Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete bis Ende Oktober 2004 (letzter Arbeitstag) als Küchenangestellte im Alterswohn- und Pflegeheim Y.___ in Z.___ (Urk. 8/1 Ziff. 1.1-1.3 und 6.3.1, Urk. 8/7 Ziff. 1 und 6, Urk. 8/18/1, Urk. 8/20). In der Folge löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende November 2005 auf (Urk. 8/20, Urk. 8/7/3, Urk. 8/15 S. 3). Am 12. April 2005 meldete sich die Versicherte wegen seit etwa drei Jahren bestehender verschiedener Schmerzen und psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7, Urk. 8/18) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/8) ein, zog die von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich veranlassten medizinischen Gutachten (Urk. 8/15, Urk. 8/21) bei und liess beim Institut A.___ (A.___) ein eigenes medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/36).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/49, Urk. 8/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2008, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29 %, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/52 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. August 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Ok-tober 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1) zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wird, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass gemäss Gutachten des A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'333.-- und einem Invalideneinkommen bei einer 20%igen Leistungseinbusse von Fr. 39'257.-- ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass auf das Gutachten des A.___ nicht abzustellen und von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, welche einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Nach einer notfallmässigen Hospitalisierung am 7. Dezember 2004 im Spital B.___ wegen einer durch Rückenschmerzen bedingten Immobilität hielt sich die Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2004 bis 14. Januar 2005 in der C.___ zur stationären Rehabilitation auf. Deren Ärzte nannten mit Bericht vom 10. Februar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/35/1):
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit lumboradikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links (Hypästhesie) mit/bei:
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung mit Flachrücken lumbal, linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule
- muskulärer Dysbalance
- Diskushernie L4/5 mediolateral links mit leichter Beeinträchtigung der Nervenwurzeln beidseits (CT vom 12. Dezember 2003)
- Status nach CT-gesteuerter Infiltration paravertebral auf Niveau L4/5 am 10. Dezember 2004
- Sakralblock am 23. Dezember 2004
Die Beschwerdeführerin habe nach diversen Therapien - Physiotherapie, physikalischer Therapie, medikamentöser Schmerztherapie, Rückengymnastik, sowie Rückenschulung und ergonomischer Beratung - sowie einem durchgeführten Sakralblock zwar eine Regredienz der Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein verzeichnet, die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich jedoch nur geringgradig verbessert. Vom 20. Dezember 2004 bis zum 16. Januar 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % bis Ende Januar 2005 (Urk. 8/35/2).
3.2 Die gleichen Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 3.1) nannte Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, mit Bericht vom 25. Mai 2005, wobei sie überdies eine Depression diagnostizierte (Urk. 8/6 lit. A). Seit 28. Februar 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 100 % (Urk. 8/6 lit. B). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte sie verschiedene Einschränkungen in den physischen Funktionen und keine Einschränkungen in den psychischen Funktionen auf (Urk. 8/6/3-4).
3.3 Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, stellte mit Bericht vom 18. Au-gust 2006 folgende Diagnosen (Urk. 3/1 = Urk. 8/15 S. 8 und 12):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, lumboradikuläres Reiz-/Ausfallsyndrom L5 links
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, Flachrücken lumbal, linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule
- depressive Reaktion (seit März 2005 in psychiatrischer Behandlung)
Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin nie fachärztlich-rheumatologisch abgeklärt und behandelt worden sei und dass sich ihr eine sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht ungenügende Abklärung präsentiere. Realisierbare und von der Rehaklinik empfohlene Therapieoptionen (Heimprogramm für Rückengymnastik, Fortsetzung der Physiotherapie, Reduktion der Analgetikatherapie, schrittweise Steigerung der Arbeitstätigkeit) seien nicht umgesetzt worden. Die aktuell anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne nicht begründet werden. Aufgrund des aktuell durchgeführten Untersuches sei die Beschwerdeführerin bei unvollständig vorliegenden Unterlagen als 50 - 100 % arbeitsfähig einzustufen; es bestehe mit Sicherheit keine Invalidität (Urk. 3/1 S. 8 ff.).
