Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 13. November 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter B.___
diese vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Ivo Baumann
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1998, wurde von ihrer Mutter am 8. Juli 2007 zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen, Beiträge an die Sonderschulung) bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/2 Ziff. 5.7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/5/1-3, Urk. 7/5/4-6, Urk. 7/8, Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/2) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/10). Dagegen liess die Mutter der Versicherten am 8. April und 8. Mai 2008 Einwände erheben (Urk. 7/14, Urk. 7/17). Daraufhin holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (Urk. 7/18/2) ein. Am 16. Juni 2008 erging die Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren bezüglich Psychotherapie abgewiesen wurde (Urk. 7/19 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juli 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung die Kosten für die medizinischen Massnahmen zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 2. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.4 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Nr. 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahrs behandelt worden sind.
Gemäss der Verwaltungspraxis sind die Voraussetzungen von GgV 404 Anhang erfüllt, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen
- des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit
- des Antriebs
- des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen)
- der Konzentrationsfähigkeit sowie
- der Merkfähigkeit
ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es ausreicht, wenn sie nicht gleichzeitig, sondern erst sukzessive aufgetreten sind. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für GgV 404 Anhang nicht erfüllt (vgl. Rz 404.5 des vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] in der vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; BGE 122 V 113 Erw. 2f). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Gesetzmässigkeit von Ziffer 404 GgV Anhang (in der seit 1. Januar 1986 geltenden Fassung) und andererseits die Verordnungskonformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsweisungen (Rz 404.5 KSME) wiederholt bestätigt (vgl. BGE 122 V 113 Erw. 1b, mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. Mai 2004, I 756/03 Erw. 3.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Versicherten keine krankhafte Störung des Erfassens und Erkennens sowie der Merkfähigkeit vorliege. Somit seien die Kriterien für die Übernahme der Kosten zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) nicht gegeben. Weiter sei auch eine Übernahme der Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG nicht möglich, da eine unklare Prognose vorliege (Urk. 2 S. 1). Die nochmalige Abklärung habe ergeben, dass es sich vorliegend um eine relative persönliche Schwäche und nicht um eine Störung im krankhaften Bereich handle. Damit ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang angenommen werden könnte, müssten alle geforderten Kriterien kumulativ vorhanden sein. Es reiche nicht, wenn nur die Diagnose rechtzeitig gestellt sei, aber Teilaspekte in Wirklichkeit nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Mutter der Versicherten machte demgegenüber geltend, es sei unbestritten, dass die Diagnosen der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und des infantilen psychoorganischen Syndroms (POS) erstmals am 31. Mai 2006 und damit vor dem 9. Altersjahr gestellt worden seien. Die für Ziffer 404 GgV Anhang typischen Symptome hätten gemäss den Arztberichten von Dr. med. C.___, Oberarzt, und lic. phil. D.___, Psychologe, J.___, vom 16. Oktober 2007 und dem Arztbericht von Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 30. Januar 2008 rechtzeitig vorgelegen. Dass die Beschwerdegegnerin von einem Nichtvorhandensein einer krankhaften Störung des Erfassens und des Erkennens sowie der Merkfähigkeit ausgehe, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein POS gemäss Ziffer 404 GgV Anhang vorliegt und daher die Kosten für medizinische Massnahmen (Psychotherapie) gemäss Art. 13 IVG zu übernehmen sind.
Unbestritten und nach der Lage der Akten erwiesen ist indes, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG nicht gegeben sind.
3.
3.1 Dr. C.___ und der Psychologe D.___ vom J.___, wo die Versicherte vom 24. März 2006 bis 10. Juli 2007 in Behandlung stand (Urk. 7/5/2 lit. D.1), nannten in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2007 folgende Diagnosen (Urk. 7/5/1 lit. A):
- hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, erstmals diagnostiziert am 31. Mai 2006
- infantiles POS (Geburtsgebrechen Nr. 404), erstmals diagnostiziert am 31. Mai 2006
Sie führten aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 7/5/2 lit. C.1). Die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden (Urk. 7/5/2 lit. C.2). Die Versicherte sei ein körperlich altersgemäss entwickeltes Mädchen, welches an einer hyperkinetischen Störung und Schwächen in der auditiven Wahrnehmung und Merkfähigkeit leide. Immer wieder gebe es heftige Auseinandersetzungen in der Familie. Die Versicherte leide unter der konfliktreichen Familiensituation, habe schulisch keinen Erfolg und des öfteren Streit mit Mitschülern (Urk. 7/5/2 f. lit. D.5). Die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Versicherten liege im oberen Durchschnittsbereich. Die Leistungen im Bereich der auditiven Merkfähigkeit (Zahlennachsprechen: Skalenwert 8) würden gegenüber den anderen Untertests (Mittelwert 12) deutlich abfallen. Zu Hause zeigten sich durchgängig auffällige Werte und in der Schule sehr grosse Auffälligkeiten bezüglich Unaufmerksamkeit sowie sozialen Problemen. Die Werte bezüglich Hyperaktivität seien in der Schule nicht auffällig. Ab Juni 2007 sei eine Ritalintherapie durchgeführt worden. Dabei habe sich eine deutliche Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit in der Schule gezeigt. Die Schlafprobleme seien unverändert geblieben (Urk. 7/5/3 lit. D.5). Ferner sei die Versicherte in stationärer Behandlung in der Kinderstation Z.___, F.___, seit 29. August 2007 bis auf Weiteres. Dr. C.___ und der Psychologe D.___ hielten weiter fest, die Ritalinbehandlung sei weiterzuführen und nach Austritt aus der Kinderstation Z.___ voraussichtlich eine ambulante Psychotherapie durchzuführen (Urk. 7/5/3 lit. D.7).
