Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 8. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war seit 1997 als Verkäuferin bei der Bastelboutique Y.___ in V.___ tätig, als sie sich am 6. Dezember 2005 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3; Urk. 8/7/1-3). Diese Arbeitsstelle wurde ihr per Ende des Jahres 2006 gekündigt (vgl. Urk. 8/30; Urk. 8/22/2). Nach einem Praktikum in ihrem gelernten Beruf als Hundecoiffeuse arbeitet sie seit dem 20. August 2007 mit einem Pensum von 50 % in einem Selbstbedienungswaschsalon für Hunde in W.___ (vgl. Urk. 8/32 S. 7; Urk. 8/33 S. 2 f.).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10; Urk. 8/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/1-3) ein.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6 = Urk. 8/14 = Urk. 8/16). Am 15. März 2006 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 3/1 = Urk. 8/15). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/19; Urk. 8/20; Urk. 8/22) sowie ein Gutachten der Z.___ Begutachtungsstelle am Universitätsspital U.___ vom 30. August 2007 (Urk. 8/32) ein und liess am 2. November 2007 die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 19 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und wies die Einsprache ab (Urk. 8/43 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. August 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und das Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente von mindestens 50 % sei gutzuheissen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin in einer optimal rückenangepassten Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 55'190.30 ein Invalideneinkommen von Fr. 44'649.90 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, ihr sei mindestens eine Invalidenrente von 50 % auszurichten. Die Darstellung ihrer Situation unter Ziffer 12 und 13 der Verfügung vom 24. Juni 2008 (Urk. 2) würde sich nicht mit ihrer Realität decken. Nebst weiteren Kritikpunkten gegenüber dieser Verfügung hielt sie fest, es handle sich tatsächlich um ein chronisches Leiden. Im Übrigen würden die psychosozialen Belastungsfaktoren direkt mit ihrer anhaltenden Schmerzerfahrung zusammenhängen, was sie daran hindere, ein normales Leben zu führen, sowohl beruflich als auch privat. Die Schmerzen würden nach wenigen Minuten des Stehens oder des Sitzens auftreten. Sie habe bisher keine Stelle finden können, in der man alle fünf Minuten die Position wechseln könne (Urk. 1).
2.3 Zu prüfen bleibt demnach, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin verhält.
3.
3.1 Am 19. Januar 1995 diagnostizierte PD Dr. med. A.___, FMH Radiologie, eine kleine mediale Diskushernie L4/5 (Urk. 8/11/8).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. Juli 2002 als Diagnosen eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung mit innerer Verunsicherung und Instabilität sowie eine depressive Entwicklung mit schweren, einschneidenden Beziehungsstörungen im privaten und beruflichen Bereich. Es bestehe eine starke Abhängigkeit von einer ebenfalls überängstlichen, selbstunsicheren Mutter. Wiederholt hätten konflikthafte Beziehungen zu Vorgesetzten an verschiedensten Arbeitsstellen bestanden. Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin komme - nach einer wöchentlichen Frequenz in der Anfangsphase - nur noch zwei Mal monatlich in Therapie. Sie habe auf allen Gebieten zunehmend an Stabilität gewonnen (Urk. 8/19/4-5).
Am 10. Februar 2004 wiederholte Dr. B.___ die Diagnosen des Berichts vom 2. Juli 2002 und berichtete, die Therapie sei eigentlich seit Mai 2003 beendet, doch würden gelegentlich und immer seltener noch einzelne Sitzungen im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen stattfinden (Urk. 8/19/6).
3.3 Am 19. Oktober 2005 berichtete der Arbeitgeber, die Arbeitsausführung durch die Beschwerdeführerin sei genau, aber langsam, ihre Konzentration sei schwach und ihre Aufnahmefähigkeit langsam. Für Arbeiten, die nicht Routine seien, könne sie nicht eingesetzt werden (Urk. 8/7).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 21. November 2005 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, welche sich seit der belastenden Kindheit entwickelt habe und durch schwer belastende Erlebnisse im Erwachsenenalter ausgelöst worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er seit spätestens Juni 2005 bis auf weiteres auf 50 %. Die Beschwerdeführerin habe aus finanzieller Notlage mehr geleistet als ihrer Gesundheit und tatsächlicher Arbeitsfähigkeit entspreche und sich damit zusätzlich zu den bekannten Körperbeschwerden psychisch belastet (Urk. 8/10/1-3).
