Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00783
IV.2008.00783

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 7. Dezember 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1973, erlernte den Beruf als Verkäuferin. Mittlerweile ist sie Mutter zweier Kinder, geboren 1999 und 2001. Sie arbeitete bei der B.___ als Büroangestellte, als sie am 16. Dezember 1997 auf das Gesäss fiel und im Beckenbereich und am unteren Rücken Prellungen erlitt (Unfallmeldung vom 27. Januar 1998, Urk. 7/5/26). Da sich die Versicherte nach dem Unfall nicht mehr in der Lage fühlte, die Tätigkeit als Büroangestellte wieder aufzunehmen, wurde das Arbeitsverhältnis bei der B.___ im gegenseitigen Einvernehmen per 30. September 1998 aufgelöst (Urk. 7/7/4), worauf A.___ im Oktober 1998 ein eigenes Nagelstudio eröffnete (vgl. Urk. 7/8/5). Am 7. Februar 1999 kollidierte ein Autofahrer frontal mit dem Auto der Versicherten (vgl. Urk. 7/3), und am 14. Dezember 1999 war die Versicherte erneut Opfer eines Verkehrsunfalls, als ein Tanklastwagen auf ihren stehenden Personenwagen auffuhr. Hierbei erlitt sie Prellungen an der Brustwirbelsäule und eine HWS-Distorsion (Unfallmeldung vom 17. Dezember 1999, Urk. 7/3/9).
1.2     Am 25. November 1999 meldete sich A.___ mit dem Hinweis auf starke Schmerzen im Lendenbereich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztbericht von Dr. med. C.___, Allgemeinpraktiker, vom 9. Februar 2000 (Urk. 7/8/1-5, unter Beilage diverser Berichte anderer Ärzte) und vom 11./20. März 2002 (Urk. 7/17), den Arztbericht des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 11. September 2001 (Urk. 7/12), den Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM und Manuelle Medizin SAMM, vom 3. Februar 2003 (Urk. 7/29), den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 7. Februar 2000 (Urk. 7/7) sowie die Akten der Unfallversicherer (Urk. 7/2/1-60, Urk. 7/5/1-26, Urk. 7/24/1-59, Urk. /39-40) ein, führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf (Abklärungsbericht vom 24. Mai 2004, Urk. 7/49) durch und liess einen Auszug aus den Individuellen Konti zusammenrufen (IK-Auszüge vom 20. Dezember 1999, Urk. 7/4, und vom 13. Mai 2003, Urk. 7/34). Mit Verfügungen vom 26. August 2005 sprach sie der Versicherten folgende befristete Renten zu: gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 1998 bis 30. April 1999 (Urk. 7/78), anschliessend gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente bis 30. November 1999 (Urk. 7/79-80), darauf gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente bis 28. Februar 2000 (Urk. 7/81), darauf gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente bis 31. Juli 2003 (Urk. 7/82-83) und schliesslich gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente bis 31. Dezember 2003 (Urk. 7/84).
1.3         Nachdem der IV-Stelle das neurologische Gutachten des D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 15. August 2005 (Urk. 7/93/5-16) sowie der Arztbericht von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/104) sowie der Arbeitgeberbericht der G.___ vom 6. Juni 2006 (Urk. 7/101) vorgelegen hatten, sprach sie der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 24. September 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Invalidenrente für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2004 (Urk. 7/104) und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2004 (Urk. 7/137-139) zu. Auf die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde der B.___-Personalvorsorgestiftung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 7/142) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 19. Februar 2009 nicht ein (Prozess-Nr. IV.2007.01332).
1.4     Am 15. Oktober 2007 kam der IV-Stelle das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. September 2007 zuhanden der Basler Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 7/136) zu (Urk. 7/141), worauf der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. April 2008 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/153). Nach Kenntnisnahme der Einwände vom 7. Mai 2008 (Urk. 7/164) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2008 per Ende Juli 2008 auf (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld mit Eingabe vom 25. Juli 2008 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der Invalidenrente im bisherigen, allenfalls in reduziertem Umfang (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 11. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.   mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die letzten der Beschwerdeführerin rechtskräftig eröffneten Verfügungen datieren vom 24. September 2007 (Urk. 7/137-140), mit denen ihr eine befristete halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2004 und ab 1. April 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente zugesprochen wurden. Diese Verfügungen beruhten auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches, wofür die Beschwerdegegnerin das neurologische Gutachten des D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 15. August 2005 (Urk. 7/93/5-13) und den Arztbericht von Dr. F.___ vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/104) zu Rate zog und gestützt darauf erwog, dass derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % für wechselbelastende Tätigkeiten bestehe, welche allerdings steigerungsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'925.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 73 % (vgl. Feststellungsblatt vom 10. Mai 2007, Urk. 7/106).
