Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 9. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, reiste 1975 in die Schweiz ein (Urk. 7/2/3), wo sie fortan Hilfstätigkeiten, zuletzt vom 17. September 1998 bis zum 30. September 2003 als Kassiererin bei Y.___ (Urk. 7/10), verrichtete. Am 22. Juli 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Angsterkrankung vor/nach Schilddrüsenoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 7/2). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte, wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2004 (Urk. 7/15) ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 10. November 2004 festhielt (Urk. 7/20). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Gesuch vom 31. März 2006 meldete sich X.___ unter Verweis darauf, dass ihre Behinderung seit dem 25. März 2002 bestehe, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/24). Die IV-Stelle zog in der Folge die Berichte des Spitals Z.___ vom 25. April 2006 (Urk. 7/25), von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 11. Mai 2006 (Urk. 7/27/1-4 mit weiteren Berichten, Urk. 7/27/5-17), von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 7. bzw. 11. Mai 2006 (Urk. 7/28/1-6) sowie vom Spital B.___, Medizinische Poliklinik, vom 2. Juni 2006 (Urk. 7/29) bei, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/26) erstellen und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach deren Leistungen (Urk. 7/32). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/34-36) liess die IV-Stelle die Versicherte schliesslich vom D.___ begutachten, welches am 11. Februar 2008 seine Expertise auflegte (Urk. 7/41/1-53). Mit Vorbescheid vom 6. März 2008 (Urk. 7/46) brachte die IV-Stelle X.___ zur Kenntnis, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Am 3. April 2008 liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/49), infolge dessen die IV-Stelle beim D.___ um ergänzende Stellungnahme nachsuchte (Urk. 7/52). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 2. Juni 2008 (Urk. 7/56/2) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 2) das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt PD Dr. Ueli Kieser am 24. Juli 2008 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr - gegebenenfalls nach zusätzlichen Abklärungen - eine Rente der Invalidenversicherung, eventualiter berufliche Massnahmen, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
2.2 Nach Erstattung der Beschwerdeantwort am 8. September 2008, in welcher die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-58), und nach der Beibringung von Unterlagen im Rahmen der Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit durch die Beschwerdeführerin (Urk. 8-10) wies das Gericht mit Verfügung vom 16. September 2008 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Bedürftigkeit ab. Zugleich wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mangels Invalidität im Sinne des Gesetzes mit Verweis auf das Gutachten des D.___ (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, das erwähnte Gutachten stehe im Widerspruch zu den Vorakten. Trotz diesbezüglichen Einwendungen im Vorbescheidverfahren habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, diese Widersprüche zu klären (Urk. 1 S. 5). Zudem habe sie es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes versäumt, Abklärungen im Haushaltbereich zu tätigen (Urk. 1 S. 7). Endlich sei es für die Beschwerdeführerin immer Ziel gewesen, wieder zu arbeiten, weshalb vor der Prüfung der Rentenfrage zu klären sei, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Integrationsmassnahmen habe (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. März 2006 eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit dem Einspracheentscheid vom 10. November 2004 (Urk. 7/20), mit welchem die einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 5. August 2004 bestätigt wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat (vgl. Erw. 2.4).
3.2 Bis zum Einspracheentscheid vom 10. November 2004 liegen folgende Akten auf:
3.2.1 Mit Bericht vom 14. August 2003 (Urk. 7/6) hielt Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin leide an einer hypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2), welche dazu tendiere sich zu chronifizieren. An angegebenen Beschwerden nannte er eine allgemeine Kraftlosigkeit, Herzklopfen, erhöhter Blutdruck, Antriebshemmung und Todesangst. Der von ihm erhobene Psychostatus erwies sich mit Ausnahme eines auf die Kraftlosigkeit, den hohen Blutdruck und die Eventualität einer plötzlich eintretenden und zum Tode führenden Krankheit eingeengten Denkens als unauffällig (Urk. 7/6/5). Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/6/6).