3.4 Mit Verlaufsbericht vom 26. Juni 2006 nannte Dr. D.___ bei gleich-bleibender Diagnose (vgl. vorstehend Erw. 3.1 und 3.2) einen komplikations-losen Verlauf (Urk. 8/11).
3.5 Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Dezember 2006 eine leichte bis mittelschwere, meistens mittelschwere chronifizierte depressive Episode. Es liege ein Zustand mit depressiver Verstimmung, Schlafstörungen, Ängstlichkeit, Hoffnungslosigkeit und passiver Resignation vor. Es bestehe eine Berufsinvalidität von 50 %, wobei die Beschwerdeführerin noch für Hilfsarbeiten ohne grossen psychischen Stress wie Zeitdruck, Hektik und Produktionsdruck, einsetzbar sei. An invaliditätsfremden Gründen, welche die Wiedereingliederung erschwerten, sei die invalidisierende Aneurysma-Hirnblutung des Ehemannes zu nennen (Urk. 3/2 = Urk. 8/21 S. 9 ff.).
3.6 Mit Schreiben vom 7. März 2007 führte Dr. D.___ unter Bestätigung der gestellten Diagnosen (vorstehend Erw. 3.1 und 3.2) aus, dass das Krankheitsbild bei der Beschwerdeführerin eine Depression verursacht habe und sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/3 = Urk. 8/29).
3.7
3.7.1 Am 18. Juni 2007 erstatten Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, sowie Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2007 ihr Gutachten (Urk. 8/36). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 16 Ziff. 5.1):
1. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral linksbetont (ICD-10 M54.5), differentialdiagnostisch: sensibles lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links (ICD-10 M54.4)
- radiomorphologisch medio-linkslateralbetonte Diskushernie L4/5 (CT Lendenwirbelsäule 12/03)
- Status nach CT-gesteuerter Infiltration paravertebral auf Niveau L4/5 am 10.12.2004)
- Status nach Sakralblock am 23.12.2004
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (betonte Kyphosierung im zerviko-thorakalen Übergang, Abflachung der thorakalen Kyphose, leichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule
- ausgeprägte allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur
2. chronisches myogelotisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
- reaktive Myogelose der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur
- radiologisch (CT Halswirbelsäule 2/05) keine degenerativen oder neurokompressiven Veränderungen feststellbar
3. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eine Adipositas (ICD-10 E66.0) und eine leichte hypochrome mikrozytäre Anämie (ICD-10 D64.9; Urk. 8/36 S. 16 Ziff. 5.1-2).
3.7.2 Aus rheumatologischer Sicht könne die lumbale Schmerzsymptomatik teilweise durch die bereits früher dokumentierte Diskopathie insbesondere auf Höhe L4/5 erklärt werden. Eine intermittierende sensible Ausfallsymptomatik L5 links könne differentialdiagnostisch trotz der aktuellen diffusen Hypästhesie in der gesamten linken unteren Extremität nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die zervikalen Beschwerden würden im Wesentlichen im Rahmen der reaktiven Myogelose der erwähnten Muskelgruppen erklärt. Degenerative oder neurokompressive Veränderungen hätten in einem früheren CT der Halswirbelsäule nicht dargestellt werden können. Das Ausmass der gesamten anhaltenden Schmerzsymptomatik könne aufgrund der rheumatologisch-objektivierbaren Befunde nicht erklärt werden (Urk. 8/36 S. 14 Ziff. 4.2.4 und S. 17 Ziff. 6.2).
Unter einer erneuten interdisziplinären Rehabilitation mit Instruktion eines nachfolgenden adäquaten Heimprogramms sowie unter der Voraussetzung einer optimalen Patienten-Compliance sollte nach einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten eine deutlich bessere muskuläre Stabilität der Wirbelsäule erzielt werden mit dementsprechend auch Reduktion der aktuellen schmerzhaften myogelotischen Veränderungen im Nackenschultergürtel und deutlich besserer Belastbarkeit auch für körperlich regelmässig belastende berufliche Tätigkeiten (Urk. 8/36 S. 15 Ziff. 4.2.7).