3.5 Am 14. Dezember 2005 nannte Dr. med. D.___, Chiropraktor SCG, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom (seit 1995)
- chronisches zervikozephales Syndrom / Costen Syndrom (seit 1998)
Dr. D.___ stellte zwischen Juli 2002 und Juli 2005 intermittierend eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Verkäuferin von 50 % bis 100 % fest. Die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum aus eigenem Antrieb zuerst auf 80 % und schliesslich auf etwa 70 % reduziert. Täglich brauche sie am Arbeitsplatz wiederholt Zeit, um sich hinzulegen, bis die lumbalen Schmerzen etwas abgeklungen seien. Längerfristig sei eine volle Arbeitsfähigkeit kaum möglich. Ein tägliches Pensum von zirka 5 Stunden respektive etwa 25 Stunden pro Woche könne ihr zugemutet werden (Urk. 8/10/3-5).
3.6 Am 20. Januar 2006 berichtete der Arbeitgeber, die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich psychisch nicht belastbar. Ihre Arbeitsleistungen seien sehr stark von Gemütsschwankungen abhängig. Dies führe zu einer gewissen Unverlässlichkeit in der Einsatz- und Arbeitsplanung, indem sie tageweise nicht zur Arbeit kommen könne oder schlechte Tage habe, wo sie nur im Wareneinkauf (statt im Verkauf) arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin klage oft über Rückenschmerzen und sei daher auch in physischer Hinsicht nicht belastbar. Obschon keine schwere Ware herumgetragen werden müsse, sei sie dennoch auf die Hilfe anderer angewiesen. Sie sei auch schnell müde und könne eigentlich nie von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr arbeiten. Grundsätzlich sei sie eine freundliche Verkäuferin, etwas langsam in der Auffassungsgabe und Arbeitsweise, dafür aber genau. Als Arbeitgeber beurteile er die Beschwerdeführerin als Person mit zum Teil unterdurchschnittlichen beruflichen Fähigkeiten, welche jedoch immer noch als normal bezeichnet werden dürften (Urk. 8/12).
3.7 Dr. B.___ führte am 11. April 2006 aus, die Beschwerdeführerin sei von August 1993 bis Dezember 2003 bei ihm in Behandlung gestanden. Um die Jahreswende 1994/1995 habe sie einmal Beschwerden wegen einer möglichen Diskushernie gehabt, welche sich unter ärztlicher Behandlung relativ rasch gebessert hätten. Sonst habe sie zeitweise über Rückenbeschwerden geklagt, vor allem unter grösseren Stressbedingungen. Abgesehen von einem mehrmonatigen Arbeitsunterbruch (Stellenwechsel) Mitte 1995 sei sie aber immer arbeitstätig und arbeitsfähig gewesen. Die damaligen psychischen Beschwerden hätten während der Behandlung keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit veranlasst (Urk. 8/19/3 und Urk. 8/19/7).
3.8 Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom 10. Mai 2006 an, er sei seit März 1996 der Hausarzt der Beschwerdeführerin. Im April 2001 sei erstmals eine psychische Verstimmung thematisiert worden, welche er medikamentös behandelt habe. Im Mai 2002 und im Mai 2004 habe er deshalb erneut Medikamente abgegeben. Die Rückenschmerzen seien bei ihm nie thematisiert worden, da die Beschwerdeführerin diese bei Dr. D.___ habe behandeln lassen (Urk. 8/20/1-2). Im Beiblatt zum Arztbericht hielt Dr. E.___ fest, offenbar ergebe sich aus der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin (Tendenz zu depressiver Verstimmung) eine eingeschränkte Belastbarkeit, welche eine Arbeitsfähigkeit von vermutlich maximal 60 % zulasse (Urk. 8/20/3-4).
3.9 Dr. C.___ nannte im Arztbericht vom 2. November 2006 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- dissoziative Störung
- akute Belastungsreaktion.