3.2.2 Dr. A.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit Februar 1999, notierte am 2. September 2003 (Urk. 7/9) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes: Verdacht auf Depression und Angsterkrankung (seit 16. April 2002), Status nach Hemithyreoidektomie rechts wegen Struma uninodosa (am 16. April 2002) sowie chronische Narbenschmerzen am Hals rechts. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien der Nikotinabusus, die Tendenz zu einer Hypovitaminose B12 (substituiert) sowie eine Hypercholesterinämie (Urk. 7/9/1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin schätzte sich lediglich noch als zu 25 % arbeitsfähig ein. Aus ärztlicher Sicht sei demgegenüber - nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 16. April bis zum 28. Oktober 2002 - mindestens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/9/3).
3.2.3 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie/Psychotherapie, nannte einen Verdacht auf eine depressive Episode bei schwieriger Familiensituation (Bericht vom 2. Mai 2004, Urk. 7/13/1). Sie notierte, die im April 2003 (richtig: 2002) durchgeführte Hemithyreoidektomie sei völlig komplikationslos verlaufen. Ein nach der Operation aufgetretenes Nasenbluten habe der Beschwerdeführerin in der Folge aber grosse Angst bereitet. Die Ärztin schilderte im Weiteren, die Beschwerdeführerin habe unspezifische und geringe körperliche Beschwerden wie Müdigkeit angegeben. Entgegen der geklagten Müdigkeit habe sie aber ausgeführt, den Haushalt problemlos zu bewältigen, und habe begeistert über die in der Türkei verbrachten Ferien erzählt. Im Gespräch mit dem ältesten Sohn, welcher die Beschwerdeführerin unangemeldet zu einer Konsultation begleitet habe, seien dann andere Beschwerden genannt worden. Offenbar sei die Beschwerdeführerin begleitet worden, um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu erwirken. Ein Telefongespräch mit dem Hausarzt habe indes ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht an körperlichen Krankheiten leide. Insbesondere lägen keine Herz-Kreislauf-Probleme vor. Dr. F.___ hielt fest, es sei aufgefallen, dass die körperlichen Beschwerden von den Familienangehörigen dramatischer dargestellt worden seien und dass die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Angehörigen ängstlich und scheu gewirkt habe (Urk. 7/13/5). Die Ärztin erklärte, es bestehe der Verdacht auf familiäre Probleme, über welche die Beschwerdeführerin nicht zu sprechen wage. Auffällig sei zudem, dass, nachdem die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle verloren habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt worden sei und die Familie betone, seither finanzielle Problemen zu haben. Die Psychiaterin hielt abschliessend fest, sowohl im Haushalt als auch in der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit gegeben, wobei aufgrund der widersprüchlichen Angaben eine ergänzende medizinische Abklärung sinnvoll erscheine (Urk. 7/13/6).
3.2.4 PD Dr. med. G.___, H.___, diagnostizierte am 20. Oktober 2004 (Urk. 7/22/4-5) ein chronisch rezidivierendes cervico/thoraco- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Spondylose im thoracolumbalen Übergang sowie von HWK 5/6 bei persistierendem deutlichem Eisenmangel trotz peroraler Eisenbehandlung mit knappem Hämoglobin und grenzwertiger Mikrozytose sowie bei 25-OH-Vitamin-D Mangel mit kompensatorisch sekundärem Hyperparathyreoidismus (1), eine Tendenz zur Hypovitaminose B12 (2), einen Status nach Hemithyreoidektomie rechts (16. April 2002), aktuell Euthyreose (3), sowie eine leichte depressive Verstimmung seit Jahren unter Zoloftbehandlung (4). Der Arzt empfahl die skelettomuskuläre Schmerzsituation nach Korrektur des Eisenmangels und der Vitaminmangelsituation noch einmal zu beurteilen (Urk. 7/22/5).
3.2.5 Eine am 26. Oktober 2004 von Dr. med. I.___, Facharzt FMH Magen-Darmkrankheiten und innere Medizin, durchgeführte Ileo-Koloskopie ergab unauffällige Befunde (Urk. 7/22/8-9).
