Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 10. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1949 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter und war zuletzt als Filialleiter für die Z.___ AG tätig (Urk. 9/1), bis er das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2006 im gegenseitigen Einvernehmen verliess (Urk. 9/11). Am 2. November 2006 meldete sich der Versicherte aufgrund seit Jahren bestehender Gefäss-, Rücken- und Lungenbeschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 S. 6 ff.). Nach erfolgten Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28) sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2008 ab September 2007 eine halbe und ab März 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 11. August 2008 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. September 2007 eine Dreiviertelsrente und ab dem 20. Dezember 2007 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht damit, dass ab September 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Anlässlich einer am 20. Dezember 2007 durchgeführten pulmologischen Untersuchung sei eine erhöhte Einschränkung von da an von 66 % festgestellt worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bemängelte die Vertreterin des Beschwerdeführers in erste Linie die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit, wies aber darauf hin, dass für den Fall, dass das Gericht dem gestellten Hauptantrag nicht folgen sollte, weitere Abklärungen - insbesondere in psychischer Hinsicht - anzuordnen seien (Urk. 1 S. 8).
2.3
2.3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2006 ein COPD Stadium II, eine Phrenikusparese rechts sowie eine generalisierte Arteriosklerose. Der Beschwerdeführer habe sich am 4. Mai 2006 wegen eines Bauchaortenaneurysmas einer Operation unterziehen müssen. Postoperativ sei es zu einer Thrombosierung der rechten Beinachse und in der Folge zu einer Akzentuierung der Atembeschwerden gekommen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/8).
In seinem Bericht vom 21. Dezember 2007 hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer verglichen mit dem Bericht vom 6. Dezember 2006 zusätzlich an einer arteriellen Hypertonie sowie einer Hyperlipidämie (unter Therapie) leide. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, an einer chronischen depressiven Verstimmung sowie seit ca. 15 Jahren unter einem Lumbovertebralsyndrom zu leiden. So könne eine sitzende Tätigkeit maximal eine Stunde ausgeführt werden, dann müsse die Haltung durch längeres Stehen entlastet werden. Auch bei längerem Gehen würden Rückenbeschwerden auftreten. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden finde eine medikamentöse Therapie statt. Seines Erachtens seien die Atembeschwerden in der Zeit vom 17. August 2006 bis 20. Dezember 2007 konstant geblieben. Vermutlich sei die Symptomatik von einer reaktiven, depressiven Verstimmung überlagert bei schlechter Arbeitsplatzsituation und einem Trainingsmangel. Die vom Patienten angegebenen lumbovertebralen Beschwerden könne er nicht weiter beurteilen. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei von einer Ateminvalidität von 66 % auszugehen (Urk. 9/24).
2.3.2 Med. pract. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. März 2007 ein COPD Stadium III bei Status nach Zigarettenkonsum; eine unklare Phrenicusparese rechts bei progredientem Zwerchfellhochstand rechts; eine generalisierte Arteriosklerose; ein infernales Bauchaortenaneurysma bei Status nach Aorta-bi-iliakalem Y-Graft und Thrombektomie femoral rechts am 4. Mai 2006, selektiver Thrombektomie der Unterschenkelarterien rechts am 5. Mai 2006 wegen postoperativer Thromboisierungen der rechten Beinachse, postischämisches Durchgangssyndrom rechter Fuss mit verschiedenen Nekrosen und Status nach Dig V Amputation rechts sowie eine Depression. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in allen Tätigkeiten aufgrund seiner ausgeprägten Lungenfunktionseinschränkung limitiert. In seiner bisherigen Tätigkeit als Filialleiter im Detailhandel bestehe seit dem 14. September 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit sei möglicherweise in Zukunft eine Teilzeittätigkeit (halbtags) denkbar (Urk. 9/13).
In seinem Schreiben vom 28. Februar 2008 hielt med. pract. B.___ weiter fest, dass der Beschwerdeführer überdies an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leide. Er halte den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und auch bis auf weiteres in sämtlichen Tätigkeiten aufgrund der Kombination der multiplen Beschwerden für nicht arbeitsfähig (Urk. 9/32).
2.4 Zum Bericht von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2006 ist anzumerken, dass dieser die Rückenbeschwerden nicht berücksichtigt und damit nicht als umfassend gelten kann. So weist Dr. A.___ in seinem Bericht vom 21. Dezember 2007 darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine längere sitzende Tätigkeit ausüben kann, was eine zusätzliche Einschränkung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit darstellt. Weiter erscheint auch die Einschätzung des Verlaufs der Beschwerden durch Dr. A.___ nicht nachvollziehbar. So hält er fest, dass sich die Atembeschwerden nicht verschlechtert hätten, und geht dennoch neu von einer Ateminvalidität von 66 % aus. Die Erhöhung könnte allenfalls durch die erwähnte depressive Überlagerung erklärt werden, wofür sich im Bericht vom 21. Dezember 2007 allerdings keine klaren Hinweise finden lassen. Insgesamt erscheinen die Berichte von Dr. A.___ für die streitigen Belange nicht umfassend und schlüssig, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.
Zum Bericht von med. pract. B.___ vom 16. März 2007 ist anzumerken, dass dieser keine verbindliche Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthält. Demgegenüber hält er den Beschwerdeführer per 28. Februar 2008 für nicht mehr arbeitsfähig, ohne aber die Arbeitsfähigkeit auch rückwirkend einzuschätzen (frühstmöglicher Rentenbeginn per September 2007). Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten anzumerken, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Zusammenfassend erscheint es für eine verlässliche Einschätzung der multiplen Beschwerden des Beschwerdeführers unerlässlich, eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'880.50 ein grundsätzlich mögliches Invalideneinkommen von Fr. 81'370.45 ermittelte, so dass im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung die Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu überprüfen ist (BGE 135 V 58 Erw. 3.1 S. 59, 134 V 322 Erw. 4.1 S. 325 mit Hinweisen).
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).