IV.2008.00784

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1944, war seit 1979 als Kellner im K.___, G.___, tätig (Urk. 8/30/2 Ziff. 2.1). Am 24. Oktober 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel; Hörgerät) an (Urk. 8/6/6 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 erfolgte die Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 8/10).
1.2     Nachdem der Versicherte seit dem 1. Februar 2006 krank geschrieben war (Urk. 8/11/5 Ziff. 6.6.1), meldete er sich am 13. April 2006 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei er diesmal eine Rente beantragte (Urk. 8/11/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/16) sowie ärztliche Berichte (Urk. 8/17/1-14) ein. Mit Verfügung vom 28. September 2006 wies sie das Rentenbegehren ab, da das Wartejahr noch nicht abgelaufen war (Urk. 8/21/1).
1.3     Am 24. April 2007 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/26/1-7). Die IV-Stelle holte erneut einen IK-Auszug (Urk. 8/29), einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 8/28) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/30) ein. Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ (Y.___), welches am 24. April 2008 erstattet wurde (Urk. 8/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren infolge einer fehlenden versicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit Verfügung vom 24. Juni 2008 ab (Urk. 8/42 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2008 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 16. September 2008 (Urk. 9) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
 

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2     Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. Z.___ vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/39 S. 4)  ging die Beschwerdegegnerin davon aus, es könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Es liege keine relevante, klar durch erhebliche pathologische Befunde untermauerte gesundheitliche Störung vor (Urk. 2 S. 1).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, im Y.___-Gutachten vom 24. April 2008 sei eine mittelgradige Depression diagnostiziert und festgehalten worden, dass dadurch aus psychiatrischer Sicht eine dauernde medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % bestehe. Diese Restarbeitsfähigkeit werde noch zusätzlich durch die vorhandenen somatischen Beschwerden vermindert (Urk. 1 S. 2). Dem Gutachten komme volle Beweiskraft zu (Urk. 1 S. 3). Auch wenn man die somatisch bedingte zusätzliche Einschränkung sehr tief ansetze oder überhaupt nicht berücksichtige, sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ausgewiesen, da ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorgenommen werden müsse (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1     In seinem Bericht vom 29. April 2006 (Urk. 8/17/5-6) nannte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer hausärztlich betreut, als Diagnosen ein Restless Legs Syndrom sowie eine mittelschwere depressive Episode (Urk. 8/17/5 unten). Seit dem Jahr 2000 bestünden Beinsensationen mit abendlicher und nächtlicher Unruhe, Brennen und unklaren Schmerzen mit nächtlicher Akzentuierung im Bett. Klinisch und neurologisch fänden sich keine Pathologien, die psychischen Störungen seien evaluierbar (Urk. 8/17/5).
Im Bericht vom 15. Mai 2007 verwies Dr. A.___ bezüglich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen auf seinen Bericht vom 29. April 2006 (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/28 S. 4 Ziff. 5). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2006 gar nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/28 S. 6 Ziff. 6.2).
3.2     Im Gutachten vom 24. April 2008 (Urk. 8/38) nannten Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, als Diagnose eine depressive Episode, intial eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F. 32.2), gegenwärtig eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F. 32.1 (Urk. 8/38 S. 17 Ziff. 6).
Beim Beschwerdeführer seien die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode vollständig erfüllt. Er leide unter einer anhaltend gedrückten Stimmung mit Morgentief und klage über erhöhte Ermüdbarkeit, Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, anhaltende Gereiztheit, Antriebsverminderung sowie innere und motorische Unruhe. Des Weiteren bestünden Konzentrationsstörungen, Appetitverminderung, Libidoverlust sowie sehr quälend erlebte ausgeprägte Schlafstörungen von Ein- und Durchschlafen sowie frühmorgendlichem Erwachen. Vom Schweregrad her sei zu Beginn der Störung im Jahr 2003 von einer schweren depressiven Episode auszugehen. Unter medikamentöser Behandlung habe die Intensität etwas nachgelassen, aktuell sei das bestehende Zustandsbild als mittelgradige depressive Episode zu beurteilen (Urk. 8/38/ S. 17-18).
