Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 16. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete seit Januar 1999 als Orthoptistin (Urk. 6/13 Ziff. 1 und 5), als sie sich am 28. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung wegen schweren psychischen Leiden zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 6/10 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 6/15-17, Urk. 6/24), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/13, Urk. 6/27) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 6/12), veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/22) und zog die Akten der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/32-36) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2001 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 zu (Urk. 6/37).
1.2 Im Rahmen der am 11. April 2003 eingeleiteten Revision (Urk. 6/40) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/53, Urk. 6/64), einen neuen IK-Auszug (Urk. 6/43) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/44) ein und stellte mit Mitteilung vom 3. Juni 2005 keine rentenrelevanten Veränderungen fest (Urk. 6/66).
Am 14. August 2006 beantragte die Versicherte die Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/70), worauf die IV-Stelle erneut einen IK-Auszug (Urk. 6/73) sowie einen Arztbericht (Urk. 7/74) einholte, mit Verfügung vom 27. September 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen jedoch verneinte (Urk. 6/87).
1.3 Im Oktober 2006 wurde eine erneute Rentenrevision eingeleitet (Urk. 6/75), in deren Rahmen die IV-Stelle Arztberichte einholte (Urk. 6/96, Urk. 6/98-99, Urk. 6/102-103) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/90-94) die im Juni 2001 zugesprochene Viertelsrente mit Verfügung vom 29. Juli 2008 aufhob (Urk. 6/107 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. August 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle im Rahmen der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 17. November 2008 hielt die Versicherte in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest und beantragte eventualiter die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung (Urk. 17). Innert Frist ging keine Duplik ein, worauf am 28. Januar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hob die im Juni 2001 zugesprochene Viertelsrente mit der Begründung auf, die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % erwerbstätig sowie zu 50 % als Hausfrau zu qualifizieren. Da ihr eine 50 % Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne und im Haushalt eine Einschränkung von 24 % bestehe, betrage der Invaliditätsgrad insgesamt lediglich 12 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, seit dem Spitalaufenthalt im Sommer 2003 sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Ihre psychische und körperliche Verfassung habe sich seit Januar 2007 massiv verschlechtert, im Haushalt benötige sie die Hilfe der Spitex (Urk. 1). Im Rahmen der Replik führte sie sodann ergänzend aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei primär aus psychischen Gründen erfolgt (Urk. 17 S. 2 Ziff. 1). Seit September 2007 stehe sie wegen einer HIV-Infektion sowie Folgekrankheiten in Behandlung bei Dr. P.___ und Dr. N.___. Der Psychiater Dr. O.___ habe zudem erklärt, er könne die Arbeitsfähigkeit sowie die Prognosen derzeit nicht beurteilen. Dies hänge vom Verlauf der Aids-Erkrankung sowie den durchgeführten Behandlungen ab. Ein weiterer Hinweis auf eine Verschlechterung sei sodann der Aufenthalt in der Erwachsenenpsychiatrie der Klinik H.___ vom 27. September bis 3. November 2007 (Urk. 17 S. 4 f. Ziff. 2). Unklar sei auch die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich, aufgrund der vom Psychiater beschriebenen Hilflosigkeit sei von einer Verschlechterung auszugehen (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 4).
2.3 Unbestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig sowie als zu 50 % im Haushaltsbereich tätig. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente im Juli 2008 gegenüber der letzten Überprüfung der Rente im Juni 2005 verschlechtert hat.
3.
3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 1986 und 1993 wegen psychischen Problemen hospitalisiert gewesen war (Urk. 6/15 Ziff. 4.1), hielt sie sich vom 5. Juli bis 7. August 1999 in der Psychiatrischen Klinik Y.___ auf (Urk. 6/15 Ziff. 1.1). Med. pract. Z.___, Oberarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Klinik Y.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. November 1999 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom unter psychosozialer Belastung bei einer bekannten Borderline-Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/15 Ziff. 3) und hielten fest, nach dem Austritt sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Orthoptistin zu rechnen (Urk. 6/15 Ziff. 1.1 und Urk. 6/15/7 lit. b). Die psychische Belastbarkeit sei deutlich reduziert und auch eine leichte physische Einschränkung sei nicht auszuschliessen (Urk. 6/15/7 lit. a).