         Die Gutachter des D.___ beriefen sich in ihrer Beurteilung vom 15. August 2005 auf vor dem Unfall bestehende, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Lumbalgien (Urk. 7/93/12) und hatten bereits in ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2003 (Urk. 7/40) darauf hingewiesen, dass vor dem Unfall vom 14. Dezember 1999 aufgrund dieser Lumbalgien eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
2.2     Die Beschwerdeführerin meldete sich am 25. September 1999 unter Hinweis auf starke Lendenschmerzen seit dem Unfall vom 15. Dezember (richtig: 16. Dezember) 1997 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Zu dieser Problematik liegen folgende Arztberichte vor:
2.2.1   Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ schildert im Bericht vom 14. Februar 2000 (Urk. 7/8/3), dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Sturz auf einer Treppe eine quere Lumbago vorliege mit erstmaliger Schmerzausstrahlung ins linke Bein. Das MRI vom 6. Januar 1998 habe keine neurale Kompression gezeigt. Die Schmerzen hätten durch seine Behandlung kaum beeinflusst werden können, weshalb eine ambulante Abklärung und Behandlung auf der Rheumatologie des I.___ stattgefunden habe. Ein Mieder mit Stäben habe Linderung gebracht, ebenfalls die Stärkung der Rückenmuskulatur. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 1998 und ab 1. Oktober 1998 eine solche von 50 %.
2.2.2   Im Bericht des I.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 21. Januar 1998 (Urk. 7/8/7-8) wurde ein lumbovertebrales Syndrom bei lumbosakraler Übergangsanomalie und aktueller Schmerzexazerbation bei Status nach Sturz am 16. Dezember 1997 diagnostiziert. In der vom Hausarzt veranlassten LWS-Aufnahme könne ein unvollständiger Schluss des linksseitigen Wirbelkörperbogens von LWK 5 festgestellt werden, es bestehe zusätzlich eine Sklerosierung im Bereich der Interartikularprotion rechts im Sinne einer beginnenden Spondylarthrose. In der MRI-Untersuchung der LWS vom 6. Januar 1998 sei ebenfalls eine hypoplastische linksseitige Lamina L5 zu sehen, wobei keine Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelkompression bestünden. Das Beschwerdebild sei aktuell als lumbale Schmerzexazerbation aufgrund des Sturzes vom 16. Dezember 1997 bei bekannter Anomalie von LWK 5 zu beurteilen. Eine gute Schmerzregredienz könne anamnestisch durch die Einnahme von NSAR erreicht werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 50 %, in einer Woche könne auf eine volle Arbeitsfähigkeit übergegangen werden.
2.2.3   Am 2. Juli 1998 berichteten die Ärzte des I.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (Urk. 7/8/9-10), die Beschwerdeführerin habe sich weiterhin über starke lumbale Rückenschmerzen beklagt. Ihre Arbeit habe sie nicht wieder aufgenommen, ein Arbeitsversuch sei nach wenigen Stunden wegen Schmerzexazerbation gescheitert. Eine Spondylolyse sei mittels CT ausgeschlossen worden, ebenso habe eine Instabilität der LWS durch Funktionsaufnahmen ausgeschlossen werden können. Eine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung sei labormässig und szintigraphisch nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei am 24. Juni 1998 nachkontrolliert worden. Sie habe sich endlich besser gefühlt, habe über etwas weniger Schmerzen geklagt und habe länger gehen und sitzen können. Klinisch sei eine gute und praktisch schmerzfreie Beweglichkeit der LWS festzustellen (einzig bei der Extension etwas lokale Schmerzen ohne Ausstrahlung). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, auch wenn ihr Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.
