IV.2008.00774
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war seit 1998 selbständig erwerbender Taxifahrer (vgl. Urk. 14/31/4, Urk. 14/36), als er sich am 11. September 2003 bei einem Verkehrsunfall Verletzungen zuzog (vgl. Urk. 14/31/5). Am 22. Mai 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 14/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2008 eine ganze Rente vom September 2004 und befristet bis November 2005 zu (Urk. 14/85 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Juli 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, die Invaliditätsbemessung gestützt auf ein - näher bezeichnetes - höheres Valideneinkommen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worauf am 1. Oktober 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 15).
Am 27. November 2008 fand eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 4), in deren Anschluss die Referentin einen Vergleichsvorschlag formulierte (Urk. 19). Zu diesem nahm die IV-Stelle am 15. Dezember 2008 Stellung (Urk. 20), wovon dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2008 Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 22).
Am 11. März 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und erklärte seine weiterhin bestehende Verständigungsbereitschaft (Urk. 22) in dem auf telefonische Nachfrage des Referenten präzisierten Sinn (vgl. Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen (Urk. 2). Dagegen hat er Beschwerde erhoben und insbesondere am eingesetzten Valideneinkommen Kritik geübt (Urk. 1).
Anlässlich der im November 2008 stattgefundenen Referentenaudienz ist zusätzlich die Frage von allfälligen beruflichen Massnahmen aufgeworfen worden (Prot. S. 4).
Zu dieser Ausdehnung des Streitgegenstandes hat die Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2008 Stellung genommen und erklärt, sie sei mit dem Vorschlag der Referentin (Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne des MEDAS-Gutachtens; vgl. Urk. 19 S. 2 Ziff. 2a) im Wesentlichen einverstanden, dies in dem Sinne, dass sie berufliche Massnahmen prüfen werde; ob daraus ein Arbeitstraining oder eine Einarbeitungsphase resultiere, könne noch offen bleiben (Urk. 20).
Am 11. März 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zum von der Referentin eingebrachten Vorschlag und der von der Beschwerdegegnerin dazu eingenommenen Position (Urk. 22), worauf er die Beschwerde bezüglich Invalidenrente zurückzog (Urk. 24).
3. Mit dem Beschwerderückzug im Rentenpunkt verbleibt als Streitgegenstand die Frage beruflicher Massnahmen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin ihre Bereitschaft erklärt, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.
Im Sinne des Prinzips „Eingliederung vor Rente“ sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einer Prüfung und allfälligen Zusprache beruflicher Massnahmen entgegenstehen könnten.
Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur Prüfung und allfälligen Zusprache beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Hinsichtlich der zugesprochenen befristeten Rente ist sie als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
4. Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Prüfung und allfälligen Zusprache beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
Hinsichtlich der zugesprochenen befristeten Rente wird die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde A.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 22-24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).