Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00775
IV.2008.00775

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Beschluss und Urteil vom 27. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953 und seit Mitte 1974 Bezüger einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (halbe Rente vom 1. Juni 1974 bis 31. Oktober 1982, ganze Rente ab 1. November 1982; Rentenverfügungen vom 15. Dezember 1975 [Urk. 11/17], 2. September 1983 [Urk. 11/49], 3. April 1990 [Urk. 11/92] und 2. Februar 1995 [Urk. 11/118]; vgl. bestätigende Revisionsbescheide vom 13. Juli 1999 [Urk. 11/134] und 17. November 2004 [Urk. 11/143]), hatte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Dezember 2007/Januar 2008 ein Gesuch um berufliche Massnahmen gestellt (Kostengutsprache für einen Sprachkurs bei der Schule Y.___; Urk. 11/160-162), welches nach erfolgter Abklärung (Urk. 11/163-174; worunter Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3. März 2008 [Urk. 11/169/1-7], samt Beilagen [Urk. 11/169/8-11]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/176- 184) mit Verwaltungsverfügung vom 24. Juni 2008 (Urk. 2 = 11/186) abgewiesen wurde; dies mit der Begründung, dass die nachgesuchten beruflichen Massnahmen derzeit aus medizinischen Gründen nicht möglich und aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht zweckmässig seien (s. Feststellungsblatt vom 21. April 2008 [Urk. 11/175] und Verlaufsprotokoll vom 23. Juni 2008 [Urk. 11/185]).

2.       Hiergegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. Juli 2008 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-4]) Beschwerde, wobei er sein Leistungsbegehren erneuerte.
Die Verwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 1. September 2008 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9-10 und 11/1-186]) auf Abweisung der Beschwerde (vgl. auch Urk. 6 und 7/1-2), worauf dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2008 (Urk. 13) Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte, und bejahendenfalls: darzulegen, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung; zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen (soweit noch nicht aktenkundig); die ausdrückliche Zustimmung zur allfälligen Einholung von Arbeitgeberauskünften zu erteilen (sowie dazu nötige Angaben zu liefern). Hierauf bekräftigte der Beschwerdeführer mit vom 14. September 2008 datierender und am 29. September 2008 persönlich überbrachter Eingabe (Urk. 17; samt Beilage [Urk. 18]) den geltend gemachten Leistungsanspruch und beantragte in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Veranlassung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens zum Beweis seiner (angeblich mind. 50%igen) Arbeitsfähigkeit. Mit Gerichtsverfügung vom 29. September 2008 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel geschlossen; dies in der Erwägung, dass kein Anwendungsfall von § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung/ZPO) vorliege (vgl. dazu Urk. 12) und es dem Beschwerdeführer freistehe, selbst einen Rechtsvertreter beizuziehen (wobei für den Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allerdings ohnehin keine entschädigungsfälligen Prozesshandlungen mehr anstünden), und dass der Frage nach der Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen (namentlich in Form einer psychiatrischen Begutachtung) erst im Rahmen der materiellen Beurteilung weiter nachzugehen sein werde.
Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Urk. 21) sowie postalisch übermittelter Zuschrift vom 30. Januar 2008 (richtig 30. Januar 2009; zur Post gegeben am 11. Februar 2009 und hierorts eingegangen am 12. Februar 2009; Urk. 23) wiederholte der Beschwerdeführer seine Prozessanträge und reichte weitere Unterlagen nach (Urk. 22 und 24), wobei er sein Armenrechtsgesuch um den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweiterte und den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen ausdehnte (Kostengutsprache für einen Modullehrgang "Eidg. Fachausweis Ausbilder/in").

