Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00770
IV.2008.00770

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber


Urteil vom 17. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, ist seit 1. Februar 2002 im Pflegezentrum N.___ der Stadt O.___ als Stationsleiterin mit einem vollen Arbeitspensum tätig (Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1). Wegen verschiedener Beschwerden meldete sie sich am 18. November 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung, an (Urk. 10/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/8, Urk. 10/9, Urk. 10/11, Urk. 10/12, Urk. 10/25, Urk. 10/31), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/7/1-4) ein.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen; betreffend Rente werde separat verfügt (Urk. 10/26).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/35-40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/43 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Schreiben vom 12. September 2008 machte die Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Berichtes vom 9. September 2008 (Urk. 8) geltend, ihr sei neu eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7). Innert Frist nahm die IV-Stelle dazu keine Stellung, weshalb mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging am 10. Juli 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen abzustellen.
1.2     Unter Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs bestimmt. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Stationsleiterin lediglich im Rahmen von 25 % arbeitsfähig sei, wohingegen in leidensangepasster Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von lediglich 50 % vorliege (Urk. 7).

3.
3.1     In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2006 (Urk. 10/8) führte Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, sie habe die Beschwerdeführerin vom 20. September bis 30. Oktober 2006 behandelt (lit. D.1).
Als Diagnose nannte Dr. Z.___ eine Tendinitis stenosans de Quervain rechts (lit. A).
Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit vermerkte sie gewisse Einschränkungen (Urk. 10/8/3) und attestierte für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/8/4).
In ihrem Verlaufsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2007 (Urk. 10/25) führte Dr. Z.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- polytope Arthritis
- Tenosynovitis und Synovitis der Radialextensoren und des Radiocarpalgelenkes
- Synovitis des dorsalen Handgelenkskompartimentes des vierten Strecksehnenfaches
Zurzeit seien keine Tätigkeiten im angestammten Beruf mehr möglich und es seien berufliche Massnahmen angezeigt, wobei dabei zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin keine repetierenden Bewegungen der oberen Extremitäten, kein Tragen oder Stossen von Gewichten über 1.5 kg vorzunehmen habe und ihr die Möglichkeit von wechselbelastenden Positionen gewährt werde (Ziff. 5).
In einem weiteren Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2008 (Urk. 10/31) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (Ziff. 2.1):
- seropositive rheumatoide Arthritis
- Status nach Hüfttotalprothesenimplantation beidseits
- Lumboischialgie
Im angestammten Beruf als diplomierte Pflegefachfrau sei seit 12. Oktober 2007 und bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine 50-100%ige Anstellung möglich. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen, namentlich Medikation und Ergotherapie, verbessert werden (Ziff. 5). Der Beschwerdeführerin sei das Gehen über weite Strecken, das Stehen bis zu drei Stunden und das Sitzen bis rund fünfeinviertel Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 6).
3.2     Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2006 (Urk. 10/9) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 9. Dezember 1996 bei ihm in Behandlung (lit. D.1).
Als Diagnose nannte Dr. A.___ ein rechtsbetontes Trochantersyndrom der Hüften bei Status nach multiplen Hüftoperationen beidseits (lit. A).
Er attestierte für die bisherige Berufstätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ungefähr 30 Stunden pro Woche und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/9/4).
3.3     Dr. med. B.___, Arzt für innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 6. Januar 2007 (Urk. 10/11) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 21. September 2005 bei ihm in Behandlung (lit. D.1) und nannte folgende Diagnosen (lit. A):
- Dysplasiecoxarthrose bei kongenitaler Hüftdysplasie beidseits bei Status nach Hüfttotalprothesenimplantation links am 8. Mai 2000 wegen Dysplasiecoxarthrose. Status nach Hüftprothesenpfannenwechsel rechts am 16. April 1998 wegen Pfannenlockerung. Status nach Implantation einer Hüfttotalprothesenprimärimplantation rechts am 27. November 1996 wegen Dysplasiecoxarthrose. Status nach multiplen Hüfteingriffen beidseits in Jugoslawien wegen kongenitaler Hüftdysplasie im frühen Kindesalter
- rezidivierende Tendovaginitis in beiden Händen seit 2005
- unklare Parästhesien in beiden Händen und Beinen
- intermittierendes lumbovertebrales Syndrom degenerativ bedingt
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Berufstätigkeit als Stationsleiterin zu 40 bis 50 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie ganztags arbeitsfähig (Urk. 10/11/4 und Urk. 10/11/7).