3.2 In ihrem Bericht vom 14. Dezember 1999 hielten med. pract. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Poliklinik, Kantonsspital D.___ (D.___), fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, wobei sich das Krankheitsbild mit dem Älterwerden deutlich verstärkt habe. Spätestens seit 1995 sei sie in ihrer beruflichen Tätigkeit als Orthoptistin und als Hausfrau immer wieder massiv eingeschränkt und zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mindestens seit Dezember 1998 müsse von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Auch intensive Bemühungen wie wöchentliche psychotherapeutische Gespräche, medikamentöse Behandlung und sogar ein sechswöchiger Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Y.___ hätten eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aufhalten können. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Orthoptistin noch zu 20 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne weder durch berufliche Massnahmen noch durch eine Umschulung verbessert werden, da es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration kaum möglich sein dürfte, etwas anderes als eine ihr bereits bestens vertraute Tätigkeit auszuführen (Urk. 6/17 S. 5 f.).
3.3 Am 15. August 2000 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin zu Hause besucht. In ihrem Abklärungsbericht vom 16. August 2000 hielt diese fest, die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem jüngeren Sohn, der ältere Sohn lebe zwar beim Vater, komme jedoch jeden Tag zum Mittagessen (Urk. 6/22 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- und Kleiderpflege, Erziehung und Freizeitgestaltung eingeschränkt, wobei sie viele Aufgaben langsamer oder deutlich weniger häufig vornehme, als sie dies ohne Behinderung tun würde (Urk. 6/22 Ziff. 6). Durch die Kinder erfolge grundsätzlich nur die übliche Mithilfe. Mit Ausnahme der Nachbarn, welche das Rasenmähen übernehmen würden, verfüge die Beschwerdeführerin über keine Hilfspersonen (Urk. 6/22 S. 7 Total, Urk. 6/22 Ziff. 6.3). Insgesamt bestehe eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 24 % (Urk. 6/22 S. 7 Total).
3.4 Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Fachstelle G.___ (G.___), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2006 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, sowie eine asymptomatische HIV-Infektion (Urk. 6/74 lit. A). Vom 6. März bis 10. April 2006 sei die Beschwerdeführerin in der Erwachsenenpsychiatrie der Klinik H.___ hospitalisiert gewesen. Anschliessend habe bis Ende April 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seither sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Orthoptistin zu 50 % zumutbar (Urk. 6/74 lit. B). Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufes könne die Prognose als einigermassen gut bezeichnet werden. Gemäss den vorliegenden Berichten sei es im Verlauf der vergangenen 20 Jahre nur zu wenigen hospitalisationsbedürftigen Dekompensationen gekommen. Aktuell werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt, wobei eine Steigerung auf 60 % realistisch erscheine (Urk. 6/74 lit. D.6). Die Beschwerdeführerin gerate rasch in Überlastungssituationen, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit, so dass eine berufliche Umstellung zu prüfen sei (Urk. 6/74/8).
3.5 Nach einer Hospitalisation vom 5. November bis 7. Dezember 2007 nannten Dr. med. I.___, Chefarzt, Dr. med. J.___, Oberärztin, sowie Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Klinik L.___, in ihrem Austrittsbericht vom 15. Dezember 2007 folgende Diagnosen (Urk. 6/98/9):
- psychophysische Erschöpfung mit diversen Körperbeschwerden mit/bei
- bipolarer affektiver Störung, Status nach manischer Episode ohne psychotischen Symptomen
- HIV positiv in Kontrolle bisher ohne Therapie ED2005
- Spannungskopfschmerzen
- Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- Mundsoor, Differentialdiagnose: Stomatitis aphthosa
- Asthma bronchiale unter Symbicort Therapie
- Varikosis
Alles in allem könne ein guter Rehabilitationsverlauf verzeichnet werden, bei welchem alle Therapieziele erreicht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe psychisch und physisch gut rekonditioniert werden können, es seien eine Tagesstruktur für zu Hause sowie neue Ressourcen im Umgang mit der bipolaren Störung erarbeitet worden (Urk. 6/98/10). Es werde empfohlen, die ambulante Psychotherapie sowie die Physiotherapie weiterzuführen. Zusätzlich sei die Psychiatrie-Spitex für zu Hause organisiert worden (Urk. 6/98/11).
