Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00769
IV.2008.00769

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1963, übte eine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer aus (Urk. 14/9, Urk. 14/7), als er sich am 20. April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 14/4 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 13. März 2003; Urk. 14/26) und verneinte mit Verfügung vom 28. März 2003 (Urk. 14/28) Ansprüche des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/28). Mit Verfügung vom 6. August 2003 (Urk. 14/40) trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsgesuch des Versicherten vom 30. Juli 2003 (Urk. 14/38) nicht ein.
1.2     Am 19. April 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente; Urk. 14/43 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge erneut medizinisch begutachten (Gutachten vom 26. März 2007; Urk. 14/68) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juli 2007 erneut die Verneinung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 14/70). Dazu nahm der Versicherte am 2. August 2007 Stellung (Poststempel; Urk. 14/73/1-2), worauf die IV-Stelle den Versicherten erneut medizinisch begutachten liess (Gutachten vom 12. Juni 2008; Urk. 14/86/1-12). Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 14/88).
        
2.         Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte mit seiner die Beschwerde ergänzenden Eingabe vom 10. September 2008, es sei die Verfügung vom 10. Juli 2008 aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 7 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worauf der Schriftenwechsel am 16. Dezember 2008 (Urk. 17) als geschlossen erklärt wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2008 davon aus, dass gemäss der medizinischen Aktenlage in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer und in Bezug auf weitere zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 1).
1.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin einerseits die Folgen des erneuten Auffahrunfalles vom 20. Mai 2008 nicht angemessen berücksichtigt habe, weshalb der Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 7 S. 5). Andererseits habe ihm die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit eingeräumt, Einsicht in das bei Dr. med. D.___ D.___ eingeholten medizinischen Gutachten zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen (Urk. 7 S. 4 f.). Dabei handle es sich um eine unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb die Sache zur Gewährung der Gehörsrechte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 7 S. 5).