2.2.4   Im Gutachten der Rheumaklinik des D.___ vom 11. September 2001 (Urk. 7/12), welches ausdrücklich lediglich in Bezug auf die lumbalen Rückenschmerzen erstellt worden war, wurde festgehalten, dass die arbeitsbezogene Problematik im Wesentlichen in der Wirbelsäulenfehlform, insbesondere der lumbalen Hyperlordose, mit nachvollziehbarer Überlastungssymptomatik im lumbosakralen Übergang gesehen werden müsse. Des Weiteren bestünden klinisch Zeichen einer leichtgradigen Haltungsinsuffizienz, wobei hier die erst kürzlich beendete Schwangerschaft wie auch die nun längere Arbeitsabstinenz mitspielten. Die Degenerationen der Intervertebralgelenke L5/S1 seien leichtgradig und möglicherweise aber als Zeichen der lumbosakralen Überlastung zu interpretieren. Die klinische Untersuchung selber zeige zu wenig Hinweise, dass die Schmerzen direkt von einer mechanischen Irritation der Intervertebralgelenke stammten. Die hypoplastische linksseitige Lamina von LWK 5 sei nicht als Veränderung von Krankheitswert zu deuten, zumal dadurch auch keine Spondylolisthesis entstehe. Die unscharfen Gelenkränder des rechtsseitigen ISG seien am ehesten projektionsbedingt. Aufgrund der Schmerzschilderung und auch der klinischen Untersuchung bestünden keine Hinweise für eine ISG-Arthritis im Rahmen einer Spondylarthropathie. Insgesamt bestehe aus rheumatologischer Sicht eine verminderte Belastungstoleranz im Bereich der Lendenwirbelsäule. In diesem Sinne sei auch die von der Beschwerdeführerin durchgeführte berufliche Umstellung zu begrüssen. Andererseits könnten die erhobenen Befunde das Ausmass der angegebenen Beschwerden und Behinderungen nicht vollumfänglich erklären. Bezogen auch auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Nagelkosmetikerin, welche von der Beschwerdeführerin als wechselbelastend bezeichnet werde, bestünden keine relevanten Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin benötige höchstens vermehrte Pausen von insgesamt einer Stunde zu den üblichen Pausen von 20 Minuten am Vormittag und am Nachmittag. Eine Arbeitsplatzabklärung hinsichtlich ergonomischer Aspekte scheine dennoch sinnvoll.
2.3     Die Beschwerdeführerin erlitt am 7. Februar 1999 mit ihrem Auto eine Frontalkollision. Zu den Unfallfolgen kann dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 14. Februar 2000 (Urk. 7/8) entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Distorsion der HWS und eine Exazerbation der Lumbago erlitten hat. Von diesen unfallbedingten Beschwerden habe sie sich bis zum 22. August 1999 vollständig erholt. Dr. C.___ attestierte ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Februar bis 22. August 1999 und hernach bis zum 13. Dezember 1999 eine solche von 50 %.
2.4     Am 14. Dezember 1999 fuhr ein Lastwagen auf das stehende Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf. Hierbei erlitt diese eine Prellung der Brustwirbelsäule und eine HWS-Distorsion (Bericht über die ambulante Behandlung im Kantonsspital Zug vom 14. Dezember 1999, Urk. 7/3/11). Den ärztlichen Berichten kann über den Verlauf folgendes entnommen werden:
2.4.1   Laut Bericht von Dr. C.___ vom 14. Februar 2000 (Urk. 7/8) erlitt die Beschwerdeführerin eine erneute Distorsion der HWS sowie eine Kontusion der mittleren BWS mit Verdacht auf Kompression des BWK 4. Auf dieser Höhe bestünden eine starke Druckschmerzhaftigkeit, ein Hustenschmerz sowie Schmerzen beim Tragen ihres Säuglings. Deshalb sei am 28. Dezember 1999 ein MRI durchgeführt worden, welches unauffällig sei. Mit einer vollständigen Heilung sei zu rechnen. Die HWS habe sich in der Zwischenzeit vollständig erholt. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Dezember 1999 und stellte in Aussicht, dass demnächst von einer 50%igen "Restinvalidität" ausgegangen werden könne.
2.4.2   Dem Bericht von med. pract. J.___ vom 20. März 2002 (Urk. 7/17) kann entnommen werden, dass die Behandlung betreffend den Unfall vom 14. Dezember 1999 am 28. Februar 2000 abgeschlossen worden ist. Am 30. Mai 2000 habe die Beschwerdeführerin wegen damals zunehmenden Schmerzen seit drei Tagen ohne erneutes Trauma notfallmässig den Hausarzt aufgesucht. Sie habe stechende Schmerzen und Kopfschmerzen angegeben. Die Halswirbelsäule sei durch die Schmerzen praktisch immobilisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig.
