Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 27. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, ohne Berufsausbildung, in erster Ehe verwitwet und in zweiter Ehe geschieden, Mutter von zwei volljährigen Kindern, arbeitete zuletzt von 1996 bis 2006 zuerst teilzeitlich und hernach mit einem Arbeitspensum von 100 % als Kioskmitarbeiterin bei der Y.___ sowie von 1995 bis 2006 mit einem Arbeitspensum von zirka 35 % als Raumpflegerin bei der Z.___ (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/17 S. 2 Ziff. 9, Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 9, Urk. 7/61 S. 21 Ziff. 6.1). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 10. Mai 2006 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/10 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/19, 7/22, Urk. 7/24, Urk. 7/44), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/17, Urk. 7/18) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 7/13) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/26) und des Unfallversicherers (Urk. 7/28) bei.
Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2007 (Urk. 7/47) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/50) und brachte medizinische Berichte bei (Urk. 7/52). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/54, Urk. 7/60) ein und veranlasste die polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (vgl. Urk. 7/61).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/65 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Juli 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente (Urk. 1 = Urk. 7/66).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2008 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 22. September 2008 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 7. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kioskmitarbeiterin und Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig sei, wohingegen in leidensangepasster Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass im bisherigen Verlauf des Verfahrens ihrem Krankheitsbild zu wenig Verständnis entgegen gebracht worden sei. Die Ärzte seien voreingenommen gewesen und hätten fälschlicherweise eine Aggravation angenommen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, Psychologin, Klinik C.___, führten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2005 (Urk. 7/15/13-15) aus, dass sie am 27. September 2005 ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt hätten (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei am 17. Mai 2005 gestürzt. Seither klage sie über weitgehend therapieresistente Schmerzen im Bereich des Kreuzes, des Kopfes und der linken Hand. Die Untersuchung habe keine psychopathologische Störung von Krankheitswert ergeben, jedoch habe sich im Zusammenhang mit den Schmerzen ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Schonhaltung und Selbstlimitierung gezeigt (S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.2 Dr. med. D.___, Oberärztin, und med. pract. E.___, Assistenzarzt, Zentrum F.___, hielten in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2005 (Urk. 7/15/16-19) fest, die Beschwerdeführerin habe sich vom 24. November bis 22. Dezember 2005 bei ihnen in ambulanter Behandlung befunden (S. 1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 3):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
- Differentialdiagnose: leichte depressive Episode
- arterielle Hypertonie
- generalisierte Schmerzsymptomatik bei Status nach Sturz im Mai 2005
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.3 Dr. med. G.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 7/16/1-2 = Urk. 7/24/1-2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 bei ihr in Behandlung stehe. Die letzte Untersuchung habe am 20. Mai 2006 stattgefunden (S. 2 lit. D.1).
Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei konzentrischen Protrusionen L3/4 und L5/S1 mit reaktiver Spondylarthrose
- rechtsbetonte, hämodynamisch noch nicht wirksame Makroangiopathie in den Abgängen der Carotis interna beidseits bei bekannten vaskulären Risikofaktoren
- arterielle Hypertonie
- mediale Gonarthrose rechts
Sodann nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) polytendinotica rechts
- chronisch-venöse Insuffizienz beidseits
- Senk- und Spreizfussdeformität mit Hallux valgus beidseits
- chronisches Zervikovertebralsyndrom bei generalisierten degenerativen Veränderungen der HWS bei Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Unkarthrosen
- chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts
- Fingerpolyarthrose
Die Beschwerdeführerin leide an chronifizierten Rückenschmerzen mit lumbaler Betonung sowie spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine bei radiologisch nachgewiesenen Protrusionen L3/4 und L4/5, allerdings ohne neurologische Ausfälle. Nebenbei bestünden Polyarthralgien im Bereich beider Schultern, Ellbogen, Kniegelenke sowie Hände beidseits. Es bestehe eine skoliotische Fehl-haltung mit muskulärer Dysbalance, welche die Leistung einschränke, aber für manuelle Arbeiten sei die Beschwerdeführerin auch wegen Fingerpolyarthrose, epicondylopathischen Beschwerden und der PHS wenig geeignet.
Dr. G.___ attestierte eine seit 9. Mai 2005 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 1 lit. B). In einer leidensangepassten Tätigkeit ging Dr. G.___ von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % aus (Urk. 7/16/3-4 S. 2).