3.       Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif. Das Nichtzustandekommen der dem Beschwerdeführer jederzeit freistehenden (§ 22 GSVGer) und mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2008 (Urk. 13) ausdrücklich anerbotenen Akteneinsicht ist dessen eigenem Verhalten zuzuschreiben (Urk. 14-16 und 19); das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) ist insoweit gewahrt. Das mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Urk. 21) spezifizierte Leistungsgesuch (Kostengutsprache für einen Modullehrgang "Eidg. Fachausweis Ausbilder/in"; Urk. 22) wiederum ist wie das ursprüngliche Leistungsbegehren (Kostengutsprache für einen Sprachkurs; Urk. 11/167/3) auf eine Tätigkeit im Bildungsbereich gerichtet, wobei diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen besteht, nachdem die vom Beschwerdeführer als berufliches Eingliederungsziel deklarierte Lehrtätigkeit (mit Schwerpunkt Deutsch für Immigranten) bereits im Verwaltungsverfahren aktenkundig geworden (Schreiben vom Dezember 2007 [Urk. 11/168/2-3]) und in Betracht gezogen worden war (Verlaufsprotokoll vom 23. Juni 2008 [Urk. 11/185], insbes. Telefonnotiz vom 5. Mai 2008 [Urk. 11/185/2]); im Übrigen besteht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs auch ausgangsgemäss keine Veranlassung, bei der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer aufgefordert und unaufgefordert erstatteten Eingaben vom 14./29. September 2008 (Urk. 17), 15. Dezember 2008 (Urk. 21) und 30. Januar 2009 (Urk. 23) einzuholen.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 8 und 17; s. auch 21 und 23) und die zu würdigenden Akten (Urk. 3/1-4, 7/1-2, 9-10, 11/1-186 und 18; s. auch Urk. 22 und 24) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung im Allgemeinen sowie auf Kostengutsprache für den Besuch eines Sprachkurses und die Absolvierung eines Ausbilderlehrgangs im Hinblick auf die Aufnahme einer Tätigkeit als Erwachsenenbildner mit Tätigkeitsschwerpunkt Sprachkurse für Ausländer im Besonderen.
1.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, laut den getätigten Abklärungen scheine der Beschwerdeführer zwar fähig und in der Lage zu sein, Ausbildungen zu absolvieren, doch fehle es an der für die Kostenübernahme als berufliche Massnahmen erforderlichen Eingliederungswirksamkeit der konkret nachgesuchten Kurse und Lehrgänge; für weitere Abklärungen wie insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische Begutachtung bestehe kein Anlass, angesichts der Mitwirkungsverweigerung bei der im Verwaltungsverfahren angeordneten Abklärungsmassnahme (Urk. 2 = 11/186; Urk. 8).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, sein Gesundheitszustand habe sich längst stabilisiert und seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei mit den ausgeübten Tätigkeiten als Kleinklassenlehrer hinreichend unter Beweis gestellt, so dass einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung im Bereich Erwachsenenbildung nach Absolvierung der hierfür erforderlichen Ausbildungsgänge nichts im Wege stehe (Urk. 1, 17, 21 und 23).

2.
2.1     Die Beurteilung von Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
Zwar ist vorliegend von einem Fr. 20'000.-- nicht übersteigenden (Gesamt-)Streitwert auszugehen (Urk. 17 S. 1; vgl. Urk. 3/1, 11/168/2-3 und 21), doch erscheint es aufgrund der grossen Tragweite der Angelegenheit für den sich seit jeher beharrlich um berufliche Eingliederung bemühenden Beschwerdeführer (vgl. Urk. 11/130, 11/144, 11/152-153, 11/155, 11/158-159) gerechtfertigt, die unter der einzelrichterlichen Streitwertgrenze liegende Angelegenheit in ordentlicher Kollegialgerichtsbesetzung zu entscheiden (§ 11 Abs. 4 GSVGer in Verbindung mit § 9 GSVGer; Mosimann, in: Zünd/Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, N 7 zu § 11).
2.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten.
Da in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b je mit Hinweisen), die vorliegend angefochtene Verfügung am 24. Juni 2008 ergangen ist (Urk. 2 = 11/186) und der Rechtsstreit keine Dauerleistung betrifft, ist auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen, welche nachfolgend in dieser Version zitiert werden (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).