2.4.3   Die Neurologen des D.___ diagnostizierten im Gutachten vom 16. Dezember 2003 (Urk. 7/40) ein chronisches zervikozephales und thorakales Schmerzsyndrom mit/bei einem Status nach HWS-Beschleunigungstraumata (7. Februar und 14. Dezember 1999) und Schmerzmittel-Übergebrauch-induzierte Kopfschmerzen sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit/bei Wirbelsäulenfehlform, Dysplasie des 5. LWK und verschmälerter Bandscheibe L5/S1 (Erstdiagnose 1995) und Schmerzverstärkung nach "Verhebetrauma" (30. Oktober 1995) und Unfallereignissen (16. Dezember 1997, 7. Februar und 14. Dezember 1999). Aufgrund der wiederholten Unfallereignisse mit mannigfaltigen residuellen Beschwerden sei die Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich in Bezug auf den Unfall vom 14. Dezember 1999 schwierig. Bereits nach dem Unfall vom 16. Dezember 1997 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert, und schon 1995 sei ein Stellenwechsel aufgrund einer Lumbago vollzogen worden. Aktuell sei die Arbeitsunfähigkeit insgesamt als 80 % zu werten. Nach adäquater Therapie sollte jedoch - dies sei auch von der Beschwerdeführerin als Wunsch geäussert worden - eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % angestrebt werden. Ein Wechsel von Sachbearbeiterin/Inhaberin eines Nagelstudios zu einer anderen beruflichen Tätigkeit habe wahrscheinlich keinen positiven Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
2.4.4   Im Gutachten vom 15. August 2005 (Urk. 7/93/5-13) erklärte PD Dr. med. K.___, Oberarzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik des D.___, dass die Kopfschmerzen, die schmerzhaften Nackenverspannungen, der diffuse Schwindel, die Brustwirbelsäulenschmerzen, die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie die Niedergeschlagenheit im Akutstadium des Unfalls, etwa in den ersten sechs Monaten, wahrscheinlich durch die mechanische Irritation der Wirbelsäule und der darin verlaufenden Nervenstrukturen und Nervenhäute hervorgerufen worden und somit somatisch neurologischer Natur seien. Für das darauffolgende Stadium sei die Chronifizierung der zu diesem Zeitpunkt fortbestehenden Beschwerden bei fehlendem Hinweis auf persistierende klinisch neurologische oder radiologische Schädigungen alleine durch mechanische Irritationen nicht erklärt. Es sei davon auszugehen, dass es zu einer ungünstigen Interaktion von durch das Trauma ausgelösten Schmerzen, psychischen Beschwerden (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Niedergeschlagenheit) und möglicherweise bereits vor dem Trauma bestehenden Beeinträchtigungen (Lumbalgien) gekommen sei, die zur Chronifizierung der Beschwerden geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in ihrem Beruf als Kosmetikerin zu 25 % arbeitsfähig, wobei bereits vor dem Unfall vom 14. Dezember 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine Arbeitstätigkeit in der Höhe von 35 bis 50 % in mittlerer Zukunft erscheine durchaus als möglich.
2.4.5   Dr. F.___ berichtete am 11. Januar 2007 (Urk. 7/104), dass ein HWS-Beschleunigungstrauma vorliege. Die Beschwerdeführerin leide unverändert an Schmerzen, Konzentrationsstörungen sowie Gedächtnisschwächen. Auch die Befunde hätten sich nicht verändert: stark schmerzhafte Nackenmuskulatur, insbesondere der tiefen Nackenmuskulatur, sowie Einschränkungen der Beweglichkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 25 %.
2.4.6   Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Gutachten der MEDAS vom 13. September 2007 (Urk. 7/136/46-76). Die Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit lauten (Urk. 7/136/70 f.):
"Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach zwei HWS-Distorsionsunfällen:
  1. Unfall: HWS-Distorsionsunfall bei Frontal-Seitkollision links am 07.02.1999, anamnestisch laut Versicherter bis Sommer 1999 ausgeheilt gewesen
  2. Unfall: 2-zeitiger Unfall bei Heckaufprall durch einen Lastwagen vor einem Kreisel und durch zusätzlichen Schub in das Vorder-Auto am 14.12.1999; anamnestisch heftiger Aufprall auf der Kopfstütze
- zervikale Streckhaltung mit angedeuteter Kyphosierung C3 bis C5
- leichte neuropsychologische Funktionsstörungen, vor allem in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration".
         Die Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert lauten folgendermassen (Urk. 7/136/71):
"       Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- leichte Wirbelsäulenfehlform mit lumbaler Hyperlordose, lumbaler rechtskonvexer Skoliose, leichter Haltungsinsuffizienz
- Dysplasie des Wirbelbogens LWK5 mit Spina bifida occulta L5
- Status nach axialer LWS-Stauchung infolge Treppensturz am 16.12.1997 (nachher langjährig 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, vorübergehende IV-Berentung)
  Status nach Schulterarthroskopie links mit endoskopischer subacromialer Dekompression am 21.07.2003
  Verstibuläre Störung ungeklärter Ätiologie (unfallfremd)
  Reflexdifferenz ungeklärter Ätiologie
  Status nach Knieoperationen beidseits, 1990 links, 1992 rechts, wahrscheinlich Patella-Medialisationen
- deutliche Femoropatellararthrosen beidseits
  Anamnestisch Hypercholesterinämie (in medikamentöser Behandlung) bei Übergewicht (168 cm/80kg/BMI 29)".
         Die Beschwerdeführerin weise neben den HWS-Distorsionsunfällen, respektive dem praktisch ausschliesslich im Vordergrund stehenden Unfall vom 14. Dezember 1999 noch drei unfallfremde Co-Faktoren auf: die Lumbalsymptomatik, die in früherer Zeit operierten Knie mit zeitweiligen Restbeschwerden und die Situation nach Schulteroperation links.
