vor. Aus internistischer und rheumatologischer Sicht sei der Versicherte weiterhin vollständig arbeitsunfähig, wobei alle sechs Monate eine Neubeurteilung empfohlen werde.
         Prof. Dr. L.___ berichtete am 8. Oktober 2007 (Urk. 8/92/7), dass es dem Beschwerdeführer sowohl bezüglich des Herzrhythmus als auch hinsichtlich der koronaren Herzkrankheit mit angina pectoris ausgezeichnet gehe. Druck- und Oppressionsgefühle seien präkardial nicht mehr aufgetreten. Die Herzfrequenz habe sich deutlich unter 100 Schläge/Minute stabilisiert.
         Dr. G.___ erwähnte im Bericht vom 29. Januar 2008 (Urk. 8/91/7-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom. Wenn überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, was er nicht beurteilen könne, sei diese durch das Schmerzsyndrom bedingt. Hinsichtlich der linken Leiste liege ein unauffälliger Befund vor, weshalb einer Arbeitsfähigkeit nichts im Wege stünde. Der Beschwerdeführer sei als selbständiger Kaufmann vollständig arbeitsfähig.
         Dr. D.___ kam im Bericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 8/93/1-2) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit vom 7. Mai bis zur letzten Konsultation vom 11. Oktober 2007 verschlechtert habe. Auch sei aufgrund der zusätzlichen kardiologischen Befunde eine Änderung der Diagnose eingetreten. Da sich der Versicherte diesbezüglich noch in der Rekonvaleszenz und Aufbauphase befinde, sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch nicht möglich.

4.      
4.1     Unbestritten und durch die Berichte des Dr. D.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/53/23-24) und vom 4. Oktober 2005 (Urk. 8/53/19-20) sowie die Krankenscheine zuhanden der M.___ Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 8/53/18, Urk. 8/73/9) belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. März 2005 während eines Jahres zu mindestens 66 2/3 % arbeitsunfähig war, womit das Wartejahr gemäss dem bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - ebenfalls unbestrittenermassen - am 30. März 2006 abgelaufen ist. Zu prüfen ist jedoch, ob ab März 2006, dem Beginn des Rentenanspruchs, auch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % vorlag, und ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Dr. G.___ vom 12. April 2007 (Urk. 8/71/7-8) zu Recht eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab 1. April 2007 angenommen und die Rente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zu Recht aufgehoben hat (Urk. 8/94/4).
4.2     Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der anfänglich zugesprochenen ganzen Invalidenrente war der Umstand, dass Dr. G.___ im Bericht vom 12. April 2007 (Urk. 8/71/7-8) ausgeführt hatte, beim Versicherten bestehe eine weitgehende Beschwerdefreiheit mit gelegentlichen Schmerzen nach einem komplikationslosen Verlauf nach der Exzision einer Fettgewebsnekrose gluteal rechts am 21. März 2007 und nach der Hernienplastik links am 15. Dezember 2006 (Urk. 8/94/4). Aufgrund dieser Aussage kann indes nicht von einer längerfristigen Besserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen ausgegangen werden. So lässt sich den in der Folge verfassten ärztlichen Verlaufsberichten entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an verschiedenen Beschwerden leidet, wobei unklar ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Zunächst bestehen nach wie vor Leistenschmerzen (Urk. 8/71/3-4, Urk. 8/89/1-2), wobei kein somatischer Befund erhoben werden konnte (Urk. 8/91/7-9). Dr. G.___ stellte zudem im Bericht vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/89/1-2) eine lokale Druckdolenz über dem Ramus superior ossis pubis links fest und kam zum Schluss, dass es sich dabei möglicherweise um Narbenbeschwerden handle. Die durchgeführten lokalen Infiltrationen hätten lediglich vorübergehend zu einer Beschwerdefreiheit geführt (Urk. 8/89/3-4, Urk. 8/91/10-11). Im Weiteren besteht ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, insbesondere hinsichtlich der rechten Hand und des rechten Armes (Urk. 8/85/1-2, Urk. Urk. 8/71/3-4). Aktenkundig ist sodann, dass der Versicherte im Juli 2007 wegen Herzbeschwerden hospitalisiert war. Es wurde eine Koronarographie durchgeführt und ein Stent eingelegt (Urk. 8/89/5-8).
         Was die Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist in den medizinischen Akten keine Beurteilung zu finden, auf die abgestellt werden könnte. Dr. D.___ ging in seinem Bericht vom 13. August 2007 (Urk. 9/85/1-2) aus internistischer und rheumatologischer Sicht aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Diese Einschätzung kann jedoch nicht als abschliessend betrachtet werden, zumal der Arzt alle sechs Monate eine Neubeurteilung empfahl.
         Auch auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. G.___ im Bericht vom 29. Januar 2008 (Urk. 8/91/7-9) kann nicht abgestellt werden. So kam er zum Schluss, dass - wenn überhaupt - das chronische Schmerzsyndrom Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, nicht hingegen die linke Leiste. Als Chirurg könne er nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen, vielmehr sei dies die Aufgabe von Dr. D.___, bei dem der Versicherte wegen des Schmerzsyndroms in Behandlung sei. Unter diesen Umständen ist seine Einschätzung, der Versicherte sei als selbständiger Kaufmann vollständig arbeitsfähig, nicht aussagekräftig.
         In kardiologischer Hinsicht berichtete Prof. Dr. L.___ am 8. Oktober 2007 von einem ausgezeichneten Verlauf (Urk. 8/92/7), eine ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gab er jedoch nicht ab. Auch Dr. D.___ machte diesbezüglich im Bericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 8/93/1-2) keine Angaben.
         Demnach lässt sich in somatischer Hinsicht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die dadurch bedingte Behinderung in der Erwerbsfähigkeit nicht beurteilen, weshalb die Sache zur näheren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.3     Ob beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit leistungsrelevantem Krankheitswert vorliegt, das die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit einschränkt, lässt sich gestützt auf die medizinischen Akten nicht beurteilen. Abgesehen von dem Hinweis von Dr. D.___ im Bericht vom 4. Oktober 2005 (Urk. 8/53/19-20), wonach der Versicherte zwischenzeitlich an einer schweren Depression leide, und vom 19. Mai 2006, wo von einer psychischen Erschöpfungssymptomatik die Rede ist (Urk. 8/56/6), sind in den medizinischen Unterlagen keine Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand zu finden. Da die chronische Schmerzproblematik allenfalls eine psychische Komponente haben könnte, sind auch in dieser Hinsicht weitere Abklärungen angezeigt.
4.4     Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich gestützt auf die gegenwärtige medizinische Aktenlage weder die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von März 2006 bis April 2007 angenommene vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen für die folgende Zeit in genügender Weise beurteilen lässt, weshalb die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2006 neu befinde.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2006 neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).