3.3 Die medizinische Aktenlage nach dem abweisenden Einspracheentscheid vom 10. November 2004 präsentiert sich wie folgt:
3.3.1 Mit Austrittsbericht vom 31. Januar 2006 (Urk. 7/22/14-15) - die Beschwerdeführerin hatte sich vom 27. bis zum 31. Januar 2006 in stationärer Behandlung im Spital Z.___ befunden - diagnostizierten dessen Ärzte eine Urticaria (DD: medikamentös, psychogen), eine Eisenmangelanämie, anamnestisch rezidivierende Synkopen mit Todesangst (DD: Hyperventilationsattacken), eine Depression, einen Status nach Hemithyreoidektomie bei autonomem Adenom (April 2002), aktuell Euthyreose, sowie rezidivierende Zervikalgien mit Spannungskopfschmerzen. Sie berichteten, der stammbetonte Ausschlag sei unter Telfast und Kortison bereits wieder am Abklingen.
Mit Bericht vom 25. April 2006 (Urk. 7/25) attestierten die Ärzte vom 24. bis zum 31. Januar 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/25/4).
3.3.2 Dr. A.___ führte am 11. Mai 2006 (Urk. 7/27/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: unklare Mikrohämaturie, in Abklärung, (seit 2002), eine extreme Urticaria bei Eisenmangel (seit 2005), eine Eisenmangelanämie (seit 2002), eine Depression mit Angstzuständen (seit 2002), eine Hypovitaminose B12 und D3 (seit 2004) sowie ein leichtes Asthma. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. April 2002 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/27/1).
3.3.3 Am 11. Mai 2006 (Urk. 7/28/5-6) schrieb Dr. C.___, die Beschwerdeführerin leide seit vier Jahren an einer langdauernden Depression und Angst gemischt bei diversen Belastungen, wobei die Erkrankung langsam aufgetreten sei und in den letzten Jahren zugenommen habe. Im Weiteren nannte er Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Ohne Angaben über erhobene Befunde zu machen, listete der Arzt unter dem Titel therapeutische Massnahmen/Prognose die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (innere Unruhe, Hitzewallungen, Freudlosigkeit, schlechter Schlaf, Angstgefühle, chronischer Juckreiz) auf und hielt abschliessend fest, die genannten Symptome seien leicht zurückgegangen, was für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber nicht von grosser Bedeutung sei (Urk. 7/28/6). In Bezug auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt der Neurologe dafür, sowohl die bisherige als auch angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar, wobei die physischen Funktionen von Dr. A.___ zu beurteilen seien (Urk. 7/28/3-4).
3.3.4 Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, beide B.___, Medizinische Poliklinik, nannten am 2. Juni 2006 (Urk. 7/29) die im Wesentlichen bekannten Diagnosen (vgl. Erw. 3.2.2, 3.2.4) des chronisch rezidivierenden zervico/thoraco- und lumbospondylogenen Syndroms, des Status nach Hemithyreoidektomie rechts (aktuell leicht hypothyreote Stoffwechsellage), der depressiven Verstimmung sowie der chronischen Müdigkeit unklarer Aetiologie (Hypothyreose, persistierender Eisenmangel, Chronique fatigue-Syndrom, Schlafapnoesyndrom) und der Panikstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die arterielle Hypertonie, das Asthma bronchiale sowie die rezidivierende Urticaria unklarer Aetiologie (Urk. 7/29/5). Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2002 arbeitsunfähig, wobei eine chronische Müdigkeit, wahrscheinlich multifaktorieller Aetiologie, im Vordergrund stehe. Sollte sich nach erfolgreicher Substitution der Hypothyreose sowie nach intravenöser Eisensubstitution die depressive Verstimmung, welche am ehesten im Rahmen der Polymorbidität zu sehen sei, nicht verbessert haben, so wäre eine psychiatrische Behandlung empfehlenswert. Eine Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht gegeben. Weil grundsätzlich mit einer Verbesserung zu rechnen sei, empfehle sich in drei bis sechs Monaten eine Neubeurteilung (Urk. 7/29/7).