         Seit dem Autounfall vom 14. Dezember 1999 leide die Beschwerdeführerin unter chronischen Kopfschmerzen und einem chronischen Zervikalsyndrom mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Der Rheumatologe habe ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Die Halswirbelsäule zeige eine leichtgradige Bewegungseinschränkung in allen Richtungen bei mässiggradigem myofaszialem Reizzustand im Bereich der Nacken- und Schulterpartien. Im Bereiche der Brustwirbelsäule finde sich eine umschriebene Druckdolenz. Radiologisch zeige die HWS eine Streckhaltung mit angedeuteter Kyphose C3 bis C5. Es fänden sich klinisch keine Hinweise für eine Segmentinstabilität oder für eine radikuläre oder myeläre Störung. Der Rheumatologe könne sich rein von seinen Befunden her das geschilderte, sehr einschränkende und intensive Schmerzen verursachende Beschwerdebild nicht erklären. Als unfallfremd im Bewegungsapparat liege die langjährige Lumbalgie-Anamnese vor. Laut Beurteilung des Rheumatologen erklärten die klinischen und radiologischen Befunde eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans bis zu einem gewissen Grad. Andererseits seien diese Befunde nicht als gravierend einzustufen und könnten keinesfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den angestammten Berufsbereichen erklären. Insgesamt bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten.
         Die Beschwerdeführerin leide an einem uncharakteristischen Schwindel. Der Neurologe habe einen feinen, unerschöpflichen Nystagmus nach links und unter der Frenzel-Brille einen Nystagmus 1. Grades nach links gefunden. Somit lägen Hinweise auf eine vestibuläre Störung vor. Die Ursache sei unklar. Zum Ausschluss einer cerebralen Pathologie sei ein MRI des Schädels durchgeführt worden, welches unauffällig ausgefallen sei. Es fänden sich somit keine Hinweise auf ein neurologisches Leiden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte in Richtung einer allenfalls stattgehabten milden traumatischen Hirnschädigung. Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nur leicht eingeschränkt, dies vor allem wegen der chronischen Kopfschmerzen.
         Der Neuropsychologe halte fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto nach Aarau zur Untersuchung gekommen sei und zu Beginn der Untersuchung über starke Kopf- und Rückenschmerzen geklagt habe. Es habe aber beobachtet werden können, dass die Beschwerdeführerin mit einer kleinen Pause die ganze mehrstündige Untersuchung in einer Sitzung habe absolvieren können. Gesamthaft habe sie ein durchschnittliches, den Erwartungen entsprechendes Leistungsprofil erzielt. In einzelnen Teilbereichen hätten sich Einschränkungen gefunden. Einerseits sei die Beschwerdeführerin ganz allgemein zu rasch, dadurch unkontrolliert und weniger konzentriert. Die Aufmerksamkeit habe in verschiedenen Bereichen zu wenig lang aufrecht erhalten werden können. Sie sei dann auch im Sinne einer verstärkten Ermüdbarkeit abgefallen. Zusammenfassend könne neuropsychologisch eine leichte Funktionsstörung festgehalten werden mit Schwergewichten in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration. Als Ursache seien überwiegend die körperlichen Beschwerden in Betracht zu ziehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht 20 %.
         Die Beschwerdeführerin sei früher Verkäuferin gewesen, habe dann wegen lumbalen Beschwerden in den Bürobereich gewechselt, habe anschliessend einen Kurs als Nail-Kosmetikerin gemacht und sei als Hausfrau und Mutter vor allem in diesem Bereich tätig. In allen genannten Bereichen sei sie zu 80 % arbeitsfähig. Folgende einschränkende Kautelen müssten aber eingehalten werden können: Die Beschwerdeführerin könne keine langdauernden Zwangshaltungen sitzend mit vorgeneigtem Kopf innehalten und es kämen keine häufigen Überkopfarbeiten in Frage. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 80 % in den angestammten Bereichen sei auf den 24. August 2007, den Tag der Schlussbesprechung, zu datieren.

3.
3.1
3.1.1   Für die Beurteilung des massgeblichen Gesundheitszustandes kann auf das MEDAS-Gutachten (Urk. 7/136) abgestützt werden. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Ausführungen der Experten sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne Weiteres gefolgt werden kann. Danach ist die Beschwerdeführerin in den Tätigkeiten als Verkäuferin, kaufmännische Angestellte und Nail-Kosmetikerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei langdauernde Zwangshaltungen sitzend mit vorgeneigtem Kopf und häufige Überkopfarbeiten vermieden werden sollten.