3.2 Im Fragebogen zum infantilen POS vom 16. Oktober 2007 führten Dr. C.___ und der Psychologe D.___ aus, die Versicherte sei aufgrund eines Leistungsabfalls in der Schule, innerfamiliärer Probleme und infolge Schlafschwierigkeiten zugewiesen worden (Urk. 7/5/4 Ziff. 1.2). Die Beeinträchtigung der Affektivität und Kontaktfähigkeit zeige sich in konflikthaften Auseinandersetzungen, sowohl zu Hause als auch in der Schule. Die Versicherte sei ausgesprochen aggressiv. Zu den heftigsten Auseinandersetzungen sei es zu Hause gekommen. Die Versicherte habe schon mit dem Suizid gedroht (Urk. 7/5/5 Ziff. 3.1). Bezüglich Antriebsstörung wurde festgehalten, dass sich die Versicherte zu Hause deutlich hyperaktiv zeige und auch bei der klinischen Untersuchung sei eine grosse motorische Unruhe feststellbar (Urk. 7/5/5 Ziff. 3.2). Was die Störung des Erfassens und Erkennens beziehungsweise Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen anbelange, bestehe eine Störung im Bereich der auditiven Wahrnehmung und Merkfähigkeit, vor allem im Zahlennachsprechen (Skalenwert 8) bestünde ein klares Defizit (Urk. 7/5/5 Ziff. 3.3, Ziff. 3.5). Weiter zeigten sich sowohl zu Hause als auch in der Schule grosse Konzentrationsprobleme (Urk. 7/5/5 Ziff. 3.4). Am 31. Mai 2006 sei die Diagnose des infantilen POS durch Dr. C.___ gestellt worden (Urk. 7/5/5 Ziff. 4.1, Ziff. 4.2). Es handle sich um ein angeborenes POS (Urk. 7/5/5 Ziff. 5). Am 19. Dezember 2006 wurde mit der Psychotherapie, am 5. Juni 2007 mit der Ritalinbehandlung begonnen, welche sich gezielt auf die Therapie des POS bezögen (Urk. 7/5/5 Ziff. 4.4).
3.3 Mit Stellungnahme vom 24. November 2007 führte Dr. med. G.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), aus, in der frühen Kindheit der Versicherten hätten keine für ein POS typische Symptome vorgelegen. Der Intelligenzquotient (IQ) sei auch jetzt im guten durchschnittlichen Bereich. Der Skalenwert 8 beim Zahlennachsprechen sei zwar im Vergleich zu den anderen Tests relativ schlecht, absolut gesehen aber noch im Bereich der Norm. Eine auditive Aufnahme- oder Merkfähigkeitsstörung sei daher nicht ausgewiesen. Weiter spiele beim Zahlennachsprechen nicht nur die auditive Wahrnehmung, sondern auch die Aufmerksamkeit eine Rolle. Aktuell seien die Aufmerksamkeit und Konzentration offensichtlich eingeschränkt. Aus der Anamnese sei jedoch keine angeborene Störung dieser Fähigkeiten ersichtlich; es handle sich eher um eine reaktive Störung durch emotionale Ablenkung. Ferner sei die familiäre Situation sehr angespannt. Insgesamt liege eher eine reaktive Problematik und nicht ein angeborenes POS vor (Urk. 7/9/1).