3.3.5 Mit Bericht vom 5. Dezember 2006 (Urk. 7/34) wiederholten die Dres. med. L.___ und K.___, B.___, die im Juni 2006 bereits genannten Diagnosen (vgl. Erw. 3.3.4). Sie berichteten erneut, im Vordergrund stehe eine wahrscheinlich multifaktorielle Müdigkeit, wobei die Faktoren der Eisenmangelanämie bei bekannter Hypermenorrhoe sowie die depressive Komponente durch medizinische Massnahmen verbesserungsfähig wären. Der Eisenmangel sei durch die Hypermenorrhoe bei unauffälliger gastroenterologischer Untersuchung ausreichend erklärt. Der die Beschwerdeführerin behandelnde Gynäkologe habe zudem angegeben, die Hypermenorrhoe sei in erster Linie medikamentös zu behandeln. In einem zweiten Schritt wäre eine Hysterektomie zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin habe aber bislang die vom Gynäkologen verordneten Medikamente nicht eingenommen. Die psychiatrische Behandlung habe sie selbständig abgebrochen. Differentialdiagnostisch wäre ein Chronique fatigue-Syndrom möglich, wobei vorab andere Ursachen auszuschliessen seien. Eine erneute Physiotherapie zur Behandlung der muskuloskelettalen Beschwerden habe nicht mehr stattgefunden. Zusammenfassend hielten die Ärzte dafür, die Arbeitsfähigkeit sei derzeit aufgrund der multiplen Beschwerden nicht gegeben, eine Verbesserung durch medizinische Massnahmen jedoch zu versuchen, wobei ein Erfolg eher fraglich sei (Urk. 7/34/3).
Im Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit notierten die Ärzte des B.___ demgegenüber, aus medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. In Bezug auf den psychiatrischen Status seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 7/34/5).
3.3.6 Auch Dr. A.___ wiederholte am 24. Januar 2007 (Urk. 7/35) seine bereits am 11. Mai 2006 (vgl. Erw. 3.3.2) genannten Diagnosen, wobei er zusätzlich ein seit 2002 bestehendes chronisches panvertebrales Syndrom bei Fibromyalgie anführte und die Hypothyreose bei Status nach Hemithyreoidektomie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete (Urk. 7/35/1). Er führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahre 2006 verschlechtert. Insbesondere träten wiederholt Urticaria mit heftigem Juckreiz auf. Daneben klage die Beschwerdeführerin über Müdigkeit, Traurigkeit, Konzentrationsstörungen, Angst vor der Zukunft, Panikzustände, Muskel-Sehnen-Schmerzen sowie Rückenschmerzen (Urk. 7/35/2). Der Hausarzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. April 2002 bis auf Weiteres (Urk. 7/35/1).
3.3.7 Mit Bericht vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/36) erklärte Dr. C.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht nennenswert verbessert. Wie bereits mitgeteilt, sei der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft jegliche in Frage kommende Tätigkeit höchstens im Umfang von 50 % zumutbar.
3.3.8 Das D.___ erstattete sein Gutachten am 11. Februar 2008 (Urk. 7/41/1-53). Dazu stützten sich die Experten auf die zur Verfügung gestellten und zusätzlich eingeholten Akten und telefonischen Auskünfte (Urk. 7/41/1-3), auf die anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin am 3. und 4. Oktober 2007 erhobenen Befunde und gemachten Angaben sowie auf die erstatteten Teilgutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) (Urk. 7/41/1).
Die Beschwerdeführerin klagte, sie fühle sich seit der Schilddrüsenoperation und insbesondere seit der operativen Blutstillung des Nasenblutens körperlich zunehmend schwach, ermüde sehr schnell und leide unter Herzklopfen. Sie sei unglücklich, habe Angst, die Wohnung alleine zu verlassen, und werde zunehmend vergesslich. Besonders belastet sei sie durch die Gewichtszunahme von 55 kg vor der Schilddrüsenoperation auf aktuell 74 kg. Sie leide an starkem Schwitzen, sei mutlos, habe ein Gefühl der Beklemmung und sei ständig in Besorgnis, dass ihrem Mann oder ihren Söhnen etwas zustossen könnte. Zunehmend sei es auch zu rezidivierenden, belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen gekommen (Urk. 7/41/27). Im Weiteren berichtete die Beschwerdeführerin über wiederkehrende, stark juckende Hautausschläge im Bereich des ganzen Körpers. Sie gab an, sich primär durch ihre psychischen Beschwerden belastet zu fühlen. Ursächlich sowohl für die somatischen als auch für die psychische Symptomatik seien die Schilddrüsenoperation im April 2002 sowie das einen Monat später aufgetretene Nasenbluten (Urk. 7/41/28).