3.
3.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen - unter anderem - in (Abs. 3):
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
3.2     Die vom Beschwerdeführer nachgesuchten Leistungen lassen sich nicht unter dem Titel Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG in Verbindung mit Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. IVV subsumieren. Bei den in Frage stehenden Kursen und Lehrgängen handelt es sich weder um vorbereitende Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation noch um einschlägige Beschäftigungsmassnahmen.
Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 15 IVG und Art. 18 ff. IVG sowie Art. 6bis ff. IVV) stehen vorliegend ebenfalls nicht zur Diskussion.
3.3     Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Die nach Schulabschluss (Sekundarschule) begonnene kaufmännische Lehre wurde vorzeitig abgebrochen, und das Vorhaben, die Matura zu absolvieren, scheiterte ebenso wie zahlreiche Ausbildungs- und Arbeitsversuche auf verschiedenen Gebieten, was schliesslich zu der bis heute andauernden Berentung ab Juni 1974 (halbe Rente) beziehungsweise November 1982 (ganze Rente) aus psychischen Gründen führte (Urk. 11/1-49).
Als Rentenbezüger vermochte der Beschwerdeführer zwar verschiedene Kurse im Bereich Manualtherapie zu absolvieren, in diesem Bereich aber nie wirtschaftlich Fuss zu fassen (Urk. 11/40, 11/46-47, 11/69, 11/71, 11/86 und 11/97/14-17). Zuletzt war er im Oktober und November 2001 als Werklehrer an der internen Schule A.___ der Institution B.___ in '___' tätig (Urk. 11/178/2) und von Mitte August 2005 bis Ende Januar 2006 als stellvertretender Kleinklassenlehrer bei der Institution C.___ angestellt (Urk. 11/178/3); ausserdem bildete er sich in jüngerer Zeit auf eigene Initiative auf verschiedenen Gebieten fort (vgl. Urk. 11/167/1-2 und 11/167/4). Unter diesen Begebenheiten fällt eine Qualifikation der vorliegend in Frage stehenden Bildungsvorhaben als erstmalige berufliche Ausbildung beziehungsweise berufliche Weiterbildung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 16 IVG und Art. 5 f. IVV oder als Umschulung beziehungsweise berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 17 IVG und Art. 6 IVV in Betracht. Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b und 118 V 7; AHI 2000 S. 189; Urteile des EVG vom 16. März 2006 [I 159/05] und 19. August 2004 [I 147/04]). Von einer ökonomisch relevanten effektiven Erwerbstätigkeit kann beim Beschwerdeführer nun aber mit Blick auf die allgemeine Berufs- und Einkommensbiographie wohl kaum die Rede sein (vgl. IK-Auszug vom 4. November 2004 [Urk. 11/142]; vgl. Urk. 11/45).
3.4     Unbesehen der Qualifikation der nachgesuchten Massnahmen beruflicher Art als erstmalige berufliche Ausbildung oder Umschulung besteht in der Regel nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3 und 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1 sowie 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Oktober 2008 [8C_812/2007] Erw. 2.3; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; vgl. Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
Wie von der Beschwergegnerin zu Recht festgehalten, fehlt es hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verfolgten Berufsziels und der dazu nachgesuchten beruflichen Massnahmen am Anspruchserfordernis der Geeignetheit und Angemessenheit. Gemäss Bericht des vom Beschwerdeführer als behandelnden Mediziner bezeichneten Dr. Z.___ (Urk. 11/165) vom 3. März 2008 (Urk. 11/169/1-7) präsentiert sich die in den Vorakten dokumentierte langjährige emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) als unverändert gravierend; zwar werden dem Beschwerdeführer Intelligenz und Arbeitswille attestiert, doch fehlen nach Einschätzung von Dr. Z.___ die für eine effektive Arbeitstätigkeit erforderliche realistische Selbstreflexion und -beurteilung, die Belastbarkeit sowie die Teamfähigkeit. Das aktuelle Arbeitsvermögen quantifizierte Dr. Z.___ hauptsächlich aufgrund des psychischen Zustandes auf 0 %. Bezüglich beruflicher Massnahmen hielt der Arzt dafür, dass der Beschwerdeführer von seiner Intelligenz und Aufnahmefähigkeit her wohl fähig sei, Ausbildungskurse zu besuchen und zu bestehen, dass jedoch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft undenkbar sei. Die von Dr. Z.___ konstatierte sozialpraktische Unzumutbarkeit einer Berufstätigkeit, namentlich im Bildungsbereich, wird durch die beigelegte Berichterstattung der Klinik E.___ vom 9. November 2007 (Urk. 11/169/10-11) und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___ vom 9. Februar 2000 (Urk. 11/169/8-9) sowie einen bereits bei früherer Gelegenheit eingereichten Kurzbericht des Spitals D.___ vom 15. Januar 2004 (Urk. 11/141/3) untermauert, worin in psychischer Hinsicht eine anhaltende emotionale Instabilität mit wiederkehrenden Überlastungssituationen und Erschöpfungszuständen sowie Verhaltensauffälligkeiten dokumentiert wird. Die von Dr. Z.