Die angestammte Tätigkeit sei als körperlich regelmässig mittelschwer bis auch intermittierend schwerbelastende Tätigkeit in oft ergonomisch ungünstiger Arbeitsposition anzusehen, für welche aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Hingegen könne für eine körperlich leichte bis nur intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 % postuliert werden unter folgenden Arbeitsbedingungen: Regelmässiges Wechseln der Arbeitsposition müsse möglich sein, das heisst, länger fixiertes Sitzen oder Stehen an Ort sei zu vermeiden. Ebenso sei das repetitive Heben und Tragen sowie Stossen und Ziehen von Lasten über zehn Kilogramm ungünstig, und die Durchführung von stereotypen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule seien zu vermeiden (Urk. 8/36 S. 14 f. Ziff. 4.2.6 und S. 17 Ziff. 6.2).
3.7.3 Aus psychiatrischer Sicht könne die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es liege nicht eine somatoforme Schmerzstörung sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Gründe dafür seien schwierig zu benennen: Möglicherweise bereite der Beschwerdeführerin Mühe, einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der Schweiz nachzugehen, nachdem sie in ihrer Heimat vorübergehend studiert hatte; zur Symptomerhaltung trage bei, dass sie sich trotz Restbeschwerden nicht vorstellen könne, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen; seit 2005 leide sie zusätzlich unter der Erkrankung ihres Ehemannes, der auch gegen soziale Kontakte sei. Die geklagten Konzentrationsstörungen seien nicht objektivierbar gewesen. Eine geregelte Tagesstruktur und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit hätten einen günstigen Einfluss auf die depressiven Verstimmungen. Wegen der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung sei eine berufliche Rehabilitation unwahrscheinlich. Sie sei der Berufswelt entwöhnt und sollte langsam an die Belastungen herangeführt werden. Nach einem zwei- bis dreimonatigen Aufbautraining sollte sie in der Lage sein, wieder ganztags zu arbeiten, wobei die Leistungsfähigkeit geringgradig eingeschränkt sei. Aufgrund des leichtgradig depressiven Zustandsbildes liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % vor, wobei der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden die Willensanstrengung zumutbar sei, ganztägig einer somatisch adaptierten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/36 S. 9 ff. Ziff. 4.1.4-4.1.5, Ziff. 4.1.7 und S. 17 Ziff. 6.2).
3.7.4 Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung führten die untersuchenden Ärzte aus, der Beschwerdeführerin seien körperlich mittelschwer bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilfin nicht zumutbar. Für körperlich leichte bis nur intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe unter den erwähnten Bedingungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %; ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (Urk. 8/36 S. 17 Ziff. 6.2). Die verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe seit Dezember 2004 (Urk. 8/36 S. 17 f. Ziff. 6.3). Für Arbeiten im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 20 % bei körperlich schweren Tätigkeiten, wobei eine somatisch adaptierte Tätigkeit im Ausmass von 80 % neben dem Haushalt zumutbar sei (Urk. 8/36 S. 18 Ziff. 6.3).
Aufgrund der eindrücklichen muskulären Dekonditionierung sei aus rheuma-tologischer Sicht unabdingbar, dass im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthalts eine Instruktion eines adäquaten Heimprogramms erfolge, welches die Be-schwerdeführerin dann mittel- und langfristig zu Hause durchführe. Bei optimaler Compliance sollte nach einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten eine deutlich bessere muskuläre Stabilität der Wirbelsäule erzielt werden mit dementsprechend auch Reduktion der aktuellen schmerzhaften myogelotischen Veränderungen im Nackenschultergürtel sowie lumbal deutlich besserer Belastbarkeit auch für körperlich regelmässig belastende berufliche Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht werde zur Weiterführung der antidepressiven Therapie geraten (Urk. 8/36 S. 15 Ziff. 4.2.6-4.2.7 und S. 18 Ziff. 6.7).
Zu beruflichen Massnahmen sei zwar theoretisch zu raten, doch seien diese nur erfolgsversprechend bei einer entsprechenden Motivation der Beschwerdeführerin (Urk. 8/36 S. 18 Ziff. 6.8).