Dr. med. M.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, erhob keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie notierte, während der zweistündigen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin entspannt und mit nur seltenen Positionswechseln auf einem Stuhl gesessen. Ein wesentlicher Leidensdruck sei nicht objektivierbar gewesen. Klinisch imponiert habe demgegenüber eine erhebliche sternosymphysale Fehlhaltung bei ausgeprägter myostatischer Insuffizienz. Hals(HWS)-, Brust(BWS)- und Lendenwirbelsäule(LWS) hätten sich altersentsprechend frei beweglich präsentiert (Urk. 7/41/34). In der Schulter-Nackenmuskulatur habe ein ausgeprägter Muskelhartspann festgestellt werden können. Eine Fibromyalgie sei nicht ausgewiesen. Ursächlich für die ISG-Funktionsstörung rechts sowie die multiplen Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen sei die ausgeprägte myostatische Insuffizienz bei allgemeiner muskulärer Inaktivitätsatrophie mit daraus resultierender Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans. Dr. M.___ führte aus, auch die Röntgendarstellungen von HWS und LWS sowie beider Knie- und Handgelenke hätten keine über das Alter entsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen zu Tage gefördert (Urk. 7/41/35). Die Ärztin notierte zusammenfassend, die geklagten Beschwerden erklärten sich nur teilweise aus der myostatischen Insuffizienz mit konsekutiver Fehlhaltung. Demgegenüber bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden einerseits im Vergleich mit den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerzen andererseits. Unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde sei der Beschwerdeführerin sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin als auch jede andere leichte bis intermittierend mittelschwere körperlich wechselbelastende Arbeit zu 100 % zumutbar (Urk. 7/41/36).
Der Gutachter Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob einen psychomotorisch unauffälligen Befund. Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten gefehlt. Indes bestehe bei der Beschwerdeführerin eine besorgte Haltung mit verschiedenen Befürchtungen und Sorgen in Bezug auf die alltäglichen Ereignisse. Die Sorgen und Ängste seien von muskulärer Anspannung und vegetativen Symptomen (Schweissausbruch, Atembeschwerden, Schwäche, Ruhelosigkeit) begleitet. Der Psychiater hielt dafür, die psychopathologische Situation entspreche aktuell einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Ein depressives Syndrom sei bei euthymer Stimmungslage derzeit klinisch nicht feststellbar. Die im Jahre 2003 von Dr. E.___ diagnostizierte hypochondrische Störung könne ebenfalls nicht bestätigt werden. Dr. N.___ bezeichnete die generalisierte Angststörung als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und erklärte, das Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin entspreche einem Krankheitsverhalten und trage zur Aufrechterhaltung der Störung bei. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit hätte für die Beschwerdeführerin aktivierende und sogar therapeutische Wirkung im Sinne der Angstbewältigung (Urk. 7/41/39).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus somatischer und psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde die zuletzt ausgeübte als auch jede andere leichte bis intermittierend mittelschwere körperlich wechselbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/41/44). Auch retrospektiv habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, welcher versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründen können (Urk. 7/41/45). Endlich notierten die Experten, medizinische Massnahmen seien nicht geeignet, die ohnehin volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern. Im Gegenteil hätten solche eine positive Wirkungsverstärkung auf deren Krankheitsverhalten (Urk. 7/41/45).
4.