3.1.2   Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag das Ergebnis der Begutachtung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Neurologe ist sehr wohl auf die geklagten Schwindel eingegangen. Diese seien im Verlauf aufgetreten und seien von der Beschwerdeführerin einigermassen uncharakteristisch geschildert worden. In der Untersuchung hätten sich Anhaltspunkte für eine vestibuläre Störung gegeben und es liege eine Reflexdifferenz vor. Allerdings räumte der Neurologe ein, dass die Ursache unklar sei und das MR keine Erklärung dafür ergeben habe. Wenn der Neurologe schliesslich zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 10 % gelang, hat er die Schwindelbeschwerden, auch wenn er sie aus neurologischer Sicht nicht erklären konnte, dennoch in seine Beurteilung miteingeschlossen.
         Was die Auseinandersetzung mit der Problematik an der Halswirbelsäule betrifft, fand eine solche entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin statt. Der Rheumatologe legte einlässlich dar, dass anlässlich der Untersuchung eine leichtgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in sämtlichen Bewegungsrichtungen bei mässiggradigem myofaszialem Reizzustand im Bereich der Nacken-/Schulterpartie linksbetont sowie eine umschriebene Druckdolenz im mittleren Bereich der Brustwirbelsäule bei freier Brustwirbelsäulen-Beweglichkeit festgestellt worden seien. Klinische Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik auf zervikalem oder thorakalem Niveau hätten nicht erhoben werden können, und es habe auch kein Anhalt für eine Segmentinstabilität bestanden. Die Durchsicht der bildgebenden Untersuchungen zeigten im Bereich der Halswirbelsäule unveränderte Befunde von Februar 1999 bis Februar 2004 im Sinne einer zervikalen Streckhaltung mit angedeuteter Kyphosierung C3 bis C5 und einer diskreten linkskonvexen Torsionsskoliose im unteren Halswirbelsäulenbereich bei ansonsten altersentsprechend normalen Befunden. Schliesslich fügte der Rheumatologe an, dass das geschilderte und subjektiv den Berufsalltag einschränkende Beschwerdebild mit den klinischen und radiologischen Befunden nicht in Einklang zu bringen sei. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Beschwerden und den leichtgradigen Befunden ohne fassbare Hinweise für eine Strukturläsion.
         Dass die Beschwerdeführerin eine Hirnverletzung erlitten haben soll, findet in den medizinischen Akten keinerlei Stütze. Im Bericht über die ambulante Behandlung kurz nach dem Unfall im Kantonsspital Zug wird lediglich eine Prellung der Brustwirbelsäule und eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 7/3/11). Weder der behandelnde Hausarzt (Urk. 7/8) noch die neurologischen Gutachter berichteten jemals über eine traumatische Hirnverletzung (Urk. 7/44 und Urk. 7/93/5).
         Schliesslich wurde von den behandelnden Ärzten nie ein Verdacht auf eine psychische Störung geäussert. Einzig im Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des D.___ vom 15. August 2005 (Urk. 7/93/5-13) wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, manchmal traurig zu sein, sich jedoch keinesfalls depressiv zu fühlen, und dass sie sich frage, wie es weiter gehen soll. Wenn der Fachpsychiater im MEDAS-Gutachten sodann zum Schluss kam, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Krankheit vorliegt, ist dies plausibel.
3.1.3         Zusammenfassend ist somit mit den MEDAS-Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit dem Zeitpunkt der Begutachtung, respektive dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 24. August 2007 sowohl als Verkäuferin als auch als Büroangestellte oder Nail-Kosmetikerin zu 80 % arbeitsfähig ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat (vgl. Beschwerde, Urk. 1), das MEDAS-Gutachten sei nicht schlüssig, weshalb der Unfallversicherer im Sommer 2008 eine Oberexpertise veranlasst habe, bleibt lediglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch im Unfallversicherungsfall durch Rechtsanwalt Ausfeld vertreten wird, dieser indes bis heute das Gericht nicht über den Ausgang der Oberexpertise informiert hat, weshalb es damit sein Bewenden hat, dass das MEDAS-Gutachten für die vorliegend zu beurteilenden Belange nach wie vor als schlüssig gilt.
3.2     Dem MEDAS-Gutachten kann indes nicht entnommen werden, inwiefern im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 12. Juni 2008 gegenüber den bei der Zusprechung der unbefristeten ganzen Rente mit Verfügung vom 24. September 2007 herrschenden tatsächlichen Verhältnissen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und/oder eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Schon die Neurologen des D.___ beurteilten in ihrem Gutachten vom 15. August 2005 (Urk. 7/93/5-13) die geklagten Beschwerden als nur im Akutstadium des Unfalls, etwa in den ersten sechs Monaten, als wahrscheinlich durch die mechanische Irritation der Wirbelsäule und der darin verlaufenden Nervenstrukturen und Nervenhäute hervorgerufen und somit als somatisch neurologisch bedingt. Für das darauffolgende Stadium konnten sie die Chronifizierung der zu diesem Zeitpunkt fortbestehenden Beschwerden bei fehlendem Hinweis auf persistierende klinisch neurologische oder radiologische Schädigungen durch mechanische Irritationen nicht mehr erklären.