3.8 Der Bericht der J.___ Klinik vom 5. Oktober 2007 äussert sich zur vorliegend strittigen Frage der Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 8/38).
3.9 Mit Bericht vom 11. Dezember 2007 diagnostizierte Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt in der freien Wirtschaft keinem Arbeitgeber zumutbar und zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4 = Urk. 8/42/2-4).
Im Bericht vom 21. Dezember 2008 bestätigte Dr. K.___ im Wesentlichen diese Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11).
4.
4.1 Die in den verschiedenen Arztberichten gestellten Diagnosen stimmen weitgehend überein, sodass von einem chronischen lumbospondylogenem Syndrom, einem chronischen myogelotischen zerviko-zephalen Schmerzsyndrom und einer Depression (leichten Grades) auszugehen ist. Unterschiedlich beurteilt wurde jedoch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von den Ärzten des A.___ erstellte Gutachten vom 18. Juni 2007 (Urk. 8/36) für die Beantwortung der in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/36 S. 7 f. Ziff. 3.3, S. 9 Ziff. 4.1.2, S. 12 f. Ziff. 4.2.2), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/36 S. 6 Ziff. 3.2.1, S. 8 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 11 Ziff. 4.2.1.1), und ist in Kenntnis der (Urk. 8/36 S. 3 ff. Ziff. 2) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet worden. Insbesondere setzt sich das psychiatrische Teilgutachten eingehend mit der Einschätzung von Dr. F.___ auseinander und begründet einleuchtend, dass aufgrund der nur leichten Depression und der wohl im Vordergrund stehenden psychosozialen Komponenten lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % gerechtfertigt ist (Urk. 8/36 S. 10 f. Ziff. 4.1.7). Differenziert setzt sich sodann auch das rheumatologische Teilgutachten mit der teilweise abweichenden Einschätzung von Dr. E.___ auseinander, deren generelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 -100 % die in angestammter, bis Ende 2004 effektiv ausgeübter Tätigkeit bestehende Belastung zu wenig berücksichtige (Urk. 8/36 S. 15 Ziff. 4.2.6). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, so erscheint insbesondere der Zusammenhang zwischen den zervikalen Beschwerden und der Myogelose (Urk. 8/36 S. 14 Ziff. 4.2.4) und die Auswirkung der psychosozialen Umstände auf die psychischen Beschwerden als nachvollziehbar (Urk. 8/36 Ziff. 4.1.4). Die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den von der Praxis gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
Gestützt darauf ist gesamthaft - unter Berücksichtigung der sowohl aus psychischer wie auch aus rheumatologischer Sicht bestehenden Einschränkungen - von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in angepasster, körperlich leichter bis nur intermittierend mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeit auszugehen, unter Ausschluss von länger fixiertem Sitzen oder Stehen an Ort sowie repetitivem Heben und Tragen sowie Stossen und Ziehen von Lasten über zehn Kilogramm und stereotypen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, wobei neben diesem Pensum die Führung des Haushalts zumutbar ist, trotz der für körperlich schwere Tätigkeiten im Haushalt aus medizinischer Sicht ebenfalls bestehenden Einschränkung von 20 % (Urk. 8/36 S. 17 f. Ziff. 6.2-6.3).
4.3 Demgegenüber kann auf Dr. E.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 -100 % (und nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %) nicht abgestellt werden. Nebst den im A.___ dafür erwähnten Gründen (vgl. vorstehend Erw. 4.2) ist diese Einschätzung ungenau und beruht - wie die Ärztin selber ausführte - auf ungenügenden Untersuchungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Auch die Einschätzung von Dr. F.___, wonach eine Berufsinvalidität von 50 % vorliege, vermag nicht zu überzeugen, zumal einerseits die medizinische Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit massgebend ist und er sich andererseits nicht damit auseinandersetzt, ob und in welchem Ausmass sich die auch von ihm erwähnten psychosozialen, invaliditätsfremden Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Die von der Hausärztin Dr. D.___ attestierten Arbeits-unfähigkeiten beziehen sich sodann durchgehend auf die angestammte Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.2, 3.4 und 3.6). Der neuste Bericht vom Dr. K.___ legt sodann zwar die geschilderten Beschwerden dar und gibt den Psychostatus wieder, hält aber lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft keinem Arbeitgeber zumutbar sei, womit er die von ihm geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht in nachvollziehbarer Weise begründet (vgl. vorstehend Erw. 3.7).
