Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00773
IV.2008.00773

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, arbeitete zuletzt seit September 2003 als Putzfrau, als sie sich am 26. April 2005 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 6/5/6 Ziff. 7.8).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 6/6/1-2, Urk. 6/6/3-4, Urk. 6/9/5-7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/7/1-3) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 6/10/1-4, Urk. 6/11/1-3) eingeholt hatte, wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten zufolge eines fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 8. September 2005 ab (Urk. 6/13).

2.
2.1     Am 5. April 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/15/6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte wiederum verschiedene Arztberichte (Urk. 6/22/1-2, Urk. 6/24/1-2, Urk. 6/24/3-4, Urk. 6/28/1-6, Urk. 6/28/7, Urk. 6/34 = Urk. 6/38/3-5, Urk. 6/38/1-2, Urk. 6/44/8-9 = Urk. 6/49, Urk. 6/59, Urk. 6/62) ein. Zudem liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 6/39) und holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/23) sowie noch einmal einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/26) ein.
Im Mai 2007 (Eingang am 23. Mai 2007, vgl. Urk. 6/30/1 oben) hatte sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet (Urk. 6/30/6 Ziff. 7.8), wobei die IV-Stelle diese Anmeldung im Rahmen der Anmeldung vom 5. April 2006 behandelte (Urk. 6/33).
2.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43-55, Urk. 6/59-60) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 6/61/2) mit Verfügung vom 30. Juni 2008 ab (Urk. 6/61 = Urk. 2).

3.       Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Juli 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf mit Verfügung vom 16. September 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 30. Juni 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie seit 1. Januar 2008 in Kraft sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Unbestritten sind dagegen deren Einstufung als Teilzeiterwerbstätige in einem 50%-Pensum sowie die durch die Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkungen im Haushaltsbereich.
2.2     Die Beschwerdegegnerin brachte vor, die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und die restlichen 50 % im Aufgabenbereich verwertet hätte. Die entsprechende Abklärung habe überdies gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 32 % eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2).
Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, beispielsweise als Betriebsangestellte, Maschinenangestellte oder Packerin, in einem vollen Pensum zumutbar sei (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe immer noch Probleme mit ihrem Knie. Sie könne deshalb weder lange stehen noch längere Zeit gehen oder liegen (Urk. 1).

3.
3.1     In seinem Bericht vom 17. Mai 2006 (Urk. 6/21 = Urk. 6/24/3-4) nannte Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Z.___ Klinik, die Diagnose einer bikompartimentalen Gonarthrose rechts (Urk. 6/21/1).
Die Beschwerdeführerin habe sich nun entschieden, sich - wie bereits früher vorgeschlagen - operativ mittels einer Knietotalprothese versorgen zu lassen. Anlässlich der Röntgenuntersuchung habe sich eine ausgeprägte femoropatellare Arthrose sowie eine fortgeschrittene mediale femorotibiale Gonarthrose mit deutlich verschmälertem Kniegelenkspalt gezeigt (Urk. 6/21/1 unten).
3.2     In seinem Bericht vom 6. Juli 2006 (Urk. 6/22) nannte Dr. Y.___, Z.___ Klinik, als Diagnose eine Gonarthrose rechts, bestehend seit zirka 1999 (Urk. 6/22/1 lit. A). Seines Wissens bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/22/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 6/22/2 lit. C.1). Nach der Knietotalprothese, welche für September 2006 geplant sei, sei eine teils sitzende, teils stehende, teils gehende Tätigkeit zu empfehlen. In einer solchen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/22/2 Lit. D.7).
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Diese Angabe beziehe sich auf einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten postoperativ (Urk. 6/22/3 unten, Urk. 6/22/4 unten).
3.3     In seinem Bericht vom 22. Juli 2006 (Urk. 6/24/1-2) nannte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt, als Diagnose eine bikompartimentale Gonarthrose rechts (Urk. 6/24/1 lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 1. April 2006 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/24/1 lit. B).