         Da wie dargelegt (Erw. 1.5) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist, liegt kein Revisionsgrund vor, welche die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen würde, weshalb zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind und die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung zu schützen ist.

4.
4.1
4.1.1         Aufgrund der Arztberichte des I.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 21. Januar 1998 (Urk. 7/8/7-8) und vom 2. Juli 1998 (Urk. 7/8/9-10) steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Sturz auf das Gesäss längstens bis zu 21. Januar 1998 zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Ärzte des I.___ gingen davon aus, dass der Sturz bei bekannter Anomalie des LWK 5 eine lumbale Schmerzexazerbation ausgelöst hatte. Da durch die Einnahme von NSAR eine gute Schmerzregredienz erreicht werden konnte, attestierten die Ärzte am 21. Januar 1998 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Woche (ab dem 28. Januar 1998) wieder vollständig arbeitsfähig sein sollte. Ob die 100%ige Arbeitsfähigkeit Ende Januar 1998 schliesslich erreicht wurde, kann den Akten nicht entnommen werden, jedenfalls aber hatte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch infolge Schmerzexazerbation wieder aufgegeben. Am 24. Juni 1998 fühlte sie sich endlich besser und klagte über weniger Schmerzen. Die Ärzte fanden eine gute, praktisch schmerzfreie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, obwohl der Hausarzt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging.
4.1.2   Dem Bericht des Hausarztes vom 14. Februar 2000 (Urk. 7/8/3) kann lediglich entnommen werden, dass seine Behandlung die Beschwerden kaum beeinflusst hatte, weshalb er die Beschwerdeführerin an das I.___ verwies. Wie sich die Lage nach der Behandlung im I.___ aus seiner Sicht weiterentwickelt hat, kann seinem Bericht mit der Ausnahme, dass ein Mieder mit Stäben sowie die Stärkung der Rückenmuskulatur eine Linderung der Schmerzen gebracht haben, nicht entnommen werden. Befunde und die Veränderungen derselben während der Dauer der Behandlung können dem Bericht ebenso wenig entnommen werden, wie eine Erklärung, weshalb er der Beschwerdeführerin im Unterschied zu den Fachärzten bis zum 30. September 1998 eine vollständige und ab dem 1. Oktober 1998 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Es muss deshalb angenommen werden, dass er sich bei seiner Beurteilung mehr auf die subjektive Befindlichkeit der Beschwerdeführerin denn auf objektive Befunde gestützt hat. Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), weshalb der Bericht von Dr. C.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Rheumatologen des I.___ nicht zu entkräften vermag.
4.1.3         Überdies gingen auch die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ in ihrem Gutachten vom 11. September 2001 (Urk. 7/12) - wenn auch erst Jahre später und nach zwei weiteren Unfällen - davon aus, dass die erhobenen Befunde bezüglich lumbaler Rückenproblematik, welche sich im Wesentlichen mit denjenigen der Ärzte des I.___ deckten, das Ausmass der angegebenen Beschwerden nicht vollumfänglich erklärten. Insgesamt fanden sie eine verminderte Belastungstoleranz im Bereich der Lendenwirbelsäule, die aber keine relevanten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit begründete.
4.1.4         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Sturz auf das Gesäss spätestens ab 24. Juli 1998 wieder vollständig arbeitsfähig war.
4.2     Nach dem ersten Verkehrsunfall vom 7. Februar 1999 konstatierte Dr. C.___ im Arztbericht vom 14. Februar 2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Exazerbation der Lumbago. Von den Folgen dieses Unfalls erholte sich die Beschwerdeführerin bis zum 22. August 1999 vollständig. Wenn Dr. C.___ ihr ab dem 23. August 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hat, ist diese Einschätzung aufgrund der Tatsache, dass er nach dem Sturz auf das Gesäss von einer bleibenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, dahingehend zu werten, dass ab dem 23. August 1999 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben war.
4.3
4.3.1   Nach dem zweiten Verkehrsunfall vom 14. Dezember 1999 erholte sich die Beschwerdeführerin zunächst relativ rasch. Bereits im Bericht vom 14. Februar 2000 (Urk. 7/8) berichtete Dr. C.___, die HWS habe sich in der Zwischenzeit vollständig erholt, und med. pract. J.___ schrieb im Bericht vom 20. März 2002 (Urk. 7/17), dass die Behandlung betreffend Unfall vom 14. Dezember 1999 am 28. Februar 2000 habe abgeschlossen werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab 28. Februar 2000 vollständig arbeitsfähig war.