3.6 Der Hausarzt Dr. med. M.___, Allgemeinmedizin FMH, erklärte in seinem Bericht vom 7. Mai 2008, die Beschwerdeführerin stehe seit September 2007 in seiner Behandlung. Da er sie lediglich fünfmal wegen medizinischen Problemen gesehen habe, könne er nicht ausführlicher Stellung nehmen (Urk. 6/96/8). Das Hauptproblem seien jedoch insgesamt die HIV-Infektion sowie deren Folgekrankheiten (Urk. 6/96/7 lit. D.3).
3.7 In seinem Bericht vom 21. Mai 2008 nannte Dr. med. N.___, Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 6/98/7 lit. A):
- manisch-depressives Kranksein
- seit November 2005 bekannte HIV-Infektion mit rascher Progression der Immunschwäche unter antiretroviraler Therapie HAART
Seit dem 1. Januar 2003 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Orthoptistin (Urk. 6/98/7 lit. B). Im Herbst 2007 sei es zu einer längerdauernden Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik H.___ sowie anschliessender Rehabilitation in der Klinik L.___ gekommen (Urk. 6/98/8 lit. D.3). Eine Reintegration ins Arbeitsleben sei aus rehabilitativer Sicht sehr wünschenswert, wobei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % ausgegangen werden könne (Urk. 6/98/8 lit. D.7).
Am 6. Juni 2008 hielt Dr. N.___ sodann fest, seit Beginn der medikamentösen Therapie sei keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Dies sei auch in Zukunft nicht zu erwarten. Im Vordergrund der Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und die langzeitliche Prognose bestimmen würden, stehe die manisch-depressive Krankheit. Die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehe sich auf ein 100%iges Arbeitspensum (Urk. 6/99/7). Dieselben Angaben machte Dr. N.___ auch in seinem Bericht vom 8. September 2008 (Urk. 13).
3.8 Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 20. Juni 2008 die bekannten Diagnosen einer bipolaren affektiven Störung sowie die HIV-Infektion (Urk. 6/102 Ziff. 1.1). Als Orthoptistin und Familienfrau sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/102 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand sei jedoch mittels regelmässiger Psychotherapie sowie eventuell weiteren somatischen Therapien besserungsfähig (Urk. 6/102 Ziff. 4.1 und 4.2). Seit Februar 2008 sei die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe der Spitex angewiesen (Urk. 6/102 Ziff. 4.4). Dr. O.___ empfahl die Prüfung einer beruflichen Umstellung, wobei die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit derzeit nicht beurteilt werden könne (Urk. 6/102 Ziff. 5.2).
3.9 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 6/5, Urk. 6/9, Urk. 6/24, Urk. 6/42, Urk. 6/92, Urk. 6/96/9-15, Urk. 6/98/9-11, Urk. 6/103) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Viertelsrente insbesondere auf den Arztbericht von Dr. O.___ und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2001 eine Arbeitsfähigkeit wieder im Umfang von 50 % zugemutet werden könne (Urk. 6/106 S. 3 f).
Bei dieser Einschätzung ist jedoch zu beachten, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. O.___ vom 20. Juni 2008 widersprüchlich ist. Zwar hielt Dr. O.___ bezüglich der Frage der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Orthoptistin und Familienfrau sei der Beschwerdeführerin nur in einem Pensum von ca. 50 % zumutbar (Urk. 6/102 Ziff. 2). In demselben Bericht führte er jedoch auch aus, ob eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit noch zumutbar sei, könne derzeit nicht beurteilt werden, und es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. O.___ sodann gar keine Angaben (Urk. 6/102 Ziff. 5.2). Aufgrund dieser Widersprüche kann auf den Bericht von Dr. O.___ nicht ohne entsprechende Nachfrage abgestellt werden.
4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit aus den weiteren bei den Akten liegenden Berichten ergibt.
Die ursprüngliche Rentenzusprache im Juni 2001 erfolgte aufgrund der damals diagnostizierten Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 6/15 Ziff. 3, Urk. 6/17 Ziff. 3). Im Rahmen der Rentenrevision nannten die Ärzte demgegenüber übereinstimmend die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung sowie insbesondere eine HIV-Infektion seit dem Jahre 2005 (Urk. 6/74 lit. A, Urk. 6/98/7 lit. A, Urk. 6/98/9, Urk. 6/102 Ziff. 1.1). Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Laufe der letzten acht Jahre verändert hat.