___ als langjährigem Arzt des Beschwerdeführers auf telefonische Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hin am 5. Mai 2008 erteilte ergänzende Auskunft, wonach aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Erwerbstätigkeit nicht vorstellbar sei, da der Beschwerdeführer absolut nicht krankheitseinsichtig sei und immer wieder anecke, eine Tätigkeit mit Kindern oder mit Ausländern (Sprachunterricht) mithin von vornherein zum Scheitern verurteilt sei und gar fahrlässig wäre (Urk. 11/185/2), lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig und steht im Einklang mit den persönlichen Beobachtungen des mit der Abklärung befassten Verwaltungspersonals (Urk. 11/185/1-2), welche auf ein im Vergleich zu den Vorakten in den wesentlichen Zügen unverändertes Zustandsbild mit einem tief verwurzelten, die soziale Interaktion mit Dritten und die zuverlässige Erbringung einer ausgeglichenen Arbeitsleistung nach wie vor stark beeinträchtigenden Verhaltensmuster schliessen lassen. Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit beigebrachten Arbeitsbestätigungen der Institution B.___ vom 12. September 2005 (Urk. 11/178/2) und der Institution C.___ (undatiert; Urk. 11/178/3) vermögen die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der nachgesuchten Massnahmen und folglich auch am Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht zu zerstreuen. Die Werklehrertätigkeit bei der Institution B.___ beschränkte sich auf die Dauer von nur gerade zwei Monaten und die Anmerkung der Verantwortlichen der Institution C.____, wonach der Beschwerdeführer von der Schulkommission aus einer Notlage heraus angestellt worden sei und sein Bestes gegeben habe, die Schülerinnen und Schüler zu unterrichten, deutet auf eine mangelnde Eignung für die in Frage gestandene Lehrtätigkeit hin, zumal der deklariertermassen eigentlich für die Dauer eines ganzen Schuljahres (mithin ab Mitte August 2005 bis Mitte August 2006) angestellt gewesene Beschwerdeführer effektiv per 31. Januar 2006 (und damit vorzeitig) aus dem Schuldienst ausschied. Grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die Eignung für eine Lehrtätigkeit weckt nebst der auf eine schwere, tiefgehende und anhaltende sowie - soweit ersichtlich - seit geraumer Zeit nicht mehr fachärztlich behandelte Problematik hindeutenden medizinischen Diagnosestellung und den negativen ärztlichen Einschätzungen des Arbeitsvermögens mitunter auch der Widerstand des Beschwerdeführers gegen vertiefte Arbeitgeberabklärungen zur Arbeitsleistung (Urk. 11/185/2 und 17). Wohl war die 1976 wegen Geistesschwäche erfolgte Entmündigung (Urk. 11/18-19) 1979 aufgehoben worden, wurde die nachfolgende Beistandschaft (Urk. 11/29) 1982 ebenfalls für beendet erklärt (Urk. 11/37) und bestehen heute keine vormundschaftlichen Massnahme mehr (Urk. 12), doch lässt sich daraus im Kontext der aktuellen ärztlichen Unterlagen sowie der medizinischen Vor- und der weiteren Akten (vgl. etwa Urk. 11/14-15, 11/21-22, 11/34-35, 11/39-40, 11/43, 11/46-47, 11/52-53, 11/56, 11/57, 11/71, 11/82, 11/87, 11/89, 11/97, 11/114, 11/117, 11/128, 11/132 und 11/141/1-2) noch keineswegs auf eine objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Lehrperson schliessen. Dies nicht zuletzt auch im Lichte der zwar für die selbständige Prozessführung im Offizialverfahren hinreichenden, für die adäquate Ausübung einer pädagogisch-didaktischen Tätigkeit jedoch zu gewichtigen Bedenken Anlass gebenden Auffälligkeiten im Geschäftsverkehr (vgl. Urk. 1, 3/1-4, 15-16 und 18).
Alles in allem sind die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für die nachgesuchten beruflichen Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
3.5     Die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ins Auge gefasste (Urk. 11/171), vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren verweigerte (Urk. 11/172 und 11/175/3) und im Beschwerdeverfahren nun seinerseits beantragte (Urk. 17 und 23) psychiatrische Begutachtung vermöchte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht und damit am Verfahrensausgang mutmasslich nichts zu ändern. Wenngleich der letzte aktenkundige Facharztbericht von 1983 datiert (Urk. 11/43; vgl. Urk. 11/51), ist aufgrund der neueren, in psychischer Hinsicht genügend aufschlussreichen medizinischen Unterlagen (Urk. 11/141 und 11/169) weder in diagnostischer noch in leistungsmässiger Hinsicht eine stark abweichende Beurteilung zu erwarten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 Erw. 4b und 122 V 157 Erw. 1d).

4.
4.1     Zusammengefasst führt dies in der Sache selbst zur Abweisung der aufgrund der Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu qualifizierenden Beschwerde.
In prozessualer Hinsicht hat der Umstand, dass die Verlustgefahren die Gewinnaussichten von allem Anfang an weit überwogen, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtservertretung) zur Folge (§ 16 Abs. 1 GSVGer; BGE 133 III 614 Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117).
4.2     Ausgangsgemäss und infolge Abweisung des Armenrechtsgesuchs würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 GSVGer). Allerdings rechtfertigt es sich unter den vorliegenden Umständen, da sich der gesundheitlich stark angeschlagene Beschwerdeführer redlich um Integration bemüht, die auszufällenden Gerichtskosten ausnahmsweise auf das Minimum von Fr. 200.-- anzusetzen und auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 64 Abs. 3 ZPO). Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass inskünftig nicht ohne Weiteres mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden kann.



Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.-- festgesetzt und auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21-24
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).