4.3.2   Ende Mai 2000 erlitt die Beschwerdeführerin offenbar einen Rückfall. Am 30. Mai 2000 suchte sie gemäss Arztbericht von med. pract. J.___ ihren Hausarzt auf und klagte über seit drei Tagen bestehende zunehmende stechende Schmerzen und Kopfschmerzen. Die Halswirbelsäule war durch die Schmerzen praktisch immobilisiert. Laut med. pract. J.___ bestand seit Ende Mai 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
         Diese Beurteilung überzeugt nicht. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der lumbalen Schmerzen als bleibend zu 50 % arbeitsunfähig betrachtete, welcher Ansicht - wie oben dargelegt - nicht gefolgt werden kann. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass beim Attest der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch die lumbalen Beschwerden eingeschlossen sind. Jedenfalls kann dem Bericht von med. pract. J.___ nicht entnommen werden, dass sich die seit Ende Mai attestierte Arbeitsunfähigkeit allein auf die HWS-Problematik beschränkt. Diese Ansicht wird gestützt durch das Gutachten der Neurologen des D.___, die am 16. Dezember 2003 (Urk. 7/93/5-13) von einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 80 % ausgingen, jedoch darauf hingewiesen hatten, dass bereits nach dem Unfall vom 16. Dezember 1997 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Auch im Gutachten vom 15. August 2005 (Urk. 7/93/9-13), in welchem sie eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bescheinigten, wiesen sie darauf hin, dass schon vor dem Unfall vom 14. Dezember 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
         In Würdigung der medizinischen Akten muss daher geschlossen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall am 14. Dezember 1999 bis zur erstmaligen Begutachtung durch die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des D.___ höchstens 50 %, ab 16. Dezember 2003 höchstens 30 % und ab 15. August 2005 höchstens 25 % betragen hat.
4.4     Nach dem Dargelegten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin nach dem Sturz auf das Gesäss am 16. Dezember 1997 längstens bis zum 21. Januar 1998 zu 100 % und hernach zu 50 % arbeitsunfähig war. Spätestens aber ab dem 24. Juni 1998 war in der vor dem Sturz ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten. Nach dem ersten Verkehrsunfall vom 7. Februar 1999 war ab dem 23. August 1999 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit zwischen Unfall und vollständiger Genesung war, kann - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - offen bleiben.
4.5     Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG wird unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung (EVGE 1968 290). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 25 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 17. September 1993, I 209/91).
         Die Beschwerdeführerin war nach dem Sturz auf das Gesäss am 16. Dezember 1997 vor Ablauf des Wartejahres, nämlich spätestens ab dem 24. Juni 1998 wieder vollständig arbeitsfähig. Damit wurde die Wartezeit am 24. Juni 1998 unterbrochen. Die Wartezeit begann nach dem Unfall vom 4. Februar 1999 wieder neu zu laufen, wurde aber ab 23. August 1999 wieder unterbrochen, da ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand. Zum dritten Mal war die Wartezeit mit dem Unfall vom 14. Dezember 1999 zu eröffnen, wurde aber mit Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen am 28. Februar 2000 wieder unterbrochen und begann nach dem Rückfall Ende Mai 2000 wieder neu zu laufen. Der Rentenanspruch konnte daher frühestens im Mai 2001 entstehen. Hieraus folgt, dass die Verfügungen vom 26. August 2005 betreffend Rentenzusprache für die Periode vom 1. Dezember 1998 bis 30. April 2001 zweifellos falsch sind. Aber auch für die Zeit danach waren die Rentenverfügungen zweifellos falsch, gründen sie doch auf einer Arbeitsfähigkeit von zwischen 20 und 30 % bis Ende April 2003, von 35 % ab Mai 2003 und 45 % ab November 2003 (vgl. Urk. 7/84/5). Ebenfall erweisen sich die Verfügungen vom 24. September 2007 als zweifellos falsch, lag ihnen doch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % ab Dezember 2003 zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 10. Mai 2007, Urk. 7/106/7).

5.
5.1     Da eine Einstellung der ganzen Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur dann zulässig ist, wenn auch im Zeitpunkt des leistungseinstellenden Entscheides, das heisst am 12. Juni 2008, keine anspruchsbegründende Invalidität bestand, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2008 einen Rentenanspruch gehabt hätte.
5.2     Wie unter Erw. 3.1.3 dargelegt, ist die Beschwerdeführerin sowohl als Verkäuferin und Büroangestellte wie auch als Nail-Kosmetikerin zu 80 % arbeitsfähig. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergibt einen Invaliditätsgrad von höchstens 20 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
5.3     Da es vorliegend um die Rentenfrage, d.h. um eine periodische Leistung, geht, ist auch die für eine Wiedererwägung weiter vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung ohne Weiteres zu bejahen, womit sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederwägung der ursprünglichen Rentenverfügungen erfüllt sind. Die renteneinstellende Verfügung vom 12. Juni 2008 ist daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).