Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, ist gelernte Bäcker-Konditorin und Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1991 und 1994) und meldete sich am 30. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 3.1, 6.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügungen vom 11. März 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/16) und - da die einjährige Wartezeit noch nicht erfüllt war - auf eine Rente (Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 verneinte sie sodann bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/32).
1.2 Am 31. Mai 2006 meldete sich die Versicherte erneut an (Urk. 8/36). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/39) und Arztberichte (Urk. 8/40-43, Urk. 8/45-48, Urk. 8/50, Urk. 8/52-56) ein.
Mit Vorbescheid vom 16. August 2007 stellte sie die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/61). Dagegen erhob die Versicherte am 24. August 2007 Einwände (Urk. 8/63), worauf die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste, das am 27. Mai 2008 erstattet wurde (Urk. 8/80).
Mit Verfügung vom 26. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/83).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. August 2008 Beschwerde (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, in der angestammten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und in leidensangepasster Tätigkeit sei sie nicht 100 % arbeitsfähig (Urk. 1).
Von der Beschwerdegegnerin nicht aufgeworfen wurde die vorliegend ebenfalls zu prüfende Frage, ob im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten anspruchsverneinenden Verfügung (Januar 2004) eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei.
Nicht strittig ist die - aktenmässig ausgewiesene (vgl. Urk. 8/24, Urk. 8/27, Urk. 8/57) - Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Handchirurgie, Kantonsspital Z.___ (Z.___), berichtete am 18. November 2002 (Urk. 8/6/5-6; vgl. Urk. 8/9/5-6) über eine am 1. Oktober 2002 erfolgte Konsultation (Ziff. D.2). Als Diagnosen nannte er eine seit Kindheit bestehende beidseitige Madelung-Deformität und Bandlaxizität (lit. A). Eine - näher umschriebene - adaptierte Tätigkeit könne in vollem Rahmen ausgeübt werden (lit. c).
3.2 Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2002 (Urk. 8/9/1-4) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Geburt bestehende Madelung-Deformität und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Madelung-Überlastung (lit. A). Er berichtete über belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk (lit. D.4) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 (lit. B). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er als halbtags zumutbar (Urk. 8/9/4).
3.3 Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Leitender Arzt Neurologie, Z.___, berichteten am 14. Oktober 2003 (Urk. 8/25/17-18), die seit zwei Jahren bekannten und invalidisierenden Schmerzen in den Handgelenken beidseits seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Differentialdiagnostisch in Betracht komme allenfalls eine rheumatologische Erkrankung (S. 2 oben).
Dr. med. D.___, Leitender Arzt Handchirurgie, Z.___, verwies in seinem Bericht vom 7. November 2003 (Urk. 8/25/3-6) auf frühere Berichte (Urk. 8/25/7-12) und attestierte aus handchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % vom 30. September bis 3. November 2003 und eine solche von 0 % ab 4. November 2003 bis auf Weiteres (lit. B). Nach Vornahme von - näher umschriebenen - Anpassungen des Arbeitsplatzes, könnte die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Bäckerin zu 100 % ausfüllen; wenn diese Anpassungen nicht möglich seien, schätze er den Umfang einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit noch mit 50%igem Zeiteinsatz (halbtags) ein (Urk. 8/25/4 lit. b).
3.4 Am 2. März 2006 wurde eine Ulna-Verkürzungsosteotomie links vorgenommen (vgl. Urk. 8/80/22 Ziff. 4.1).
Ab Juli 2006 sind Berichte von Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie / Handchirurgie, F.___ Klink, über die von ihm durchgeführte Behandlung aktenkundig (Urk. 8/40-43, Urk. 8/45-48, Urk. 8/50, Urk. 8/52-56, Urk. 8/64, Urk. 8/67-68, Urk. 8/74, Urk. 8/78-79).
In seinem Bericht vom 8. Januar 2007 führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht arbeitsfähig und dies werde wohl noch längere Zeit so bleiben (Urk. 8/45/6 oben).