Der Beginn der depressiven Entwicklung 2003 sei zu einem Zeitpunkt aufgetreten, als der Beschwerdeführer unter zunehmenden somatischen Beschwerden in Form brennender Schmerzen der Beine respektive daraus resultierender Schlafstörungen und anhaltender Erschöpfung sowie einer deutlichen Erschwernis im Aufrechterhalten der beruflichen Funktionsfähigkeit gelitten habe. Nebst dieser möglichen, nicht beweisbaren kausalen Verknüpfung zwischen der psychischen Diagnose einer Depression als Folge der somatischen Diagnose eines Restless Legs Syndroms sowie der anzunehmenden wechselseitigen Beeinflussung der Symptomatik werde die Differenzierung der Zusammenhänge weiter erschwert durch eine Überlappung der Symptomatik der beiden Diagnosen und die bekannte gehäufte Komorbidität. So werde eine Häufung von Depressionen bei Patienten mit Restless Legs Syndrom von bis zu 60 % beschrieben. Schlafstörungen, Gereiztheit, innere und motorische Unruhe könnten sowohl Ausdruck einer Depression als auch eines Restless Legs Syndroms sein (Urk. 8/38 S. 18). Die Verflechtung von psychischer und physischer Komponente zeige sich ebenfalls bei der Behandlung. So habe sich durch die Verabreichung einer antidepressiven Medikation nicht nur die depressive Symptomatik verbessert, sondern parallel dazu auch die Schmerz-problematik (Urk. 8/38 S. 19 oben).
Ihrer Einschätzung nach sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig. Die geschätzte Restarbeits-fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage aus rein psychiatrischer Sicht 40 % (Urk. 8/38 S. 19 Ziff. 7.2).
Zum Zeitpunkt der Krankschreibung im Februar 2006 habe eine mittelgradige depressive Episode bestanden. Der Beschwerdeführer habe davor als Kellner unter teils hohem Zeitdruck bis zu 11 Stunden täglich im Gehen und Stehen gearbeitet. Zur Aufgabe der Arbeit hätte neben den seit Jahren zunehmenden Symptomen der Restless Legs Symptomatik die depressive Symptomatik geführt. Insbesondere die kognitiven Einschränkungen (vor allem Konzentrations-störungen), die erhöhte Ermüdbarkeit, die Schlafstörungen mit nachfolgender Tagesmüdigkeit sowie die Gereiztheit hätten die Tätigkeit als Kellner stark erschwert. Wegen völliger physischer und psychischer Erschöpfung sei der Beschwerdeführer deshalb ab dem 1. Februar 2006 von seinem Hausarzt zu 100 % krank geschrieben worden. Insgesamt habe sich der Gesamtzustand im Vergleich zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2006 nur unwesentlich verbessert, so dass weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Kellner auszugehen sei (Urk. 8/38 S. 19 Ziff. 7.2).
Auch prognostisch müsse aufgrund des bisherigen chronifizierten Verlaufs von einer weitergehenden Persistenz der Symptomatik und damit vom vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit als Kellner ausgegangen werden (Urk. 8/38 S. 20 oben).
Aus ihrer Sicht sei durch medizinische Massnahmen keine weitere medizinische Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Die physischen Beschwerden gehe der Beschwerdeführer an, indem er ein tägliches Bewegungspensum absolviere, durch die freie Tagesgestaltung Schlafdefizite ausgleiche sowie die angebotenen medikamentösen Möglichkeiten ausschöpfe. Das Aufrechterhalten einer geregelten Tagesstruktur sei gleichzeitig Behandlungselement gegen die depressive Symptomatik. Bezüglich der Behandlung der Depression werde die Betreuung durch den Hausarzt sowie die bestehende antidepressive Medikation als wirksam, zweckmässig und ausreichend erachtet. Der Beschwerdeführer habe ein eindeutig somatisches Krankheitskonzept und führe die doch ausgeprägten depressiven Symptome weitgehend auf die somatische Erkrankung zurück. In dieser Situation bei einem Beschwerdeführer mit wenig Introspektion könne von einer fachärztlichen intensiven psychotherapeutischen Behandlung keine zusätzliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (Urk. 8/38 S. 20 Ziff. 7.3).