Bezüglich der psychischen Beschwerden deutet sodann einiges auf eine Zustandsverbesserung hin. So verzeichneten die Ärzte der Klinik L.___ einen guten Rehabilitationsverlauf, nach welchem die Beschwerdeführerin psychisch und physisch gut rekonditioniert worden sei (Urk. 6/98/10). Für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin spricht sodann auch der Bericht des Hausarztes Dr. M.___. Gemäss dessen Ausführungen lag das Hauptproblem im Mai 2008 nicht mehr bei den psychischen Beschwerden, sondern bei der HIV-Infektion sowie deren Folgekrankheiten (Urk. 6/96/7 lit. D.3). Demgegenüber ging Dr. N.___ in seinem Bericht vom 6. Juni 2008 davon aus, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit sowie der langzeitigen Prognose die manisch-depressive Krankheit im Vordergrund stehe (Urk. 6/99/7). Insgesamt bleibt damit unklar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während der letzten Jahre entwickelte und wie die psychischen Beschwerden sowie die HIV-Infektion bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu gewichten sind.
Zu beachten ist zudem, dass weder die Ärzte der Klinik L.___ noch Dr. M.___ Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit machten, so dass deren Berichte für die vorliegend strittigen Frage nicht verwertbar sind.
4.3 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserten sich somit neben Dr. O.___ lediglich die Ärzte der G.___ sowie Dr. N.___. Was den Bericht von Dr. E.___ und Dr. F.___ betrifft, wurde darin die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt, wobei eine behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar und daher eine berufliche Umstellung zu prüfen sei (Urk. 6/74 lit. B, Urk. 6/74/8). Dieser Bericht datiert jedoch vom 6. Oktober 2006 und betrifft damit die Situation knapp zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Nachdem die Beschwerdeführerin im November und Dezember 2007 wieder hospitalisiert werden musste (Urk. 6/98/9) und der behandelnde Psychiater Dr. O.___ im Juni 2008 festhielt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne derzeit nicht beurteilt werden, kann lediglich gestützt auf die schon einige Zeit zurückliegende Einschätzung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ die Invalidenrente nicht aufgehoben werden.
Was sodann die Berichte von Dr. N.___ betrifft, so ging dieser von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/98/8 lit. D.7, Urk. 6/99/7) und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit werde vordergründig durch die manisch-depressive Krankheit bestimmt. Dr. N.___ verfügt jedoch über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie, sondern behandelt die Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf die HIV-Infektion (vgl. Urk. 6/96/7 lit. D.3 und D.7, Urk. 6/102 Ziff. 3.5). Nachdem er die attestierte Arbeitsunfähigkeit insbesondere durch psychische Beeinträchtigungen begründete, vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen.
Insgesamt liegen damit keine Arztberichte vor, welche die praxisgemässen Kriterien erfüllen würden, und der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten kann, sind daher weitere psychiatrische und internistische Abklärungen notwendig. Dabei wird insbesondere auch die Frage zu beantworten sein, inwiefern sich die HIV-Infektion sowie die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegenseitig beeinflussen.
4.4 Was sodann die Einschränkungen im Haushaltsbereich betrifft, fand die letzte Abklärung im August 2000 statt (Urk. 6/22). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin zwar in der Haushaltsführung beeinträchtigt, vermochte diesen jedoch unter Berücksichtigung der üblichen Mithilfe von Familienangehörigen grundsätzlich alleine zu erledigen (Urk. 6/22 Ziff. 6.3 und S. 7 unten). Wie sich unter anderem aus dem Austrittsbericht der Ärzte der Klinik L.___ vom 15. Dezember 2007 sowie dem Bericht von Dr. O.___ vom 20. Juni 2008 ergibt, ist die Beschwerdeführerin unterdessen jedoch auf die Unterstützung durch die Spitex angewiesen (Urk. 6/98/11, Urk. 6/102 Ziff. 4.4). Eine Verschlechterung im Haushaltsbereich kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Da die letzte Erhebung sodann über acht Jahre zurückliegt, erscheint es angebracht, auch im Haushaltsbereich eine neue Abklärung durchzuführen.
4.5 Insgesamt erweisen sich weder der medizinische Sachverhalt noch die Einschränkungen im Haushaltsbereich als genügend abgeklärt, so dass über die vorliegend strittige Frage der Rentenaufhebung nicht entschieden werden kann. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2008 aufzuheben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).