4.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Schilddrüsenoperation im April 2002 vielfältige Beschwerden wie Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Angst und Rückenbeschwerden klagt. So waren denn auch die Diagnosen eines chronisch rezidivierenden cervico/thoraco- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, eines Eisen- und Vitamin D-Mangels sowie der Verdacht auf Depression und Angsterkrankung bereits vor dem hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. Erw. 3.1) diagnostiziert worden (Erw. 3.2.2, 3.2.4). Dass sich seit dem abweisenden Entscheid vom November 2004 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verschlechtert hätte, lässt sich jedenfalls nicht gestützt auf im Beurteilungszeitraum hinzugekommene Diagnosen begründen. In den ab dem Jahre 2006 aufliegenden ärztlichen Berichten wird einzig die Diagnose einer Urticaria unbekannter Aetiologie neu angeführt. Dass diese Erkrankung einen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte, ist nicht wahrscheinlich, attestierten die Ärzte des Spitals Z.___ ab Februar 2006 doch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.3.1). Auch die Ärzte der Poliklinik des B.___ hielten im Juni 2006 dafür, die rezidivierende Urticaria sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Erw. 3.3.4). Weshalb Dr. A.___ mit Bericht vom 11. Mai 2006 (Erw. 3.3.2) sowie im Januar 2007 (Erw. 3.3.6) eine seit dem 16. April 2002 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, wenngleich er noch im September 2003 davon ausgegangen war, die Beschwerdeführerin sei zumindest zu 50 % arbeitsfähig (Erw. 3.2.2), ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die vom ihm genannten Diagnosen - mit Ausnahme der vorerwähnten Urticaria - allesamt bereits vor dem November 2004 bekannt waren. Die Einschätzung von Dr. A.___ ist damit sowohl widersprüchlich als auch nicht geeignet, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin darzutun.
4.2 Demgegenüber ist festzustellen, dass - entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Kritik am Gutachten des D.___ (Erw. 1.2) - dieses den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen entspricht (Erw. 2.5). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilung nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kassiererin sowie jede andere leichte bis intermittierend mittelschwere körperliche wechselbelastende Tätigkeit nach wie vor vollumfänglich zumutbar ist (Erw. 3.3.8).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Einschätzungen der Dres. J.___ und K.___ (Erw. 3.3.4) sowie L.___ und K.___ (Erw. 3.3.5). Sowohl die von ihnen genannten Diagnosen als auch die im Vordergrund stehende Müdigkeit der Beschwerdeführerin waren bereits vor dem zu beurteilenden Zeitraum bekannt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gutachten stehe - da eine hypochondrische Störung verneint werde (Urk. 1 S. 5) - im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. C.___, kann nicht gefolgt werden. Ohne jede Befunderhebung und ohne die von ihm attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen, begnügte sich der Neurologe damit, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wiederzugeben. Demzufolge genügen weder sein Bericht vom 11. Mai 2006 (Erw. 3.3.3) noch jener vom 15. Februar 2007 (Erw. 3.3.7) den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (Erw. 2.5). Von der Beurteilung der Gutachter abzuweichen, besteht damit auch aus dieser Sicht keinerlei Anlass.
Was die Beschwerdeführerin im Weiteren gegen das Gutachten des D.___ vorbrachte, vermag weder zu überzeugen noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Im Gegenteil ist augenfällig, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum nicht erheblich verändert hat. Nicht nur nannten ihre behandelnden Ärzte im Wesentlichen bereits bestehende Beschwerden und Diagnosen. Auch die Beschwerdeführerin selber scheint nicht von einer Verschlechterung auszugehen, nannte sie doch gegenüber den Gutachtern die Strumaoperation als auslösendes Moment ihrer Beschwerden (Erw. 3.3.8) und notierte in der Neuanmeldung, die Behinderung bestehe seit dem 25. März 2002 (Urk. 7/24/6). Endlich ist ihr Begleitbrief zur Neuanmeldung vom März 2006 (Schreiben vom 3. April 2006, Urk. 7/23) mit den Vorbringen gegen die erstmalige Verfügung vom 5. August 2004 beinahe identisch (Urk. 7/16).
4.3 Es ergibt sich, dass eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist.
4.4 Besteht nach wie vor kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, sondern ist der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar, so besteht auch kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen.
5. Mithin erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).