3.4     Im Bericht vom 10. November 2006 (Urk. 6/28/7) hielt Dr. Y.___, Z.___ Klinik, fest, die Operation sei am 11. September 2006 erfolgt. Auch ohne Stöcke zeige die Beschwerdeführerin schon ein flüssiges Gangbild mit noch deutlichem Schonhinken. Klinisch wie radiologisch zeige sich soweit ein regelrechter Sechswochenverlauf nach dem Eingriff (Urk. 6/28/7 unten).
Im Bericht vom 30. März 2007 (Urk. 6/28/8-9) führte Dr. Y.___, Z.___ Klinik, anlässlich der Kontrolle sechs Monate nach der Knietotalprothese aus, die Beschwerdeführerin frage nach einer IV-Anmeldung bei einer Arbeitsunfähigkeit von nun mittlerweile zwölf Monaten. Er habe ihr erklärt, dass es hierfür wohl noch zu früh sei, da es nach einer Knietotalprothese bis zum endgültigen Ergebnis bis zu 18 Monate dauern könne. Da die Beschwerdeführerin angebe, die Schmerzen seien vom selben Charakter wie präoperativ, bitte er die Kollegen der Rheumatologie um eine Beurteilung (Urk. 6/28/8 unten).
Im Bericht vom 30. April 2007 (Urk. 6/28/2-6) nannte Dr. Y.___, Z.___ Klinik, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts (Urk. 6/28/2 Ziff. 2.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 11. September 2006 bis maximal 11. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/28/2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 6/28/4 Ziff. 5). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 6/28/6 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin nehme nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahr. Eine rheumatologische Abklärung und Therapie müsse abgewartet werden. Nach einer Knie-Totalprothese bestehe normalerweise maximal für sechs Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/28/6 Ziff. 6.5).
3.5     Im Bericht vom 9. Mai 2007 (Urk. 6/38/6-8) nannte Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie, Z.___ Klinik, folgende Diagnosen (Urk. 6/38/6):
- persistierende Knieschmerzen rechts bei
- Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts am 11. September 2006 bei fortgeschrittener Pangonarthrose mit Varus-Fehlstellung
- periartikuläre Schwellung, muskuläre Dysbalance
Als Nebendiagnosen nannte sie einen Status nach Hypertyreose Morbus Basedow sowie einen Status nach medikamentöser Therapie (Urk. 6/38/6).
Wegen der belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts bestehe seit Februar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, davor sei die Beschwerdeführerin jeweils während täglich rund vier Stunden in einem Gastronomiebetrieb tätig gewesen (Reinigung, Wäscherei). Nach der Operation hätten die subjektiven belastungsabhängigen Schmerzen persistiert, diese würden durch Flexion und Belastung beziehungsweise Gehen und Stehen verstärkt. Wegen der Schmerzen habe die Beschwerdeführerin ihren Bewegungsradius deutlich eingeschränkt und verlasse die Wohnung nur für Einkäufe und kurze Spaziergänge (Urk. 6/38/6).
Bei der Beschwerdeführerin bestünden acht Monate nach der Implantation der Knieprothese rechts unveränderte Beschwerden im rechten Kniegelenk mit einer periartikulären Schwellung und einem geringgradigen Gelenkserguss, ferner eine deutlich eingeschränkte Kniebeweglichkeit, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Ausmass seit längerer Zeit unverändert sei. Die radiologische Kontrolle vom 30. März 2007 habe keine Lockerung der Knieprothese gezeigt. Die Symptomfreiheit in anderen Gelenken und der diesbezüglich unauffällige klinische Befund würden zudem gegen eine entzündliche rheumatische Genese sprechen (Urk. 6/38/7 Mitte).
Bei den präoperativ seit mehreren Jahren vorbestehenden Schmerzen, Beweglichkeitseinschränkungen und Schwellungsneigung sowie Kraftverminderung im gesamten rechten Bein sei der protrahierte Verlauf nach Implantation der Knieprothese rechts nachvollziehbar. Eine gewisse Reizsymptomatik acht Monate nach dem Eingriff sei nicht ungewöhnlich und bei lange vorbestehenden Veränderungen therapeutisch schwierig anzugehen (Urk. 6/38/7 unten).