3.4 Dr. med. H.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, J.___, Kinderstation Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 30. Januar 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/8 S. 1):
- hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1)
- organisches Psychosyndrom (F07.9)
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, das Verhalten der Versicherten sei während der Therapiestunden angepasst; zu Hause zeige sie impulsive und oppositionelle Verhaltensweisen sowie verbale und auch körperliche Aggression gegen die Mutter und den Bruder. Körperliche Aktivität, Aufmerksamkeit und Konzentration seien unter Ritalin normal. Gemäss Angabe der Mutter habe die Versicherte zuvor eine deutliche Unruhe und Unaufmerksamkeit aufgewiesen. Die Versicherte selbst habe geäussert, sie sei in letzter Zeit oft traurig gewesen und habe in Bezug auf die schwierige familiäre Situation Schuldgefühle. Es lägen zu Hause deutliche Einschlafstörungen vor. Denken, Wahrnehmung, Orientierung und Bewusstsein seien nicht beeinträchtigt (Urk. 7/8 S. 1); Suizidgedanken seien aktuell verneint worden, seien aber im letzten Jahr zweimal vorhanden gewesen (Urk. 7/8 S. 1 f.). Während eines Versuchs das Ritalin abzusetzen, hätten die Symptome der Hyperaktivität, Unaufmerksamkeit und Unkonzentriertheit deutlich zugenommen, was sich auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten in der Schule ausgewirkt habe. Mit Ritalin LA 20mg pro Tag sei sie aktuell gut eingestellt. Sodann bestätigten Dr. H.___ und Dr. I.___ die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen; zusätzlich habe bei Eintritt in die Kinderstation Z.___ eine depressive Symptomatik bestanden, welche nun im Verlauf remittiert sei (Urk. 7/8 S. 2 unten).
3.5 In einer weiteren Stellungnahme vom 14. Februar 2008 hielt RAD-Ärztin Dr. G.___ fest, aus dem Bericht der Kinderstation Z.___ sei ersichtlich, dass die Versicherte deutlich positiv auf Ritalin anspreche; ohne Ritalin sei sie hyperaktiv und unkonzentriert. Dies wäre ein Anzeichen für ein angeborenes POS. Es gebe jedoch auch in diesem Bericht keine Hinweise auf eine krankhafte Störung des Erfassens und Erkennens sowie der Merkfähigkeit. Somit seien nicht alle Kriterien für die Bejahung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang gegeben (Urk. 7/9/2).
3.6 Am 13. Juni 2008 verwies Dr. G.___ auf die Stellungnahme vom 24. November 2007 (Urk. 7/9/1) und führte aus, es gebe keine neuen medizinischen Tatsachen. Es liege bei der Versicherten keine auditive Wahrnehmungsstörung vor. Es handle sich um eine relative persönliche Schwäche, aber nicht um eine Störung im krankhaften Bereich. Aus den medizinischen Unterlagen sei auch keine Störung des Erfassens und Erkennens zu entnehmen. Die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, welche von den Ärzten der Kinderstation Z.___ am 30. Januar 2008 diagnostiziert worden sei, sei nur teilweise kongruent mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang, aber eben nicht identisch. Beiden gemeinsam seien die Antriebsstörung, die vermehrte Impulsivität und die Konsequenzen in der Kontaktfähigkeit. Eine diagnostizierte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens beinhalte aber nicht automatisch auch die Störung des Erfassens, die, um ein POS zu bejahen, gefordert sei. Das ebenfalls diagnostizierte organische Psychosyndrom sei gemäss ICD-10 für krankhafte Beeinträchtigungen des Gehirns nach der Geburt vorgesehen, sei also gerade nicht identisch mit dem angeborenen infantilen POS (Urk. 7/18/2).
4.
4.1 Die am 17. Februar 1998 geborene Versicherte vollendete am 17. Februar 2007 ihr 9. Altersjahr. Am 31. Mai 2006, somit vor Erreichen des 9. Altersjahres, wurde vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. C.___ erstmals ein infantiles POS im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang diagnostiziert (Urk. 7/5/1, Urk. 7/5/5 Ziff. 4.1, Ziff. 4.2), welches erstmals am 19. Dezember 2006, also auch vor dem 9. Geburtstag, behandelt wurde (Urk. 7/5/5 Ziff. 4.1, Ziff. 4.4). Zur Frage, ob bei der Versicherten am 31. Mai 2006 zum ersten Mal ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang diagnostiziert worden sei, erhob Dr. G.___ in der Stellungnahme vom 13. Juni 2008 Einwände (Urk. 7/18/2; vgl. Erw. 3.6). Richtig ist, dass die Ärzte der Kinderstation Z.___ eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) und ein organisches Psychosyndrom (F07.9) diagnostizierten. Sie haben aber auch ausdrücklich festgehalten, dass sie aufgrund ihrer Abklärungen und Verhaltensbeobachtungen die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen - darunter auch die Diagnose eines infantilen POS im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang - bestätigen können (Urk. 7/8 S. 2 unten). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das ICD-System nicht über eine Diagnose "infantiles Psychosyndrom" verfügt, die genau den Kriterien dieser Diagnose gemäss Ziff. 404 GgV Anhang entspricht. Innerhalb des J.___ besteht offenbar gemäss Stellungnahme von Dr. med. K.___, Oberärztin, J.___, in einem anderen Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 9) der Konsens, bei Kindern, die ein kongenitales infantiles Psychosyndrom gemäss Ziff. 404 GgV Anhang aufweisen, diesem Umstand mittels der Codierung unter der ICD Ziffer F07.9 ("nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns") Rechnung zu tragen. Im Falle einer gleichzeitig vorliegenden hyperkinetischen Störung, die häufig mit der hirnorganischen Störung komorbid auftritt, wird diese ebenfalls codiert, und zwar unter Ziffer F90.0 ("einfache; Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung") oder F90.1 ("Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens"). Die diesbezüglichen Einwände der RAD-Ärztin vermögen daher nicht zu überzeugen.