Die Beschwerdeführerin sei seit spätestens Juni 2005 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (lit. B). Zusätzlich zu seinen Ausführungen im Bericht vom 21. November 2005 führte Dr. C.___ an, sie habe erzwungenermassen die Wohnung gewechselt. In diesem Zusammenhang sei sie in eine Überforderungssituation mit neuen Symptomen gekommen. Ausserdem habe der Arbeitgeber ihr wegen Leistungsversagen aus gesundheitlichen Gründen die Stelle auf Ende des Jahres 2006 gekündigt (lit. D.3). Sie dürfte auf keinen Fall mehr als 50 % arbeiten (lit. D.8). Im Beiblatt zum Arztbericht (Urk. 8/22/4-5) hielt Dr. C.___ am 3. November 2006 fest, ihr sei noch eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf von 20 Stunden pro Woche zumutbar.
3.10 Am 30. August 2007 wurde das Gutachten der Z.___ Begutachtungsstelle am Universitätsspital U.___ erstattet (Urk. 8/32), welches auf einer internistischen, einer rheumatologischen sowie einer psychiatrischen Untersuchung und den vorhandenen Akten basierte.
Aus rheumatologischer Sicht wurden folgende Diagnosen genannt:
- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- leichte degenerative Wirbelsäulenveränderungen
- kleine mediale Diskushernie L4/5
- myotendinotische Veränderungen gluteal beidseits
- chronisch rezidivierende Zervikozephalgie
- geringgradige degenerative Veränderungen der HWS
- Bruxismus.
Der Rheumatologe führte aus, es seien keine relevanten pathologischen Befunde feststellbar gewesen. Insgesamt resultiere dadurch eine verminderte Belastbarkeit und verminderte Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bastelboutique sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 8/32 S. 8 f. und S. 18 f.).
Die psychiatrischen Gutachter konnten aktuell keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die aus den Vorakten bekannte depressive Episode befinde sich momentan in vollständig remittiertem Zustand. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 10 und S. 27).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass im erlernten Beruf als Hundecoiffeuse aktuell eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, entsprechend 5 Stunden pro Tag. Als Verkäuferin in einer Bastelboutique und für jede andere körperlich leichte Tätigkeit, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen und repetitiv rumpfrotierende Stereotypien sowie ohne repetitive Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in vorgeneigter Position bestehe ebenfalls eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Die Gutachter konnten sich inhaltlich den vorbestehenden ärztlichen Stellungnahmen anschliessen. Während sich die festsgestellte affektive Störung im Verlauf remittiert habe, seien Befunde und Diagnose am Bewegungsapparat fortbestehend geblieben. Aufgrund der vorhandenen Akten sei davon auszugehen, dass die somatischen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit bereits seit Dezember 2005 im von ihnen attestierten Ausmass eingeschränkt hätten (Urk. 8/32 S. 12).
3.11 Am 2. November 2007 nahm die IV-Stelle am Wohnort der Beschwerdeführerin eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor allem im Kreuz und in der Gesässmuskulatur Beschwerden, wobei diese je nach Belastung unterschiedlich stark seien. Seit dem 20. August 2007 habe sie eine 50%-Stelle als Hundecoiffeuse in einem Selbstbedienungswaschsalon für Hunde. Effektiv arbeite sie jedoch weniger, da sie noch keine regelmässigen Aufträge habe. Sie verdiene Fr. 22.-- pro Stunde. Sie habe wieder grosse Freude an ihrem gelernten Beruf bekommen, fühle sich aber nicht in der Lage, mehr zu arbeiten. Die Belastung für ihren Rücken sei zu gross, sie bekomme sofort wieder stärkere Schmerzen (Urk. 8/33).
4.
4.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit spätestens Juni 2005 bis auf weiteres auf 50 % bezifferte. Der Chiropraktor Dr. D.___ hielt dafür, dass ihr ein tägliches Pensum von zirka 5 Stunden respektive etwa 25 Stunden pro Woche zugemutet werden könne. Der Hausarzt Dr. E.___ führte aus, aus der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin ergebe sich offenbar eine eingeschränkte Belastbarkeit, welche eine Arbeitsfähigkeit von vermutlich maximal 60 % zulasse. Die Z.___-Gutachter gaben an, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung stellten sie seit Dezember 2005 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit fest, sowohl als Hundecoiffeuse als auch als Verkäuferin in einer Bastelboutique und für jede andere körperlich leichte Tätigkeit.