3.4 Dr. med. H.___, FMH für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 7/15/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A.1):
- chronisches tendomyotisches Schmerzsyndrom
- reaktiv depressives Zustandsbild
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom (LSS) rechts
- Spondylarthrose L5-S1
- Verdacht auf Gonarthrose rechts
Ferner nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A.2):
- Varikosis Vena saphena magna rechts
- arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin, die er seit April 2003 kenne, scheine seit circa 2002 ausgebrannt, erschöpft, lustlos, antriebslos und weise eine zunehmende Somatisierung auf. Die Negativsymptome hingen eng mit dem sich ausdehnenden tendomyotischen Schmerzsyndrom zusammen. Ein kleiner Sturz am 17. Mai 2005 habe zu einer verlängerten Arbeitsunfähigkeit und Exazerbation der Somatisierung geführt. Die Beschwerdeführerin sei aber von der Unfallversicherung nach einem Bellikon-Aufenthalt wieder als voll arbeitsfähig eingeschätzt worden; die (aktuellen) Schmerzen würden nicht mit dem Unfall zusammen hängen.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, dass sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 25. Oktober 2005 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe (Urk. 7/15/3-4 S. 2).
In einem weiteren Bericht vom 15. November 2007 (Urk. 7/60/1-2) nannte Dr. H.___ folgende veränderte Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
- undifferenzierte Polyarthritis
- Synovitiden der MCP-Gelenke
- Status nach Plaquenil 22. Juni 2006
- hypertensive Herzkrankheit, Erstdiagnose 1998
- konzentrisch hypertropher linker Ventrikel
- chronotrope Inkompetenz unter Betablockade mit Bradykardie, Dezember 2006
- chronisches somatoformes Schmerzsyndrom, Erstdiagnose 2002
- LSS und CSS und zervikobrachiales Schmerzsyndrom
- chronische depressive Entwicklung mit Anpassungsstörung
- reaktiv depressives Zustandsbild April 2005
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- lumbale Hyperlordose, Spondylarthrose L5-S1 Mai 2005
- MRI LWS 29. Juni 2005: Protrusionen und Osteochondrose L3-S1
- Gonarthrose rechts August 2004
- Senk- und Spreizfussdeformitäten mit Hallux valgus beidseits
- chronisch venöse Insuffizienz beidseits August 2004
- Makroangiopathien Arteria carotis interna beidseits, rechts mehr als links
Dr. H.___ fügte an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin leide an einem ausgesprochenen Schmerzsyndrom mit Generalisierung und therapierefraktärem Zustand. Die Hände seien durch die undifferenzierte Polyarthritis stark deformiert, die Finger seien steif und schmerzten bei mechanischen Belastungen. Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben.
3.5 Die Ärzte des Universitätsspitals I.___ (I.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Dr. med. J.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, führten in ihrem Austrittsbericht vom 4. Juli 2006 (Urk. 7/19 = Urk. 7/24/3-6 = Urk. 7/60/3-6) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 12. Juni bis 1. Juli 2006 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei.
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- undifferenzierte Polyarthritis
- Differentialdiagnose: CPPD, Spondarthropathie, undifferenzierte Kollagenose
- ANA 1:160, RF und Anti CCP
- Synovitiden der MCP-Gelenke
- Beginn mit Plaquenil ab 22. Juni 2006
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- lumbaler Hyperlordose
- konzentrischen Protrusionen von osteochondrotisch verschmälerten Bandscheiben L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie reaktive Spondylarthrose (MRI LWS 29. Juni 2005)
- mediale Gonarthrose rechts
- Fingerpolyarthrose
- chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica rechts mehr als links
- mögliche Partialruptur SPS links, rechts leicht verkalkt; Sonographie der Schulter beidseits Juni 2006
- Senk- und Spreizfussdeformität mit Hallux valgus beidseits
- arterielle Hypertonie
- chronisch venöse Insuffizienz beidseits
- Makroangiopathie in den Abgängen der Arteria carotis interna beidseits, rechtsbetont
- hämodynamisch nicht wirksam
- akute allergische Kontaktdermatitis
Bei der Beschwerdeführerin falle klinisch neben der Fingerpolyarthrose eine leichte Synoviaverdickung beidseits auf, mit positivem Querkompressionsschmerz, Druckdolenz im Bereich des linken Tractus iliotibialis proximal sowie eine ausgeprägte paravertebrale Druckdolenz links mehr als rechts und Myogelosen gluteal. Laborchemisch hätten sich bis auf diskret erhöhte antinukleäre Antikörper keine Besonderheiten ergeben. Radiologisch hätten gemäss Szintigraphie keine aktiven entzündlichen Prozesse nachgewiesen werden können, wobei jedoch an diversen Lokalisationen degenerative Veränderungen bestünden, welche auch mittels konventionellem Röntgen im Fuss- und Handbereich bestätigt worden seien.