3.6     Im Bericht vom 28. Juni 2007 (Urk. 6/34/7-9 = Urk. 6/38/3-5) bestätigten Dr. med. C.___, Chefärztin Rheumatologie/Rehabilitation, und Dr. B.___, Z.___ Klinik, die im Bericht vom 9. Mai 2007 (Urk. 6/38/6-7) genannten Diagnosen (Urk. 6/34/7).
Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Unter Umständen könne durch eine intensive und beispielsweise stationäre Physiotherapie die Leistungsfähigkeit und möglicherweise auch die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Urk. 6/34/8 unten).
Die genaue Angabe von zumutbaren körperlichen Belastungen könne nur im Rahmen einer validierten Erhebung der körperlichen Leistungsfähigkeit, beispielsweise im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, gemacht werden (Urk. 6/34/8 unten).
Postoperativ persistierende Schmerzen nach Implantation einer Gelenksprothese könnten bis zu 18 Monate die Lebensqualität wie auch die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit einschränken (Urk. 6/34/9).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gastronomie-Hilfsangestellte mit hauptsächlichem Tätigkeitsbereich in der Reinigung sowie der Wäscherei sei die Beschwerdeführerin zur Zeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Möglichkeit zu Wechselbelastungen wie auch zu vermehrten Pausen gegeben sein sollte. Zudem sollte sie nur selten schwere Lasten (maximal 10 kg) heben und tragen. Die Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht sei vom Ansprechen beziehungsweise von der konsequenten Durchführung der genannten therapeutischen Massnahmen abhängig. Eine längerfristige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich (Urk. 6/34/9).
3.7     Im Bericht vom 25. September 2007 (Urk. 6/38/1-2) bestätigten Dr. med. D.___, Assistenzarzt Rheumatologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, die bisherigen Diagnosen (Urk. 6/38/1).
Die Beschwerdeführerin klage trotz aller ambulanten konservativen Massnahmen über persistierende Knieschmerzen rechts. Die bereits mehrfach durchgeführten ambulanten physiotherapeutischen Behandlungen sowie medikamentösen Therapien hätten zu keiner wesentlichen Besserung geführt. Die Ärzte schlugen einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der L.___ Höhenklinik, M.___, vor (Urk. 6/38/1).
3.8     In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2007 (Urk. 6/40/5 oben) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), aus, gemäss Arztzeugnis der Z.___ Klinik vom 25. September 2007 (vgl. Urk. 6/38/1-2) leide die Beschwerdeführerin an persistierenden, rechtsseitigen Knieschmerzen bei Status nach Implantation einer Knietotalprothese. Das Fortbestehen der Beschwerden werde auch auf eine präoperativ fortgeschrittene Pangonarthrose mit Varus-Fehlstellung zurückgeführt. Trotz intensiver ambulanter Physiotherapie behindere eine postoperative periartikuläre Schwellung sowie eine muskuläre Dysbalance einen Bewegungsfortschritt (Urk. 6/40/5 oben).
Gesamthaft sei unter Berücksichtigung des aktuellen Befundes versicherungsmedizinisch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszugehen, wobei die Möglichkeit zu Wechselbelastungen und vermehrten Pausen sowie ein Gewichtslimit von maximal 10 kg zu beachten seien. Für eine leidensangepasste, dem obigen Arbeitsprofil entsprechende Tätigkeit, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit plausibel (Urk. 6/40/5 oben).
Da eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit postuliert werde, sollte eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Intensivierung der physiotherapeutischen Massnahmen im Rahmen einer stationären Rehabilitationsbehandlung mit sofortigem Beginn auferlegt werden (Urk. 6/40/5 oben).