3.4     Am 17. November 2006 erstattete Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, ein vertrauensärztliches Gutachten zu Handen der für die Beschwerdeführerin zuständigen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 10/12). Sie nannte im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. B.___ in seinem Bericht (Ziff. 1). Zwar bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Stationsleiterin im Pflegeheim mit körperlich belastender Pflegearbeit, aber langfristig könne diese Arbeit zu einer Überlastung der vorbestehenden Gesundheitsprobleme führen (Ziff. 3 und 10).

4.
4.1     Die behandelnde Dr. Z.___ hielt im Jahr 2006 und 2007 zunächst verschiedentlich eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten fest. Dr. C.___ hielt fest, dass sich in der körperlich belastenden Tätigkeit als Stationsleiterin im Pflegeheim langfristig eine Überbelastung abzeichne, attestierte zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Dr. B.___ erachtete in der bisherigen Berufstätigkeit als Stationsleiterin im Pflegeheim noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben und attestierte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Dr. Z.___ hielt in einem späteren Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 bis 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten fest, wobei sie gleichzeitig angab, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 10/31).
4.2     Als überzeugend erweist sich vor diesem Hintergrund die Beurteilung durch Dr. Z.___, wonach in der angestammten Tätigkeit als Stationsleiterin im Pflegeheim keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben und für eine leidensangepasste Tätigkeit nach Durchführung der medizinischen Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
4.3     Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin sodann ein Schreiben von Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin/ Rheumatologie, vom 9. September 2008 zu den Akten (Urk. 8). Darin hielt Dr. D.___ fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit Januar 2008 behandle. Als Diagnose nannte Dr. D.___ im Wesentlichen dieselben wie die schon erstellten. Des Weiteren attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit im Pflegeheim eine volle Arbeitsunfähigkeit und in leidensangepasster Tätigkeit eine solche von 50 %, wobei noch unklar sei, ob sich der Gesundheitszustand in Zukunft bessern werde.
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
Demnach ist eine allfällige nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegend ausser Acht zu lassen. Ebenso stellt der Bericht von Dr. D.___ vom 9. September 2008 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vor Verfügungserlass kein entscheidendes Beweismittel dar, räumte doch Dr. D.___ selber ein, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich noch instabil sei. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, aufgrund veränderter gesundheitlicher Entwicklungen neuerlich eine Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen zu stellen.
4.4         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Beruf als Stationsleiterin im Pflegeheim nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit nach Durchführung der medizinischen Behandlung zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.      
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin vorliegend mutmasslich wohl auf das Jahr 2007 (vgl. hierzu Urk. 10/9 S. 6).
Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Stationsleiterin im Pflegeheim N.___ (vgl. Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1 und Urk. 10/10 Ziff. 12). Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen von einem Valideneinkommen im Jahr 2006 bei einem vollen Arbeitspensum von Fr. 99'534.-- pro Jahr aus (Urk. 2 S. 3).
Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2007 anzupassen, und zwar, da die Branchenzugehörigkeit feststeht, nicht der allgemeinen, sondern der branchenspezifischen. Diese betrug 1.4 % im Jahr 2007 (Lohnentwicklung 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2009, Tab. 1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2008, S. 20, lit. M-O).
Somit betrug das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2007 rund Fr. 100'928.-- (Fr. 99'534.-- x 1.014).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden, seit 2004 von 41,6 Stunden, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Frauen, die Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen ausführen, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Zentralwert), aus (Urk. 2 S. 3).
Dieser belief sich 2006 auf monatlich Fr. 5'475.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tab. TA 1, Ziff. 85, Anforderungsniveau 3). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten branchenspezifischen Nominallohnerhöhung von 1.4 % für das Jahr 2007 und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2007 von Fr. 5'787.60 pro Monat (Fr. 5'475.-- x 1.014 : 40 x 41.7), mithin rund Fr. 69'451.-- pro Jahr (Fr. 5'787.60 x 12).