Nach Einschätzung des langjährigen Hausarztes Dr. A.___ bestehe unter Berücksichtigung der somatischen wie auch psychischen Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kellner sowie eine verbleibende Restarbeits-fähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit. Dies decke sich mit ihrer Ein-schätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % unter alleiniger Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnose, da auch sie von einer zusätzlichen Reduktion der Restarbeitsfähigkeit bei Einbezug der somatischen Diagnosen ausgingen (Urk. 8/38 S. 22 Ziff. 8.6).
3.3     In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/39 S. 3-4) hielt Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, fest, dass bezüglich der somatischen Beschwerden trotz verschiedener Abklärungen keine relevanten Pathologien gefunden werden konnten (Urk. 8/39 S. 3 unten). Zum Gutachten der Y.___ äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit an subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wie erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen oder Gereiztheit festgemacht werde. Die psychometrischen Verfahren seien nicht aussagekräftig, sondern durch die Angaben des Beschwerdeführers zur Schmerzproblematik, für die es keine somatische Erklärung gebe, verfälscht. Auf die im Gutachten angegebene Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden (Urk. 8/39 S. 4 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit werde an subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgemacht. Insgesamt hätten sie keinen Beschwerdeführer vor sich, der beispielsweise deutlich depressiv gehemmt, niedergeschlagen, verlangsamt, interesselos oder ähnliches sei, so dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne (Urk. 8/39 S. 4 unten).
 

4.
4.1     Der Hausarzt Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2007 fest, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit gar nicht mehr und eine behinderungsangepasste Tätigkeit 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/28 S. 4 Ziff. 5). Dabei machte Dr. A.___ jedoch keinerlei Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm genannten Diagnosen so erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Folglich fehlt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsfähigkeit, weshalb die Beurteilung durch den Hausarzt nicht zu überzeugen vermag und nicht auf sie abgestellt werden kann.
4.2     Dr. C.___ und Dr. B.___ führten in ihrem Gutachten vom 24. April 2008 (Urk. 8/38) aus, der Beschwerdeführer nehme alle Behandlungsmöglichkeiten wahr. Diesbezüglich wiesen sie unter anderem darauf hin, dass er durch die freie Tagesgestaltung Schlafdefizite ausgleiche. Zugleich hielten die Gutachterinnen fest, das Aufrechterhalten einer Tagesstruktur sei Behandlungselement gegen die depressive Symptomatik (Urk. 8/38 S. 20 Ziff. 7.3). Diese Aussagen stehen in einem gewissen Widerspruch zueinander, da hier einerseits die Rede von einer freien Tagesgestaltung ist und davon, dass der Beschwerdeführer während des Tages seine Schlafdefizite ausgleiche, andererseits aber auch darauf hingewiesen wird, dass bei der Behandlung der depressiven Episode die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur wichtig sei.
Des Weiteren hielten die Gutachterinnen fest, von einer intensiven fachärztlichen Behandlung sei keine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da der Beschwerdeführer über wenig Introspektion verfüge (Urk. 8/38 S. 20 Ziff. 7.3). Selbst wenn aber beim Beschwerdeführer ein somatisches Krankheitskonzept vorherrscht und dieser über wenig Introspektion verfügt, kann daraus nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass mittels einer fachärztlichen Therapie die psychische Situation und damit letztlich auch die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden könnte. Dies zumal auch deshalb nicht, da bislang noch nicht einmal ein entsprechender Versuch unternommen wurde. Den Akten lässt sich jedenfalls nichts zu einem fachärztlichen Therapieversuch entnehmen. Bisher scheint der Beschwerdeführer lediglich durch seinen Hausarzt, einen Allgemeinmediziner, betreut worden zu sein. Ein Facharzt könnte jedoch auch die Psychopharmakatherapie anpassen, sollte sich dies als notwendig erweisen. Die Schlussfolgerung der Gutachterinnen, durch medizinische Massnahmen sei keine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, vermag folglich nicht zu überzeugen, da diese weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet wurde.