4.2 In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass bei der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der im Jahre 1995 diagnostizierten Diskushernie L4/5 - keine relevanten organisch erklärbaren Gesundheitsschäden vorliegen. Dennoch gingen die berichtenden Ärzte ab spätestens Ende des Jahres 2005 einhellig von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie die Arbeitsunfähigkeit - wie gezeigt - auf 40 % oder 50 % bezifferten.
4.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es handle sich um eine Schmerzstörung ohne erhebliches organisches Korrelat und ohne eine psychiatrische Komorbidität, welche unter Veränderung der invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überwindbar sei. Ein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden könne für rückenbelastende Tätigkeiten als ausgewiesen gelten, worunter die erlernte Tätigkeit als Hundecoiffeuse und die zuletzt ausgeübte stehende Tätigkeit im Verkauf fallen würden. In angestammten rückenbelastenden Tätigkeiten könne anhand der medizinischen Berichterstattung seit Juni 2005 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer optimal rückenangepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 3).
4.4 Wenn die Beschwerdegegnerin einerseits beurteilte, es liege eine reine Schmerzstörung vor, welche überwindbar sei und keine Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermöge, und andererseits doch von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in rückenbelastenden Tätigkeiten ausging, erscheint dies als widersprüchlich. Läge nämlich wirklich nur eine reine Schmerzstörung vor, wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Der Rheumatologe Dr. med. F.___, der die Beschwerdeführerin im Rahmen des Z.___-Gutachtens vom 30. August 2007 untersuchte, sah Hinweise auf eine mögliche tieflumbale Dysfunktion, welche im Zusammenhang mit der Diskushernie L4/5 zu beurteilen sei. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten belastungsabhängigen lumbalen Druckbeschwerden müssten deshalb im Rahmen der tieflumbalen Diskopathie erklärt werden. Insgesamt resultiere dadurch eine verminderte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 8 und S. 19). In der Gesamtbeurteilung wurde eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten festgestellt. Das Z.___-Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Zu den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wird sowohl im rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten als auch im Gesamtgutachten ausführlich Stellung genommen. Im Übrigen lässt sich die Expertise mit den weiteren medizinischen Berichten in Einklang bringen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung im Z.___-Gutachten vom 30. August 2007, wonach für körperlich leichte Tätigkeiten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, als überzeugend und es ist darauf abzustellen. Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin aus, bei welcher die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 76.19 % einen Jahreslohn von Fr. 41'145.-- erzielte. Umgerechnet auf ein Vollzeitpensum ergibt sich ein Einkommen von Fr. 54'003.15 (Fr. 41'145.-- : 0.7619). Da es sich um das Einkommen aus dem Jahre 2003 handelt, haben aufgrund der Lohnentwicklung Zuschläge von 0.9 %, 1 % und 1.2 % zu erfolgen (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91 Tab. B10.2), was für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 55695.-- ergibt (Fr. 54'003.15 x 1.009 x 1.01 x 1.012).
5.2 Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2006 auf Fr. 4019.-- pro Monat belief (LSE 2006, Überblick, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) Fr. 50277.70 im Jahr entspricht (Fr. 4019.-- : 40 x 41.7 x 12). Umgerechnet auf ein Pensum von 60 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 30'166.60 (Fr. 50277.70 x 0.6).
Die im Zumutbarkeitsprofil formulierten positionellen Anforderungen und Gewichtslimiten fallen nebst der bereits berücksichtigten Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 60 % nicht in einem Masse ins Gewicht, welches es rechtfertigen würde, vom so ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen. Demnach beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 30'167.--.
5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'695.-- und einem Invalideneinkommen Fr. 30'167.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 25'526.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 46 % entspricht. Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Wie von der Beschwerdegegnerin richtig berechnet (vgl. Urk. 8/41 S. 6), ist die Wartezeit im Juni 2006 abgelaufen, weshalb der Rentenanspruch ab Juli 2006 besteht.
6. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008 (Urk. 2) daher aufzuheben, mit der Feststellung, dass ab dem 1. Juli 2006 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung besteht.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVG-Stiftung Gross- und Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4152 Reinach
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).