2.
2.1         Vorweg zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2     Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Weitere Teilaspekte des Gehörsanspruchs werden im ATSG durch eine Reihe von Spezialnormen geordnet. So sind etwa die Erforderlichkeit der vorangehenden schriftlichen Mahnung bei Leistungskürzungen (Art. 21 Abs. 4 ATSG), die vorangehende schriftliche Mahnung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (Art. 43 Abs. 3 ATSG), die Mitwirkungsrechte bei Einholung eines Gutachtens (Art. 44 ATSG), die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) und die Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 ATSG) separat geregelt.
2.3     Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 302 Erw. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 388 f. Erw. 3).
2.4     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
2.5         Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
         Sodann ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 204 Erw. 2.2, 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweis).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des Vorbescheids vom 9. Juli 2007 (Urk. 14/70), worin sie dem Beschwerdeführer eine Verneinung seiner Ansprüche auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht stellte, auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums B.___ (nachfolgend: B.___) vom 26. März 2007 (Urk. 14/68), welches auf internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungsergebnissen beruhte. Zum Vorbescheid nahm der Beschwerdeführer am 2. August 2007 Stellung (Poststempel; Urk. 14/73/1-2) und reichte dabei verschiedenen Unterlagen über medizinische Behandlungen am Spital C.___ (C.___) wegen Migräne und Schwindelbeschwerden ein (Urk. 76/1-23). Aus diesem Grunde veranlasste die Beschwerdegegnerin eine ergänzende neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 16/87/2). Mit Schreiben vom 18. April 2008 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die vorgesehene Begutachtung durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH, und wies ihn darauf hin, dass er Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die Gutachterin geltend machen könne (Urk. 14/85). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Geltendmachung von Ausstands- oder Ablehnungsgründen. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. D.___ vom 12. Juni 2008 (Urk. 14/86) unterliess es die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 2) das Gutachten zur Vernehmlassung zuzustellen oder Gelegenheit zur Akteneinsicht in das Gutachten einzuräumen.
3.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2008 führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass das ergänzende neurologische Gutachten von Dr. D.___ im Vergleich zur bisherigen medizinischen Aktenlage, insbesondere dem Gutachten des B.___ vom 26. März 2007 (Urk. 14/68), keine abweichenden Erkenntnisse ergeben habe, weshalb es für die Bestätigung der Leistungsabweisung weder ausschlaggebend noch massgebend gewesen sei, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, das Gutachten dem Beschwerdeführer  zur Vernehmlassung  zuzustellen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer das Verfahren durch sein widersprüchliches und verwirrendes Verhalten beeinflusst habe (Urk. 13 S. 2).
3.3     Aus der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 2) ist ersichtlich, dass das Gutachten von Dr. D.___ vom 12. Juni 2008 (Urk. 14/86) eine wesentliche Grundlage der Verfügung darstellte. Denn die Beschwerdegegnerin begründete darin die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, und dass gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ und dem Gutachten der Ärzte des B.___ vom 26. März 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in weiteren zumutbaren Tätigkeiten ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Schlussfolgerungen von Dr. D.___ übernommen und aus ihrem Gutachten zitierte, ist nicht daran zu zweifeln, dass das Gutachten von Dr. D.___ vom 12. Juni 2008 eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildete.
3.4     Sodann handelt es sich bei Dr. D.___ im Gegensatz zu den Gutachtern des B.___ um eine Fachärztin für Neurologie. Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Ärzten des B.___, welche den Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersuchten, sodann ergänzend neurologisch begutachtet. Dies war in Anbetracht der am C.___ im Hinblick auf die Migräne- und Schwindelbeschwerden durchgeführten Untersuchungen auch angebracht. Es ist der Beschwerdegegnerin demnach nicht zu folgen, wenn diese in der Beschwerdeantwort ausführte, dass das Gutachten von Dr. D.___ keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte ergeben habe (Urk. 13 S. 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich erst durch eine neurologische Begutachtung die Frage nach dem Bestehen und dem Umfang einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Migräne- und Schwindelbeschwerden beantworten liess. Insofern war der Sachverhalt nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des B.___ vom 26. März 2007 (Urk. 14/68) daher noch nicht rechtsgenügend abgeklärt, da diese Ärzte den Beschwerdeführer nicht neurologisch begutachteten. Das Gutachten von Dr. D.___ enthielt demnach entscheidrelevante Gesichtspunkte, weshalb die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum Gutachten von Dr. D.___ anzuhören und ihm Einsicht in dieses zu gewähren. Die Nichtzustellung dieses Gutachtens an den Beschwerdeführer beziehungsweise die fehlende Einräumung einer Aktensicht in dieses vor Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 2) stellt somit eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.5         Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (vgl. SVR 2002 IV Nr. 32 S. 103). So kann der Versicherer gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verfügung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen. Allerdings bedingt dies, dass die Beteiligten über den Bestand neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen Z. vom 14. Juli 2006, I 193/04, Erw. 6.2).
         Vorliegend wusste der Beschwerdeführer nicht, wann Dr. D.___ das Gutachten verfasst und an die Beschwerdegegnerin zugesandt haben würde. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Erstattung von medizinischen Gutachten erfahrungsgemäss oft verzögert. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. D.___ am 29. Mai 2008 untersucht (Urk. 14/86 S. 1), worauf diese das Gutachten bereits am 12. Juni 2008 verfasste und der Beschwerdegegnerin zustellte (Urk. 14/86 S. 1). Dem Beschwerdeführer, welchem dieser Zeitpunkt nicht bekannt war, kann daher nicht entgegengehalten werden, er hätte ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen (vgl. BGE 132 V 391 Erw. 6.2).
3.6     Im Übrigen ist - in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in vorliegendem Verfahren ausdrücklich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin gerügt hat und eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 7 S. 2) - eine Heilung der Gehörsverletzung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht zu ziehen. Denn unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer an einem formell richtigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218).

4.       Nach Gesagtem ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer-degegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückzuweisen.

5.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. In Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
         Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 1’500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).