Dr. C.___ und Dr. B.___ wiesen zwar darauf hin, dass für eine detaillierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen Diagnosen die entsprechenden Spezialisten befragt werden müssten (Urk. 8/38 S. 22 oben). Zugleich hielten sie aber fest, nach Einschätzung des langjährigen Hausarztes Dr. A.___ bestehe unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kellner sowie eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit. Dies decke sich mit ihrer Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % unter alleiniger Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnose, da auch sie von einer zusätzlichen Reduktion der Restarbeitsfähigkeit bei Einbezug der somatischen Diagnosen ausgingen (Urk. 8/38 S. 22 Ziff. 8.6). Wie bereits oben ausgeführt (vgl. vorstehende Erw. 4.1) kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ nicht abgestellt werden, da diese weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet wurde. Hinzuweisen gilt es zudem darauf, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer nicht eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % attestierte, wie dies Dr. C.___ und Dr. B.___ in ihrem Gutachten annahmen, sondern eine solche von 20 Stunden pro Woche in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/28/6 Ziff. 6.2), was einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % entspricht.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Y.___-Gutachten zwar umfassend ist, die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers sowie dessen Verhalten berücksichtigt und zudem in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Die Schlussfolgerungen, insbesondere was die attestierte Restarbeitsfähigkeit anbelangt, vermögen indes nicht zu überzeugen. Folglich kann zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf das Y.___-Gutachten vom 24. April 2008 abgestellt werden.
4.3     Dr. Z.___ äusserte sich zum Y.___-Gutachten dahingehend, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit an subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgemacht werde. Auf die im Gutachten angegebene Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht abgestellt werden (Urk. 8/39 S. 4). Mit diesem Vorbringen verkennt der RAD-Arzt jedoch, dass bei der Beurteilung psychischer Beschwerden in erster Linie auf die Angaben des Betroffenen sowie auf Beobachtungen im Zusammenhang mit dessen Verhalten abgestellt werden muss. Folglich basieren psychiatrische Befunde zwangsläufig zu einem erheblichen Teil auf den Angaben der untersuchten Person.
Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2008 weiter fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden und stellte die von den Gutachterinnen genannte Diagnose in Frage (Urk. 8/39 S. 4). Diese Einschätzung vermag indes nicht zu überzeugen, zumal es sich bei Dr. Z.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt. Des Weiteren begründete er auch nicht näher, weshalb beim Beschwerdeführer gar keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sein soll. Diese Beurteilung durch Dr. Z.___ beruht weder auf eigenen Untersuchungen noch wird sie durch eine weitere ärztliche Beurteilung gestützt. Zwar kann der RAD-Arzt eine von mehreren vorhandenen medizinischen Einschätzungen mit entsprechender Begründung bevorzugen und darlegen, weshalb es sich hierbei seiner Ansicht nach um die überzeugendste Beurteilung handelt. Er kann jedoch nicht ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben von sämtlichen vorhandenen Arztberichten abweichen, diese verwerfen, die darin genannten Diagnosen in Frage stellen und dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestieren. Auf die entsprechende Einschätzung kann folglich ebenfalls nicht abgestellt werden.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Einschätzung der Arbeits-fähigkeit durch Dr. A.___ noch die Beurteilung der Gutachterinnen der Y.___ oder diejenige durch den RAD zu überzeugen vermögen. Infolgedessen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zuverlässiger Weise abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Gemäss Art. 69bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.--  festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
7.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).