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände, wonach nicht auf das Gutachten des A.___, sondern die anderen Arztberichte abzustellen sei (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 8/50), überzeugen somit nicht und vermögen die Überzeugungskraft des A.___-Gutachtens nicht zu schmälern, sodass darauf abzustellen ist.
5.
5.1 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige ist aufgrund des schlüssigen Haushaltabklärungsberichts und der darin enthaltenen Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen einer Vollzeitstelle nachgehen würde, nachvollziehbar (Urk. 8/44 S. 3 Ziff. 2.5), weshalb darauf abzustellen ist. Die aus medizinischer Sicht für körperlich schwere Arbeiten im Haushalt bestehende Einschränkung wurde in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt, und es ist davon auszugehen, dass die Führung des Haushalts neben einer im Umfang von 80 % ausgeübten behinderungsangepassten beruflichen Tätigkeit zumutbar ist (vgl. vorstehend Erw. 3.7.4 und 4.2).
5.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2005 (vgl. Urk. 8/46 S. 5), abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Zutreffend - und angesichts des von der Arbeitgeberin für das Jahr 2005 bestätigten hypothetischen Einkommens von Fr. 41'395.25 bei einem Pensum von 80 % (Urk. 8/18/3) auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin - ging die Beschwerdegegnerin vom letzten vollen Verdienst von Fr. 43'437.-- im Jahre 2003 gemäss IK-Auszug aus (Urk. 8/8). Aufgerechnet auf ein im Gesundheitsfalle erfülltes Pensum von 100 % und angepasst an die Nominallohnentwicklung von je 1.1 % in den Jahren 2004 und 2005 (Tabelle BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2008, Nominallöhne, Frauen) ergibt sich damit für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 55'497.-- (Fr. 43'437.-- x 1.25 x 1.011 x 1.011).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die in den Jahren 2004 und 2005 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 80%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4, Frauen).
Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 3893.-- pro Monat, mithin Fr. 46'716.-- pro Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009, S. 90, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,1 % im Jahr 2005 für Frauen (Tabelle BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2008, Nominallöhne, Frauen) angepasst und unter Berücksichtigung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein Wert von gerundet Fr. 39295.-- (Fr. 46'716.-- : 40 x 41,6 x 1,011 x 0.8).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Leidensabzug gerechtfertigt wäre, bestehen vorliegend angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin, der verhältnismässig kurzen Betriebszugehörigkeit und des hohen noch zumutbaren Pensums von 80 % nicht. Was den Ausschluss körperlich schwerer Tätigkeiten betrifft, so ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass diese Einschränkung mit der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf 80 % bereits berücksichtigt wurde (Urk. 2). Der diesbezüglich von der Beschwer-deführerin gegen den Vorbescheid (Urk. 8/49) noch erhobene Einwand (Urk. 8/50 S. 2) wurde denn beschwerdeweise auch nicht mehr vorgebracht. Im übrigen ist anzumerken, dass mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % angesichts des Vorliegens einer nur leichten Depression, welche rechtsprechungsgemäss in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde, bereits eine grosszügige Einschätzung erfolgte. Schliesslich würde auch bei einem aufgrund der körperlichen Einschränkungen höchstens angemessenen Leidensabzug von 10 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht (vgl. unten Erw. 5.5).
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von gerundet Fr. 55'497.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von gerundet Fr. 39295.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von rund Fr. 16202.-- und, in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 8/46 S. 5), einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 29 %. Anzumerken ist, dass auch die Berücksichtigung eines höchstens angemessenen weiteren Leidensabzugs von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 36 % ergäbe ([Fr. 55'497.-- - Fr. 39'295.-- x 0.9] : Fr. 55'497.-- x 100 %).
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).