5.4     Die Beschwerdeführerin wandte sich nicht gegen das Heranziehen von Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebungen, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, aufgrund ihres Gesundheitszustandes beziehungsweise aufgrund ihrer Ausbildung und Deutschkenntnisse seien nicht die Tabellenlöhne im Sozial- und Gesundheitswesen, sondern jene für kaufmännisch-administrative Tätigkeiten heranzuziehen. Die administrativen Tätigkeiten in ihrem jetzigen Arbeitsalltag als Stationsleiterin würden neben der Pflege einen geringen Anteil von ca. 10 bis 20 % ausmachen und bestünden vor allem darin, Einträge in die Krankengeschichte vorzunehmen und die Wochenarbeits- und Ferienpläne zu erstellen. Für die Erledigung von qualifizierten kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten fehle es ihr daher einerseits an der notwendigen Erfahrung und andererseits seien ihr aufgrund ihrer Ausbildung, Deutschkenntnisse und ihres Gesundheitszustandes keine solchen zumutbar (Urk. 10/39 = Urk. 3/2, je S. 1).
Die von der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen mittleren Löhne für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten in anderen als Sekretariats- und Kanzleiarbeiten im kaufmännisch-administrativen Sektor ausführen (Zentralwert), beliefen sich 2006 monatlich auf Fr. 4'950.-- (LSE 2006, a.a.O., TA7, Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Frauen, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen generellen Nominallohnerhöhung von 1.5 % für das Jahr 2007 (Lohnentwicklung 2008, a.a.O., Tabelle 1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2008, S. 20, Total) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2007 von Fr. 5'237.80 pro Monat (Fr. 4’950.-- x 1.015 : 40 x 41.7), mithin rund Fr. 62'854.-- pro Jahr (Fr. 5'237.80 x 12).
5.5     Welche Tabelle zur Anwendung zu bringen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei kann es sich durchaus rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teils hievon (Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt. Tabelle TA7 enthält allerdings nur Lohnangaben für den privaten und öffentlichen Sektor zusammen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S.L. vom 19. September 2000, U 405/00, Erw. 3b).
Der Beschwerdeführerin steht indes zweifellos auch der öffentliche Sektor offen, verfügt sie doch seit 2. Mai 2006 über die hiesige Staatsangehörigkeit (Urk. 10/2 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin absolvierte in Kroatien eine Ausbildung als Krankenschwester (Urk. 10/2 Ziff. 6.2). Nach ihrer Ausbildung war sie während mehreren Jahren in ihrem Heimatland in einem Spital als Krankenschwester tätig (Urk. 10/15). Im Jahre 1991 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 10/2 Ziff. 4.2). Hernach absolvierte sie einen zehnmal zwei Tage umfassenden Weiterbildungskurs über das Leiten von Gruppen in Alters- und Pflegeheimen (Urk. 10/21 S. 7) und hatte hierzulande seit 1991 in verschiedenen Kranken-, Alters- und Pflegeheimen diverse Leitungsfunktionen inne (Urk. 10/15). Nach eigenen Angaben verfügt die Beschwerdeführerin über gute Kenntnisse des Textverarbeitungssystems Word (vgl. Urk. 10/21 S. 2).
Auch das medizinische Zumutbarkeitsprofil spricht vorliegend nicht dagegen, zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabelle TA7 für Tätigkeiten im kaufmännisch-administrativen Bereich heranzuziehen, ermöglicht dies doch eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens. Demnach ist vom obgenannten jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 62'854.-- für das Jahr 2007 auszugehen.
5.6     Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, es sei ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 3/2 S. 2 = Urk. 10/39).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2008 erst 47 Jahre alt (vgl. Urk. 10/2). Im Pflegeheim N.___ war sie im damaligen Zeitpunkt seit rund sechs Jahren tätig. Zuvor war sie bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt und verfügt über jahrelange Berufserfahrung (Urk. 10/15). Die im Zumutbarkeitsprofil formulierten positionellen Anforderungen und Gewichtslimiten schränken das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum nicht ein, da die Beschwerdeführerin in jeder körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Nicht abzugsrelevant sind schliesslich allfällige - invaliditätsfremde - Sprachschwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihres Gesundheitszustandes zwar nicht mehr im gelernten Beruf tätig sein, aber sie verfügt immerhin über mehrjährige Führungserfahrung. Indem der Tabellenlohn mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zur Anwendung gebracht wurde, sind geringfügige gesundheitlich bedingte Einschränkungen bereits mehr als kompensiert.
Vorliegend rechtfertigt es sich somit nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, weshalb als Invalideneinkommen ein Betrag von Fr. 62'854.-- einzusetzen ist.
5.7     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 100'928.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 62'854.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'074.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 38 % ergibt.
Somit liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als im Ergebnis zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).