Dr. A.___ berichtete am 15. Februar 2007 (Urk. 8/47) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf von 50 % seit März 2004 bis heute (lit. B). Im gleichentags ausgefüllten Fragebogen zur Arbeitsbelastbarkeit gab er an, es sei - angestammt und leidensangepasst - keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/47/4).
Am 12. Juni 2006 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. Urk. 8/80/22 Ziff. 4.1).
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juni 2007 aus, alles in allem sei die Beschwerdeführerin mit ihren beiden oberen Extremitäten massiv handicapiert und eingeschränkt. Es habe sich auch postoperativ keine wesentliche Besserung eingestellt; es müsse davon ausgegangen werden, dass hier eine bleibende Einschränkung und Schädigung vorliege. Die Beschwerdeführerin müsse für sämtliche Tätigkeiten, welche einen manuellen Handeinsatz benötigten, im Wesentlichen als arbeitsunfähig angesehen werden (Urk. 8/55).
3.5 Am 27. Mai 2008 erstatteten Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, Gutachter, und Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt, J.___ Zentralschweiz, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/80/1-24).
Dieses stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 14 ff.), ein von Dr. H.___ erstattetes rheumatologisches (Urk. 8/80/25-31) und ein von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattetes psychiatrisches (Urk. 8/80/32-35) Konsilium.
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 4.1):
- komplexe Vorderarm-Hand-Pathologie beidseits mit hypermobilen, instabilen Handgelenken bei
- Madelung-Deformität
- eher verkürzten, sehr mobilen Ulnae
- genereller Band-Laxizität, speziell der Fingergelenke
- Subluxation der Daumen in den Sattelgelenken
- Cutis laxa
- und mit drei kleinen Hämatomen bei anamnestischer Neigung zu gehäufter Hämatom-Bildung
- DD: Syndrom aus dem Formenkreis Ehlers-Danlos?
- Status nach Ulna-Verkürzungsosteotomie links am 2. März 2006
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 16. Juni 2007
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie unter anderem eine Epicondylopathia humeri radialis links, eine komplizierte protrahierte Trauerreaktion, einen grazilen Habitus mit Untergewicht (S. 23 Ziff. 4.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei viele Jahre im gelernten Beruf als Bäckerin tätig gewesen, obwohl die jetzigen Pathologien schon damals vorgelegen hätten, aber asymptomatisch gewesen seien. Sie seien nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit als Bäckerin zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe noch Rehabilitationspotential; die Einschätzung könne nur im Rahmen eines begleiteten Wiedereinstiegversuchs vorgenommen werden. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig; sie könne die schweren Haushaltarbeiten nicht verrichten (S. 23 Ziff. 5.1)
In einer leidensangepassten Tätigkeit - etwa als reine Confiseuse oder im Backwarenverkauf - sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Sie könne leichte, vorwiegend wechselbelastende Tätigkeiten ausführen, wenn folgende Einschränkungen eingehalten würden (S. 23 Ziff. 5.2):
- keine kraftaufwändigen Tätigkeiten wie beispielsweise längeres Kneten grosser oder schwerer Teige
- keine in hohem Tempo zu verrichtende seriell-repetitive Arbeiten
- keine grösseren Gewichtsbelastungen für die Hände / Handgelenke
Zur letztgenannten Restriktion führten die Gutachter aus, die obere Limite würden sie später mit neun Kilogramm ansetzen, während der Einstiegsphase sollte die Belastung aber nicht mehr als fünf Kilogramm betragen (S. 23 Ziff. 5.2).
Am 9. Juni 2006 erläuterte Dr. H.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, warum eine exakte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit als Bäckerin nicht möglich sei; werde sie trotzdem verlangt, so könne er lediglich sagen, dass sie vermutlich tief sei, vermutlich unter 50 % (Urk. 8/81).