Die Ärzte führten sodann aus, dass zum aktuellen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schwer schätzbar sei. Der Beschwerdeführerin werde eine Fortsetzung der Therapie in der Rehaklinik Zurzach empfohlen. Nach deren Abschluss sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 2).
In einem weiteren Bericht vom 3. April 2007 (Urk. 7/44/8-12) nannten die Ärzte des Universitätsspitals I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Wirbelsäulenfehlhaltung (lumbale Hyperlordose)
- konzentrische Protrusion von osteochondrotisch verschmälerten Bandscheiben L3/4 und L4/5 und L5/S1 sowie reaktive Spondylarthrose (MRI LWS Juni 2005)
- geringe Anterolisthesis L3/4 Grad 1, leichte ventraler Spondylose, diskrete Osteochondrose und Spondylarthrose, geringe degenerative Veränderungen des ISG beidseits (Rx-SIG, LWS März 2007)
- generalisierte Allodynie
- Status nach undifferenzierter Polyarthritis
- ANA 1:160
- Plaquenil Juni 2006 bis April 2007 ohne Effekt
- aktuell: keine Hinweise auf entzündliche Arthropathie
- mediale Gonarthrose rechts seit Mai 2005
- aktuell linksbetont Beschwerden
- Fingerpolyarthrosen seit zirka zwei Jahren
- chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica seit zirka zwei bis drei Jahren
- mögliche Partialruptur SPS links, rechtsseitig verkalkt, Sonographie der Schulter beidseits Juni 2006
Ferner stellten die Ärzte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. lit. A):
- Senk- und Spreizfussdeformität mit Hallux valgus beidseits
- arterielle Hypertonie
- chronisch-venöse Insuffizienz beidseits
- Makroangiopathie in den Abgängen der Arteria carotis interna beidseits, rechtsbetont
- hämodynamisch nicht wirksam
- akute allergische Kontaktdermatitis (Juli 2006)
Die Beschwerdeführerin leide unter subjektiv eher zunehmenden Beschwerden im gesamten Bewegungsapparat bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Fingergelenke, weniger der Knie, der Lendenwirbelsäule und im Schulterbereich. Eine konklusive Wirbelsäulen- sowie Gelenksuntersuchung sei aufgrund der deutlichen Schmerzausweitungstendenz mit ausgeprägtem Schmerzgebaren erschwert. Unter Basistherapie mit Plaquenil gebe es aktuell keine Hinweise auf eine entzündliche Arthropathie. Zusammenfassend könne aktuell eine Arthritis nicht diagnostiziert werden, die vor einem Jahr gestellte Diagnose sei in Frage zu stellen, zumal auch in der Skelettszintigraphie 6/06 keine entzündlichen Anreicherungen in den Gelenken festzustellen gewesen seien. Die aktuellen Beschwerden seien eher im Rahmen der Heberden- und Bouchardarthrose zu sehen sowie im Rahmen des dolorimetrisch bestätigten generalisierten Weichteilschmerzsyndroms. Die Kniebeschwerden seien klinisch sowie anamnestisch auf die beginnende Gonarthrose mit einhergehender Periarthropathie zurückzuführen.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Kioskmitarbeiterin seit 9. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 lit. B). In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer solchen ohne Zwangshaltungen, Heben von schweren Gegenständen und handbelastenden Tätigkeiten, bestehe seit 1. Juni 2007 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (S. 1 oben). Mittelfristig sei von einem stabilen Zustand auszugehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit dürfte in Anbetracht der multilokulären degenerativen Veränderungen kaum zu erwarten sein (S. 4 unten).
3.6 Dr. med. L.___, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 27. August 2007 (Urk. 7/54/7-11 = Urk. 7/60/10-14) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2007 (S. 4).
Dr. L.___ diagnostizierte eine chronische depressive Entwicklung mit einem andauernden leichten depressiven Zustand und eine Anpassungsstörung (S. 4).
Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen, die seit dem Sturz im Mai 2005 mehr oder weniger immer vorhanden seien, sowie dass sie nervös, reizbar und immer müde sei. Weiter beklage die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis und der Konzentration und leide an Zukunftsängsten. Der Antrieb der Beschwerdeführerin sei stark vermindert, diese habe wenige Interessen und lebe weitgehend freudlos. Im Gespräch habe sie, Dr. L.___, keine kognitiven Defizite feststellen können (S. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. L.___ aus, dass die depressive Erkrankung nicht ausreiche, um eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Diese wirke sich aber doch potenzierend auf eine durch somatische Probleme bedingte Arbeitsunfähigkeit aus (S. 5 oben). Es sei ausserordentlich schwierig, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschätzen. Ganzheitlich gesehen gehe sie von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % aus (S. 5 unten).
3.7 Am 7. April 2008 erstatteten die Ärzte des Instituts (M.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/61).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1):
- chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- radiologisch Spondylosis deformans C5-C7
- kein Anhalt für radikuläre Symptomatik
- chronisch rezidivierendes Thorakal- und Lumbalsyndrom mit ischialgiformer Ausstrahlung beidseits
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- bilaterale Protrusion und Spondylarthrosen in Höhe L3-S1 ohne Nachweis einer Diskushernie (MRI vom 31. Januar 2008)
- radiologisch geringe degenerative Veränderungen der unteren LWS
- kein Anhalt für radikuläre Symptomatik
- Funktions- und Belastungsdefizit der Hände beidseits bei Heberden- und Bouchard-Arthrosen
Ferner nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.2):
- unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom
- weder klinisch, labortechnisch, radiologisch oder skelettszintigraphisch Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen
- Ganzkörperschmerzen
- bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- chronisch venöse Insuffizienz, asymptomatisch
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens hielt Dr. med. N.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen in den Händen, Schultern und Knien sowie Rücken- und Kopfweh geklagt. Diese Schmerzen seien dauernd vorhanden. Angefangen hätten sie am 17. Mai 2005 als sie auf dem Weg zur Arbeit gestürzt sei. Auch sei sie oft nervös oder gereizt und schlafe schlecht (Urk. 7/61 S. 11 Ziff. 4.1.1.2).
Dr. N.___ hielt des Weitern fest, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Stimmung sei herabgesetzt, leicht depressiv. Kognitiv sei sie weder in der Wahrnehmung, der Auffassung noch bezüglich des Gedächtnisses beeinträchtigt, das formale und inhaltliche Denken sei unauffällig. Es gebe keine Hinweise auf wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen (Urk. 7/61 S. 12 Ziff. 4.1.2).
Zusammengefasst hielt Dr. N.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/61 S. 14 Ziff. 4.1.5).
Im rheumatologischen Teil des Gutachtens hielt Dr. med. O.___, FMH für Rheumatologie, Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im gesamten Körper mit Betonung der HWS, der Schulter- und Nackenmuskulatur beidseits mit Ausstrahlungen in den Kopf und Kopfweh mit Ausstrahlungen in beide Arme geklagt. Zudem bestünden Schmerzen und Funktionseinschränkungen in den Händen. Ferner bestünden belastungsabhängige Dauerschmerzen im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel sowie Knieschmerzen. Gehen sei maximal zehn, Stehen maximal dreissig und Sitzen maximal sechzig Minuten möglich. Nachts habe sie überall starke Schmerzen, weshalb sie nur schlecht schlafen könne (Urk. 7/61 S. 16 unten).
Dr. O.___ führte sodann aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren ein chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom bestehe. Darüber hinaus liege ein chronisch rezidivierendes Thorakal- und Lumbalsyndrom vor. Radiologisch und kernspintomographisch stelle die LWS sich bis auf leichte degenerative Veränderungen im unteren Lumbalbereich unauffällig dar. Weder im Zervikal-, noch im Thorakal- und Lumbalbereich fänden sich Hinweise für ein radikuläres Geschehen. Es bestehe ein Funktions- und Belastungsdefizit im Bereich der Hände beidseits bei klinisch und radiologisch nachgewiesenen Heberden- und Bouchard-Arthrosen. Sodann präsentiere die Beschwerdeführerin das Beschwerdebild eines unspezifischen multilokulären Schmerzsyndroms mit Ganzkörperschmerzen. Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch skelettszintigraphisch. Die fibromyalgietypischen Tenderpoints seien druckdolent, allerdings fänden sich auch Druckdolenzen an willkürlich gewählten Muskel- und Sehnenansätzen und -verläufen. Insgesamt fänden sich im Rahmen der Untersuchung neben den objektivierbaren Funktionseinschränkungen auch deutliche Inkonsistenzen. An objektivierbaren Befunden hätten sich deutliche degenerative Veränderungen im Zervikalbereich sowie im Bereich der Hände beidseits ergeben. Ansonsten lasse sich kein objektivierbares morphologisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagten und demonstrierten Schmerzen und Funktionseinschränkungen finden (Urk. 7/61 S. 19 Ziff. 4.2.4).