4.2 Wie nachfolgend zu zeigen ist, entsprechen die in den Berichten des J.___ vom 16. Oktober 2007 und 30. Januar 2008 (Urk. 7/5/1-3, Urk. 7/5/4-6, Urk. 7/8), welche überzeugend und nachvollziehbar sind und auf welche abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.5), aufgelisteten Störungen dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verordnungskonform betrachteten Erfordernissen gemäss Rz 404.5 KSME, welche vor dem 9. Geburtstag des betreffenden Kindes kumulativ gegeben sein müssen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Es handelt sich dabei um die folgenden Kriterien:
- Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit: Die Versicherte führe sowohl zu Hause als auch in der Schule immer wieder heftige Auseinandersetzungen, teils auch mit Gewalt. Sie reagiere ausgesprochen aggressiv und drohe sogar mit Suizid (Urk. 7/5/3 lit. D.5, Urk. 7/5/5 Ziff. 3.1, Urk. 7/8 S. 2 oben). Wenn die Wünsche der Versicherten nicht in Erfüllung gehen würden, reagiere sie immer wieder mit Affektausbrüchen und werfe dabei Gegenstände zu Boden (Urk. 7/8 S. 1).
- Störungen des Antriebes: Die Versicherte zeige sich zu Hause deutlich hyperaktiv und auch bei der klinischen Untersuchung sei eine grosse motorische Unruhe feststellbar (Urk. 7/5/3 lit. D.5, Urk. 7/5/5 Ziff. 3.2; vgl. auch Urk. 7/8 S. 1).
- Störungen der Konzentrationsfähigkeit: Es zeigten sich sowohl zu Hause als auch in der Schule grosse Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 7/5/5 Ziff. 3.4). Die Konzentration und Aufmerksamkeit sei nur unter der Einnahme von Ritalin normal (Urk. 7/8 S. 1).
- Störungen des Erfassens und der Merkfähigkeit: Die umstrittene Frage, ob bei der Versicherten eine krankhafte Störung des Erfassens und Erkennens sowie der Merkfähigkeit vorliege, wurde im Fragebogen zum infantilen POS von Dr. C.___ und dem Psychologen D.___ unmissverständlich beantwortet und bejaht. Sie führten aus, es bestehe eine Störung im Bereich der auditiven Wahrnehmung und Merkfähigkeit. Im Kaufmann-Assessment Battery for Children (K-ABC) seien die Leistungen im Zahlennachsprechen (Skalenwert 8) gegenüber den anderen Untertests (Mittelwert 12) signifikant abgefallen (Urk. 7/5/3 lit. D.5, Urk. 7/5/5 Ziff. 3.3, Ziff. 3.5). Dr. G.___ führte dagegen aus, es handle sich dabei um eine persönliche Schwäche, aber nicht um eine krankhafte Störung der Aufnahme- und Merkfähigkeit (Urk. 7/9/1, Urk. 7/18/2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die die Versicherte behandelnden Fachärzte entsprechende signifikante Defizite nannten und das Vorliegen einer krankhaften Störung der auditativen Wahrnehmung und Merkfähigkeit bejahten. Der Einwand der RAD-Ärztin vermag nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist eine krankhafte Störung des Erfassens und der Merkfähigkeit bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
Damit sind die gemäss Rz 404.5 KSME geforderten Störungen kumulativ ausgewiesen.
5. Zusammenfassend steht fest, dass die Versicherte an einem POS gemäss Ziffer 404 GgV Anhang leidet und dieses rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt wurde. Er hat dementsprechend gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juni 2008 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Geburtsgebrechens entsprechend Ziffer 404 GgV-Anhang Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).