3.9     Im Bericht vom 10. November 2007 (Urk. 6/44/8-9) anlässlich des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober bis 10. November 2007 (Urk. 6/44/8 oben) nannten Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. H.___, Assistenzärztin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, L.___ Höhenklinik M.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/44/8):
- persistierende, ambulant therapieresistente Knieschmerzen rechts
- Verdacht auf neuropatische Schmerzen im Narbenbereich mit Dysästhesie unterhalb Kniegelenk
- Ultraschall Knie rechts am 31. Oktober 2007: mässiger Kniegelenkserguss, leichte Osteophytenbildung im Bereich des medialen und lateralen Tibiaplateaus, in situ liegende Knietotalprothese ohne Besonderheiten
- Status nach Knietotalprothesen-Implantation rechts am 11. September 2006 bei Pangonarthrose mit Varus Fehlstellung
- Status nach Morbus Basedow
- Status nach medikamentöser Therapie
Die Beschwerdeführerin sei zur stationären muskuloskelettalen Rehabilitationsbehandlung zugewiesen worden (Urk. 6/44/8). Zusammenfassend habe ein zufriedenstellender Rehabilitationsverlauf verzeichnet werden können. Die Beschwerdeführerin sei mit gesteigerter Belastungsfähigkeit entlassen worden. Aus medizinischer Sicht sei die Durchführung einer weiteren ambulanten Physiotherapie indiziert. Des Weiteren solle sich die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ melden, um eine mögliche Infiltration mit Steroiden zu besprechen (Urk. 6/44/9).
3.10   Im Bericht vom 13. Juni 2008 (Urk. 6/59) hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Z.___ Klinik, fest, es bestünden persistierende Schmerzen im Kniegelenk rechts bei Status nach Knietotalprothese am 11. September 2006, bestehend seit 30. März 2007. In Anbetracht der Beschwerden sei ein Heben von schweren Lasten nicht möglich. Für eine leichte, der Knieproblematik angepasste Tätigkeit, bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, welche aber zuerst in einem Arbeitsversuch beurteilt werden müsse (Urk. 6/59).
Im Bericht vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/62) führten Dr. med. K.___, Assistenzärztin, und Dr. J.___, Z.___ Klinik, aus, es könnten leider keine Ursachen für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden festgestellt werden. Sowohl eine Allergie als auch eine Patella-Problematik sowie eine Entzündungsproblematik hätten ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin werde deshalb noch einmal von den Kollegen der Rheumatologie untersucht (Urk. 6/62).
3.11   In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2008 führte Dr. F.___, RAD, aus, unter Berücksichtigung der weiteren Abklärungen sei gesamthaft an der Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2007 (vgl. vorstehend Erw. 3.8) festzuhalten (Urk. 6/60/4).

4.
4.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2006 die Implantation einer Totalprothese des rechten Knies vornehmen lassen musste, seither - trotz verschiedener therapeutischer und medikamentöser Massnahmen - unter persistierenden Schmerzen litt und sich auch fast zwei Jahre nach dem operativen Eingriff nach wie vor nur mit Hilfe eines Unterarmgehstockes fortbewegte, wobei der Bewegungsradius sehr eingeschränkt war.
4.2     In den Akten finden sich verschiedene Berichte von Ärzten, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedlich beurteilen.