Zusammengefasst hielt Dr. O.___ fest, dass aus rheumatologischer Sicht in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kioskmitarbeiterin und Raumpflegerin keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen, ohne Überkopftätigkeiten sowie ohne Tätigkeiten mit besonderen Belastungen für die Hände beidseits, das heisst keine Tätigkeiten mit kraftvollem Zupacken, keine Fein- und Sortierarbeiten, keine Tätigkeiten unter Kälte, Nässe und Zuglufteinfluss, sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 7/61 S. 20 Ziff. 4.2.5).
In der Gesamtbeurteilung, welche auf einem multidisziplinären Konsensus der Gutachter beruht, hielten die Gutachter des Weiteren fest, dass die Beschwerdeführerin sich als nicht mehr arbeitsfähig erachte. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar, die dafür notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der subjektiven Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/61 S. 23 Ziff. 6.5).
Zu den früheren ärztlichen Einschätzungen hielten die Gutachter fest, dass die von der Rheumaklinik des Universitätsspitals I.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfskraft in einem Kiosk ab Mai 2005 sich mit ihrer Einschätzung decke. Die Einschätzung einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei aus ihrer Sicht als zu niedrig anzusehen, da die Diagnose eines unspezifischen multilokulären Schmerzsyndroms keine derartige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zulasse. Die objektivierbar nachzuweisenden degenerativen Veränderungen bei der Beschwerdeführerin seien nicht so schwerwiegend, als dass sie eine derartig hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus Sicht der Gutachter als zu hoch anzusehen, da ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Bei der Beschwerdeführerin sei es nur aus polydisziplinärer Sicht möglich, abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Erst in diesem Rahmen könnten fachspezifische, fachfremde und in der Folge auch allfällige krankheitsfremde Limitierungen zugeordnet und gewichtet werden.
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskmitarbeiterin seit Mai 2005 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, wohingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne besondere Belastungen für die Hände, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/61 S. 22 Ziff. 6.3 und S. 24 Ziff. 6.9).
4.
4.1 Dem M.___-Gutachten kommt voller Beweiswert zu. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit erfüllt es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
4.2 Auch vermögen die weiteren medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht zu schmälern. Die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung wird von den M.___-Gutachtern in grösserem Ausmass aktiviert als von den übrigen Ärzten. Insbesondere der I.___-Bericht vom 3. April 2007 erweckt den Eindruck, dass massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wurde (vgl. hierzu Urk. 7/44/8-12 S. 3 Ziff. 7). Für die Diagnose der medialen Gonarthrose rechts findet sich im vorerwähnten Bericht kein entsprechendes klinisches oder radiologisches Korrelat. Sodann wird darin aufgeführt, dass die Kniebeweglichkeit aufgrund massiver Schmerzangaben kaum habe untersucht werden können. Ebenso fehlen im Bericht für die Diagnose einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica objektivierbare Befunde. Sodann wird zwar einerseits ausgeführt, dass ausgeprägte degenerative Veränderungen einzig im Bereich der Fingergelenke vorliegen würden und die degenerativen Veränderungen im Bereich der Knie, der Lendenwirbelsäule und der Schultern weniger ausgeprägt seien, gleichzeitig aber ausgeführt, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Anbetracht der multilokulären degenerativen Veränderungen kaum zu erwarten sei (vgl. Urk. 7/44/8-12 S. 4 Ziff. 7). Hinsichtlich der degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke wird lediglich von geringfügigen Veränderungen ausgegangen (vgl. Urk. 7/44/8-12 S. 1 lit. A, Urk. 7/61/39). Ferner ist zu beachten, dass im I.___-Bericht vom 3. April 2007 eine psychiatrische Gesprächstherapie zwar empfohlen wurde, aber daselbst keine psychiatrischen Abklärungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 7/44/8-12 S. 4 unten). Im Lichte dieser Erwägungen erscheint die Einschätzung der M.___-Gutachter plausibler. Die Angaben der Ärzte des Universitätsspitals I.___ sind jedenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im interdisziplinären M.___-Gutachten ernsthaft in Frage zu stellen.