3.6 Am 8. Juli 2008 äusserte sich Dr. E.___ zur vorliegend strittigen Verfügung. Er sehe es nicht als realistisch an, dass man die Beschwerdeführerin jetzt in einer angepassten Tätigkeit sofort zu 100 % arbeitsfähig schreibe, dies sei wohl zu weit weg von der klinischen Realität. Angezeigt wären berufliche Reorientierungsmassnahmen während zirka einem Jahr; während dieser Zeit müsste man die Beschwerdeführerin sicherlich im Sinne einer Übergangsrente finanziell unterstützen (Urk. 8/84 = Urk. 3/1).
4.
4.1 Vorab ist zu klären, ob sich der Sachverhalt zwischen der früheren Anspruchsverneinung (Januar 2004) und der hier zu beurteilenden (Juli 2008) erheblich verändert hat.
Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass im März 2006 versucht wurde, die gesundheitlichen Probleme mittels einer Operation anzugehen und dass seither eine spezialärztliche Behandlung durch Dr. E.___ stattgefunden hat, die zu einem wechselhaften Verlauf geführt hat.
Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass implizit die Revisionsvoraussetzungen bejaht wurden und eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgte.
4.2 Die Ansichten betreffend Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit divergieren. Gemäss J.___-Gutachten beträgt sie unter - einzeln genannten - Voraussetzungen 100 %. In der Einschätzung der Beschwerdeführerin liegt sie unter 100 %. Dr. E.___ schliesslich führte aus, eine volle Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht sofort realisieren.
Die Schlussfolgerungen im J.___-Gutachten sind ausgesprochen differenziert und sorgfältig begründet. Dafür spricht auch, dass mit einlässlicher Begründung die Arbeitsfähigkeit in der - für die Beschwerdeführerin offenbar sehr bedeutsamen - angestammten Tätigkeit als nicht präzise beurteilbar eingeschätzt wurde. Für Tätigkeiten, welche der anerkanntermassen komplexen Vorderarm- und Handproblematik Rechnung tragen, wurde hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit begründet.
Nachdem das J.___-Gutachten auch den übrigen praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich entspricht, ist ihm volle Beweiskraft zuzusprechen und darauf abzustellen.
Dagegen vermag die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin nicht aufzukommen, und auch nicht jene des behandelnden Dr. E.___, der zudem eine entsprechende Arbeitsfähigkeit nicht prinzipiell ausgeschlossen hat. Auf die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. A.___ im Februar 2007 (vorstehend Erw. 3.4) schliesslich kann deshalb nicht abgestellt werden, weil sie ausgesprochen widersprüchlich ist.
4.3 Der Sachverhalt ist deshalb dahingehend erstellt, dass unter den im J.___-Gutachten genannten Randbedingungen eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
Angesichts des niedrigen Valideneinkommens (Fr. 48'300.-- im Jahr 2003; Urk. 8/28) erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da mit Sicherheit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
Dies führt zum Schluss, dass (weiterhin) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Die angefochtene, anspruchsverneinende Verfügung erweist sich damit als rechtens.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.4 Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bäckerin kann gemäss den plausiblen Erläuterungen des J.___-Gutachters nicht präzise bestimmt werden; sie sei tief und vermutlich unter 50 %. Daraus ist zu schliessen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 50 % besteht.
Damit stellt sich die Frage, wie es sich mit Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG verhält, die von den involvierten Ärzten wiederholt und mit Nachdruck empfohlen wurden und deren Anspruchsvoraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit mindestens 6 Monaten (Art. 14a Abs. 1 IVG) erfüllt sein dürfte.
Abschliessend lässt sich dieser Anspruch vorliegend nicht beurteilen; er gehört auch nicht zum Streitgegenstand des Verfahrens, sollte jedoch mit hoher Priorität angegangen werden.
Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft in der vorliegenden Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen tätige.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zwecks Abklärung im Sinne von Erwägung 4.4 überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).