So ging der orthopädische Chirurge Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 6. Juli 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei er darauf hinwies, dass diese Angabe sich auf die Situation nach der für September 2006 geplanten Knietotalprothese beziehe und für die Zeit von drei bis sechs Monaten postoperativ gelte (Urk. 6/22/3 unten, Urk. 6/22/4 unten). Bei dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ handelte es sich demzufolge um eine prognostische Einschätzung der Situation nach dem bevorstehenden operativen Eingriff und nicht um eine Beurteilung der im Beurteilungszeitpunkt konkret möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Im Bericht vom 30. April 2007 - also rund ein halbes Jahr nach dem operativen Eingriff - führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 11. September 2006 bis maximal 11. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/28/2 Ziff. 3). Zugleich hielt er fest, es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 6/28/6 Ziff. 6.2). Bezüglich der Frage, ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die bisherige oder eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei, wies er darauf hin, dass die rheumatologische Abklärung und Therapie abgewartet werden müsse, wobei er zugleich noch einmal festhielt, dass nach einer Knietotalprothese maximal für sechs Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/28/6 Ziff. 6.2, Ziff. 6.5). Da Dr. Y.___ einerseits ausführte, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis maximal 11. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, im gleichen Bericht aber zur möglichen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit angab, diese sei erst nach der rheumatologische Abklärung sowie Therapie beurteilbar, ist seine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig, weshalb diese nicht zu überzeugen vermag und nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3     Die Rheumatologinnen Dr. C.___ und Dr. B.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2007 aus, genaue Angaben zu den zumutbaren körperlichen Belastungen könnten nur im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeiten gemacht werden (Urk. 6/34/8 unten). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastronomie-Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu höchstens 50 % arbeitsfähig, unter der Voraussetzung, dass die Möglichkeit zu Wechselbelastungen wie auch vermehrten Pausen bestehe. Zudem dürften schwere Lasten (maximal 10 kg) nur selten gehoben oder getragen werden (Urk. 6/34/9). Da die Ärztinnen in ihrem Bericht nicht näher ausführten, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihnen genannten Diagnosen so erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, ist deren Beurteilung nicht nachvollziehbar, weshalb ebenfalls nicht darauf abgestellt werden kann.
Auch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Orthopäden Dr. J.___ in seinem Bericht vom 13. Juni 2008 kann vorliegend nicht abgestellt werden. Dieser attestierte der Beschwerdeführerin in einer leichten, der Knieproblematik angepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, welche zuerst in einem Arbeitsversuch beurteilt werden müsse (Urk. 6/59), ohne jedoch darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin dermassen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll.
4.4     Der RAD-Arzt Dr. F.___ führte sodann aus, versicherungsmedizinisch sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszugehen, unter der Voraussetzung, dass die Möglichkeit zu Wechselbelastungen und vermehrten Pausen bestehe sowie ein Gewichtslimit von maximal 10 kg eingehalten werde. Zugleich gab er an, dass für eine leidensangepasste - dem soeben umschriebenen Arbeitsprofil entsprechende - Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/40/5 oben). Bei der zuletzt ausgeübten - dem umschriebenen Arbeitsprofil angepassten - Tätigkeit handelt es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Dies hat Dr. F.___ im Übrigen auch selber so ausgeführt, wies er in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2007 doch ausdrücklich darauf hin, dass für eine leidensangepasste Tätigkeit auf das oben beschriebene Arbeitsprofil abzustellen sei (Urk. 6/40/5 oben). Indem er der Beschwerdeführerin somit aber für eine angepasste Tätigkeit einmal eine 50%ige und zugleich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, ist seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit widersprüchlich, weshalb seine Einschätzung nicht zu überzeugen vermag. Überdies begründet er auch nicht näher, weshalb entgegen der übrigen vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit plausibel sein soll. Dies wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abweichend von den übrigen fachärztlichen Einschätzungen beurteilte. Zwar kann der RAD-Arzt eine von mehreren vorhandenen medizinischen Beurteilungen mit einer entsprechenden Begründung bevorzugen und darlegen, weshalb es sich hierbei seiner Ansicht nach um die überzeugendste Einschätzung handelt. Er kann jedoch nicht ohne die Beschwerdeführerin einmal selber untersucht zu haben von sämtlichen vorhandenen Arztberichten abweichen und der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren.
4.5     Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht abschliessend über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befunden werden kann. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend abkläre und hernach über das Rentenbegehren neu befinde. Dabei wird insbesondere auch zu berücksichtigen sein, dass offenbar trotz verschiedener physiotherapeutischer wie auch medikamentöser Behandlungen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte und Dr. K.___ sowie Dr. J.___ in ihrem Bericht vom 20. Juni 2008 zudem ausführten, dass für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden keine Ursache gefunden werden konnte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.

5.       Gemäss Art. 69bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.--  festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).