Desgleichen kann auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. H.___ nicht abgestellt werden. Denn zum einen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zum anderen handelt es sich bei Dr. H.___ nicht um einen Facharzt.
Ähnlich verhält es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Rheumatologin Dr. G.___. Mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag kann angesichts des überzeugenden Gutachtens nicht auf die abweichenden Angaben der therapeutisch tätigen Spezialärztinnen abgestellt werden, deren Bericht in der Begründung der medizinischen Situation und den gezogenen Schlussfolgerungen äusserst knapp ist und keine genügende Anamnese respektive Auseinandersetzung mit der medizinischen Vorgeschichte enthält.
Im Übrigen ist zu beachten, dass ebenso wenig auf die Einschätzung von Dr. L.___ abgestellt werden kann. Denn zum einen handelt es sich bei Dr. L.___ um eine Fachärztin auf dem Gebiet der Psychiatrie. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte von Dr. L.___ indessen nicht gestellt werden. Welche anderen Diagnosen zu ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führten, legte Dr. L.___ indessen nicht dar. Soweit Dr. L.___ bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zudem allenfalls psychosoziale Begleitumstände mitberücksichtigte, ist ferner festzuhalten, dass solche Faktoren rechtsprechungsgemäss nicht unter den gesetzlichen Begriff des Gesundheitsschadens fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2007, I 524/06, Erw. 2.2).
4.3 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kioskmitarbeiterin und als Raumpflegerin nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin vorliegend mutmasslich auf das Jahr 2006 (vgl. hierzu Urk. 7/16, Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG).
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Die Invalidenversicherung gewährt nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100 %. Schon deswegen ist ein Nebeneinkommen nur dann als Validenlohn zu berücksichtigen, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 3. Juli 2008, 9C_45/2008, Erw. 4.2 mit weiterführenden Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Grund des gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) im Jahr 2004 sowohl als Kioskmitarbeiterin mit einem 100%-Arbeitspensum erzielten Jahreseinkommen von Fr. 44'400.-- als auch als Raumpflegerin mit einem zirka 35%-Arbeitspensum erzielten Jahreseinkommen von Fr. 18'651.-- auf gesamthaft Fr. 63'051.-- pro Jahr berechnet (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/65).
5.4 Zu prüfen ist, ob die aus der Überbeschäftigung stammenden Einkünfte bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptbeschäftigung im Jahre 1996 und ihre Nebenerwerbstätigkeit im Jahre 1995 begonnen hat (Urk. 7/17 S. 1 Ziff. 1, Urk. 7/18 S. 1 Ziff. 1). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die Nebenerwerbstätigkeit auch weiterhin ausgeübt hätte. Somit ist das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen für das Jahr 2004 in Höhe von gesamthaft Fr. 63'051.-- nicht zu beanstanden.
Dieses Valideneinkommen ist der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2006 anzupassen. Diese betrug 1.1 % im Jahr 2005 und 1.3 % im Jahr 2006 (Lohnentwicklung 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2007, Tab. T1.2.93, Nominallohnindex Frauen 2002-2006, Total, S. 31).
Somit betrug das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2006 rund Fr. 64'573.-- (Fr. 63'051.-- x 1.011 x 1.013).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6 Vorliegend ist mithin auf das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tab. TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'189.80 pro Monat (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7), mithin rund Fr. 50'278.-- pro Jahr (Fr. 4'189.80 x 12).
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 60 Jahre alt (vgl. Urk. 7/3 Ziff. 1.3). Sowohl bei der Y.___ als auch bei der Z.___ war sie im damaligen Zeitpunkt seit zirka 10 Jahren tätig. Die im Zumutbarkeitsprofil formulierten positionellen Anforderungen und Gewichtslimiten schränken das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum nicht nur geringfügig ein. Nicht abzugsrelevant sind indessen allfällige - invaliditätsfremde - Sprachschwierigkeiten. Im Lichte dieser Erwägungen ist ein leidensbedingter Abzug von 20 % angemessen.
Zusammenfassend ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2006 von rund Fr. 40'222.-- (Fr. 50'278.-- x 0.80).
5.8 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 64'573.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'222.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'351.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 38 % ergibt.
Somit liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pesionskasse Y.___
- Pensionskasse Z.___
- SUVA Basel
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).